Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Georgien gg. Russland (I), Urteil vom 3.7.2014, Bsw. 13255/07.
Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 38 EMRK, Art. 2 1. Prot. EMRK, Art. 4 4. Prot. EMRK, Art. 4 7.Prot. EMRK - Kollektivausweisung georgischer Staatsbürger.
Verletzung von Art. 38 EMRK (16:1 Stimmen)
Feststellung, dass in Russland ab Oktober 2006 eine koordinierte Politik der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung georgischer Staatsbürger in Gang gesetzt wurde, die eine Verwaltungspraxis darstellte (16:1 Stimmen).
Zurückweisung der Einrede der Regierung betreffend die Nichterschöpfung des Instanzenzugs (16:1 Stimmen).
Feststellung der Wahrung der Beschwerdefrist (16:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK (16:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (16:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (16:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 3 EMRK (16:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 5 Abs. 1 EMRK (13:4 Stimmen).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (16:1 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK und Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK sowie von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (16:1 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 18 EMRK iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK und Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK und Art. 3 EMRK (16:1 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 1 7. Prot. EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK und Art. 2 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Frage der Anwendung von Art. 41 EMRK ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Im Herbst 2006 erreichten die politischen Spannungen zwischen Russland und Georgien mit der Festnahme von vier russischen Offizieren am 26.9.2006 in Tiflis und der am 3.10.2006 erfolgten Aussetzung aller Flug-, See-, Bahn-, Post- und Finanzverbindungen durch Russland einen Höhepunkt.
Es ist erwiesen, dass während der fraglichen Zeit (von Ende September 2006 bis Ende Jänner 2007) georgische Bürger festgenommen, angehalten und aus Russland abgeschoben wurden.
Der bf. Regierung zufolge handelte es sich dabei um Repressalien nach der Verhaftung der russischen Offiziere. Georgische Staatsbürger seien nur wegen ihrer Nationalität abgeschoben worden, egal ob sie sich rechtmäßig oder rechtswidrig in Russland aufhielten.
Die belangte Regierung entgegnete, die Verhaftung russischer Offiziere stehe in keinem Zusammenhang mit den in der Beschwerde geschilderten Fakten. Die russischen Behörden hätten keine Repressalien ergriffen, sondern lediglich die Bestimmungen zur Verhinderung illegaler Einwanderung angewendet.
Die bf. Regierung legte zum Beweis eine Reihe von Dokumenten vor, die von russischen Behörden stammen und sich unter anderem auf zwei Rundschreiben des Hauptdirektorats für Inneres St. Petersburg und der Region Leningrad (Nr. 0215) bzw. des russischen Innenministeriums (Nr. 849) beziehen. Diese Rundschreiben sahen demnach groß angelegte und koordinierte Maßnahmen vor, um rechtswidrig aufhältige georgische Staatsbürger zu identifizieren und abzuschieben. Die bf. Regierung legte auch zwei Briefe vor, mit denen Schuldirektoren aufgefordert wurden, den Verwaltungsbehörden eine Liste mit georgischen Schülern zu übermitteln.
Die vom GH angehörten georgischen Zeugen beschrieben die Ereignisse folgendermaßen: Georgische Staatsangehörige wären auf der Straße, auf Märkten und an ihrem Arbeitsplatz kontrolliert und anschließend festgenommen und zu Polizeistationen gebracht worden. Nach einer (zwischen einigen Stunden und zwei Tagen dauernden) Anhaltung durch die Polizei wären sie gruppenweise mit dem Bus zum Gericht gebracht worden, das Verwaltungsstrafen verhängt und die Ausweisung ausgesprochen hätte. Danach wären sie in Anhaltezentren für Ausländer gebracht worden, wo sie zwischen zwei und 14 Tage lang angehalten wurden. Schließlich hätte man sie in Bussen zu verschiedenen Flughäfen in Moskau gebracht und von dort nach Georgien abgeschoben. Einige der georgischen Staatsbürger verließen Russland auch mit eigenen Mitteln.
Nach Angaben der Zeugen waren die Verfahren sehr summarisch und manche von ihnen berichteten, sie hätten während der Verhandlung im Bus oder am Gang warten müssen. Die Haftbedingungen und auch die Umstände der Abschiebungen wurden als erniedrigend beschrieben. Die Zeugen gaben an, es wäre ihnen sowohl von den Richtern als auch von der Polizei mehrmals gesagt worden, dass Berufungen aussichtslos wären, weil es eine Anordnung »von oben« gäbe, georgische Staatsangehörige abzuschieben.
Rechtsausführungen:
Die bf. Regierung behauptet, dass der belangte Staat eine Verwaltungspraxis der Festnahme, Anhaltung und kollektiven Ausweisung georgischer Staatsbürger aus Russland im Herbst 2006 zugelassen oder veranlasst hat, die Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), Art. 18 EMRK (Begrenzung der Rechtseinschränkungen), Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung), Art. 4 4. Prot. EMRK (Verbot der Kollektivausweisung) und von Art. 1 7. Prot. EMRK (Verfahrensgarantien bei Ausweisungen) verletzte.
Zur Feststellung der Tatsachen und zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung
Der GH stützt sich zur Feststellung des Sachverhalts auf die Vorbringen der Parteien, die zahlreichen vorgelegten Dokumente und die Befragung von Zeugen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 38 EMRK
(96) Die belangte Regierung weigerte sich beharrlich, die beiden Rundschreiben Nr. 0215 und Nr. 849 von Ende September 2006, herausgegeben vom Hauptdirektorat für Inneres St. Petersburg und der Region Leningrad bzw. dem russischen Innenministerium, vorzulegen. Daher hält es der GH für angemessen, seine Prüfung des vorliegenden Falls damit zu beginnen zu analysieren, ob die belangte Regierung ihren verfahrensrechtlichen Verpflichtungen gemäß Art. 38 EMRK entsprochen hat. [...]
(98) Die belangte Regierung behauptet, sie könne diese Rundschreiben dem GH nicht vorlegen, da sie als »Staatsgeheimnis« klassifiziert wären. [...]
(99) Der folgende allgemeine Grundsatz, der in Hinblick auf Individualbeschwerden entwickelt wurde, ist auch auf Staatenbeschwerden anwendbar. [...] Ein Mitgliedstaat ist verpflichtet, dem GH alle notwendigen Erleichterungen zu gewähren. Ein Versäumnis seitens der Regierung, entsprechende Informationen, die sich in ihrer Hand befinden, vorzulegen, kann [...] sich auf das Maß der Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 38 EMRK durch den belangten Staat negativ auswirken. [...]
(104) [...] Wenn die belangte Regierung wie hier den alleinigen Zugang zu Informationen hat, die geeignet sind, die Behauptungen der bf. Regierung zu untermauern oder zu widerlegen, kann jede fehlende Kooperation seitens der Regierung ohne zufriedenstellende Erklärung Anlass zu Schlussfolgerungen über die Begründetheit der Behauptungen der bf. Regierung geben.
(105) Die belangte Regierung kann sich selbst nicht auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts stützen, um ihre Weigerung, der Aufforderung des GH zur Vorlage von Beweisen Folge zu leisten, zu rechtfertigen.
Diese Zeugenaussagen werden im Wesentlichen durch verschiedene Berichte internationaler Regierungsorganisationen und NGOs bestätigt.
(106) Die belangte Regierung verabsäumte es im vorliegenden Fall, eine spezifische Erklärung für die Geheimhaltung der fraglichen Rundschreiben abzugeben. Der GH hat daher ernste Zweifel über die Klassifizierung, weil diese Dokumente – selbst wenn sie intern waren – um umgesetzt zu werden einer großen Zahl von Beamten auf verschiedenen Verwaltungsebenen zur Kenntnis gebracht werden mussten.
(108) Selbst unter der Annahme, dass die belangte Regierung legitime Sicherheitsinteressen daran hatte, die fraglichen Rundschreiben nicht vorzulegen, muss darauf hingewiesen werden, dass der GH die Aufmerksamkeit der Regierung auf die in Art. 33 Abs. 2 VerfO vorgesehene Möglichkeit der Einschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit gelenkt hat.
(109) Angesichts all dieser Faktoren ist der GH der Ansicht, dass die belangte Regierung ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem GH alle erforderlichen Erleichterungen zu gewähren, um die Tatsachen des Falles festzustellen, wie dies von Art. 38 EMRK verlangt wird. Er wird alle ihm relevant erscheinenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Begründetheit der Behauptungen der bf. Regierung ziehen.
(110) Verletzung von Art. 38 EMRK (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).
Zum behaupteten Vorliegen einer Verwaltungspraxis, zur Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel und zur Sechs-Monats-Frist
(111) In ihrer Zulässigkeitsentscheidung stellte die Kammer das Vorliegen eines prima facie-Beweises für eine Verwaltungspraxis fest, verband jedoch die Prüfung aller anderen Fragen hinsichtlich des Bestehens und der Reichweite einer solchen Verwaltungspraxis sowie ihrer Vereinbarkeit mit der Konvention sowie die Frage der Anwendung der Sechs-Monats-Frist mit der Entscheidung in der Sache. Dasselbe gilt für die Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs.
Verwaltungspraxis und Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
Allgemeine Grundsätze
(122) Eine Verwaltungspraxis umfasst zwei Elemente: die Wiederholung von Handlungen und die offizielle Duldung.
(123) Die »Wiederholung von Handlungen« wird vom GH als eine Häufung identischer oder ähnlicher Verletzungen beschrieben, die ausreichend zahlreich und zusammenhängend sind, um nicht bloß isolierten Zwischenfällen oder Ausnahmen zu entsprechen, sondern einem Muster oder System.
(124) Mit »offizieller Duldung« ist gemeint, dass rechtswidrige Handlungen toleriert werden, indem die Vorgesetzten der unmittelbar Verantwortlichen, obwohl ihnen diese Handlungen bekannt sind, nichts unternehmen, um sie zu bestrafen oder einer Wiederholung vorzubeugen; oder dass eine höhere Autorität trotz zahlreicher Anschuldigungen Gleichgültigkeit zeigt, indem sie eine angemessene Untersuchung ihres Wahrheitsgehalts verweigert, oder dass in gerichtlichen Verfahren über solche Beschwerden ein faires Verfahren verweigert wird. [...]
(125) Bezüglich der Regel der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe erinnert der GH daran, dass sie [...] grundsätzlich nicht anwendbar ist, wenn sich die bf. Regierung über eine Praxis als solche beschwert, um ihr Andauern oder ihr erneutes Auftreten zu verhindern, den GH aber nicht auffordert, über jeden der als Beweis oder Beispiel vorgebrachten Fälle zu entscheiden. Jedenfalls ist sie nicht anzuwenden, wenn eine Verwaltungspraxis, nämlich eine Wiederholung konventionswidriger Handlungen und deren offizielle Duldung durch den Staat, nachgewiesen wurde und von solcher Natur ist, dass sie Verfahren zwecklos oder unwirksam macht.
(126) Die Frage der Wirksamkeit und Zugänglichkeit innerstaatlicher Rechtsmittel kann allerdings als zusätzlicher Beweis für das Bestehen oder Nichtbestehen einer solchen Praxis angesehen werden.
(127) Der GH hält im vorliegenden Fall eine Prüfung dieser Frage zusammen mit der Frage des Bestehens einer Verwaltungspraxis für besonders angemessen.
Anwendung im vorliegenden Fall
Verwaltungspraxis
(130) Die von den Parteien vorgelegten Statistiken hinsichtlich der genauen Zahl der während der fraglichen Zeit verhafteten, angehaltenen und abgeschobenen georgischen Staatsangehörigen gehen auseinander.
(131) Die bf. Regierung behauptete, dass 4.634 Ausweisungsentscheidungen gegen georgische Staatsbürger erlassen wurden, von denen 2.380 angehalten und unter Zwang abgeschoben wurden und die übrigen 2.254 das Land mit eigenen Mittel verlassen haben. Dabei sei die Zahl der Abschiebungen mit Oktober 2006 im Vergleich zur Zeit davor stark angestiegen.
(134) Angesichts des Versäumnisses der belangten Regierung, monatliche Statistiken für die Jahre 2006 und 2007 vorzulegen, ist der GH nicht in der Lage zu akzeptieren, dass die von ihr angegebene Zahl der genauen Zahl von georgischen Bürgern entspricht, die während der fraglichen Zeit ausgewiesen wurden.
(135) Daher gibt es nichts, was es ihm ermöglichen würde festzustellen, dass die Behauptungen der bf. Regierung hinsichtlich der Zahl der während dieser Zeit abgeschobenen Staatsbürger und ihrem starken Anstieg im Vergleich zur Zeit vor Oktober 2006 nicht glaubwürdig wäre. Bei der Prüfung des vorliegenden Falles geht der GH daher davon aus, dass während der fraglichen Zeit mehr als 4.600 Ausweisungen gegen georgische Staatsbürger verhängt wurden, von denen rund 2.380 angehalten und unter Zwang abgeschoben wurden.
(136) Der GH stellt fest, dass die fraglichen Ereignisse – die Ausstellung der Rundschreiben und Anweisungen, Massenverhaftungen und Abschiebungen georgischer Staatsangehöriger, Flüge von Moskau nach Tiflis und von russischen Beamten an Schulen verschickte Briefe – sich zur selben Zeit ereigneten, nämlich Ende September und Anfang Oktober 2006. Bezeichnend ist dabei auch die Übereinstimmung bei der Beschreibung der umstrittenen Ereignisse durch internationale Organisationen und internationale NGOs.
(139) Angesichts der Gründlichkeit der Untersuchungen, auf deren Grundlage diese Berichte erstellt wurden, und der Tatsache, dass ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der umstrittenen Punkte mit den Aussagen der georgischen Zeugen übereinstimmen und sie diese bestätigen, sieht der GH keinen Grund, die Verlässlichkeit dieser Berichte anzuzweifeln.
(140) Überdies geht der GH angesichts seiner Feststellung einer Verletzung von Art. 38 EMRK von einer starken Vermutung aus, dass die Behauptungen der bf. Regierung betreffend den Inhalt der Rundschreiben, mit denen die Ausweisung speziell von georgischen Staatsangehörigen angeordnet wurde, glaubwürdig sind.
(141) Dasselbe gilt für die Authentizität der anderen Dokumente, die von der bf. Regierung vorgelegt wurden und sich auf diese Rundschreiben beziehen, insbesondere die vom Hauptdirektorat für Inneres St. Petersburg und der Region Leningrad herausgegebene Instruktion Nr. 122721/08 vom 2.10.2006.
(142) Diese Instruktion nennt ausdrücklich die Abschiebung von »Bürgern der Republik Georgien«, die sich unrechtmäßig in der Russischen Föderation aufhalten. Sie ordnet die Abschiebung »nur« von diesen Bürgern an – sie sollen in einem Aufnahme- und Anhaltezentrum des Hauptdirektorats für Inneres angehalten werden. Vor allem gibt sie zu erkennen, dass »der Erlass von Entscheidungen zwischen dem Stadtgericht St. Petersburg und dem Regionalgericht Leningrad abgestimmt ist«.
(144) Schließlich ist unbestritten, dass Anfang Oktober 2006 von Beamten der Direktorate für Inneres verschiedener Bezirke Moskaus und der Region Samara Briefe an Schuldirektoren verschickt wurden, in denen aus unterschiedlichen Gründen [...] eine Liste mit georgischen Schülern verlangt wurde.
(145) Vor Anfang Oktober wurden keine derartigen Aufforderungen verschickt. Selbst wenn es nicht viele waren und nicht auszuschließen ist, dass eifrige Beamte aus eigener Initiative handelten, fällt auf, dass diese Briefe zur selben Zeit versandt wurden wie die Rundschreiben und Instruktionen. Überdies bestätigten die russischen Beamten bei der Zeugenbefragung, dass solche Handlungen gesetzlich streng verboten waren, und so ist es überraschend, dass mehrere Beamte gleichzeitig und aus eigener Initiative gegen das Gesetz verstießen. Zuletzt stellt der GH fest, dass die über die Beamten verhängten Strafen in einer Verwarnung, einer Degradierung und Disziplinarmaßnahmen bestanden.
(146) Der GH ist dementsprechend der Ansicht, dass die von der belangten Regierung vorgelegten Beweise nicht geeignet sind, den Vorwurf einer offiziellen Duldung solcher rechtswidrigen Handlungen seitens der russischen Behörden zu widerlegen.
Innerstaatliche Rechtsbehelfe
(150) Der GH bezweifelt nicht, dass es in Russland gegen eine Festnahme und Anhaltung sowie gegen eine Ausweisung Rechtsmittel an die höheren Gerichte gibt. [...]
(151) Der GH muss jedoch realistisch sein, nicht nur hinsichtlich des Bestehens formeller Rechtsbehelfe im Rechtssystem des betroffenen Mitgliedsstaats, sondern auch hinsichtlich des allgemeinen und politischen Kontextes, in dem diese funktionieren, sowie der persönlichen Umstände der Bf.
(152) Aus dem vorliegenden Material geht hervor, dass zur fraglichen Zeit tatsächliche Hindernisse für die Erhebung dieser Rechtsmittel durch die georgischen Staatsangehörigen bestanden. Dies gilt sowohl während der Verfahren vor den russischen Gerichten als auch für die Zeit nach ihrer Abschiebung nach Georgien.
(153) Diese Hindernisse resultierten aus den vor den russischen Gerichten durchgeführten Verfahren, wie sie von den georgischen Zeugen beschrieben wurden. Demnach wurden sie gruppenweise einem Richter vorgeführt. Während manche von einer durchschnittlich fünf Minuten dauernden richterlichen Befragung ohne angemessener Prüfung der Tatsachen ihres Falles berichteten, sagten andere, sie wären nicht in den Gerichtssaal vorgelassen worden, sondern hätten am Gang oder gar im Bus gewartet, der sie zum Gericht gebracht hatte. Sie sagten, sie wären angewiesen worden, die Gerichtsentscheidung zu unterschreiben, ohne sie gelesen zu haben und ohne eine Kopie zu erhalten. Sie hatten weder einen Anwalt noch einen Dolmetscher. Im Allgemeinen wurden sie sowohl von den Richtern als auch von den Polizisten entmutigt, ein Rechtsmittel zu erheben, indem sie ihnen erzählten, es gebe einen Befehl, georgische Staatsbürger abzuschieben.
(154) Außerdem erklärt das Klima der Einschüchterung, in dem diese Maßnahmen getroffen wurden, die Zurückhaltung der georgischen Staatsbürger, diese Rechtsmittel zu erheben.
(155) Die Beschreibung dieser Verfahren durch die georgischen Zeugen, die mit jener durch internationale Organisationen und NGOs übereinstimmt, ist glaubwürdiger als jene der russischen Beamten, die angesichts der Zahl der in der fraglichen Zeit abgeschobenen georgischen Staatsangehörigen unwahrscheinlich erscheint.
(156) In Georgien bestanden neben dem psychologischen Faktor praktische Hindernisse für die Erhebung dieser Rechtsmittel, weil die Transportverbindungen zwischen den beiden Ländern geschlossen waren. Überdies war es sehr schwierig, das russische Konsulat in Georgien zu kontaktieren [...].
Schlussfolgerung
(159) Der GH kommt zum Schluss, dass in Russland ab Oktober 2006 eine koordinierte Politik der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung georgischer Staatsbürger in Gang gesetzt wurde, die eine Verwaltungspraxis im Sinne der Rechtsprechung darstellte (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov). Zurückweisung der Einrede der belangten Regierung wegen Nichterschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).
Sechs-Monats-Frist
(160) Der GH erinnert daran, dass diese Frist im Fall des Fehlens von Rechtsbehelfen ab dem Datum der Handlung oder Entscheidung zu berechnen ist, von der behauptet wird, sie verstoße gegen die Konvention.
(162) Die vorliegende Beschwerde an den GH wurde am 26.3.2007 erhoben, während die angefochtenen Befehle, mit denen georgische Staatsangehörige ausgewiesen wurden, nach dem 27.9.2006 ergangen sind.
(163) Die in der Konvention vorgesehene Sechs-Monats-Frist wurde somit eingehalten (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK
(164) Die bf. Regierung beruft sich auf Art. 4 4. Prot. EMRK (Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern).
(167) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einer Kollektivausweisung iSv. Art. 4 4. Prot. EMRK jede Maßnahme zu verstehen, die Fremde als Gruppe zwingt, ein Land zu verlassen, außer wenn eine solche Maßnahme aufgrund einer vernünftigen und sachlichen Prüfung des einzelnen Falls jedes Mitglieds der Gruppe beruht. [...]
(168) [...] Art. 4 4. Prot. EMRK bezieht sich nicht nur auf Ausländer, die sich rechtmäßig im Staatsgebiet aufhalten [...].
(170) Im vorliegenden Fall ist Art. 4 4. Prot. EMRK daher unabhängig davon anwendbar, ob die georgischen Staatsbürger rechtmäßig im Gebiet Russlands aufhältig waren oder nicht.
(171) Der GH muss prüfen, ob die Ausweisungsmaßnahmen aufgrund einer vernünftigen und sachlichen Prüfung der individuellen Situation jedes der georgischen Staatsbürger getroffen wurden, wobei er auch den allgemeinen Kontext zur damaligen Zeit beachten muss.
(172) Auch hier verweist der GH auf die übereinstimmenden Berichte der georgischen Zeugen und der internationalen Organisationen und NGOs über die sehr summarischen Verfahren vor den russischen Gerichten. [...]
(173) Zudem gaben die internationalen Organisationen an, dass die massenhafte Festnahme und Abschiebung georgischer Staatsbürger Anfang Oktober 2006 begonnen hat und wiesen auf eine Koordination zwischen den Verwaltungsbehörden und den Gerichten hin.
(175) Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass die russischen Gerichte während der fraglichen Zeit tausende Ausweisungen gegen georgische Staatsbürger aussprachen. Selbst wenn formal gesehen hinsichtlich jedes von diesen eine eigene Gerichtsentscheidung erging, machten es die Durchführung der Ausweisungsverfahren in dieser Zeit nach Erlass der Rundschreiben und Instruktionen und die Zahl der ausgewiesenen georgischen Staatsangehörigen ab Oktober 2006 unmöglich, eine vernünftige und sachliche Prüfung des Einzelfalls jeder Person durchzuführen.
(176) Überdies zeigt die Schlussfolgerung des GH betreffend die Umsetzung einer koordinierten Politik der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung georgischer Staatsangehöriger ab Oktober 2006 auch, dass die Abschiebungen kollektiver Natur waren.
(177) Angesichts all dieser Faktoren erfolgte die Abschiebung georgischer Staatsangehöriger in der fraglichen Zeit nicht aufgrund einer vernünftigen und sachlichen Prüfung des Einzelfalls jeder der betroffenen Personen und entsprach dies einer Verwaltungspraxis, die eine Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK begründete (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK
(180) Laut der bf. Regierung habe die willkürliche Art und Weise der Verhaftung und Anhaltung diese unrechtmäßig iSv. Art. 5 Abs. 1 EMRK gemacht. Die Unmöglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Festnahme und Haft anzufechten, habe Art. 5 Abs. 4 EMRK verletzt. [...]
(182) Es ist unbestritten, dass die Festnahmen in Hinblick auf eine Abschiebung aus Russland erfolgten, sodass Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK anwendbar ist.
(184) Diese Beschwerdepunkte stehen in engem Zusammenhang zu jenen unter Art. 4 4. Prot. EMRK.
(185) Den Abschiebungen der georgischen Staatsbürger gingen Massenverhaftungen voraus – auf den Straßen, an ihren Arbeitsplätzen und in ihren Wohnungen. Der GH bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die übereinstimmenden Berichte über die Umstände der Verhaftungen durch die Zeugen und die internationalen Organisationen und NGOs. Zudem hat er auf eine koordinierte Politik der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung georgischer Staatsangehöriger geschlossen.
(186) Danach bedeutet die Tatsache, dass diese Abschiebungen vom GH als »kollektiv« bezeichnet wurden, unter den Umständen des gegebenen Falls, dass die ihnen vorausgegangenen Festnahmen willkürlich waren.
(187) Angesichts dieser Feststellungen findet der GH, dass die Festnahmen und Anhaltungen georgischer Staatsbürger während der fraglichen Zeit eine Verwaltungspraxis darstellte, die eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK begründete (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).
(188) Aufgrund des Fehlens effektiver und zugänglicher Rechtsmittel gegen die Festnahmen, Anhaltungen und Abschiebungen während der fraglichen Zeit erfolgte eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Die bf. Regierung behauptet, die Haftbedingungen und die Umstände des Transports in den Bussen und Frachtflugzeugen hätten gegen Art. 3 EMRK verstoßen.
(199) In Hinblick auf das dem GH vorgelegte Material scheint es zunächst unbestreitbar, dass die georgischen Staatsangehörigen in Zellen in Polizeizentren oder in stark überbelegten Anhaltezentren für Ausländer inhaftiert waren. In jedem Fall entsprach der verfügbare persönliche Raum nicht dem in der Judikatur des GH entwickelten Mindeststandard. Zudem mussten die georgischen Staatsbürger in Schichten schlafen, weil es an individuellen Schlafgelegenheiten mangelte.
(200) Ein extremer Platzmangel in Gefängniszellen ist ein schwerwiegender Aspekt für die Feststellung, ob die angefochtenen Haftbedingungen erniedrigend waren.
(203) Der GH muss im vorliegenden Fall auch feststellen, dass die vorliegenden Beweise zeigen, dass den grundlegenden sanitären und gesundheitlichen Bedingungen nicht entsprochen wurde und die Angehaltenen an einem Mangel an Privatheit litten, weil die Toiletten nicht vom Rest der Zellen abgetrennt waren.
(204) Die Unangemessenheit der Haftbedingungen stellt in Russland ein wiederkehrendes strukturelles Problem dar, das aus einer Fehlfunktion des russischen Gefängnissystems resultiert und den GH in zahlreichen Urteilen zur Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK veranlasst hat [...]. Es gibt keinen Grund, im vorliegenden Fall von dieser Schlussfolgerung abzugehen.
(205) Angesichts der genannten Faktoren kommt der GH zu dem Schluss, dass die Haftbedingungen den georgischen Staatsangehörigen unbestreitbar Leid verursacht haben und sowohl als unmenschliche als auch als erniedrigende Behandlung anzusehen sind, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründeten (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).
(206) Der GH erachtet es nicht als notwendig, die sich auf die Umstände der Abschiebung der georgischen Staatsbürger beziehenden Vorbringen zu prüfen (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 5 und Art. 3 EMRK und Art. 4 4. Prot. EMRK
(208) Die bf. Regierung bringt vor, dass die georgischen Staatsangehörigen keine effektiven und zugänglichen Rechtsmittel gegen die Festnahmen und Ausweisungen erheben konnten.
(211) Angesichts der Feststellung einer Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 3 EMRK ist die Beschwerde »vertretbar« iSv. Art. 13 EMRK.
(212) Tatsächlich bedeutet die Feststellung einer Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK und von Art. 5 Abs. 4 EMRK als solche, dass es an effektiven und zugänglichen Rechtsmitteln fehlte. Daher ist es nicht notwendig, die Behauptung einer Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. diesen Bestimmungen gesondert zu prüfen (einstimmig).
(213) Der GH hat bereits festgestellt, das den georgischen Staatsbürgern während der fraglichen Zeit keine effektiven und zugänglichen Rechtsmittel gegen ihre Festnahmen, Anhaltungen und Ausweisungen zur Verfügung standen.
(214) Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 5 Abs. 1 EMRK (13:4 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov sowie von Richter López Guerra, gefolgt von Richter Bratza und Richterin Kalaydjieva).
(215) Zur Beschwerde unter Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK bemerkt der GH, dass er in seinem Piloturteil Anayev u.a./RUS das Fehlen eines effektiven Rechtsbehelfs im russischen Rechtssystem festgestellt hat, der verwendet werden könnte, um unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen zu beenden oder angemessene und ausreichende Wiedergutmachung [...] zu erlangen.
(216) Der GH findet, dass sich dieser Fall nicht davon unterscheidet und stellt daher eine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK fest (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 5 und Art. 3 EMRK und Art. 4 4. Prot. EMRK
(218) Die bf. Regierung behauptet, die Festnahmen, Anhaltungen und Abschiebungen georgischer Staatsbürger habe auf deren nationaler und ethnischer Herkunft beruht und nicht auf ihrer einwanderungsrechtlichen Stellung. [...]
(220) [...] Es ist nicht nötig zu bestimmen, ob eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK und Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK stattgefunden hat (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).
(221) Er erachtet es auch nicht für notwendig zu entscheiden, ob eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 3 EMRK vorliegt, da die unangemessenen Haftbedingungen in russischen Gefängnissen alle Gefangenen ungeachtet ihrer Nationalität betrafen (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 und Art. 3 EMRK und Art. 4 4. Prot. EMRK
(224) [...] Der GH hält eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 18 EMRK iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK und Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 3 EMRK nicht für notwendig (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 7. Prot. EMRK
(228) Art. 1 7. Prot. EMRK bezieht sich ausdrücklich auf ausländische Personen, »die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten«.
(229) Angesicht des gesamten vorliegenden Materials erachtet es der GH nicht als erwiesen, dass während der fraglichen Zeit auch georgische Staatsbürger festgenommen und abgeschoben wurden, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet Russlands aufhielten.
(231) Daher hat keine Verletzung von Art. 1 7. Prot. EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 1 und Art. 2 1. Prot. EMRK
(236) Die diesbezüglich erhobenen Rügen sind nicht ausreichend substantiiert und die vorliegenden Beweise unzureichend für die Feststellung einer Verletzung.
(237) Keine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 1 und Art. 2 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
(240) Die Frage der Anwendung von Art. 41 EMRK ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Irland/GB v. 18.1.1978 = EuGRZ 1979, 149
Akdivar u.a./TR v. 16.9.1996 (GK)
Zypern/TR v. 10.5.2001 (GK)
Georgien/RUS (I) v. 30.6.2009 (ZE) = NL 2009, 193
Idalov/RUS v. 22.5.2012 (GK) = NL 2012, 168
Janowiec u.a./RUS v. 21.10.2013 (GK) = NL 2013, 352
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.7.2014, Bsw. 13255/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 333) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_4/Georgien gegen Russland.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden