Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Ilgar Mammadov gg. Aserbaidschan, Urteil vom 22.5.2014, Bsw. 15172/13.
Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK, Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 2 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 18 EMRK iVm. Art. 5 EMRK - Politisch motivierte Haft eines Oppositionspolitikers.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK, Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 14 EMRK und Art. 18 EMRK iVm. Art. 5 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 2 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit.c EMRK (einstimmig)
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 13 EMRK und Art. 14 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 18 iVm. Art.5 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 20.000,– für immateriellen Schaden, € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. hat sich über einige Jahre in verschiedenen politischen Organisationen und nationalen wie internationalen NGOs engagiert. 2008 begründete er die »Republikanische Alternative Bürgerliche Bewegung« (»REAL«) mit, deren Vorsitzender er 2012 wurde.
Der Bf. betrieb einen Internetblog, in dem er Stellung zu verschiedenen politischen Themen bezog. Unter anderem äußerte er sich darin im November 2012 auch kritisch zu einem von der Nationalversammlung angenommenen Gesetz, das schwere Strafen für nicht genehmigte öffentliche Versammlungen vorsah. Er behauptete dabei unter anderem, dass die Nationalversammlung aus Betrügern bestehe und erregte damit großes Aufsehen.
Anfang 2013 gab der Bf. bekannt, dass er überlegen würde, für die Präsidentschaftswahl im November 2013 zu kandidieren.
Am 23.1.2013 kam es in der Stadt Ismayilli zu Ausschreitungen mit Sachbeschädigungen. Der Bf. reiste am 24.1.2013 nach Ismayilli, um sich ein Bild von der dortigen Lage zu machen. Am 29.1.2013 und am 4.2.2013 wurde der Bf. von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den genannten Ereignissen als Zeuge vernommen. Am Nachmittag des 4.2.2013 wurde der Bf. angeklagt, Straftaten nach Art. 233 StGB (Organisation von oder aktive Teilnahme an Handlungen, die zu einer Störung der öffentlichen Ordnung führen) und Art. 315.2 StGB (Widerstand oder Gewalt gegen Beamte) begangen zu haben. Er hätte Einwohner der Stadt Ismayilli offen und wiederholt zu Aufruhr und zu Ungehorsam gegen die Polizei aufgefordert, sowie dazu, die Straßen zu blockieren und die Polizei mit Steinen zu bewerfen.
Das BG Nasimi verhängte noch am 4.2.2013 eine zweimonatige Untersuchungshaft über den Bf. Es sah ausreichende Gründe für die Annahme einer Flucht- und Verdunkelungsgefahr gegeben und verwies zudem auf die Schwere und den gefährlichen Charakter der Straftat.
Am 6.2.2013 legte der Bf. Berufung gegen die Haftanordnung vom 4.2.2013 ein. Die Entscheidung des BG Nasimi wurde jedoch vom Berufungsgericht Baku am 8.2.2013 bestätigt. Ein Antrag des Bf. am 11.3.2013, die Untersuchungshaft in Hausarrest umzuwandeln, wurde vom BG Nasimi am folgenden Tag zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht Baku am 27.3.2013 bestätigt. Ebenso erging es einem Ansuchen des Bf. auf Freilassung auf Kaution.
Die Untersuchungshaft des Bf. wurde vom BG Nasimi am 14.3.2013 um zwei Monate verlängert. Auch dies wurde vom Berufungsgericht bestätigt.
Am 30.4.2013 wurde die Anklage gegen den Bf. auf neue Delikte geändert, nämlich jene nach Art. 220.1 StGB (Massenunruhen) und nach Art. 315.2 StGB (Widerstand oder Gewalt gegen Beamte, wodurch deren Leben oder Gesundheit gefährdet wird). Das Delikt nach Art. 220.1 StGB enthielt eine erheblich schwerere Strafe als jenes unter Art. 233 StGB. Dadurch konnte der Bf. nicht mehr um eine Entlassung auf Kaution ansuchen.
Das BG Nasimi verlängerte die Haft des Bf. am 15.5.2013 bzw. 14.8.2013 um weitere drei bzw. zwei Monate (und daher bis insgesamt 4.11.2013). Die Entscheidungen des BG wurden vom Berufungsgericht Baku jeweils bestätigt.
Im November 2013 begann das Strafverfahren gegen den Bf. Am 17.3.2014 wurde er zu sieben Jahren Haft verurteilt. Die Berufung ist noch anhängig.
Die Zentrale Wahlkommission weigerte sich am 13.9.2013, den Bf. als Kandidaten für die Präsidentschaftswahl einzutragen, nachdem sie einige seiner Unterstützungserklärungen für ungültig erklärt hatte. Damit erreichte er nämlich die geforderte Anzahl von 40.000 Unterstützungserklärungen nicht mehr.
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c (Rechtmäßigkeit der Haft) und Abs. 3 EMRK (Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist oder auf Haftentlassung), da er ohne begründeten Verdacht angehalten worden sei. Der Bf. rügt weiters Verletzungen von Art. 5 Abs. 2 EMRK (Information über die Gründe der Festnahme), Art. 5 Abs. 4 EMRK (Haftprüfung), Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Unter Art. 18 EMRK (Begrenzung der Rechtseinschränkungen) rügt der Bf. zudem, dass seine Haft und das Strafverfahren gegen ihn repressive Maßnahmen gewesen wären, die den Zweck gehabt hätten, ihn als Regierungskritiker und potenziell ernstzunehmenden Gegner in den bevorstehenden Präsidentschaftswahlen zu »beseitigen« sowie andere davon abzuschrecken, die Regierung zu kritisieren.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 EMRK
(81) Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
(90) [...] Der GH wiederholt, dass das Weiterbestehen eines begründeten Verdachts, dass die inhaftierte Person eine Straftat begangen hat, eine Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit der fortdauernden Haft ist. Dementsprechend muss bei fortdauernden Anhaltungen auch gezeigt werden, dass der anfängliche Verdacht weiter existierte und während der Haft begründet geblieben ist. [...]
(92) Der GH muss alle relevanten Umstände berücksichtigen, um sich zu vergewissern, ob objektive Informationen vorlagen, die zeigten, dass der Verdacht gegen den Bf. begründet war. In diesem Zusammenhang ist zum einen von Bedeutung, dass er ein Oppositionspolitiker war, der hinsichtlich Kritik an der Regierung eine Vorgeschichte hatte und dass einige Parlamentarier gedroht hatten, ihn zu verklagen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass er vor seiner Inhaftierung in seinem Blog – belegte – Informationen gepostet hatte, wonach zumindest ein Teil der offiziellen Version der Regierung bezüglich der Geschehnisse in Ismayilli unrichtig oder falsch dargestellt gewesen sein könnte, wobei er offen unterstellte, dass die offizielle Version einen Vertuschungsversuch darstellte. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Bf. angeklagt wurde, einen Aufstand organisiert zu haben, der bereits einen Tag vor seinem Besuch in Ismayilli begonnen hatte und der ursprünglich spontan durch einen lokalen Vorfall ausgelöst worden war. Der Bf. hatte nichts zu tun mit dem ursprünglichen Vorfall vom 23.1.2013, der den Aufstand verursacht hatte, oder mit dem, was in Ismayilli vor seinem Besuch geschah. Laut der Staatsanwaltschaft wurden die meisten Schäden, wenn nicht alle, bereits am 23.1.2013 und somit vor Ankunft des Bf. verursacht.
Keine Ergebnisse gefunden
(93) Vor diesem Hintergrund beschuldigte die Staatsanwaltschaft den Bf. im Wesentlichen des Folgenden: dass er in Ismayilli einen Tag, nachdem die spontanen und unorganisierten Rowdy-Handlungen stattgefunden hatten, angekommen sei, und dass er es innerhalb seines zweistündigen Aufenthalts in der Stadt geschafft hätte, ein bedeutendes Maß an Kontrolle über die Situation zu erlangen, den anhaltenden unorganisierten Aufstand in organisierte Handlungen zu verwandeln, sich selbst als Führer der Demonstranten zu etablieren, die er zuvor nicht gekannt hatte und die sich ohne seine Beteiligung versammelt hatten, und dass er direkt alle ihre folgenden ordnungswidrigen Handlungen verursacht hätte.
(94) Probleme betreffend das Vorliegen eines begründeten Verdachts treten allgemein auf der Sachverhaltsebene auf. Es stellt sich die Frage, ob die Verhaftung und Anhaltung auf ausreichenden objektiven Elementen gründeten, um einen begründeten Verdacht zu rechtfertigen, dass die fraglichen Gegebenheiten tatsächlich passiert waren. Der sehr spezielle Kontext des vorliegenden Falls erfordert eine ganz genaue Untersuchung der Fakten. Die Aufgabe des GH ist es, sich zu vergewissern, ob ausreichende objektive Elemente existierten, die einen objektiven Beobachter dazu bringen konnten, vernünftigerweise zu glauben, dass der Bf. die von der Staatsanwaltschaft behaupteten Handlungen gesetzt haben könnte.
(95) In diesem Zusammenhang brachte der Bf. vor, dass es keine Informationen oder Beweise gab, die einen begründeten Verdacht bewirken konnten, dass er irgendeine der ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hatte. [...] Das dem GH vorliegende Material bestätigt die Behauptung des Bf.
(96) Insbesondere bemerkt der GH, dass die offiziellen Dokumente der Staatsanwaltschaft keine Zeugenaussagen und auch keine anderen spezifischen Information erwähnten, die ihr einen Grund geliefert hätten, den Bf. zu verdächtigen, die betreffenden Handlungen gesetzt zu haben. Solche Aussagen oder anderen Informationen wurden den Gerichten, die über die Untersuchungshaft entschieden, nicht vorgelegt. Daher sieht es der GH als erwiesen an, dass die Fallakte der Staatsanwaltschaft den nationalen Gerichten weder vorgelegt noch von diesen überprüft wurde, um festzustellen, ob ein begründeter Verdacht vorlag.
(97) [...] Die vage und allgemeine Bezugnahme der Staatsanwaltschaft und der Gerichte auf nicht näher bezeichnetes »Fallmaterial« kann nicht als ausreichend angesehen werden, um die Begründetheit des Verdachts zu rechtfertigen, auf dem die Anhaltung des Bf. basierte.
(99) Aus den oben genannten Gründen befindet der GH, dass während des Vorverfahrens keine besonderen Fakten oder Informationen erwähnt oder vorgelegt wurden, die einen die Haft des Bf. rechtfertigenden Verdacht hervorgebracht hätte. [...] Es konnte auch nicht gezeigt werden, dass die Behörden nach der Inhaftierung des Bf. und während der gesamten Periode seiner Anhaltung neue derartige Informationen oder Beweise erhalten haben.
(100) [...] Der GH stellt fest, dass das ihm vorliegende Material nicht dem von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK gesetzten Mindeststandard entspricht, was die Begründetheit eines Verdachts anbelangt, der für die Inhaftierung und fortdauernde Anhaltung eines Einzelnen verlangt wird. Es konnte daher nicht ausreichend dargetan werden, dass der Bf. aufgrund eines begründeten Verdachts, eine Straftat begangen zu haben, seiner Freiheit beraubt wurde.
(101) Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK (einstimmig).
(102) Die obigen Ausführungen machen es unnötig zu beurteilen, ob die von den nationalen Gerichte für die fortdauernde Anhaltung gelieferten Gründe auf ausreichenden und stichhaltigen Gründen basierten. Keine gesonderte Untersuchung unter Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK
Der Bf. rügt, dass er während seiner Anhaltung im Zuge seiner Befragungen am 4.2.2013 nicht über die Gründe für die Anhaltung informiert worden sei.
(107) Aus den Umständen des Falles und den verfügbaren Dokumenten geht klar hervor, dass der Bf. sich der wesentlichen Gründe für seine Anhaltung bewusst war. Die Entscheidung, ihn strafrechtlich anzuklagen, wurde ihm mit einer Liste und kurzen Erläuterung der Anklagepunkte am 4.2.2013 überreicht. Der Bf. wurde somit rasch über die Gründe für seine Anhaltung und die Anklagen gegen ihn informiert. [...]
(108) Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK
Laut dem Bf. hätten die nationalen Gerichte die Argumente der Verteidigung für seine Entlassung nicht korrekt beurteilt.
(110) Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
(116) Wie der GH wiederholt festgestellt hat, haben es die nationalen Gerichte im vorliegenden Fall stets unterlassen, die Begründetheit des Verdachts zu überprüfen, der die Haft des Bf. stützte, und die diesbezüglichen Eingaben des Bf. wiederholt ignoriert. Die Gerichte gingen auf keines der spezifischen Argumente des Bf. in seinen schriftlichen Stellungnahmen ein, während dieser die Gründe für seine Haft anzweifelte, indem er sich auf eine Reihe von spezifischen Gegebenheiten des Falles stützte.
(118) In allen ihren Entscheidungen im vorliegenden Fall beschränkten sich die nationalen Gerichte darauf, die schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu kopieren und kurze, vage und stereotype Formulierungen zu verwenden, um die Beschwerden des Bf. als unbegründet zurückzuweisen. Im Wesentlichen zogen sich die Gerichte auf die Rolle einer nur automatischen Billigung der Anträge der Staatsanwaltschaft zurück. Es kann nicht behauptet werden, dass sie eine wirkliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft des Bf. vorgenommen haben. [...]
(119) Die vorangehenden Überlegungen reichen für den Schluss aus, dass der Bf. nicht in den Genuss einer korrekten gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Haft gekommen ist. Es erfolgte daher eine Verletzung seiner Rechte unter Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK
Der Bf. rügt, dass die gemeinsame Presseaussendung der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums vom 29.1.2013 die Unschuldsvermutung verletzt hätte. Darin wurde festgehalten, dass der Bf. nach Ismayilli gegangen sei und Appelle an dortige Einwohner gerichtet hätte, die auf die soziale und politische Destabilisierung abzielten, wie etwa Aufrufe, der Polizei Widerstand zu leisten, Beamten nicht zu gehorchen und Straßen zu blockieren.
(122) Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
(121) Der GH bemerkt, dass die strittigen Aussagen am 29.1.2013 veröffentlicht wurden, also bevor der Bf. inhaftiert und am 4.2.2013 formal einer Straftat angeklagt wurde. [...]
(127) Im vorliegenden Fall wurden die strittigen Aussagen daher nicht im Rahmen des Strafverfahrens selbst getätigt, sondern als Teil einer gemeinsamen Presseerklärung des Generalstaatsanwalts und des Innenministeriums, die für die Öffentlichkeit bestimmt war. Der GH nimmt das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, dass Ziel der Aussagen war, die Öffentlichkeit über die Schritte zu informieren, welche die Behörden im Zusammenhang mit den Ereignissen von Ismayilli gesetzt hatten, sowie insbesondere ihre Absicht, die Beteiligung des Bf. an den Ereignissen zu untersuchen. Da der Bf. ein Politiker war, könnten die Behörden es als notwendig angesehen haben, die Öffentlichkeit über die strafrechtlichen Anschuldigungen gegen ihn auf dem Laufenden zu halten. Der GH befindet jedoch, dass die Aussagen in ihrer Gesamtheit nicht mit der notwendigen Zurückhaltung und Umsicht gemacht wurden. Während die Behörden am Ende des betreffenden Absatzes festhielten, dass die Handlungen des Bf. »umfassend und gründlich untersucht und rechtlich beurteilt« werden würden, wurde diese Formulierung von einer im selben Satz vorangehenden, eindeutigen Erklärung zunichtegemacht, wonach diese Handlungen des Bf. »illegal« gewesen seien. Weiters nahmen die Behörden die Beurteilung der Fakten durch die Gerichte im Wesentlichen vorweg, indem sie im selben Absatz festhielten, dass es »erwiesen sei, dass [...] [der Bf.] an die örtlichen Einwohner appelliert [...] und sie dazu aufgerufen hätte, der Polizei Widerstand zu leisten, Beamten nicht zu gehorchen und Straßen zu blockieren«. Die strittigen Aussagen mussten aus diesem Grund die Öffentlichkeit animieren, den Bf. für schuldig zu halten, noch bevor seine Schuld nach dem Gesetz bewiesen wurde.
(128) Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 und Art. 14 EMRK
Der Bf. rügte, dass es in seinem Fall keine wirksamen nationalen Rechtsbehelfe gegeben habe und dass er aus politischen Gründen diskriminiert worden sei.
(131) Diese Beschwerden stehen in Verbindung mit den oben untersuchten und sind daher ebenfalls für zulässig zu erklären (einstimmig).
(132) Angesichts der Feststellungen zu Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 6 Abs. 2 EMRK befindet der GH, dass es nicht nötig ist zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 13 und Art. 14 EMRK erfolgte (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 18 EMRK
(134) Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
(138) Wird eine Verletzung von Art. 18 EMRK behauptet, wendet der GH einen sehr strengen Beweismaßstab an. Daher gibt es nur wenige Fälle, wo eine Verletzung dieser Bestimmung festgestellt wurde. [...]
(139) Der GH wird seine Untersuchung auf die Rüge des Bf. betreffend seine Untersuchungshaft unter Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK beschränken, nicht aber auch Art. 18 iVm. den übrigen Beschwerden des Bf. behandeln.
(140) Der GH nimmt die verschiedenen Stellungnahmen über den Fall des Bf. in der internationalen Öffentlichkeit zur Kenntnis, die nahelegen, dass er einer politisch motivierten Verfolgung unterworfen wurde. Da der politische und der richterliche Prozess aber grundlegend verschieden sind, muss der GH seine Entscheidung auf »Beweise im rechtlichen Sinn« und seine eigene Beurteilung der maßgeblichen Fakten stützen. [...]
(141) Der GH hat bereits oben festgestellt, dass die Beschuldigungen gegen den Bf. nicht auf einem begründeten Verdacht im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK basierten. Als Schluss aus dieser Feststellung ergibt sich, dass die Behörden nicht zeigen konnten, dass sie im guten Glauben handelten. Diese Schlussfolgerung reicht für sich jedoch nicht aus, um anzunehmen, dass Art. 18 EMRK verletzt wurde. Es muss sich daher erst herausstellen, ob es Beweise dafür gibt, dass die Handlungen der Behörden tatsächlich von unsachgemäßen Gründen geleitet waren.
(142) Im vorliegenden Fall kann zu einem ausreichenden Maß nachgewiesen werden, dass solche Beweise aus der Kombination der maßgeblichen fallspezifischen Fakten folgen. Insbesondere verweist der GH auf alle wesentlichen Umstände, die er im Zusammenhang mit seiner Beurteilung der Beschwerde unter Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK berücksichtigt hat und erachtet sie im Bezug auf den gegenständlichen Beschwerdepunkt für gleichermaßen einschlägig. Zudem war die Haft des Bf. mit den von ihm am 25., 28. und 30.1.2013 getätigten Blogeinträgen verbunden. Insbesondere der Blogeintrag vom 28.1.2013 beinhaltete belegte Informationen, die Licht auf die »wahren Gründe« der Proteste von Ismayilli warfen, welche die Regierung angeblich versuchte, der Öffentlichkeit vorzuenthalten, und welche von der Presse sofort aufgenommen wurden. Nach dem Blogeintrag des Bf. wurde die von ihm zitierte Information sofort von den Websites der Ministerien entfernt. Auch wenn die Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich auf die Blogeinträge des Bf. verwies, bemerkt der GH, dass die Beschuldigungen ihm gegenüber erstmals in der offiziellen Presseerklärung der Behörden vom 29.1.2013 erfolgten, unmittelbar nach dem Blogeintrag des Bf. am 28.1.2013 und dass er am gleichen Tag erstmals vom Staatsanwalt geladen wurde. Während zu dieser Zeit seit dem Besuch des Bf. in Ismayilli am 24.1.2013 bereits mehrere Tage verstrichen waren, zeigt nichts in der Fallakte, dass die Staatsanwaltschaft über irgendwelche objektiven Informationen verfügte, die zu dieser Zeit einen bona fide-Verdacht gegen den Bf. begründeten. Es konnte auch nicht gezeigt werden, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Festnahme des Bf. am 4.2.2013 im Besitz entsprechender Informationen oder Zeugenaussagen war.
(143) Die obigen Umstände weisen darauf hin, dass der tatsächliche Zweck der strittigen Maßnahmen war, den Bf. zum Schweigen zu bringen oder ihn dafür zu bestrafen, dass er die Regierung kritisierte und versuchte, die seiner Ansicht nach richtigen Informationen zu verbreiten, welche die Regierung verheimlichen wollte. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen befindet der GH, dass die Beschränkung der Freiheit des Bf. mit anderen Zielen erfolgte, als jenem, ihn wegen des begründeten Verdachts, eine Straftat begangen zu haben, vor eine zuständige Gerichtsbehörde zu bringen, wie es Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK verlangt.
(144) Der GH erachtet dies als ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 20.000,– für immateriellen Schaden, € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Wloch/PL v. 19.10.2000
Gusinskiy/RUS v. 19.5.2004 = NL 2004, 123
Lazoroski/MK v. 8.10.2009
Khodorkovskiy/RUS v. 31.5.2011 = NL 2011, 154
Lutsenko/UA v. 3.7.2012 = NL 2012, 234
Tymoshenko/UA v. 30.4.2013 = NL 2013, 131
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.5.2014, Bsw. 15172/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 237) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_3/Mammadov.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.