Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Anzhelo Georgiev u.a. gg. Bulgarien, Urteil vom 30.09.2014, Bsw. 51284/09.
Art. 3 EMRK - Exzessiver Gebrauch von Elektroschockern durch Polizei.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Jeweils € 2.500,– für immateriellen Schaden an die Zweit-, den Dritt- und den FünftBf. (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die insgesamt fünf Bf. arbeiteten für eine private Firma, welche als einer der Haupt-Internetversorgungsdienste für die Stadt Varna fungierte. Die Firma betrieb zwei Büros in ein und derselben Straße. Beim ErstBf. handelt es sich um den Geschäftsführer, bei der Zweit-, dem Dritt- und dem ViertBf. um Angestellte der Firma. Der FünftBf. war freiberuflicher Mitarbeiter.
Am 16.6.2008 eröffnete der Bezirksstaatsanwalt von Varna wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 172a StGB eine strafrechtliche Untersuchung gegen unbekannt. Man habe festgestellt, dass von den Servern der besagten Firma von Jänner bis Mai 2008 unlizensiertes Material heruntergeladen worden sei. Der »Zentraldienst zur Bekämpfung von organisiertem Verbrechen« (ZBOV) wurde beauftragt, mit einer Einsatztruppe die beiden Geschäftslokale zwecks Aufspürung und allfälliger Beschlagnahme von illegaler Software aufzusuchen.
Zwei Tage später fand in den beiden Geschäftslokalen eine vom Bezirksrichter genehmigte Hausdurchsuchung statt. Der ZBOV fiel dabei die Aufgabe zu, in die beiden Gebäude so rasch wie möglich einzudringen, die Insassen daran zu hindern, elektronisches Beweismaterial verschwinden zu lassen und die gesamte Computerausstattung in Anwesenheit von Zeugen zu beschlagnahmen. Zum Zeitpunkt des Einsatzes waren alle Bf. mit Ausnahme des ErstBf. in den Gebäuden anwesend.
Beide Parteien vertreten unterschiedliche Standpunkte bezüglich der Frage, ob die von Angehörigen der ZBOV im Zuge der Hausdurchsuchung angewendete Gewalt exzessiv oder absolut notwendig war. Laut den Bf. wären maskierte und bewaffnete Männer gewaltsam in die Gebäude eingedrungen und hätten die Insassen gezwungen, sich auf den Boden zu legen, sie geschlagen, bedroht, beschimpft und ihnen Handschellen angelegt. Einigen von ihnen, darunter die Zweit- und der DrittBf., wären Stöße mit Elektroschockgeräten versetzt worden. Die Bf. versichern, der Einsatztruppe keinerlei Widerstand entgegengesetzt und die Anwendung derartiger Zwangsmaßnahmen nicht provoziert zu haben. Die Regierung bringt hingegen vor, die Angestellten hätten versucht, Beweise zu vernichten und sich geweigert, die Anordnungen der Polizei zu befolgen, worauf man einzelnen von ihnen Handschellen angelegt hätte. Keiner von ihnen wäre Elektroschocks unterzogen worden.
Am 19.6.2008 suchten die Zweit-, der Dritt- und der FünftBf. einen Gerichtsmediziner auf, der bei ihnen Schwellungen, Blutergüsse und Abschürfungen in verschiedenen Körperregionen sowie Verbrennungen, höchstwahrscheinlich verursacht durch ein Elektroschockgerät, feststellte. Noch am selben Tag erhoben die Bf. und fünf weitere Personen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, die daraufhin eine strafrechtliche Untersuchung einleitete. Letztere beschränkte sich jedoch auf die Einvernahme der an der Operation beteiligten Polizeibeamten und der in der Firma anwesenden Angestellten. Im Oktober 2008 stellte die Militärstaatsanwaltschaft (die nach der damaligen Gesetzeslage für den Fall zuständig war) die Voruntersuchung mit der Begründung ein, die Polizisten hätten die ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnisse nicht überschritten. Die Bf. erhoben dagegen ein Rechtsmittel, worauf der Akt an die Behörden zwecks Aufnahme weiterer Untersuchungen zurückverwiesen wurde. Mit Beschluss vom 13.3.2009 lehnte es die nunmehr sachlich zuständige Staatsanwaltschaft Varna ab, ein Strafverfahren einzuleiten: Besagte Firma sei im Verdacht gestanden, Beziehungen zu kriminellen Gruppierungen zu unterhalten und unlizensierte Software zu sammeln und zu verbreiten. Die Angestellen hätten Anordnungen der Einsatzkräfte – wie etwa die Tür zu öffnen, sich auf den Boden zu legen und sich von den Computern fern zu halten – nicht befolgt. Die Anwendung von Gewalt unter anderem in der Form von Elektroschocks und Handfesselung, um ihren Widerstand zu überwinden, wäre daher gerechtfertigt gewesen, um die Vernichtung von elektronischem Beweismaterial zu verhindern.
Rechtsausführungen:
Die Bf. beklagen sich darüber, dass die Polizeibeamten im Zuge des Einsatzes exzessive Gewalt gegen sie eingesetzt und sie misshandelt hätten. Ferner habe hinsichtlich der von ihnen eingebrachten Strafanzeige keine effektive Untersuchung stattgefunden. Sie behaupten eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
(46) [...] Der GH wird die Beschwerde unter Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) prüfen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Zur Zulässigkeit
(47) Die Regierung wendet fehlende Opfereigenschaft hinsichtlich des Erst- und des ViertBf. ein. Ersterer habe sich am Tag des Polizeieinsatzes nicht in der Firma befunden, während Zweiterer keine Verletzungen davongetragen hätte.
(50) In Ermangelung gegenteiliger Behauptungen seitens des ErstBf. und im Lichte des ihm zur Verfügung stehenden Materials kommt der GH zu dem Schluss, dass dieser während der Polizeioperation nicht anwesend war.
(51) Zum ViertBf. ist zu sagen, dass er keinerlei medizinischen Atteste zur Unterstützung seiner Misshandlungsvorwürfe vorgelegt hat. [...]
(52) Auf der Basis der vorgelegten Beweise kann nicht geschlossen werden, dass der Erst- und der ViertBf. in vertretbarer Art und Weise behaupten können, die Polizei habe Gewalt gegen sie angewendet. Beide können daher nicht für sich beanspruchen, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Die Beschwerde in Bezug auf den Erst- und den ViertBf. ist daher mit der Konvention ratione personae unvereinbar und muss gemäß Art. 35 Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
(53) Hinsichtlich der verbleibenden drei Bf. wendet die Regierung ein, sie hätten den innerstaatlichen Instanzenzug nicht erschöpft, da sie weder eine Schadenersatzklage noch eine Beschwerde bei der Dienstaufsichtsbehörde des Innenministeriums erhoben hätten.
(55) Der GH hat bereits in früheren Fällen festgehalten, dass eine Schadenersatzklage nicht zur Identifikation und Bestrafung der für eine Misshandlung verantwortlichen Personen führt. Er erinnert auch daran, dass in Fällen von ernster Misshandlung durch Exekutivbeamte einer behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK nicht durch die Leistung von Schadenersatz allein abgeholfen werden kann. [...]
(56) Die Zweit-, der Dritt- und der FünftBf. beklagten sich bei den Strafverfolgungsbehörden über den Vorfall, welche daraufhin eine strafrechtliche Untersuchung einleiteten. Die Bf. erhoben gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft auch ein Rechtsmittel. Weitere strafrechtliche Rechtsbehelfe standen ihnen nicht zur Verfügung.
(57) Mit Rücksicht darauf, dass die vom bulgarischen Strafjustizsystem vorgesehenen Rechtsbehelfe den normalen Abhilfeweg bei behaupteten Misshandlungen durch die Polizei darstellen, ist der GH der Meinung, dass die Bf., indem sie von diesen Rechtsmitteln Gebrauch machten, Wiedergutmachung weder durch ein zivilrechtliches Schadenersatzverfahren noch im Wege der Anrufung der Dienstaufsichtsbehörde verlangen mussten.
(58) Der Einwand der Regierung hinsichtlich der fehlenden Erschöpfung des Instanzenzuges ist daher zurückzuweisen.
(59) Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(69) Der GH verweist auf den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Varna, demzufolge maskierte Angehörige der ZBOV gegen einige Angestellte der Firma Gewalt mittels Elektroschockgeräten und Handfesseln ausgeübt hatten. Den medizinischen Attesten zufolge erlitten die Bf. zahlreiche Verletzungen am Körper, die bei ihnen Schmerz, Leid und – im Fall der ZweitBf. – zeitweilige, nicht lebensbedrohliche Herzstörungen auslösten. Die Behandlung, der die Bf. ausgesetzt waren, und die davongetragenen Verletzungen waren daher ausreichend ernst, um den von Art. 3 EMRK geforderten Mindestschweregrad zu erreichen.
(70) Es bleibt zu prüfen, ob die im Zuge der Polizeioperation angewendete Gewalt nach Lage des Falls strikt notwendig war. [...]
(71) Im vorliegenden Fall leiteten die zuständigen Behörden eine Voruntersuchung zwecks Klärung der Frage ein, ob legitime Gründe und ausreichende Informationen dafür vorlagen, dass eine Straftat begangen worden war. Die Staatsanwaltschaft entschied jedoch, keine Strafverfolgungsschritte gegen die Polizeibeamten zu unternehmen, da die von diesen ausgeübte Gewalt rechtmäßig gewesen sei. Die Polizei habe ihre Befugnisse unter § 72 des »Gesetzes für interne Angelegenheiten 2006« nicht überschritten, wären doch ihre Anordnungen von den Bf. nicht befolgt worden.
(72) Die Untersuchung vermochte jedoch keine Antwort auf die Kernfrage zu geben, welche Art von Widerstand die Bf. geleistet hatten und ob die angewendete Gewalt unter den Umständen unvermeidlich gewesen ist. Ungeachtet der Notwendigkeit, dass Opfer effektiv an der Untersuchung mitwirken sollten, wurden die Bf. im gegenständlichen Fall nicht in diese eingebunden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn eine vollständige Untersuchung der Vorfälle stattgefunden hätte und den Bf. Mitwirkungsrechte garantiert worden wären. Ferner ist der GH nicht davon überzeugt, dass die Untersuchung eine plausible Erklärung für die Umstände lieferte, unter denen die Bf. ihre Verletzungen während der Polizeioperation davontrugen. Insbesondere unterließen die Behörden Feststellungen, ob sich in den Gebäuden – wie von den Angestellten behauptet – Überwachungskameras befanden und, wenn ja, ob sie am Tag der Polizeioperation in Betrieb waren, um ein objektives Bild vom Ablauf der Geschehnisse zu liefern. Die Untersuchungsbehörden befragten auch keine unabhängigen Zeugen – stattdessen sammelten sie Stellungnahmen ausschließlich von den am Schauplatz anwesenden Polizisten und Angestellten, nicht jedoch von den Personen, deren Aufgabe es war, die Beschlagnahme der Computerausstattung zu bezeugen.
(73) Obwohl die Untersuchung klären sollte, wer von den Polizeibeamten Gewalt gegen welchen Angestellten angewendet hatte, wurde dieser Frage nicht nachgegangen. Die Befragung der Angehörigen der ZBOV fand auf Wunsch der Untersuchungsbehörden in Sofia statt. Dieser Umstand und der weitere Faktor, dass die Mitglieder der Einsatztruppe Masken getragen und keine Kennnummern aufgesteckt hatten, machte es den Bf. unmöglich, die unmittelbar in die Gewalthandlungen verwickelten Beamten zu identifizieren. Dies blieb übrigens auch der Staatsanwaltschaft nicht verborgen. Dennoch wurden keine weiteren Fragen gestellt und keine weiteren Versuche unternommen, um die individuelle Rolle, die jeder Beamte bei den Vorfällen gespielt hatte, einer Klärung zuzuführen. An dieser Stelle erinnert der GH, dass eine strafrechtliche Untersuchung zur Identifizierung und Bestrafung der verantwortlichen Täter führen sollte. Er hat bereits im Fall Hristovi/BG festgehalten, dass gesetzt den Fall, dass die Behörden maskierte Männer einsetzen, um eine Verhaftung vorzunehmen, diese auf ihrer Kleidung ein sichtbares anonymes Identifikationsmerkmal – wie etwa Nummern oder Buchstaben – tragen sollten, um ihre Identifizierung und Befragung für den Fall sicherstellen zu können, dass der Ablauf der Operation Fragen aufwerfen sollte. Im vorliegenden Fall untersuchten die Behörden jedoch nicht, ob speziell die Zweit- und der Dritt- bzw. FünftBf. sich weigerten, die Anordnungen von Angehörigen der ZBOV zu befolgen und ob die Beamten selbst Verletzungen als Folge des Widerstands von einzelnen Angestellten erlitten. Der GH hält es für äußerst unbefriedigend, dass die Strafverfolgungsbehörden unter Rückgriff lediglich auf die Aussagen der in die Vorfälle verwickelten Polizeibeamten zu dem Ergebnis kamen, die Angestellten hätten sich aktiv gegen die polizeilichen Anordnungen zur Wehr gesetzt, was den Einsatz von Gewalt gerechtfertigt hätte. Eine solche Annahme läuft dem Grundsatz unter Art. 3 EMRK zuwider, dass wenn die Polizei beim Ergreifen eines Individuums Rückgriff auf Gewalt nimmt, welche mit Rücksicht auf das an den Tag gelegte Verhalten nicht zwingend notwendig ist, dies im Prinzip einen Verstoß gegen die Rechte der betreffenden Person darstellt.
(74) Die Behörden haben auch nicht versucht, die Glaubwürdigkeit der – schwerwiegenden – Behauptungen der Bf. zu überprüfen, nämlich dass dem an einem Fenstergitter angeketteten DrittBf. Elektroschocks verabreicht worden seien, dass die ZweitBf. wiederholt Elektroschocks unterzogen worden sei und dass man den FünftBf. gezwungen habe, für eine Stunde in Kauerstellung am Boden zu liegen. Es wurde auch nicht überprüft, ob die Art und Weise der Behandlung der Bf. durch Angehörige der ZBOV mit Rücksicht auf ihr Verhalten strikt notwendig war. Mögen auch einige Beamte wie behauptet den Eindruck gehabt haben, die Angestellten würden sie attackieren, so untersuchten die Strafverfolgungsbehörden nicht, ob derartige Attacken tatsächlich beabsichtigt oder unternommen worden waren und ob die Beamten die Angestellten, gegen die Elektroschockgeräte eingesetzt wurden, zuvor warnten, sie würden von einer derartigen Waffe Gebrauch machen.
(75) Dazu kommt, dass die Behörden weder jene Angehörigen der ZBOV, welche Elektroschockwaffen verwendeten, ausfindig machten noch den genauen Typ der Elektroschockgeräte ermittelten. Auf die Frage, für wie lange die Angestellten Elektroschocks unterzogen worden waren, wurde ebenfalls nicht eingegangen. Der GH merkt an, dass Entladungen aus Elektroschockgeräten im sogenannten Kontakt-Modus bekanntermaßen intensiven Schmerz und zeitweilige Bewegungsunfähigkeit auslösen. Zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt existierten im bulgarischen Recht keine speziellen Regelungen über den Gebrauch von Elektroschockwaffen durch die Polizei und es gab auch keinerlei Instruktionen, wie und wann man sie anwenden sollte. Drei Jahre später, nämlich 2011, brachte das bulgarische Innenministerium den »Erlass zum Gebrauch von Zwangsmitteln im Behelfsfall durch die Polizei« heraus – darin wird der Gebrauch von Elektroschockern auf eine begrenzte Anzahl von Situationen festgelegt, wobei dem Einsatz dieser Waffe stets eine Warnung vorausgehen muss.
(76) Die Tatsache, dass es keine speziellen Instruktionen hinsichtlich des Gebrauchs von Elektroschockwaffen gab, entband die Polizeibehörden jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, dem von Art. 3 EMRK geforderten Prinzip der Anwendung von Gewalt nur bei strikter Notwendigkeit zu folgen. Der GH erinnert daran, dass laut § 72 des »Gesetzes für interne Angelegenheiten 2006« die Anwendung von Gewalt immer nur der letzte Ausweg sein darf. § 73 leg. cit. spezifiziert, dass die Polizei Gewalt und andere Zwangsmittel nur nach Abgabe einer Warnung anwenden darf und von diesen unverzüglich Abstand zu nehmen hat, sobald das damit verfolgte Ziel erreicht wurde. Was den Gebrauch von Elektroschockwaffen angeht, hat das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) in seinem 20. Allgemeinen Bericht vom 26.10.2010 starke Vorbehalte gegenüber dem Einsatz dieser Waffe insbesondere im Kontakt-Modus geäußert. Wie auch das CPT ist der GH der Ansicht, dass ordnungsgemäß ausgebildeten Exekutivbeamten viele andere Kontrolltechniken zur Verfügung stehen, wenn sie gezwungen sind, eine Person aus naher Distanz zu überwältigen.
(77) Insoweit die nationalen Behörden und die Regierung darlegen, die Anwendung von Gewalt sei zwecks Verhinderung der Zerstörung von elektronischem Beweismaterial gerechtfertigt gewesen, ist der GH nicht davon überzeugt, dass dieses legitime Ziel nicht durch angemessenere und weniger eingriffsnahe Mittel, also ohne Rückgriff auf Gewalt, erreicht hätte werden können.
(78) Mit Rücksicht auf das Versäumnis, in der Untersuchung der Vorfälle im Detail die exakten Umstände und die Gründe zu klären, warum die ZBOV Gewalt angewendet hatte, ferner Ausmaß und Typus der von den Bf. davongetragenen Verletzungen zu untersuchen, ist es den Behörden nicht gelungen, die Version der Bf. über den Hergang der Ereignisse zu entkräften. Die Argumente der Regierung zur Notwendigkeit des Ausmaßes der angewendeten Gewalt sind daher nicht überzeugend. Für den GH steht somit fest, dass die Zweit-, der Dritt- und der FünftBf. während der Polizeioperation einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterzogen wurden und dass die Behörden hinsichtlich des Vorbringens der Bf. zu den Vorfällen keine offizielle und effektive Untersuchung durchführten. Verletzung von Art. 3 EMRK sowohl in seinem materiellen als auch in seinem prozessualen Aspekt (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Jeweils € 2.500,– für immateriellen Schaden an die Zweit-, den Dritt- und den FünftBf. (einstimmig).
Anmerkung:
Eine Besprechung des Urteils finden Sie in der Druckfassung des Newsletter Menschenrechte (Heft 6/2014, S. 476).
Vom GH zitierte Judikatur:
Ivan Vasilev/BG v. 12.4.2007
Hristovi/BG v. 11.10.2011
Abdullah Yasa u.a./TR v. 16.7.2013
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.9.2014, Bsw. 51284/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 472) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.mensc;henrechte.ac.at/orig/14_6/Anzelo.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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