Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Alisic u.a. gg. Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Serbien, Slowenien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Urteil vom 16.7.2014, Bsw. 60642/08.
Art. 13 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 46 EMRK, Art. 1 1. Prot EMRK - Kein Zugriff von ehemaligen Staatsbürgern der SFRJ auf im Jugoslawienkonflikt eingelegte Ersparnisse.
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK durch Slowenien hinsichtlich der ErstBf. und des ZweitBf. und durch Serbien hinsichtlich des DrittBf. (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK durch die anderen belangten Staaten (15:2 Stimmen).
Verletzung von Art. 13 EMRK durch Slowenien hinsichtlich der ErstBf. und des ZweitBf. und durch Serbien hinsichtlich des DrittBf. (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 13 EMRK durch die anderen belangten Staaten (15:2 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK und Art. 13 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Jeweils € 4.000,– für immateriellen Schaden, zu entrichten von Slowenien und Serbien (16:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die drei Bf. – Emina Alisic, Aziz Sadzak und Sakib Sahdanovic – sind Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas, die vor der Auflösung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (»SFRJ«) Fremdwährungen in der Ljubljanska Banka Sarajevo (Erst- und ZweitBf.) bzw. in der Investbanka Tuzla (DrittBf.) angelegt hatten. Beide – im heutigen Staatsgebiet von Bosnien-Herzegowina liegenden – Banken gehörten einer Bankengemeinschaft an, die aus mehreren »Hauptbanken« bestand, welche eigene Rechtspersönlichkeit hatten.
Das SFRJ-Bankensystem vor und nach der Reform
Bis zu den wirtschaftlichen Reformen in den Jahren 1989 und 1990 war für Bürger der SFRJ die Vermögensanlage in Fremdwährungen bei inländischen Banken äußerst lukrativ. Die staatlich garantierte Zinsrate belief sich oft auf mehr als zehn Prozent jährlich. Für den Fall der Insolvenz oder offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit musste der Staat auf Ersuchen der Bank »einspringen«. Die Anleger waren jederzeit berechtigt, auf ihre Ersparnisse und die angefallenen Zinsen zuzugreifen.
Mit der Reform 1989/90 wurde das bisherige Bankensystem abgeschafft. Dadurch erhielten einige »Hauptbanken« die Möglichkeit, sich selbständig zu machen, während andere zu Zweigstellen der Banken wurden, zu denen sie zuvor gehört hatten. Am 1.1.1990 wurde die Ljubljanska Banka Sarajevo eine Zweigstelle der Ljubljanska Banka in Ljubljana (Slowenien) ohne Rechtspersönlichkeit. Letztere übernahm das Kapital der ersteren sowie sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten. Die Investbanka wurde zu einer eigenständigen Bank mit Sitz in Serbien und einigen Zweigstellen in Bosnien-Herzegowina, unter anderem in Tuzla. Nach dem Zerfall der SFRJ 1991/92 wurden in Fremdwährungen angelegte Vermögenswerte von den Nachfolgestaaten üblicherweise als »alte« oder »eingefrorene« Ersparnisse behandelt.
Die Situation in den Nachfolgestaaten
1992 übernahm Bosnien-Herzegowina die gesetzliche Garantie der SFRJ für »alte« Ersparnisse, jedoch bezog sich diese Garantie nur auf inländische Banken. Auf »eingefrorene« Ersparnisse konnte in Ausnahmsfällen zugegriffen werden. 2004 erließ die bosnisch-herzegowinische Regierung ein Gesetz, demzufolge »alte« Ersparnisse bei inländischen Banken unabhängig von der Staatsbürgerschaft des betroffenen Anlegers zurückzuerstatten waren. Laut § 9 Abs. 2 des »Gesetzes über die Bereinigung von Staatsschulden 2004« bezog sich diese Verpflichtung jedoch nicht auf die Ljubljanska Banka Ljubljana und die Investbanka. 2006 verpflichtete sich der Staat, Kunden der beiden Banken bei der Rückerstattung ihrer Ersparnisse durch Slowenien und Serbien zu unterstützen. Gleichzeitig wurden alle Verfahren betreffend »alte« Ersparnisse in Fremdwährungen per Gesetz eingestellt. Gegen die Ljubljanska Banka Sarajevo und Investbanka ist ein Konkursverfahren anhängig.
Von Kroatien wurden »alte« Ersparnisse von kroatischen Bürgerinnen und Bürgern, sofern sich diese in Zweigstellen von kroatischen Banken in Bosnien-Herzegowina befanden, zurückgezahlt. In Serbien wurden Fremdwährungsersparnisse von Staatsangehörigen der SFRJ-Nachfolgestaaten wie dem DrittBf. eingefroren, solche von Personen mit serbischer oder anderer ausländischer Staatsangehörigkeit wurden zurückerstattet. 1991 übernahm Slowenien von der SFRJ die staatliche Garantie für »alte« Ersparnisse bei inländischen Zweigstellen aller Banken, unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Anleger. Nach der Unabhängigkeitserklärung wurde der Großteil des Vermögens der Ljubljanska Banka Ljubljana in eine neu geschaffene Bank, die Nova Ljubljanska Banka, transferiert. Erstere haftete jedoch nach wie vor für in Zweigstellen der Nachfolgestaaten deponierte »alte« Fremdwährungsersparnisse. Mazedonien hat sämtliche, in innerstaatlichen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken deponierten »alten« Ersparnisse unabhängig von der Staatsangehörigkeit des betroffenen Anlegers zurückerstattet.
Im Rahmen der Verhandlungen bei der »Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien« konnten die Nachfolgestaaten über die Frage der Übernahme der anteilsmäßigen Verantwortung für die seinerzeit von der SFRJ gegebene staatliche Garantie für »alte« Fremdwährungsersparnisse keine Einigung erzielen. Die internationale Bank-Schlichtungsstelle (Bank for International Settlements) informierte die Staaten daraufhin im September 2002, dass sie unter solchen Umständen nicht weiter als Anlaufstelle zur Verfügung stehen werde.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten Verletzungen von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), jeweils alleine und iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zu den Einreden der Regierung
(75) Die belangten Regierungen fordern die Große Kammer auf, die Zulässigerklärung der Beschwerde seitens der IV. Kammer einer Prüfung zu unterziehen. Sie bringen jeweils vor, dass die Bf. nicht ihrer, sondern der Hoheitsgewalt der anderen Konventionsstaaten unterlägen. Die serbische und die slowenische Regierung legen zudem dar, dass sich das Vorbringen der Bf. nicht auf »Eigentum« iSv. Art. 1. 1. Prot. EMRK beziehe und dass ihre Beschwerden folglich als mit der Konvention ratione materiae unvereinbar zurückgewiesen werden sollten.
(78) Anzumerken ist vorerst, dass die Große Kammer nicht davon abgehalten ist, unter Art. 35 Abs. 4 EMRK über die Zulässigkeit einer Beschwerde zu entscheiden, da nach dieser Bestimmung eine Beschwerde »in jedem Stadium des Verfahrens« zurückgewiesen werden kann. Der GH kann sogar auf der meritorischen Ebene eine Zulässigkeitsentscheidung prüfen, falls er zum Schluss gelangt, die Beschwerde hätte aus einem der Gründe des Art. 35 Abs. 1 bis 3 für unzulässig erklärt werden sollen.
(79) Im gegenständlichen Fall findet die Große Kammer, dass eine Überprüfung der vor der IV. Kammer erhobenen Unzulässigkeitseinreden nicht gerechtfertigt ist. Die relevanten Entscheidungen der serbischen und der slowenischen Gerichte belegen klar, dass Ansprüche wie die von den Bf. geltend gemachten die Auflösung der SFRJ überlebten. Was den Einwand der slowenischen Regierung hinsichtlich der Existenz und des exakten Betrags der Ersparnisse der Bf. betrifft, wurden nochmals alle Beweisstücke überprüft [...].
(80) Für den GH steht zweifelsfrei fest, dass die Bf. im Besitz von »alten« Fremdwährungsersparnissen im angegebenen Ausmaß waren und dass diese Veranlagungen »Eigentum« iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK darstellten.
(81) Die Einwände der belangten Regierungen sind daher zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK
Die Bf. rügen, es sei ihnen nach der Auflösung der SFRJ nicht mehr möglich gewesen, auf ihr bei einer slowenischen bzw. einer serbischen Bank in Bosnien-Herzegowina deponiertes Vermögen zuzugreifen. Die von ihnen belangten Nachfolgestaaten der SFRJ wären zu einer Rückzahlung des Geldes nicht zuletzt deshalb verpflichtet, weil sie es verabsäumt hätten, in der Frage der Übernahme von ehemaligen finanziellen Verpflichtungen der SFRJ zu einer Einigung zu gelangen.
Zur Anwendbarkeit von Art. 1 1. Prot. EMRK
(97) Wie bereits in Z. 80 festgestellt, handelt es sich bei den Fremdwährungsveranlagungen um »Eigentum« iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK. Diese Bestimmung ist daher anwendbar.
Wurde Art. 1 1. Prot. EMRK Rechnung getragen?
(99) Im vorliegenden Fall war es den Bf. durch unterschiedliche – auf nationaler Ebene getätigte – Maßnahmen für mehr als 20 Jahre unmöglich, Nutzen aus ihren Ersparnissen zu ziehen. Während das Einfrieren von Geld auf den ersten Blick als Absicht, die Benutzung von Eigentum gemäß der »dritten Regel» des Art. 1 1. Prot. EMRK zu kontrollieren, gedeutet werden könnte, stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass die Ersparnisse der Bf. für so lange Zeit versperrt blieben, nicht auf eine Eigentumsentziehung im Sinne der »zweiten Regel» hinausläuft. Angesichts der Tatsache jedoch, dass die Gesetzgebung der Nachfolgestaaten die Ansprüche der Bf. weder getilgt noch ihnen anderweitig ihre Rechtsgültigkeit genommen hat und letztlich mit Rücksicht darauf, dass die belangten Staaten die freie Verfügungsgewalt der Bf. über ihr Kapital nicht bestreiten, kann nicht gesagt werden, dass diese ihrer Ersparnisse formell beraubt wurden. Aus diesem Grund kann auch von einer De facto-Enteignung nicht die Rede sein. Vor diesem Hintergrund und wegen der Komplexität der Sache gelangt der GH zum Schluss, dass die von den Bf. behauptete Eigentumsverletzung nicht in eine präzise Kategorie eingereiht werden kann. Ihr Fall soll daher im Lichte des in der »ersten Regel« niedergelegten allgemeinen Grundsatzes (»Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums«) untersucht werden.
(102) Die Bf. hatten aus Gründen unter anderem des nicht mehr vorhandenen Kapitals in den genannten Banken, des gesetzlichen Auftrags, die Konten einzufrieren und des Versäumnisses der nationalen Behörden, Maßnahmen zu ergreifen, damit Geldanleger wie sie über ihre Ersparnisse frei verfügen konnten, keinerlei Verfügungsgewalt mehr über ihr Geld. Dieser Zustand kann als Eingriff in die effektive Ausübung von Eigentümerrechten oder als Versäumnis der Gewährleistung der Ausübung dieser Rechte im Sinn einer positiven Verpflichtung gewertet werden. Unter den besonderen Umständen des Falls ist es aber nicht notwendig, eine Prüfung strikt nach der Einteilung in positive oder negative staatliche Verpflichtungen vorzunehmen. Der GH wird nur prüfen, ob das Verhalten der belangten Staaten, mag es nun als Eingriff oder als Versäumnis zu handeln – oder eine Kombination aus beidem – zu charakterisieren sein, nach den Kriterien der Verhältnismäßigkeit, des legitimen Ziels und des fairen Gleichgewichts gerechtfertigt war.
Handelten die belangten Staaten rechtmäßig?
(103) Der zweite Satz von Art. 1 Abs. 1 1. Prot. EMRK erlaubt einen Eigentumsentzug »nur unter den durch Gesetz vorgesehenen [...] Bedingungen«, während Abs. 2 das »Recht des Staates [anerkennt], diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums [...] für erforderlich hält«. Das Rechtsstaatsprinzip setzt zudem voraus, dass die relevanten Bestimmungen des nationalen Rechts ausreichend zugänglich, klar und vorhersehbar sind.
(104) Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass dem Rechtsstaatsprinzip im vorliegenden Fall Beachtung geschenkt wurde. Der GH sieht dies nicht anders. Die fehlende Möglichkeit für die Bf., zumindest seit der Auflösung der SFRJ zu ihrem Geld zu gelangen, beruhte somit auf einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage.
Verfolgten die staatlichen Eingriffe ein legitimes Ziel?
(107) Mit Rücksicht auf den weiten Ermessensspielraum, den Staaten in Fragen der Wirtschafts- und Sozialpolitik genießen, ist der GH bereit anzuerkennen, dass die belangten Staaten nach dem Zerfall der SFRJ und den nachfolgenden bewaffneten Konflikten Maßnahmen ergreifen mussten, um ihr Bankensystem und die nationale Wirtschaft generell zu schützen. Angesichts des Umfangs von »alten« Fremdwährungsersparnissen insgesamt wollte keiner der Nachfolgestaaten den unkontrollierten Zugriff auf derartige Ersparnisse zulassen.
Wurde zwischen dem allgemeinen Interesse und den Interessen der Bf. ein faires Gleichgewicht hergestellt?
(109) In ihrer Zulässigkeitsentscheidung vom 17.10.2011 kam die IV. Kammer zu dem Ergebnis, dass die von der SFRJ gegebene gesetzliche Garantie für »alte« Ersparnisse in den fraglichen Banken bis zur Auflösung der SFRJ nicht »aktiviert« worden und dass die Haftung nicht von diesen auf letztere übergegangen war. Laut jugoslawischem Zivilrecht und Firmenregister hatten zum Zeitpunkt des Zerfalls der SFRJ alle Zweigstellen der Ljubljanska Banka Ljubljana und der Investbanka im Namen und auf Rechnung der Mutterbanken gehandelt. Die IV. Kammer schloss daraus, dass bis zur Auflösung der SFRJ beide Banken für sämtliche in ihren Zweigstellen befindlichen »alten« Fremdwährungsersparnisse unverändert hafteten.
(111) Die Große Kammer schließt sich dem an [...].
(112) [...] Auch die innerstaatlichen Gerichte in Serbien und Slowenien waren der Ansicht, die Ljubljanska Banka Ljubljana und die Investbanka würden für »alte« Ersparnisse in ausländischen, namentlich in Bosnien-Herzegowina gelegenen Zweigstellen haften.
(113) Zwar haftete laut dem Firmenregister eine bosnisch-herzegowinische Bank namens Ljubljanska Banka Sarajevo für den Zeitraum 1993 bis 2004 ebenfalls für »alte« Ersparnisse in der Sarajewo-Zweigstelle der Ljubljanska Banka Ljubljana, jedoch befanden sowohl bosnisch-herzegowinische als auch serbische Gerichte, dass die während des Jugoslawien-Konflikts vorgenommene Eintragung unrechtmäßig gewesen war, worauf sie aus dem Register gestrichen wurde. [...]
(114) Zu prüfen ist, ob Serbien und Slowenien für das Versäumnis der Ljubljanska Banka Ljubljana und der Investbanka, gegenüber den Bf. »ihre Schulden zu begleichen«, einstehen müssen. Der GH hat bereits in mehreren Fällen festgehalten, dass ein Staat für Verbindlichkeiten eines staatlichen Unternehmens sogar dann haften kann, wenn dieses eine selbständige Rechtseinheit bildet, vorausgesetzt es genießt nicht ausreichende institutionelle und operative Unabhängigkeit von dem betreffenden Staat, um letzteren aus seiner Verantwortung unter der Konvention entlassen zu können. Um entscheiden zu können, ob der Staat für derartige Verbindlichkeiten tatsächlich einzustehen hatte, kamen folgende Schlüsselkriterien zur Anwendung: (a) der rechtliche Status der Firma nach öffentlichem und privatem Recht; (b) die Natur ihrer Aktivitäten (öffentliche Funktion/gewöhnlicher Wirtschaftsbetrieb); (c) die Betriebsstruktur (monopolistisch oder streng reguliert) und (d) ihre institutionelle Unabhängigkeit (Ausmaß der staatlichen Eigentümerschaft) und (e) operative Unabhängigkeit (Umfang der staatlichen Kontrolle) .
(115) Ferner spielt es eine Rolle, ob der Staat für die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens direkt verantwortlich ist, ob er das Gesellschaftskapital zu dessen Nachteil und dem der Anteilseigner des Unternehmens abschöpfte, ob er diesem in Verletzung des Fremdvergleichsgrundsatzes (arm’s-length principle) keine fairen Verrechnungspreise gewährte oder anderweitig in Außerachtlassen der Unternehmensform agierte. Was Firmen im gesellschaftsrechtlichen Eigentum (das in der SFRJ weit verbreitet war und in Serbien noch anzutreffen ist) angeht, kam der GH in gegen Serbien gerichteten Beschwerden zu dem Ergebnis, dass diese im Allgemeinen nicht über die notwendige institutionelle und operative Unabhängigkeit vom Staat verfügten.
(116) Zwar wurde das oben erläuterte Fallrecht ursprünglich für Firmen und nicht für Finanzinstitute entwickelt, jedoch ist der GH der Ansicht, dass es auch auf die in Frage stehenden Banken Anwendung finden sollte: Die Ljubljanska Banka Ljubljana steht im Eigentum des slowenischen Staates und wird von einer Regierungsstelle – dem »Nachfolgefonds« – kontrolliert. Von Relevanz ist auch, dass Slowenien im Wege einer 1991 erfolgten Verfassungsänderung das meiste Bankvermögen einer neuen Bank zugeführt hat – und zwar zum Nachteil der Bank und ihrer Anteilseigner. Slowenien verfügte somit über das Kapital der Ljubljanska Banka Ljubljana. Wie auch die IV. Kammer ist der GH daher der Ansicht, dass der slowenische Staat für die Schulden der Bank, was die Erst- und den ZweitBf. betrifft, haftet. Ferner bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der meiste Geldbestand der Sarajewo-Zweigstelle der Ljubljanska Banka Ljubljana nach Slowenien gelangte.
(117) Die Investbanka steht ebenfalls in staatlichem Eigentum, in diesem Fall von Serbien. Auch sie wird von einer Regierungsstelle – der »Depotversicherungsagentur« – überwacht. Dem Privatisierungsgesetz 2001 zufolge wurde die Bank angehalten, beträchtliche Ansprüche, welche sie gegenüber staatlichen und gesellschaftsrechtlich organisierten Unternehmen hatte, abzuschreiben – auch hier zum Nachteil der Bank und ihrer Anteilseigner. Es bestehen gute Gründe, dass auch Serbien für die Schulden der Bank gegenüber dem DrittBf. haftet.
(118) Der GH legt Wert auf die Feststellung, dass diese Schlussfolgerungen auf die Umstände des vorliegenden Falls beschränkt sind und keineswegs implizieren, dass kein Staat jemals fähig sein wird, eine finanziell gescheiterte Bank zu sanieren, ohne dass eine direkte Verantwortung unter Art. 1 1. Prot. EMRK für deren Schulden gegeben wäre. Letztere Bestimmung verlangt auch nicht, dass ausländische Zweigstellen von innerstaatlichen Banken stets in das nationale Einlagensicherungsschema inkludiert werden müssen. Der GH ist der Ansicht, dass der gegenständliche Fall aus folgenden Gründen speziell ist: Zum Zeitpunkt, zu dem die Bf. ihr Geld einlegten, existierte die SFRJ noch und handelte es sich bei den Bankzweigstellen um keine ausländischen. Ferner stand die Ljubljanska Banka Ljubljana bereits vor ihrer Sanierung im staatlichen Eigentum. Sie und die Investbanka waren stets im Eigentum des Staates oder von Genossenschaften. Der vorliegende Fall ist daher klar von Standardfällen betreffend die Sanierung einer insolventen Privatbank zu unterscheiden.
(120) Als Nächstes ist zu prüfen, ob gute Gründe für das Versäumnis seitens Sloweniens und Serbiens bestanden, den Bf. ihr Geld für so lange Zeit nicht auszuzahlen. Die Erklärungen der Regierungen der beiden Staaten für die Verzögerungen liefen darauf hinaus, dass das Völkerrecht lediglich verlange, dass mit der Staatennachfolge verbundene Fragen in gutem Glauben – ohne zeitliches Limit – verhandelt würden. Ihr Beharren auf der Verantwortung Bosnien-Herzegowinas für »alte« Fremdwährungsersparnisse in bosnisch-herzegowinischen Zweigstellen von slowenischen und serbischen Banken während der Staatennachfolgeverhandlungen sei ganz auf der Linie mit einem völkerrechtlichen Grundprinzip bei der Staatennachfolge – dem Territorialprinzip.
(121) Der GH kann sich diesem Vorbringen nicht anschließen. Im Einklang mit geltendem Völkerrecht über die Staatennachfolge ist das Proportionalitätsprinzip der vorrangige Maßstab, was Staatsschulden anbelangt. Zwar sieht die Resolution des Institute of International Law über die Staatennachfolge in Eigentums- und Schuldangelegenheiten aus 2001 vor, dass das Territorialprinzip speziell auf regionale Schulden Anwendung findet, jedoch gehören die Ersparnisse der Bf. erwiesenermaßen nicht in diese Kategorie von Staatsschulden. Der GH geht auch nicht konform mit der Behauptung, das geltende Völkerrecht verlange nur, dass über die Staatennachfolge verhandelt werden müsse – vielmehr ist es so, dass Staatsschulden für den Fall des Nichterzielens einer Einigung zu gleichen Teilen aufzuteilen sind.
(123) Nun ist es aber so, dass die Staatennachfolgeverhandlungen die darin involvierten Staaten keineswegs davon abhielten, auf nationaler Ebene Maßnahmen zum Schutz der Interessen von Anlegern einschließlich der Bf. zu erlassen: Die kroatische Regierung hat ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Großteil der in der Zweigstelle Zagreb der Ljubljanska Banka Ljubljana deponierten »alten« Fremdwährungsersparnisse ausbezahlt, während die mazedonische Regierung die gesamte Summe hinsichtlich der in Skopje gelegenen Zweigstelle erlegte. Ungeachtet dessen haben beide Regierungen auf ihrer Position beharrt, wonach schlussendlich Slowenien dafür verantwortlich sei und eine Entschädigung für die auf innerstaatlicher Ebene gezahlten Beträge verlangt. Die slowenische Regierung hat sämtliche »alten« Ersparnisse in nationalen Zweigstellen der Investbanka und anderen ausländischen Banken zurückerstattet, Serbien hat eingewilligt, so in Bezug auf ausländische Zweigstellen von serbischen Banken hinsichtlich von Personen zu verfahren, welche nicht die Staatsangehörigkeit der Nachfolgestaaten besitzen. Hinsichtlich mancher Kategorien von Anlegern »alter« Fremdwährungsersparnisse in den fraglichen Zweigstellen wurde somit eine Lösung gefunden, nicht jedoch bezüglich der Bf.
(124) Wenngleich einiges an Verzögerung unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sein kann, haben die Bf. im vorliegenden Fall zu lange auf eine Lösung ihrer Probleme warten müssen. Ungeachtet des weiten Ermessensspielraums auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialpolitik haben die slowenischen und serbischen Behörden kein faires Gleichgewicht zwischen dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft und den Eigentümerrechten der Bf. hergestellt.
(125) Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK durch Slowenien hinsichtlich der Erst- und des ZweitBf. und durch Serbien mit Rücksicht auf den DrittBf. (jeweils einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Popovic); keine Verletzung bezüglich der anderen belangten Staaten (15:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Nußberger, gefolgt von Richter Popovic).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
Die Bf. beklagen sich darüber, dass ihnen hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche kein effektives Rechtsmittel zur Verfügung gestanden sei.
(132) Dazu ist festzustellen, dass das BG Ljubljana zahlreiche Urteile erlassen hat, mit denen die Ljubljanska Banka verpflichtet wurde, »alte« Ersparnisse in ihrer Zweigstelle in Sarajewo zuzüglich Zinsen auszuzahlen. Die slowenische Regierung vermochte nicht darzulegen, dass wenigstens eines dieser Urteile vollstreckt wurde, weshalb bis dato kein Beweis dafür besteht, dass eine von den Bf. erhobene Zivilklage ihnen geeignete und ausreichende Wiedergutmachung verschafft hätte.
(133) Aus den dem GH vorliegenden Dokumenten geht hervor, dass die Ljubljanska Banka in Kroatien über kein Kapital mehr verfügt. Hätten die Bf. gegen diese eine Zivilklage vor den kroatischen Gerichten erhoben, hätten sie keine vernünftige Aussicht auf Erfolg gehabt.
(134) Zum Vorbringen der slowenischen Regierung, im vorliegenden Fall hätte keine Verpflichtung bestanden, ein innerstaatliches Rechtsmittel bereitzustellen, würde doch Art. 13 EMRK die Bereitstellung eines solchen dann nicht verlangen, wenn die Gesetze eines Vertragsstaats wegen Verstoßes gegen die Konvention ohnehin vor den nationalen Gerichten angefochten werden könnten, ist zu sagen, dass die Bf. sich nicht über die innerstaatliche Gesetzgebung oder über einzelne Maßnahmen oder Entscheidungen beklagen. Sie prangern vielmehr das Versäumnis der belangten Staaten an, ihnen ihre Ersparnisse auf die eine oder andere Weise zurückzuerstatten. Ein effektiver Rechtsbehelf hätte daher zur Verfügung gestellt werden müssen.
(135) Was die Investbanka betrifft, hat Serbien nicht bestritten, dass der DrittBf. über kein effektives Rechtsmittel verfügte.
(136) Es hat somit eine Verletzung von Art. 13 EMRK durch Slowenien im Hinblick auf die Erst- und den ZweitBf. (jeweils einstimmig) und durch Serbien im Hinblick auf den DrittBf. (einstimmig) stattgefunden. Keine Verletzung bezüglich der anderen belangten Staaten (15:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Nußberger, gefolgt von Richter Popovic).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK
Die Bf. haben ihr Vorbringen unter diesem Beschwerdepunkt nicht näher begründet. Der GH hält daher eine Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK bezüglich Serbien und Slowenien nicht für notwendig, bezüglich der anderen belangten Konventionsstaaten ist keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK und Art. 13 EMRK festzustellen (jeweils einstimmig).
Zur Anwendung von Art. 46 EMRK
(144) Von den festgestellten Konventionsverletzungen sind viele Leute betroffen. Derzeit sind mehr als 1.850 ähnliche Beschwerden vor dem GH anhängig, weitere Beschwerden mit Tausenden von Bf. sind zu erwarten. Die Große Kammer erachtet es daher für angebracht, im vorliegenden Fall das Piloturteilsverfahren anzuwenden.
(145) Das Versäumnis der serbischen und slowenischen Behörden, die Bf. und andere in ihrer Position in ihre zur Rückerstattung »alter« Fremdwährungsersparnisse geschaffenen Programme aufzunehmen, stellt ein systemisches Problem dar (einstimmig). Mit Rücksicht darauf sollten allgemeine Maßnahmen auf nationaler Ebene zur Umsetzung des vorliegenden Urteils erfolgen:
(146) Slowenien muss innerhalb von einem Jahr und unter Überwachung des Ministerkomitees alle notwendigen Maßnahmen einschließlich von Gesetzesänderungen ergreifen, um Frau Ališic, Herrn Sadžak und allen anderen Personen in einer solchen Position die Auszahlung ihrer »alten« Ersparnisse unter denselben Bedingungen zu ermöglichen wie sie für jene gelten, die derartige Ersparnisse in inländischen Zweigstellen slowenischer Banken hatten. Serbien hat innerhalb gleicher Frist alles notwendige zu tun, um Herrn Šahdanovic und weiteren Personen in seiner Position die Auszahlung ihrer »alten« Ersparnisse unter denselben Bedingungen zu ermöglichen wie sie für serbischeStaatsbürger gelten, die derartige Ersparnisse an inländischen Zweigstellen serbischer Banken hatten (jeweils 16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Ziemele).
(147) Hervorzuheben ist, dass die genannten Maßnahmen sich nicht auf Personen beziehen, die – obgleich in derselben Position wie die Bf. – ihre »alten« Ersparnisse aus unterschiedlichen Gründen bereits zurückerhalten haben. Serbien und Slowenien können solche Personen von ihren Rückzahlungsprogrammen ausnehmen. Sollte allerdings nur ein Teil von solchen Ersparnissen zurückerstattet worden sein, haften beide Staaten für den Rest – unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Anlegers und der Niederlassung der jeweiligen Bank.
(148) Die Bf. und andere in ihrer Position müssen den serbischen und slowenischen Behörden gestatten, den Saldo ihrer Konten zu überprüfen und haben sich daher allfälligen nationalen Prüfungsverfahren zu unterwerfen. Dies heißt jedoch nicht, dass ihre Ansprüche bereits wegen des Nichtauffindens von Originalverträgen oder von Bankdokumenten zurückgewiesen werden dürfen, vorausgesetzt sie können ihre Ansprüche anderweitig belegen. Alle Überprüfungsverfahren müssen der gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
(149) Es bestehen zwar keine Zweifel, dass die fehlende Möglichkeit, über »alte« Fremdwährungsersparnisse für mehr als 20 Jahre frei zu verfügen, bei den davon Betroffenen Leid und Frust auslösten, jedoch erachtet es der GH nicht als notwendig, zum gegebenen Zeitpunkt als generelle Maßnahme zu empfehlen, dass ihnen von Serbien und Slowenien angemessene Wiedergutmachung geleistet werden sollte. Falls einer dieser Staaten die in Z. 146 angezeigten Maßnahmen nicht befolgen und die Konvention weiter verletzen sollte, wird der GH die Frage der Wiedergutmachung in einem geeigneten zukünftigen Fall nochmals erörtern.
(150) Schließlich schiebt der GH die Überprüfung ähnlicher Fälle gegen Serbien und Slowenien für ein Jahr auf. [...]
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Jeweils € 4.000,– für immateriellen Schaden, zu entrichten von Slowenien und Serbien (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Ziemele).
Anmerkung
In ihrem Urteil vom 6.11.2012 (= NL 2012, 365) stellte die IV. Kammer eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK durch Slowenien (6:1 Stimmen) und durch Serbien (einstimmig) und keine Verletzung dieser Bestimmung durch die anderen Vertragsstaaten fest (einstimmig). Sie stellte mit 6:1 Stimmen eine Verletzung von Art. 13 EMRK fest und erachtete es nicht als notwendig, die Beschwerde gemäß Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK oder Art. 13 EMRK gesondert zu prüfen (einstimmig). Hinsichtlich der anderen Staaten stellte sie keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 13 EMRK oder Art. 1 1. Prot. EMRK fest (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Molnar Gabor/SRB v. 8.12.2009
Zolotas/GR (Nr. 2) v. 29.1.2013
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.7.2014, Bsw. 60642/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 327) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_4/Alisic.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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