Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Bljakaj u.a. gg. Kroatien, Urteil vom 18.9.2014, Bsw. 74448/12.
Art. 2 EMRK, Art. 13 EMRK - Pflicht zum Schutz vor psychisch gestörtem Gewalttäter.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 2 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 13 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (5:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 20.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den fünf Bf. handelt es sich um den Witwer, die beiden Kinder und zwei Schwestern der verstorbenen Rechtsanwältin M. B. B. Diese hatte in einem Scheidungsverfahren eine Mandantin namens M. N. vertreten. Deren Ehemann A. N. war wiederholt wegen gewalttätigem Verhalten, rechtswidrigem Waffenbesitz und Alkoholmissbrauch aktenkundig geworden und wegen häuslicher Gewalt mit Geldstrafen belegt worden. Im Juli 2001 hatte ihn das Gemeindegericht Slatina zu zwei Monaten Haft verurteilt, weil er seine Frau mit dem Tod bedroht hatte.
Am 21.3.2002 erschien das Ehepaar in der Polizeistation Slatina, wo M. N. behauptete, von ihrem Mann belästigt worden zu sein. Der Beamte forderte A. N. auf, dieses Verhalten zu unterlassen und verfasste vier Tage später einen Aktenvermerk.
Am 22.3.2002 erschien A. N. gegen 7:00 Uhr in einer Bank, um seine Ersparnisse zu beheben. Er verabschiedete sich unter Tränen von einer der Angestellten und erzählte ihr, sie würden sich nicht wiedersehen. Auf die Frage nach seinen Sorgen antwortete er, dass »darüber gesprochen werden« würde. Zum Leiter der Bank sagte A. N., er habe alles satt und würde etwas unternehmen, wovon ihn niemand abhalten könne. Daraufhin informierte der Bankleiter um 7:15 Uhr die Polizei, die zwei Beamte zur Bank und zur Wohnadresse von A. N. schickte. Zu den Polizisten, die ihn zu Hause antrafen, sagte A. N., er habe Geld für seine Beerdigung abgehoben, da er sich selbst töten würde. Die Polizisten beruhigten ihn, dass alles in Ordnung kommen würde, und fuhren wieder. Nach dem am 22.3.2002 vom diensthabenden Kommandanten M. T. verfassten Bericht informierte derselbe um 8:12 Uhr den stellvertretenden Polizeichef, der ihn aufforderte, das Krankenhaus und das Sozialhilfezentrum zu informieren. Dem Bericht zufolge wurden diese Stellen sofort kontaktiert. Wie sich später herausstellte, war der Bericht von M. T. insofern falsch, als das Krankenhaus und das Sozialhilfezentrum erst um 9:40 Uhr bzw. um 9:37 Uhr informiert worden waren. Ein Arzt namens I. F. erklärte M. T. am Telefon, dass er A. N. untersuchen müsse, um über eine zwangsweise psychiatrische Behandlung entscheiden zu können.
Um 9:00 Uhr erschien A. N. auf der Polizeistation, wo er von M. T. eine Erklärung verlangte, warum ihn die Polizei aufgesucht habe. Als ihm der Beamte erklärte, es wären Informationen eingegangen, wonach er Probleme habe, meinte er, dass er seine Probleme selbst lösen und seine Pläne in die Tat umsetzen würde. Daraufhin verließ er die Polizeistation.
In einer Straße nahe ihres Arbeitsplatzes wartete A. N. auf seine Frau. Als er sie sah, stieß er sie zu Boden und feuerte vier Schüsse auf sie ab. Sie überlebte trotz ihrer schweren Verletzungen. Danach begab sich A. N. zur nur wenige hundert Meter entfernten Kanzlei von M. B. B., die er mit drei Schüssen tötete. Die von Passanten alarmierte Polizei traf A. N. gegen 10:35 Uhr in seinem Haus an, wo er sich verschanzt hatte. Als Spezialeinheiten das Haus stürmten, fanden sie ihn mit einer Schussverletzung vor, die er sich selbst zugefügt hatte. Er verstarb am folgenden Tag im Krankenhaus.
Die noch am selben Tag eingeleiteten Ermittlungen durch einen Untersuchungsrichter und einen Staatsanwalt führten zu einem Bericht der Staatsanwaltschaft, wonach für die Polizei kein Anlass bestanden hätte, A. N. in eine psychiatrische Anstalt einzuweisen.
Ein auf Betreiben der Bf. geführtes Strafverfahren gegen M. T. wurde eingestellt, da eine bewusste Fälschung der Akten nicht als erwiesen angesehen wurde. Später wurde jedoch eine Disziplinarstrafe verhängt. Auch über jenen Polizisten, der erst nach vier Tagen die Anzeige von M. N. vom 21.3.2002 vermerkt hatte, wurde eine Disziplinarstrafe verhängt.
Die Bf. strengten ein Zivilverfahren gegen den Staat an, in dem sie Schadenersatz wegen des unzureichenden Schutzes des Lebens von M. B. B. begehrten. Das Gemeindegericht Slatina gab der Klage am 5.3.2007 statt. Angesichts der Zeugenaussagen insbesondere der Bankangestellten sei das Verhalten der Polizisten gegenüber A. N. nicht nachvollziehbar. Hätten sie rechtzeitig das Krankenhaus verständigt, so hätte die Tat wahrscheinlich verhindert werden können. Aufgrund einer Berufung der Staatsanwaltschaft behob das Bezirksgericht Virovitica dieses Urteil und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gemeindegericht zurück. Dieses wies die Klage am 22.4.2008 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK
(89) Die Bf. rügen, der Tod ihrer Angehörigen wäre durch das Versäumnis der Behörden verursacht worden, alle notwendigen Maßnahmen zu setzen, um sie vor gewalttätigen Handlungen durch A. N. zu schützen. [...]
Zulässigkeit
(90) Die Regierung bringt vor [...], dass die ViertBf. und die FünftBf. keine Opfereigenschaft hätten, da sie nur Schwestern von M. B. B. wären [...].
(94) Der GH ist der Ansicht, dass die ViertBf. und die FünftBf. als Schwestern von M. B. B., die im innerstaatlichen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof als von ihrem Tod betroffene Parteien teilnahmen und deren Opferstatus auf der innerstaatlichen Ebene nie bestritten wurde, behaupten können, Opfer iSv. Art. 34 EMRK zu sein. Er verwirft daher die diesbezügliche Einrede der Regierung.
(95) Der GH stellt weiters fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist. Auch die übrigen Einreden der Regierung sind daher zu verwerfen und die Beschwerde ist für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(103) [...] Art. 2 Abs. 1 1. Satz EMRK verpflichtet die Staaten [...] auch dazu, angemessene Schritte zu setzen, um das Leben jener zu schützen, die sich in ihrer Hoheitsgewalt befinden.
(104) [...] Art. 2 EMRK kann unter bestimmten, klar definierten Umständen auch eine positive Verpflichtung der Behörden umfassen, präventive operative Maßnahmen zu ergreifen, um eine Person zu schützen, deren Leben durch strafrechtliche Handlungen einer anderen Person bedroht wird.
(105) [...] Eine solche Verpflichtung muss in einer Weise ausgelegt werden, die den Behörden keine unmögliche oder unverhältnismäßige Bürde auferlegt [...].
(106) Demnach kann nicht jede behauptete Lebensgefahr die Behörden nach der EMRK verpflichten, operative Maßnahmen zu setzen, um den Eintritt dieses Risikos zu verhindern. Eine positive Verpflichtung wird sich dann ergeben, wenn festgestellt wird, dass die Behörden vom Bestehen einer realen und unmittelbaren Gefahr für das Leben einer bestimmten Person oder bestimmter Personen durch strafbare Handlungen Dritter wussten oder wissen hätten müssen und es verabsäumt haben, jene in ihrer Macht stehenden Maßnahmen zu ergreifen, die vernünftigerweise zur Abwehr dieser Gefahr erwartet werden konnten.
(108) Außerdem kann die positive Verpflichtung nicht nur in Situationen anwendbar sein, die das Erfordernis des persönlichen Schutzes einer oder mehrerer im Vorhinein als potentielle Ziele tödlicher Akte identifizierbarer Personen betreffen, sondern auch in Fällen, die eine Verpflichtung aufwerfen, der Gesellschaft allgemeinen Schutz zu gewähren. [...]
Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
(112) [...] Die Angehörige der Bf. wurde am 22.3.2002 im Zuge eines Amoklaufs von A. N. getötet, der zu diesem Zeitpunkt offensichtlich an einer geistigen Störung litt und der sie kannte, weil sie seine Frau im Scheidungsverfahren vertreten hatte.
(114) Am frühen Morgen jenes Tages, an dem A. N. die Angehörige der Bf. tötete, war sein seltsames Verhalten der Polizei durch den Leiter der Bank zur Kenntnis gebracht worden. [...] Die Bankangestellten glaubten wegen seines Verhaltens, dass er eine Gefahr für sich selbst und für andere darstellte und dass er ärztliche Hilfe benötigte.
(115) Gegen 8:00 Uhr [...] trafen zwei Polizisten A. N. in dessen Haus an, wo sie ihn befragten. Obwohl er sich über seine familiären Probleme und seine Scheidung beklagte und drohte, sich umzubringen, und trotz seines Verhaltens in der Bank, wo er sagte, er würde etwas unternehmen, worüber gesprochen werden würde, sowie seines den beiden Polizisten bekannten Hintergrunds unternahmen sie nichts, sondern kehrten zur Polizeistation zurück und ließen A. N. ohne jede Form der Kontrolle oder Überwachung zurück.
(116) In diesem Zusammenhang merkt der GH an, dass die Aussagen der Polizisten, A. N. sei während der Befragung normal und ruhig erschienen, unlogisch erscheint. Die Aussagen mehrerer Personen, die ihn an diesem Morgen etwa um dieselbe Zeit gesehen hatten, deuten darauf hin, dass er geistig ernsthaft gestört war.
(118) Wie der GH weiters feststellt, berichteten die Polizisten nach ihrer Rückkehr ihrem Vorgesetzten M. T., der um 8:12 Uhr die Anweisung bekam, das Krankenhaus und das Sozialhilfezentrum zu kontaktieren. Dieser Aufforderung kam er jedoch erst um 9:40 bzw. um 9:37 Uhr nach.
(119) In der Zwischenzeit [...] kam A. N. zur Polizeistation [...]. Obwohl der Polizist M. T. zu dieser Zeit bereits verpflichtet war, das Krankenhaus und das Sozialhilfezentrum über die Situation zu informieren, und obwohl ihm die gewalttätige Vorgeschichte von A. N. bekannt war, unternahm er nichts und ließ A. N. aus der Polizeistation spazieren, woraufhin dieser seinen Amoklauf durchführte, der zu schweren Verletzungen seiner Frau, dem Tod der Angehörigen der Bf., einem Schusswechsel mit der Polizei und seinem Selbstmord führte.
(120) Vor diesem Hintergrund erachtet es der GH nicht als notwendig, sich der Frage des persönlichen Schutzes einer oder mehrerer der im Vorhinein als potentielle Ziele tödlicher Handlungen identifizierbaren Personen zuzuwenden [...].
(121) Der vorliegende Fall betrifft die Verpflichtung, die Gesellschaft allgemein vor potentiellen gewalttätigen Handlungen einer offenbar geistesgestörten Person zu schützen. Der GH stellt insbesondere fest, dass A. N. zur gegenständlichen Zeit psychisch gestört und gefährlich für sich selbst und andere erschien und dass kompetente Stellen der Ansicht waren, seine weitere ärztliche Überwachung wäre notwendig. Überdies war er am Morgen der Ereignisse zweimal unter unmittelbarer polizeilicher Kontrolle und Überwachung. Dies bedeutet, dass die Lebensgefahr im vorliegenden Fall real und unmittelbar bestand und dass die Behörden davon Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. In solchen Situationen verlangen die positiven Verpflichtungen des Staates unter Art. 2 EMRK von den innerstaatlichen Behörden, alles zu unternehmen, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden kann, um dieser Gefahr zu begegnen.
(122) Bei der Prüfung, ob die innerstaatlichen Behörden diesen positiven Verpflichtungen nachgekommen sind, muss bedacht werden, dass diese in einer Weise ausgelegt werden müssen, die den Behörden keine unverhältnismäßige Bürde auferlegt. Insbesondere muss die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die Polizei ihre Befugnisse zur Kontrolle und Verhütung von Straftaten in einer Weise ausübt, die die Garantien achtet, die dem Umfang ihrer Handlungen legitime Schranken setzen, angemessen berücksichtigt werden [...].
(123) In den innerstaatlichen Verfahren stellten die zuständigen Stellen einige Versäumnisse im Umgang der Polizei mit der Situation fest. Daher wurde ein Beamter disziplinarrechtlich für schuldig befunden, weil er das am Tag vor den Ereignissen stattgefundene Gespräch mit A. N. und seiner Frau nicht vermerkt hatte und M. T. wurde für schuldig befunden, den Bericht über die Maßnahmen der Polizei am besagten Morgen verfälscht zu haben.
(124) Nach Ansicht des GH wären von den Behörden einige weitere Maßnahmen zu erwarten gewesen, um der Lebensgefahr zu begegnen, die von den gewalttätigen Handlungen durch A. N. ausging. Zwar kann der GH nicht mit Gewissheit annehmen, dass die Dinge anders verlaufen wären, wenn die Behörden anders gehandelt hätten. Der Test unter Art. 2 EMRK verlangt jedoch keinen Nachweis, dass die Tötung ohne das Versäumnis oder Unterlassen der Behörden nicht stattgefunden hätte, wie dies die innerstaatlichen Gerichte anzunehmen scheinen. Wichtig und ausreichend zur Begründung der Verantwortlichkeit des Staates unter diesem Artikel ist vielmehr, ob von den Behörden unterlassene vernünftige Maßnahmen eine reale Aussicht gehabt hätten, den Ausgang zu ändern oder den Schaden zu mindern.
(125) In diesem Zusammenhang bemerkt der GH zunächst, dass am Tag vor der Schießerei die Frau von A. N. von diesem begleitet bei der Polizei erschienen war, um Anzeige zu erstatten, weil er sie belästigt hatte. [...]
(126) Der Polizeibericht darüber wurde erst vier Tage später verfasst, nachdem A. N. bereits seine Tat ausgeführt hatte und eine Untersuchung der Umstände des Falles in Gang war. Wie der GH überdies feststellt, sagte M. N. in dem Zivilprozess aus, dass sie am Tag vor der Schießerei bei der Polizei angezeigt hatte, dass A. N. gedroht hätte, sie zu töten. [...]
(127) Da die Polizei ausreichende Informationen über den gewalttätigen Hintergrund von A. N. hatte, oblag es den Behörden somit bereits am 21.3.2002, angemessene Maßnahmen zu setzen und die Behauptungen weiter zu untersuchen, A. N. habe ernste Todesdrohungen ausgesprochen, was nach kroatischem Recht eine Straftat darstellt, die zu seiner Festnahme und Anhaltung führen hätte können.
(128) Der GH wiederholt zudem, dass es die beiden Polizisten, die A. N. am Tag der Ereignisse in seinem Haus befragten, verabsäumten, angesichts seines mentalen Zustands und seiner Selbstmorddrohungen sowie der Aussagen der Bankangestellten und -kunden [...] die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. [...]
(129) Selbst wenn nur die unbestrittene Selbstmorddrohung berücksichtigt wird, erwächst aus Art. 2 EMRK dann, wenn staatliche Organe von einer solchen Drohung rechtzeitig erfahren, eine positive Verpflichtung, mit allen unter den gegebenen Umständen vernünftigen und machbaren Maßnahmen zu verhindern, dass diese Drohung in die Tat umgesetzt wird.
(130) Die effektiven Maßnahmen zum Schutz der Bürger vor Gewalt durch psychisch gestörte Personen sind auch im innerstaatlichen Recht vorgesehen, das die unfreiwillige bzw. zwangsweise Einweisung einer psychisch gestörten Person vorsieht, die eine Gefahr für sich selbst oder für andere darstellt, sowie die präventive Durchsuchung einer potentiell gefährlichen Person. Wie jedoch bereits festgestellt wurde, kehrten die beiden Polizisten zur Polizeistation zurück, ohne irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen und der diensthabende Vorgesetzte informierte das Krankenhaus und das Sozialhilfezentrum erst, als es bereits schwierig oder vielleicht sogar unmöglich war, zu reagieren oder den Lauf der Dinge zu ändern.
(131) Die verspätete Reaktion der Polizei hinderte den Arzt daran, die notwendigen Maßnahmen zur Beurteilung des geistigen Zustands von A. N. zu setzen. Doktor I. F. erklärte, dass die ihm übermittelten Informationen erforderten, dass er A. N. untersuche und über seine weitere psychiatrische Behandlung entscheide. Insbesondere führten sie ihn zur Annahme, dass eine Intervention durch ihn und die Polizei unter den vorliegenden Umständen notwendig war. [...]
(132) Die Fehler der Polizei waren nicht nur eine versäumte Gelegenheit, sondern ihre Vermeidung hätte den Lauf der Ereignisse objektiv ändern können, indem es zu einer ärztlichen Überwachung von A. N. und zum Ergreifen weiterer notwendiger Maßnahmen betreffend seinen offensichtlich gestörten geistigen Zustand hätte kommen können.
(133) Vor diesem Hintergrund gelangt der GH zu der Schlussfolgerung, dass die festgestellte Serie von Versäumnissen der Polizei, die gebotene Sorgfalt im Umgang mit den objektiven Hinweisen auf die psychische Störung von A. N. walten zu lassen, eine Verletzung der staatlichen Verpflichtungen offenbart, das Recht auf Leben durch Ergreifung aller vernünftigen Maßnahmen zu schützen, um die Sicherheit von Personen vor seinen gewalttätigen Handlungen zu gewährleisten, die im Tod der Angehörigen der Bf. resultierten.
(134) Daher hat eine Verletzung von Art. 2 EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Lazarova Trajkovska und Richter Pinto de Albuquerque).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
(135) Die Bf. rügen, dass sie keinen Schadenersatz wegen des Todes ihrer Angehörigen erlangen hätten können.
Zulässigkeit
(136) Dieser Beschwerdepunkt ist mit dem oben geprüften verknüpft und muss daher gleichermaßen für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(141) Die Bf. behaupteten keine Versäumnisse in den straf- oder disziplinarrechtlichen Untersuchungen der Umstände, die zum Tod ihrer Angehörigen geführt hatten. Was die Effektivität des Zivilprozesses betrifft, stellt der GH fest, dass die Bf. die Möglichkeit hatten, eine Schadenersatzklage wegen des Todes zu erheben. Die Zivilgerichte prüften ihre Klage in der Sache und begründeten ihre Auslegung des innerstaatlichen Rechts ausreichend.
(142) Da es in erster Linie Sache der innerstaatlichen Instanzen ist, das einschlägige nationale Recht auszulegen und Art. 13 EMRK keinen Erfolg eines verwendeten Rechtsmittels garantiert, sieht der GH keinen Anschein einer Verletzung dieser Bestimmung.
(143) Dementsprechend hat im vorliegenden Fall keine Verletzung von Art. 13 EMRK stattgefunden (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Lazarova Trajkovska und Richter Pinto de Albuquerque.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 20.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Osman/GB v. 28.10.1998 = NL 1998, 221
Mastromatteo/I v. 24.10.2002 (GK)
Opuz/TR v. 9.6.2009 = NL 2009, 154
Maiorano u.a./I v. 15.12.2009 = NL 2009, 365
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.9.2014, Bsw. 74448/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 379) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_5/Bljakaj.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden