Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Dvoracek gg. Tschechien, Urteil vom 6.11.2014, Bsw. 12927/13.
Art. 3 EMRK - Zwangsweise Behandlung eines Sexualstraftäters in psychiatrischer Klinik.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem materiellen Aspekt (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1971 geborene Bf. leidet an Morbus Wilson, einer genetisch bedingten Krankheit, durch die sich vermehrt Kupfer im Körper anreichert und die in Zusammenhang mit neurologischen und psychischen Störungen steht. Zum Zeitpunkt der Diagnose 1999 traten beim Bf. erste Sprachstörungen und motorische Probleme auf sowie eine sexuelle Präferenz für pubertierende Jugendliche. Diese führte dazu, dass der Bf. mehrfach wegen Sexualstraftaten strafrechtlich verfolgt wurde.
Der Bf. war vom 13.11.2007 bis 4.9.2008 auf gerichtliche Anordnung im psychiatrischen Krankenhaus Sternberg untergebracht. Anlässlich einer Untersuchung am 14.11.2007 hielt der Chefarzt in einer Notiz fest, dass angesichts der Weigerung des Bf., einer chirurgischen Kastration oder einer medikamentösen Behandlung durch Antiandrogene zur Hemmung der Sexualhormone zuzustimmen, seine Unterbringung wahrscheinlich dauerhaft sein werde. Am 22.11.2007 beantragte der Bf. bei Gericht eine Umwandlung seiner Internierung in eine ambulante Behandlung. Nach den medizinischen Unterlagen stimmte der Bf. im Zuge einer ärztlichen Untersuchung am 3.12.2007 einer Antiandrogen-Behandlung zu, woraufhin er selbiger unterzogen wurde.
Das BG Olmütz änderte die Unterbringung des Bf. am 16.5.2008 in eine ambulante Antiandrogen-Behandlung um, da diese in Hinkunft ausreiche, um seiner Gefährlichkeit zu begegnen. Mit Entscheidung vom 4.9.2008 wurde der Bf. entlassen.
Nachdem zwei Gutachten zum Ergebnis gekommen waren, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreiche, ordnete das BG Olmütz am 13.9.2010 erneut eine stationäre Behandlung an. Am 15.10.2013 gab das Kreisgericht Brünn dem Antrag des Bf. statt und änderte seine Unterbringung in eine ambulante Behandlung.
Am 23.12.2009 stellte der Bf. vor dem Kreisgericht Ostrava einen Antrag auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte nach §§ 11 ff. des Zivilgesetzbuches und verlangte Schadenersatz vom Krankenhaus Sternberg. Am 7.10.2011 wies das Gericht den Antrag des Bf. zurück. Das Obergericht Olmütz bestätigte dieses Urteil am 3.4.2012. Die Verfassungsbeschwerde des Bf. wurde vom Verfassungsgericht am 7.8.2012 zurückgewiesen.
Am 10.9.2012 brachte der Bf. wegen seiner angeblichen Misshandlungen im Krankenhaus Sternberg eine Strafanzeige ein. Polizei und Staatsanwalt stellten die Ermittlungen jedoch ein. Eine Verfassungsbeschwerde des Bf. wegen mangelhafter Ermittlungen wurde vom Verfassungsgericht am 21.8.2013 als verfrüht zurückgewiesen, da der Staatsanwalt am Kreisgericht noch nicht über den Antrag des Bf. auf neuerliche Prüfung der Entscheidung des Bezirksstaatsanwalts entschieden habe.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) durch die Behandlung, der er in der psychiatrischen Klinik Sternberg unterworfen wurde, insbesondere das Fehlen einer angemessenen Unterkunft und die zwangsweise medizinische Behandlung.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt
Zur Zulässigkeit
(72) Der GH erinnert daran, dass, wenn es sich um die Anhaltebedingungen in einem psychiatrischen Krankenhaus handelt, in dem die Verabreichung von Medikamenten erzwungen wird, ein Bf. Schadenersatz gegenüber dem Krankenhaus geltend machen muss, dessen Verhalten laut ihm unrechtmäßig war, um dem Erfordernis der Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges gerecht zu werden. Der Bf. hat diese Bedingung vorliegend mit seinem Antrag auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte erfüllt.
(73) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist und auch keine anderen Unzulässigkeitsgründe vorliegen. Daher erklärt er die Beschwerde für zulässig (einstimmig).
In der Sache
(86) Der GH erinnert daran, dass eine Misshandlung einen Mindestgrad an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. […]
(91) Zunächst ist anzumerken, dass nach Angaben der Regierung der vom Bf. herangezogene Beschwerdegrund der angeblich zwanghaften oder unangemessenen medizinischen Behandlung unter Art. 8 EMRK überprüft werden sollte. Der GH befindet diesbezüglich, dass es ihm angesichts des ausdrücklichen Widerspruchs des Bf. [...] obliegt, diesen Fall im Rahmen des Art. 3 EMRK zu prüfen.
Die materiellen Anhaltebedingungen im psychiatrischen Krankenhaus Sternberg
(92) Der GH stellt zunächst fest, dass, indem dem Bf. eine vorbeugende Behandlung auferlegt wurde, das Gericht den Bf. schützen wollte und es explizit angab, dass diese Maßnahme auch in seinem Interesse war. Aufgrund des Fehlens anderer Faktoren kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Internierung eine »Strafe« iSd. Art. 3 EMRK darstellte. Es ist in diesem Fall zu prüfen, ob die Bedingungen, denen der Bf. in der psychiatrischen Klinik Sternberg während etwa zehn Monaten ausgesetzt war, für sich selbst eine »unmenschliche und erniedrigende« Behandlung darstellten.
(93) Der Bf. formuliert letztendlich mehrere Beschwerden über die Bedingungen seiner Internierung, und zwar das nicht an seine Bedürfnisse angepasste Bett, die Unmöglichkeit, tagsüber im Bett zu ruhen sowie regelmäßig an Aktivitäten im Freien teilzunehmen, das Fehlen eines persönlichen Schließfachs oder die Verpflichtung, mit anderen Patienten in der Gegenwart einer Krankenschwester zu duschen. Diese Schwierigkeiten demonstrieren gemäß dem Bf. das Fehlen an »angemessenen Vorkehrungen« iSd. Behindertenrechtskonvention. [...] Der GH ist nicht davon überzeugt, dass die Situation, die der Bf. erlitten hat, die Schwelle von Schwere erreichte, ab der von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gesprochen werden kann.
(94) Wie die nationalen Behörden, die sich vor allem auf die medizinischen Meinungen gestützt haben, ist auch der GH insbesondere der Ansicht, dass, obwohl sie dem Bf. ohne Zweifel Unannehmlichkeiten verursachten, die meisten vom Bf. gerügten Einschränkungen dennoch durch seine Gesundheit und sein Verhalten gerechtfertigt waren. Man kann in dieser Hinsicht die Bemühungen des medizinischen Personals für die Überwachung und die Verbesserung der Situation des Bf. nicht übersehen, noch ihnen vorwerfen, dass sie nicht getan haben, was von ihnen vernünftigerweise im Hinblick auf die Krankheit des Bf. verlangt werden konnte. Insbesondere zeigt die Akte, dass es in diesem Fall einen medizinischen Grund dafür gab – der auch vom Ombudsmann akzeptiert wurde – nicht zuzulassen, dass der Bf. den ganzen Tag im Bett bleibt [...]. Aufgrund des Fehlens ausreichender Informationen, die die These unterstützen, dass der Bf. nicht auf annehmbare und seine Würde achtende Weise festgehalten wurde, sieht der GH keine weiteren Umstände gegeben, welche eine mögliche Verstärkung des Leidens bewirkten, das der Haft inhärent ist, um zum Schluss zu kommen, dass der Bf. Opfer einer außergewöhnlichen Härte wurde, die eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung begründete.
Die medizinische Behandlung des Bf.
(95) Der Bf. rügt, dass das Krankenhaus ihn nicht mit der notwendigen Betreuung versorgte – insbesondere in Form einer angemessenen Psychotherapie –, dass er zur Einnahme von Medikamenten gezwungen wurde und psychischem Druck ausgesetzt war, damit er einer möglichen chirurgischen Kastration zustimmte.
(96) In diesem Fall ist die Hauptfrage [...], ob der Bf. mit der medikamentösen Behandlung durch Antiandrogene einverstanden war oder nicht. Wenn es tatsächlich eine Einverständniserklärung in Kenntnis der Sachlage gab, wie es von der Regierung behauptet wird, stellt sich keine Frage unter Art. 3 EMRK.
(97) Über diesen Punkt streiten die Parteien. Während der Bf. bestreitet, in die umstrittene Behandlung eingewilligt zu haben, behauptet die Regierung [...], dass eine verbale Zustimmung des Bf. erlangt worden sei. Sie bestätigt im Übrigen, dass die Anordnung der vorbeugenden Behandlung nicht die Zustimmung des Bf. zu den medizinischen Eingriffen ersetzte und dass die Rechtsvorschriften nicht erlaubten, Antiandrogene zwangsweise zu verabreichen. Der GH muss jedoch feststellen – wie auch der tschechische Ombudsmann und das Antifolterkomitee (CPT) –, dass die geltenden Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt dieser Anordnung diesbezüglich lückenhaft und unklar waren und somit zahlreichen im Gesundheitsbereich Tätigen und sogar den Gerichten erlaubten anzunehmen, dass die Einwilligung der Patienten, die einer gerichtlich angeordneten vorbeugenden Behandlung unterworfen wurden, nicht erforderlich war.
(98) [...] Im vorliegenden Fall, der sich auf Art. 3 EMRK bezieht, ist es nicht Aufgabe des GH, die Qualität der Rechtsgrundlage zu kontrollieren, sondern die Umstände und Bedingungen ihrer Anwendung auf den Bf.
(99) In diesem Fall ergibt sich aus der Krankenakte – und der Bf. bestreitet dies auch nicht –, dass innerhalb der ersten drei Wochen seiner Inhaftierung, als er sich klar der Behandlung mittels Antiandrogenen widersetzte, diese auch nicht verabreicht wurden. Der Wandel trat zu der Zeit der großen medizinischen Untersuchung am 3.12.2007 ein, wo nach der Notiz von drei Ärzten (darunter der Chefarzt) in der Krankenakte der Bf. die Behandlung mit Antiandrogenen akzeptiert hätte; danach wurden ihm diese intravenös alle vierzehn Tage verabreicht. Nun aber machte der Bf. vor den nationalen Behörden geltend, dass er der Behandlung nur aus Angst zugestimmt hätte, ansonsten nicht mehr das Krankenhaus verlassen zu dürfen bzw. eine chirurgische Kastration zu erleiden. Er argumentierte, dass man in einer Situation, in der er nur die Wahl zwischen einem medizinischen Eingriff und einer unbegrenzten Inhaftierung hatte, nicht von einer freiwilligen Einwilligung in Kenntnis der Sachlage reden dürfte.
(100) In diesem Punkt befindet der GH zunächst, dass nicht festgestellt wurde, dass der Bf. einem Druck ausgesetzt war, sich einer chirurgischen Kastration zu unterziehen. Dabei bezieht er sich vor allem auf die Ergebnisse der nationalen Gerichte, die alle beteiligten Ärzte sowie den Bf. angehört haben. Nach Auffassung des GH kann die Notiz vom 14.11.2007, wonach der Bf. die Kastration abgelehnt hatte, nicht alleine als Druckausübung interpretiert werden. Es sollte auch beachtet werden, dass die chirurgische Kastration damals streng geregelt war und einer freien Zustimmung in Kenntnis der Sachlage unterlag.
(101) Zweitens geht aus den Unterlagen nicht hervor, dass das Krankenhaus irgendetwas unternommen hätte, den Bf. zu zwingen, sich einer Antiandrogen-Behandlung zu unterziehen, wie eine Maßnahme der internen Bestrafung oder die Weiterleitung von Informationen an das Gericht, um dieses über die mangelnde Kooperation des Bf. bei der Umsetzung der Entscheidung zu benachrichtigen.
(102) Schließlich ist der GH der Auffassung, dass die Tatsache, dass sich der Bf. in einer Situation wiederfand, in der er zwischen der Einnahme von Antiandrogenen, die die Gefährlichkeit der Person deutlich reduzieren und die Freilassung in relativ kurzer Zeit gestatten würde, einerseits und der psycho- und sozialtherapeutischen Behandlung, die die Gefährlichkeit erst nach einem längeren Zeitraum beseitigt hätte, andererseits wählen konnte, als gewisser Druck betrachtet werden kann. Auch wenn es sich um eine Tatsachenfeststellung handelt, versetzte die Wahl zwischen diesen Optionen den Bf. in eine schwierige Lage. Aufgrund der verschiedenen Gutachten scheint es wiederum, dass die umstrittene Behandlung durch medizinische Gründe gerechtfertigt und besonders im Fall des Bf. zu empfehlen war, da sie viel effektiver als die Psychotherapie ist, die ihn nicht davon abgehalten hätte, weitere Straftaten zu begehen. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Schlüsse des CPT sich auf eine andere Situation beziehen, nämlich die, in der die betreffende Person vor der eingeschränkten Wahl zwischen der chirurgischen Kastration und einer Unterbringung von unbegrenzter Dauer steht.
(103) Der GH befindet auch, dass jedes Mal, wenn der Bf. Vorbehalte gegenüber der Antiandrogen-Behandlung äußerte, eine Lösung gefunden wurde [...]. Darüber hinaus wurde die medikamentöse Behandlung durch eine Ergotherapie und eine Psychotherapie ergänzt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Ärzte in der psychiatrischen Klinik ihre Pflicht verletzt hätten, die Gesundheit des Bf. zu schützen.
(104) Unter diesen Umständen befindet der GH, dass – selbst wenn die schwierige Entscheidung […], die dem Bf. auferlegt wurde, eine Form des Drucks aufbauen konnte – die strittige Behandlung in diesem Fall eine therapeutische Notwendigkeit darstellte. Da diese Behandlung nicht ohne Alternative war, bleibt trotzdem die strittige Frage zu klären, ob man von einer Einwilligung in Kenntnis der Sachlage reden kann. In dieser Hinsicht nimmt der GH zur Kenntnis, dass die nationalen Gerichte sich in diesem Fall auf die Erklärungen des Krankenhauses stützten, nach denen der Bf. die Nebenwirkungen der Antiandrogen-Behandlung kannte [...]. Auch wenn nichts dem GH erlaubt, diese Darstellungen in Frage zu ziehen, ist er doch der Ansicht, dass die Situation klarer gewesen wäre, wenn die Zustimmung des Bf. schriftlich auf einem spezifischen Formular festgehalten worden wäre […]. Nach Auffassung des GH hätte dieses Verfahren nur zur Stärkung der Rechtssicherheit aller Beteiligten führen können. Hierbei handelt es sich jedoch eher um eine Verfahrensverletzung, die nicht ausreichen kann, um gegen eine der Garantien aus Art. 3 EMRK zu verstoßen.
(105) Infolgedessen hat die Überprüfung der Tatsachen des vorliegenden Falles – auch wenn Gefühle der Angst und Frustration durch den Bf. geltend gemacht wurden – keine Elemente für den GH hervorgebracht, nach denen er ohne jeden vernünftigen Zweifel feststellen kann, dass der Bf. einer Zwangsmedikation unterzogen wurde.
(106) Zusammenfassend erlauben die vorliegenden Elemente dem GH nicht, ohne jeden vernünftigen Zweifel festzustellen, dass der Bf. einer Behandlung unterworfen wurde, die ausreichend schwerwiegend war, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen.
(107) Daher liegt keine Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem materiellen Aspekt vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt
(108) Unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 3 EMRK macht der Bf. geltend, dass keine wirksame Untersuchung seiner Vorwürfe von Misshandlungen während der Haft durchgeführt worden sei. Er betont in diesem Zusammenhang, dass die Polizei seine Strafanzeige abschloss, ohne eine Untersuchung zu eröffnen und sich nur auf die Ergebnisse des Zivilprozesses zum Schutz seiner Persönlichkeitsrechte stützte [...].
(110) Der GH stellt fest, dass diese Rüge mit der obigen verknüpft und ebenfalls für zulässig zu erklären ist (einstimmig). Wenn ein Individuum eine vertretbare Behauptung der Verletzung des Art. 3 EMRK formuliert, impliziert der Begriff des wirksamen Rechtsbehelfes von Seiten des Staates eine gründliche und effektive Untersuchung, die geeignet ist, zu einer Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen zu führen. In diesem Fall ist der GH der Ansicht, dass die Vorwürfe des Bf. von Misshandlungen im psychiatrischen Krankenhaus schwerwiegend genug waren, um als vertretbar qualifiziert zu werden und eine solche Untersuchung zu rechtfertigen.
(111) Der GH erinnert auch daran, dass […] er bereits unter Art. 3 EMRK festgestellt hat, dass – wenn nichts darauf hindeutet, dass die Ärzte in böser Absicht gehandelt haben, um den Bf. zu missbrauchen – die positive Verpflichtung aus der Konvention, ein effektives Justizsystem einzurichten, nicht unbedingt in allen Fällen eine Beschwerde mit strafrechtlichem Charakter erfordert. Eine solche Verpflichtung kann beispielsweise auch erfüllt werden, wenn das betreffende Justizsystem den Opfern einen Rechtsbehelf vor den Zivilgerichten zur Verfügung stellt, entweder allein oder zusammen mit einem Rechtsbehelf vor den Strafgerichten, um die Haftung der betreffenden Ärzte festzustellen und gegebenenfalls die Anwendung der entsprechenden zivilrechtlichen Sanktionen zu erlangen, wie die Zahlung von Schadenersatz und die Veröffentlichung der Entscheidung.
(112) Im vorliegenden Fall hat der Bf. seit Dezember 2009 eine Entschädigung durch einen Antrag gemäß der §§ 11 ff. Zivilgesetzbuch zum Schutz seiner Persönlichkeitsrechte angestrebt, mit dem er vom psychiatrischen Krankenhaus Sternberg verlangte, sich bei ihm zu entschuldigen und ihm eine Entschädigung zu zahlen. [...] Er hatte damit die Möglichkeit, die Handlungen des Pflegepersonals, die er für unrechtmäßig erachtete, durch die nationalen Behörden überprüfen zu lassen. Die innerstaatlichen Gerichte haben seinen Fall innerhalb eines Zeitraums untersucht, der selbst zu keiner Kritik Anlass gibt.
(113) Daher ist es angebracht zu berücksichtigen, dass der Staat mit dem Prozess zum Schutz der Persönlichkeitsrechte in diesem Fall seine Verpflichtung zur effektiven Durchführung einer Untersuchung erfüllt hat. Man kann daher der Polizei nicht vorwerfen [...], dass sie sich auf die Ergebnisse dieses Verfahrens bezogen und keine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet hat.
(114) Der GH stellt daher fest, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt vorliegt (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
(115) Der Bf. beklagt, dass er keinen wirksamen Rechtsbehelf hinsichtlich seiner Beschwerde nach Art. 3 EMRK zur Verfügung gehabt hätte. Diesbezüglich argumentiert er, dass sich der Antrag auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte in dieser Sache als unwirksam erwiesen und seine Strafanzeige nicht zur Einleitung einer Untersuchung geführt hätte. […]
(117) Der GH stellt fest, dass die Vorwürfe bereits als vertretbar befunden wurden und die Beschwerde daher für zulässig zu erklären ist (einstimmig).
(118) Er stellt ferner fest, dass diese Rüge sich in diesem Fall mit jener vermengt, die sich auf einen Verstoß gegen die positiven verfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK bezieht, die in dieser Hinsicht eine lex specialis gegenüber den generellen Verpflichtungen aus Art. 13 EMRK bilden. [...]
(119) Der GH hält es somit nicht für notwendig, die behauptete Verletzung von Art. 13 EMRK separat zu untersuchen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Herczegfalvy/A v. 24.9.1992 = NL 1992/6, 25 = EuGRZ 1992, 535 = ÖJZ 1993, 96
Shtukaturov/RUS v. 27.3.2008 = NL 2008, 79
Bogumil/P v. 7.10.2008 = NL 2008, 283
V. C./SK v. 8.11.2011 = NL 2011, 348
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.11.2014, Bsw. 12927/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 482) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_6/Dvoracek.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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