Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Gray gg. Deutschland, Urteil vom 22.5.2014, Bsw. 49278/09.
Art. 2 EMRK - Strafverfahren vor deutschen Gerichten gegen deutschen Arzt trotz Begehung des Delikts in Großbritannien.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 2 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. sind die Söhne des 2008 in Cambridgeshire (Vereinigtes Königreich) verstorbenen David Gray.
Zum Hintergrund des Falles
Herr Gray litt an Nierensteinen. Sein Hausarzt gab ihm gewöhnlich eine Injektion mit 100 mg des Schmerzmittels Pethidin. Zwischen 2006 und 2008 nahm Herr Gray auch die Dienste des privaten ärztlichen Notdienstes »Take Care Now« (TCN), der außerhalb der Ordinationszeiten und an Wochenenden und Feiertagen im Auftrag des »National Health Service« (NHS) tätig ist, in Anspruch. Da bei TCN angestellte Ärzte Pethidin nicht routinemäßig bei sich führen, wurden Herrn Gray manchmal 10 mg des Heroinpräparats Diamorphin verabreicht.
Am Samstag, dem 16.2.2008, erlitt Herr Gray eine schwere Nierenkolik. Seine Lebenspartnerin kontaktierte daraufhin TCN und ersuchte um dringenden Hausbesuch. Der Fall wurde Dr. med. U., einem deutschen Staatsangehörigen, zugewiesen, der kürzlich von TCN als Honorararzt angestellt worden und erst am Vortag in Großbritannien angekommen war. U. suchte Herrn Gray am späten Nachmittag auf. Letzterer teilt ihm mit, dass er in früheren Fällen 100 mg Pethidin für akute Schmerzen oder ansonsten Diamorphin erhalten hätte. U. gab ihm daraufhin eine Spritze mit 100 mg Diamorphin – eine Dosis, die für die Behandlung schwerkranker Menschen im Rahmen der Palliativmedizin gedacht war. Zwei Stunden später bemerkte die Partnerin von Herrn Gray, dass dieser nicht mehr atmete. Die von ihr alarmierte Rettung konnte nur mehr seinen Tod feststellen.
Eine Autopsie ergab als Todesursache eine Diamorphin- und Alkoholvergiftung, wobei letztere für die Herbeiführung des Todes nicht entscheidend gewesen war.
Am 17.2.2008 wurde U. von TCN vom Dienst suspendiert, woraufhin er nach Deutschland zurückkehrte.
Mit Schreiben vom 10.7.2008 entschuldigte sich U. bei den Angehörigen des Verstorbenen für den ihm unterlaufenen Behandlungsfehler.
Zum Strafverfahren in den beiden Ländern
In der Folge leitete die britische Polizei Ermittlungen wegen des Verdachts der grob fahrlässigen Tötung ein.
Am 6.6.2008 gab die Oberstaatsanwaltschaft Bochum einem Rechtshilfeersuchen der britischen Untersuchungsbehörden statt. Gleichzeitig leitete sie gegen U. von Amts wegen (§ 152 Abs. 2 StPO) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung nach § 222 iVm. § 7 Abs. 2 Z. 1 StGB (Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen) ein.
In der Folge bat der in Deutschland praktizierende Anwalt des ZweitBf. die deutschen Behörden um Auskunft, ob gegen U. ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Er erhielt hierauf Zugang zum Untersuchungsakt.
Im November 2008 ersuchten die britischen Strafverfolgungsbehörden die deutschen Behörden um Zusicherung, vor Abschluss der strafrechtlichen Untersuchung in Großbritannien kein Strafverfahren gegen U. einzuleiten, was von diesen jedoch mit dem Hinweis abgelehnt wurde, sie wären kraft Gesetzes zur Einleitung eines Strafverfahrens verpflichtet gewesen.
Im März 2009 erließ der Colchester Magistrates’ Court einen Europäischen Haftbefehl gegen U. Am selben Tag erklärte der Bochumer Oberstaatsanwalt die Voruntersuchung für beendet und stellte beim Amtsgericht Witten den Antrag auf Erlassung eines Strafbefehls gegen U. wegen fahrlässiger Tötung und Verhängung einer bedingten neunmonatigen Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,–. Am 20.3.2009 erließ das Amtsgericht den Strafbefehl antragsgemäß im Schnellverfahren, also ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Die strafrechtliche Verurteilung erlangte Rechtskraft, nachdem U. der Oberstaatsanwaltschaft versichert hatte, den Strafbefehl nicht anzufechten.
Am 6.5.2009 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft Hamm das OLG Hamm, die von Großbritannien inzwischen beantragte Auslieferung von U. aufgrund des Verbots der Doppelbestrafung für unzulässig zu erklären. Das OLG Hamm kam dem Begehren nach. In der Folge wurde das Strafverfahren in Großbritannien eingestellt.
Nachfolgende Verfahren und Untersuchungen
Nachdem U. die Gesundheitsbehörden von dem Vorfall unterrichtet hatte, leiteten sie ein approbationsrechtliches Verfahren ein, das jedoch wegen Fehlens von Hinweisen, dass ihm ein ähnlicher Fehler in Deutschland unterlaufen könnte und dass ihm die notwendige medizinische Qualifikation fehle, eingestellt wurde. 2011 wurde U. jedoch vom Berufsgericht für Heilberufe zu einer Disziplinarstrafe in der Höhe von € 7.000,– wegen Missachtung von Standespflichten verurteilt.
2009 erhoben die Bf. vor dem High Court Schadenersatzklage gegen U., TCN und NHS. Das Verfahren endete mit einem Vergleich (»consent order«).
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) iVm. Art. 1 EMRK.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK
Die Bf. beanstanden, dass der deutsche Staat weder eine angemessene noch eine effektive offizielle Untersuchung hinsichtlich der Todesumstände ihres Vaters durchgeführt habe. Im gegen U. durchgeführten strafrechtlichen Schnellverfahren sei es zu keiner sorgfältigen Untersuchung bzw. Überprüfung der Umstände des Falls und der Beweise gekommen. Darüber hinaus hätten die deutschen Behörden es verabsäumt, sie von dem von ihnen eingeleiteten Strafverfahren in Kenntnis zu setzen. Ferner hätten sich die deutschen Behörden geweigert, U. auszuliefern, um ihn im Vereinigten Königreich vor Gericht stellen zu können.
Der GH findet, dass die Gesamtheit des Vorbringens der Bf. im Wesentlichen auf das behauptete Versäumnis der deutschen Behörden hinausläuft, ihren prozessualen Verpflichtungen unter Art. 2 Abs. 1 EMRK nachzukommen. Er wird daher eine Prüfung des Falls lediglich unter dieser Konventionsbestimmung vornehmen.
Zur Zulässigkeit
(65, 66) Laut der Regierung hätten die Bf. den innerstaatlichen Instanzenzug zum Teil nicht ausgeschöpft. Zwar sei ihnen kein effektives Rechtsmittel iSv. Art. 35 Abs. 1 EMRK zur Verfügung gestanden, was die Beanstandung, im Strafverfahren sei es zu keiner ordnungsgemäßen Untersuchung der Todesumstände gekommen, angehe. Die deutsche Rechtsordnung sehe nämlich kein Recht vor, von der Staatsanwaltschaft spezielle Untersuchungsmaßnahmen im Hinblick auf Dritte zu verlangen oder einzelne Untersuchungsmaßnahmen anzufechten.
(67) Hingegen hätten die Bf. die Möglichkeit gehabt, sich über das angebliche Versäumnis der deutschen Strafverfolgungsbehörden zu beschweren, sie in ihrer Eigenschaft als nächste Angehörige gemäß § 406d StPO über das gegen U. eingeleitete Strafverfahren zu informieren. Einer derartigen Beschwerde wäre im gegenständlichen Fall jedoch kein Erfolg beschieden gewesen, da die Behörden ihrer Verpflichtung, den Bf. alle zweckdienlichen Informationen über das Strafverfahren zukommen zu lassen, voll entsprochen hätten.
(69) [...] Die Regierung räumt selbst ein, dass das innerstaatliche Recht hinsichtlich eines Teils des Beschwerdevorbringens kein effektives innerstaatliches Rechtsmittel vorsah, wohingegen der den Bf. zur Verfügung stehende Rechtsbehelf hinsichtlich des restlichen Teils keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
(70) Angesichts des Vorgesagten ist der Einwand der Regierung zurückzuweisen. Da die vorliegende Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(80) Der GH erinnert daran, dass Art. 2 EMRK in seiner verfahrensrechtlichen Dimension von den Staaten verlangt, ein effektives und unabhängiges Rechtssystem einzurichten, wodurch die Ursache des Todes von in medizinischer Pflege befindlichen Patienten bestimmt und der oder die dafür Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.
(81) Mag auch die Konvention als solche kein Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen Dritte garantieren, hat der GH doch wiederholt festgehalten, dass das oben beschriebene System unter gewissen Umständen einen Rückgriff auf das Strafrecht nehmen muss. Wurde das Recht auf Leben bzw. auf körperliche Unversehrtheit nicht absichtlich missachtet, erfordert die prozessuale Verpflichtung unter Art. 2 EMRK nicht notwendigerweise in jedem Fall die Zurverfügungstellung eines strafrechtlichen Rechtsbehelfs. In Fällen der Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht kann der genannten Verpflichtung bereits dadurch Genüge getan werden, dass Opfern Zugang zu einem effektiven Rechtsmittel vor den Zivilgerichten gewährt wird, mit dem sie etwa Schadenersatz erlangen können.
(83) Der GH merkt an, dass die Bf. weder behaupten, der Tod ihres Vaters wäre absichtlich erfolgt, noch die Geeignetheit des deutschen Rechtssystems in Abrede stellen, eine effektive und unabhängige Untersuchung im Fall des Tods eines in medizinischer Pflege befindlichen Patienten zu garantieren. [...]
(84) Im vorliegenden Fall leiteten die deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen U. von Amts wegen ein Strafverfahren ein, nachdem sie von dem Vorfall, der zu Herrn Gray’s Tod geführt hatte, im Wege eines von Großbritannien an sie gestellten Rechtshilfeersuchens Kenntnis erlangt hatten. In der strafrechtlichen Untersuchung wurden in Kooperation mit den britischen Untersuchungsbehörden die Ursache des Todes von Herrn Gray und die Verwicklung von U. darin anhand von zwingenden Beweisen zeit- und fachgerecht ermittelt. [...]
(85) Unter diesen Umständen begnügt sich der GH mit dem Hinweis, dass das in Deutschland durchgeführte Strafverfahren die Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzte, die Ursache des Todes von Herrn Gray und die Verantwortung von U. dafür festzustellen. Angesichts des ihm zur Verfügung stehenden Beweismaterials akzeptiert er auch das Vorbringen der Regierung, wonach die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die strafrechtliche Verurteilung von U. im abgekürzten Verfahren (ohne Durchführung einer Hauptverhandlung) zu beantragen, gerechtfertigt gewesen wäre und dem Amtsgericht Witten ausreichende Beweise vorgelegen wären, um U. für schuldig zu befinden. [...]
(86) Was nun die Behauptung der Bf. angeht, sie wären in das in Deutschland gegen U. abgewickelte Strafverfahren nicht ausreichend eingebunden worden, ist einzuräumen, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden die Bf. nicht aus eigenen Stücken über die Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung informierten. Die Bf. wurden weder von der am 12.3.2009 gefällten Entscheidung benachrichtigt, die strafrechtliche Verurteilung von U. per Strafverfügung zu beantragen, noch wurden sie in umfassender Weise über alle ihre Rechte informiert. Offenbar erfuhren die Bf. vom Erlass der Strafverfügung erst, als sie rechtskräftig geworden war.
(87) Der GH erkennt an, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden rechtlich nicht dazu verpflichtet waren, die Bf. aus eigenem Antrieb heraus von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen U. und über dessen Verlauf in Kenntnis zu setzen. Er ist der Meinung, dass eine derartige Verpflichtung im vorliegenden Fall nicht aus den Art. 2 Abs. 1 EMRK innewohnenden verfahrensrechtlichen Anforderungen resultierte. Der GH hat zwar zur Verantwortung von staatlichen Organen im Zusammenhang mit dem Tod eines Opfers festgehalten, dass Art. 2 Abs. 1 EMRK eine Pflicht der Untersuchungsbehörden mit sich bringt, »nahe Angehörige des Opfers in das Verfahren im erforderlichen Ausmaß einzubinden, damit ihre legitimen Interessen gewährleistet sind.« Der gegenständliche Fall betrifft jedoch nicht die Verwicklung von Staatsbediensteten in den Tod des Opfers oder Umstände im Vorfeld des Ablebens, die verdächtig oder unklar gewesen wären. Nichtsdestotrotz wurden die Bf. in das Strafverfahren auf folgende Weise eingebunden:
(89) Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt des ZweitBf. im Oktober 2008 bei der Bochumer Staatsanwaltschaft angefragt, ob gegen U. eine Voruntersuchung eingeleitet worden sei und – falls ja – um Einsicht in den Untersuchungsakt ersucht. Nach Wiederholung seines Antrags wurden ihm schließlich Kopien aus dem Strafakt ausgehändigt. Ferner durfte er an der Voruntersuchung im Wege der Übermittlung von U.’s Entschuldigungsbrief und eines Schreibens von TCN, welches dem Untersuchungsakt beigefügt wurde, mitwirken.
(90) Somit steht fest, dass die Bf. von ihren Rechten als »Verletzte« (vgl. §§ 406d bis 406g StPO) im Strafverfahren gegen U. Gebrauch machen konnten. Wie auch die Regierung festhält, bestand kein Anlass für die Strafverfolgungsbehörden, ihnen weitere Informationen zukommen zu lassen, dies auch angesichts der Tatsache, dass sie während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten waren. Aufgrund des Umstands, dass U. von Anfang an seine Mitschuld an dem Vorfall eingestanden hatte, musste ihr Rechtsvertreter davon ausgehen, das U.’s Verurteilung mittels Strafverfügung eine Option war.
(91) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung der deutschen Strafverfolgungsbehörden, U. im abgekürzten Verfahren abzuurteilen, ohne die Bf. im Vorhinein über diesen Schritt zu informieren, deren legitimen Interessen als »Verletzte« oder potenzielle Nebenkläger nicht berührte. Der GH beruft sich in dieser Hinsicht auf die Ausführungen der Regierung, wonach die – gerechtfertigte – Entscheidung der Behörden, Rückgriff auf das Schnellverfahren ohne Anberaumung einer Hauptverhandlung zu nehmen, zur Folge hatte, dass das Recht der Bf., sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen, nicht wirksam wurde (vgl. § 396 Abs. 1 StPO). Er akzeptiert auch das Vorbringen der Regierung, wonach angesichts der ausreichenden Ermittlung der Umstände des Falls bereits während der Voruntersuchung eine Beteiligung der Bf. an einer allfälligen Hauptverhandlung dem Verhandlungsgericht keine bessere Bewertung der Tatsachen verschafft hätte. Aber auch gesetzt den Fall, es wäre zu einer Hauptverhandlung gekommen, wäre den Bf. laut § 400 Abs. 1 StPO kein Recht zugekommen, das Urteil mit dem Ziel der Verhängung einer schwereren Strafe anzufechten.
(92) Für den GH deutet somit nichts darauf hin, dass die legitimen Interessen der nächsten Angehörigen von Herrn Gray nicht respektiert worden wären.
(93) Die Bf. beschweren sich über die Tatsache, dass U. in Deutschland und nicht in Großbritannien verurteilt wurde, wo ihm eine härtere Strafe hätte drohen können. Der GH merkt an, dass die deutschen Behörden jedoch bereits von Gesetzes wegen verpflichtet waren, gegen U. ein Strafverfahren einzuleiten, nachdem sie von dessen Verwicklung in den Tod von Herrn Gray erfahren hatten und somit gemäß den einschlägigen nationalen und internationalen Bestimmungen über eine Rechtsgrundlage verfügten, um diesen nicht an Großbritannien ausliefern zu müssen. Im Übrigen ist den verfahrensrechtlichen Garantien des Art. 2 EMRK kein Recht oder eine Verpflichtung zu entnehmen, gegen einen Angeklagten gemäß dem innerstaatlichen Recht eines spezifischen Staates ein bestimmtes Strafurteil zu verhängen. [...]
(94) Für den GH ist auch von Relevanz, dass zusätzlich zu dem Strafverfahren ein approbationsrechtliches Verfahren gegen U. eingeleitet wurde, bei dem den Bf. Gelegenheit gegeben wurde, den zuständigen Behörden weitere Informationen zukommen zu lassen. Ferner erhielt U. eine Disziplinarstrafe wegen Missachtung von Standespflichten. Der GH erinnert daran, dass in Fällen der Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht auch Disziplinarmaßnahmen ins Auge gefasst werden können, um den Anforderungen von Art. 2 EMRK Genüge zu tun.
(95) Der GH kommt zu dem Ergebnis, dass die deutschen Behörden im gegenständlichen Fall effektive Rechtsbehelfe zur Verfügung stellten, um die Ursache des Todes von Herrn Gray und U’s Verantwortung dafür zu ermitteln. Nichts deutet darauf hin, dass die strafrechtliche Untersuchung und das anschließende Strafverfahren den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 2 EMRK nicht entsprochen hätten.
(96) Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Power-Forde).
Anmerkung
Vor der Einführung des Europäischen Haftbefehls war die Auslieferung deutscher Staatsbürger an ausländische Staaten verboten, mittlerweile ist sie unter eingeschränkten Voraussetzungen gestattet. § 80 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 27.6.1994 zufolge ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn 1. gesichert ist, dass der ersuchende EU-Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und 2. die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist. § 83b Abs. 1 IRG lit. a sieht vor, dass die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird.
Ferner kann ein deutscher Staatsbürger zur Aburteilung an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt werden (Deutschland hat das »Rom-Statut« unterzeichnet und ratifiziert).
Vom GH zitierte Judikatur:
Calvelli und Ciglio/I v. 17.1.2002 (GK) = NL 2002, 12 = ÖJZ 2003, 307
Paul and Audrey Edwards/GB v. 14.3.2002 = NL 2002, 55
Vo/F v. 8.7.2004 (GK) = NL 2004, 180 = EuGRZ 2005, 568
Silih/SLO v. 9.4.2009 (GK) = NL 2009, 100
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.5.2014, Bsw. 49278/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 196) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_3/Gray.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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