Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache I. S. gg. Deutschland, Urteil vom 5.6.2014, Bsw. 31021/08.
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Kein Umgangsrecht der leiblichen Mutter nach Adoption.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen ).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. heiratete 1986 und bekam zwei Kinder. 1992 erlitt sie eine Stillgeburt, die ein langwieriges psychisches Trauma nach sich zog. 1999 wurde sie mit Zwillingen schwanger, nachdem sie eine außereheliche Beziehung eingegangen war. Sowohl der Vater als auch ihr Ehemann bestanden auf einer Abtreibung und drohten, sie zu verlassen. Trotz ihrer Schuldgefühle wegen der zerrütteten familiären Situation war die Bf. entschlossen, keine Abtreibung vornehmen zu lassen.
Am 19.4.2000 wurden ihre Zwillinge geboren. Die beiden Mädchen mussten aus gesundheitlichen Gründen im Krankenhaus bleiben, wo sich die Bf. bis 7.5. um sie kümmerte. Die Identität des Vaters der Kinder wurde von der Bf. nicht offengelegt.
Schon während der Schwangerschaft kontaktierte die Bf. das Jugendamt Bielefeld, weil sie daran dachte, die Kinder in einer Pflegefamilie unterbringen zu lassen. Das Jugendamt empfahl jedoch der Bf. nach ihren Angaben eine Adoption, weil sie für die Pflegefamilie zahlen müsste.
Zwischen Jänner und Oktober 2000 war die Bf. in psychotherapeutischer Behandlung, weil sie an Depressionen, Panikanfällen und Schuldgefühlen litt.
Da sie ihre Kinder nicht mit nach Hause nehmen konnte, stimmte sie deren vorläufiger Unterbringung bei einer Pflegefamilie zu. Am 19.5.2000 wurden die Kinder der Obhut jenes Paares anvertraut, das sie später adoptieren sollte. Am 9.11.2000 willigte die Bf. vor einem Notar förmlich in die Adoption ein. Kurz darauf kam es zu einem persönlichen Treffen zwischen der Bf., den künftigen Adoptiveltern und einem Mitarbeiter der Jugendwohlfahrtsbehörde, bei dem vereinbart wurde, dass die Bf. einmal jährlich Fotos und einen kurzen Bericht über die Kinder erhalten würde. Am 21.6.2001 wurde vom Amtsgericht Reinbek die Adoption ausgesprochen. Ein im April 2002 eingebrachter Antrag der Bf., die Adoption für ungültig zu erklären, weil sie aufgrund ihres psychischen Zustands nicht wirksam einwilligen habe können, wurde abgewiesen.
Im November 2002 strengte die Bf. ein Verfahren vor dem Amtsgericht Reinbek an, in dem sie ein Recht auf Umgang mit den Zwillingen und auf Auskunft über deren persönlichen Verhältnisse geltend machte. Sie brachte vor, es wären ihr Briefe und Fotos der Kinder sowie ein Treffen alle sechs Monate versprochen worden. Das Amtsgericht wies den Antrag ab. § 1684 BGB war nach Ansicht des Gerichts nicht anwendbar, da die Bf. mit der Adoption ihre rechtliche Stellung als Elternteil verloren habe und eine analoge Anwendung nicht möglich sei. Auch aus § 1685 BGB könne ein Umgangsrecht nicht abgeleitet werden, da sich die Bf. nicht längere Zeit um die Kinder gekümmert und keine sozial-familiäre Beziehung zu ihnen aufgebaut habe. Es sei alleine die Entscheidung der Adoptiveltern, ob sie Kontakt zwischen den Kindern und der biologischen Mutter zulassen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde am 30.1.2004 vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht abgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde der Bf. wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) alleine und iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(60) Die Bf. bringt vor, die Entscheidungen der Gerichte, mit denen ihr Recht auf Umgang mit den Kindern und Auskunft über diese verneint wurde, hätten ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.
Zulässigkeit
(62) Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Entscheidung in der Sache
Eingriff oder positive Verpflichtung?
(67) Der GH stellt zunächst fest, dass die vorliegende Beschwerde ausschließlich die Verweigerung von Umgang mit den und Auskunft über die Kinder betrifft. Die Bf. bestreitet nicht die Gültigkeit ihrer Einwilligung in die Adoption.
(68) Die Beziehung zwischen der Bf. und ihren Kindern fiel zur Zeit der Geburt als »Familienleben« unter den Schutz des Art. 8 EMRK. Es ist denkbar, dass die Beziehung aufhörte, in den Anwendungsbereich des »Familienlebens« zu fallen, als die Bf. am 9.11.2000 den Vertrag unterzeichnete, mit dem die Kinder unwiderruflich zur Adoption freigegeben wurden.
(69) Die biologische Verwandtschaft zwischen einem natürlichen Elternteil und einem Kind kann für sich allein ohne weitere rechtliche oder faktische Elemente, die auf eine enge persönliche Beziehung hinweisen, unzureichend zur Begründung des Schutzes des Art. 8 EMRK sein. Auch wenn der GH in manchen Fällen davon ausging, dass selbst »beabsichtigtes Familienleben« ausnahmsweise in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen kann, stellt er fest, dass im vorliegenden Fall die bestehende Familienbeziehung von der Bf. absichtlich gelöst wurde. Die Feststellung verbleibender oder neu begründeter Rechte zwischen der Bf., den Adoptiveltern und ihren biologischen Kindern betrifft jedoch selbst wenn sie nicht in den Bereich des »Familienlebens« fallen, jedenfalls einen wichtigen Aspekt der Identität der Bf. als einer biologischen Mutter und damit ihr »Privatleben« iSv. Art. 8 Abs. 1 EMRK.
(70) [...] Einige Elemente des vorliegenden Falls weisen darauf hin, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte im Lichte einer positiven Verpflichtung geprüft werden könnten. Die Grenzen zwischen positiven und negativen Verpflichtungen lassen sich jedoch nicht klar ziehen und die anwendbaren Grundsätze sind ähnlich. Bei der Bestimmung, ob eine positive Verpflichtung vorliegt, muss ein fairer Ausgleich getroffen werden zwischen dem allgemeinen Interesse und den Interessen des Einzelnen und in beiden Kontexten genießen die Staaten einen gewissen Ermessensspielraum.
Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
(71) Der GH wird prüfen, ob die angefochtenen Entscheidungen gesetzlich vorgesehen waren, ein legitimes Ziel verfolgten und als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden können.
Gesetzliche Grundlage
(72) Die §§ 1684, 1685 und 1686 BGB räumen einem biologischen Elternteil weder ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern noch auf Auskunft über ihre persönlichen Verhältnisse ein.
(73) Die Gerichte beschränkten sich nicht auf eine wörtliche Auslegung der Bestimmungen des BGB, sondern fragten danach, ob eine sozial-familiäre Beziehung zwischen den Kindern und der Bf. entstanden war und der Umgang daher dem Kindeswohl entsprechen würde. Die Schlussfolgerung, dass dies nicht der Fall wäre, stützten sie vor allem auf die kurze Zeitspanne von 19 Tagen, die sie gemeinsam verbracht hatten. [...]
(74) Die Beendigung der Rechte der Bf. als Elternteil resultierte aus ihrer vor einem Notar erklärten Einwilligung. Durch diesen Akt endete ihr Recht auf Umgang und auf Auskunft über die Kinder. Bevor die Bf. die Zustimmung zur Adoption unterzeichnete, wurde sie von einem Notar über die rechtlichen Folgen aufgeklärt. Nach der vor dem Notar abgegebenen Zustimmung gab es keine Hinweise auf eine »halboffene Adoption«. [...]
(75) Die innerstaatlichen Gerichte stellten in einem eigenen Verfahren die Gültigkeit des Adoptionsvertrags fest. [...] Die elterlichen Rechte der Bf. erloschen daher gemäß § 1755 BGB, als die Adoption gültig wurde.
Legitimes Ziel
(76) Die deutschen Vorschriften über die anonyme Adoption, die kein Recht auf Umgang und Auskunft über die adoptierten Kinder vorsehen, dienen dem Schutz des Privat- und Familienlebens des Adoptivkindes. Dem liegt im Kern die Absicht zugrunde, das Recht des Adoptivkindes zu gewährleisten, eine Bindung zu seinen Adoptiveltern aufzubauen. Dasselbe gilt für die Adoptiveltern, die ebenfalls ein Recht auf Schutz ihres Privat- und Familienlebens haben, einschließlich eines entsprechenden Rechts, eine Bindung zu ihrem Adoptivkind einzugehen und ein ungestörtes Familienleben zu entwickeln. Indem sie dieses Ziel verfolgen, entsprechen die Bestimmungen Art. 20 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern und Art. 22 der revidierten Fassung dieses Übereinkommens, die allerdings von Deutschland weder unterzeichnet noch ratifiziert wurde. Das Übereinkommen sieht anonyme Adoptionen vor, deren Zweck in der Vermeidung von Schwierigkeiten besteht, die daraus resultieren können, dass den natürlichen Eltern die Identität der Adoptiveltern bekannt ist. Auch wenn das revidierte Übereinkommen eine weniger strenge Regelung der Adoption zulässt, bevorzugt sie einen solchen Zugang nicht. [...]
(77) Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zielte darauf ab, entsprechend dem Willen des Gesetzgebers der neu begründeten Familienbeziehung zwischen den Kindern und ihren Adoptiveltern den Vorrang einzuräumen.
(78) Der GH akzeptiert daher, dass die umstrittenen Entscheidungen das legitime Ziel des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgten.
Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft
(79) Zu prüfen ist nun, ob die Entscheidungen einen gerechten Ausgleich zwischen den Rechten der Kinder, der Adoptivfamilie und dem Recht auf Achtung des Privatlebens der Bf. als der natürlichen Mutter trafen.
(80) Die Adoptiveltern gaben der Bf. – in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamts – Grund, eine »halboffene« Adoption zu erwarten. Sie stimmten mündlich zumindest einem Austausch von Informationen über die Kinder nach der Adoption zu.
(81) Auch wenn die Begriffe »offen« und »halboffen« im BGB nicht verwendet werden, nimmt der GH das Argument der Regierung zur Kenntnis, wonach das deutsche Recht »offene« und »halboffene« Formen der Adoption zulässt. Nach einer solchen Übereinkunft könnte direkter oder durch das Jugendamt vermittelter Kontakt zwischen den Adoptiveltern, dem Kind und den biologischen Eltern bestehen. Solche Adoptionsformen hängen von der Zustimmung der Adoptiveltern ab. Im vorliegenden Fall habe es sich um eine bloße Absichtserklärung der Adoptiveltern gehandelt, die nicht gegen deren Willen durchgesetzt werden könne. [...]
(84) Der GH betont, dass die mündlichen Absprachen zwischen der Bf. und den Adoptiveltern getroffen wurden, nachdem sie von einem Notar über die rechtlichen Folgen ihrer Absicht, einer Adoption zuzustimmen, aufgeklärt worden war. Die Anforderung einer förmlichen rechtlichen Beratung durch einen unabhängigen Juristen ist eine wesentliche Garantie gegen ein Missverständnis über die Natur des Adoptionsvertrags, der weder widerrufen noch nachträglichen Bedingungen unterworfen werden kann.
(85) Dies deutet klar darauf hin, dass die Bf. die Absprachen in dem von der Regierung dargelegten Sinn verstanden hat, nämlich als Absichtserklärung im Zusammenhang mit einer voraussichtlichen freiwilligen Aufhebung der Anonymität durch die Adoptiveltern. Das wird auch klar durch die speziellen Umstände, unter denen diese Absprache zustande kam, die nur mündlich getroffen wurde und keine Details über das Recht auf Auskunft und Umgang enthält.
(86) Das Adoptionsverfahren war insgesamt betrachtet fair und gewährleistete den geforderten Schutz der Rechte der Bf. Ihre Rechte hinsichtlich ihrer biologischen Kinder wurden aufgrund von Handlungen beseitigt, die sie in voller Kenntnis der rechtlichen und faktischen Konsequenzen setzte. Angesichts dessen erachtet der GH die Entscheidung der deutschen Gerichte, den Interessen der Adoptivfamilie größeres Gewicht beizumessen, als verhältnismäßig. Es gibt keinen Hinweis, dass die innerstaatlichen Gerichte es verabsäumt hätten, die relevanten Tatsachen ausreichend zu erheben. Da die Kinder als Neugeborene adoptiert wurden und zur Zeit der innerstaatlichen Verfahren noch immer sehr jung waren, gingen die Interessen der Adoptivfamilie vor, ein gemeinsames Familienleben mit den Kindern zu genießen und aufzubauen, ohne dabei durch Versuche des biologischen Elternteils gestört zu werden, den Kontakt zu den Kindern wieder aufzunehmen.
(87) Diese Überlegungen sind ausreichend für die Schlussfolgerung, dass keine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden hat (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Power-Forde, gefolgt von Richter Zupancic).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK
(88) Die Bf. bringt vor, sie wäre gegenüber Stief- oder Pflegeeltern diskriminiert worden, die ein potenzielles Recht auf Umgang mit den ehemals von ihnen betreuten Kindern hätten.
(89) [...] Auch eine Stief- oder Pflegemutter hätte in der Situation der Bf. kein Recht auf Umgang oder Auskunft gehabt, weil die kurze Zeit, die sie tatsächlich mit ihren Kindern zusammengelebt hatte, nicht ausreichend war, um eine sozial-familiäre Beziehung zu begründen. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 und Art. 13 EMRK
(92) Die Bf. zog diesen Teil der Beschwerde zurück, der sich gegen die überlange Dauer des Verfahrens richtete. Da die Bf. somit ihre Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt, wird diese nach Art. 37 Abs. 1 EMRK im Register gestrichen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Anayo/D v. 21.12.2010 = NL 2011, 6 = EuGRZ 2011, 124
Schneider/D v. 15.9.2011 = NL 2011, 271 = EuGRZ 2011, 565
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.6.2014, Bsw. 31021/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 213) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_3/I.S..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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