Rückverweise
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Schatschaschwili gg. Deutschland, Urteil vom 17.4.2014, Bsw. 9154/10.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK - Zulassung von Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. d EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der übrigen Beschwerdepunkte.
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. d EMRK (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde am 25.4.2008 vom Landgericht Göttingen wegen zweifachem gemeinschaftlichem schwerem Raub in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Das Landgericht erachtete es als erwiesen, dass der Bf. am 14.10.2006 in Kassel mit einem Komplizen zwei als Prostituierte tätige Frauen in deren Wohnung mit einer Waffe bedroht und beraubt hatte.
Die zweite Tathandlung war am 3.2.2007 in Göttingen begangen worden. Das Landgericht ging davon aus, dass der Bf. mit mehreren Komplizen zwei Frauen in deren Wohnung mit einer Waffe bedroht und ausgeraubt hatte. Bei den Opfern handelte es sich um zwei lettische Staatsbürgerinnen namens O. und P., die sich unrechtmäßig in Deutschland aufhielten und in der Wohnung illegal der Prostitution nachgingen. Nachdem der Bf. und ein Komplize als vermeintliche Kunden in die Wohnung eingelassen worden waren, bedrohten sie die Frauen mit einem Messer. Frau O. sprang daraufhin aus dem Fenster. Der Bf. folgte ihr, gab die Verfolgung aber auf, nachdem einige Passanten erschienen waren. Daraufhin rief er mit seinem Mobiltelefon seinen Komplizen an, um zu schildern was passiert war und einen Treffpunkt zu vereinbaren. Nachdem der Komplize Frau P. unter Androhung von Waffengewalt zur Herausgabe von Geld und Mobiltelefonen gebracht hatte, verließ er den Tatort und holte den Bf. am vereinbarten Treffpunkt ab.
Das Landgericht Göttingen stützte seine Feststellungen zu der in Göttingen begangenen Straftat insbesondere auf die Aussagen, die O. und P. zwischen 15.2. und 19.2.2007 bei der polizeilichen Vernehmung und vor dem Ermittlungsrichter getätigt hatten. Die Niederschriften dieser Aussagen wurden in der Hauptverhandlung verlesen und gemäß § 251 StPO als Beweise zugelassen. Das Landgericht begründete diese Entscheidung damit, dass es unmöglich gewesen sei, die im Februar 2007 nach Lettland zurückgekehrten Opfer in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Beide wären vorgeladen worden, hätten sich aber unter Vorlage medizinischer Atteste, wonach sie an durch die Straftat verursachten posttraumatischen Symptomen litten, geweigert zu erscheinen. Eine Anfrage des Gerichts, unter welchen Bedingungen sie zu einer Aussage bereit wären, blieb unbeantwortet. Daraufhin ersuchte das Landgericht im Rechtshilfeweg die lettischen Gerichte um eine Vernehmung der Zeuginnen, die audiovisuell übertragen werden könnte. Die Zeuginnen wiesen wiederum mit ärztlichen Bestätigungen nach, dass eine neuerliche Konfrontation mit der Straftat ihren psychischen Zustand verschlechtern könnte. Daraufhin informierte das Landgericht die lettischen Gerichte, dass diese Gründe für eine Entschlagung der Aussage nach deutschem Recht nicht ausreichend wären und ersuchte um eine amtsärztliche Untersuchung der beiden Frauen und gegebenenfalls um eine zwangsweise Vorführung zur Vernehmung. Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet geblieben war, ging das Landgericht Göttingen davon aus, keine weiteren rechtlichen Mittel zur Durchsetzung einer Vernehmung der Opfer zu haben. Eine weitere Verzögerung wäre angesichts der bereits länger andauernden Haft des Bf. nicht gerechtfertigt.
In seinem Urteil wies das Landgericht darauf hin, dass es sich des verminderten Beweiswerts der Aussagen von O. und P. bewusst wäre. Es berücksichtigte auch, dass weder der Bf. noch sein Verteidiger in irgendeinem Stadium des Verfahrens Fragen an sie richten konnten. Zur Zeit der polizeilichen Vernehmung wäre der Bf. noch nicht über das gegen ihn eingeleitete Verfahren informiert worden, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Der Ermittlungsrichter habe ihn von der Vernehmung der Opfer ausgeschlossen, da er befürchtete, diese könnten aus Furcht die Unwahrheit sagen. Das Landgericht erachtete es dennoch als gerechtfertigt, die Aussagen als Beweise zuzulassen. Die beiden Frauen hätten den Tathergang detailliert und schlüssig geschildert. Ihre Aussagen würden zudem durch weitere Beweise untermauert. So würde aus dem – im Zuge der wegen eines anderen Strafverfahrens erfolgten Überwachung des Mobiltelefons des Bf. aufgezeichneten – Telefonat zwischen dem Bf. und einem Mitangeklagten hervorgehen, dass er das aus dem Fenster gesprungene Opfer verfolgt hätte. Zudem bewiesen die Standortdaten, dass er sich zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts befunden hatte. Zusammen genommen würden die Beweise ein kohärentes Bild der Ereignisse zeigen, das sich mit den Schilderungen der beiden Opfer decke.
In seiner dagegen erhobenen Revision machte der Bf. eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend. Er beantragte eine mündliche Verhandlung zur Erörterung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts. Der BGH verwarf die Revision am 30.10.2008 als unbegründet. Das BVerfG nahm die dagegen gerichtete Beschwerde am 8.10.2009 nicht zur Entscheidung an.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf Waffengleichheit) und Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen), weil weder er noch sein Verteidiger in irgendeinem Verfahrensstadium die Opfer und einzigen Belastungszeuginnen befragen konnte. Außerdem rügt er eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf eine öffentliche Verhandlung) im Verfahren vor dem BGH.
Zur Zulässigkeit
Soweit mit der Beschwerde eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK geltend gemacht wird, ist sie weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). Im Übrigen ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK
Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK enthält den Grundsatz, dass vor der Verurteilung eines Angeklagten in der Regel alle Beweise in seiner Anwesenheit in einer öffentlichen Verhandlung vorgelegt werden müssen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, dürfen aber nicht gegen die Rechte der Verteidigung verstoßen, die in der Regel verlangen, dass der Angeklagte ausreichende Gelegenheit hat, einen Belastungszeugen zu befragen.
Im vorliegenden Fall weigerten sich die einzigen unmittelbaren Zeuginnen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Daher konnte sie weder das Gericht vernehmen, noch konnte sich die Verteidigung ein Bild von ihrer Redlichkeit und Glaubwürdigkeit machen. Ihre vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter gemachten Aussagen wurden dennoch in der Hauptverhandlung verlesen und als Beweis zugelassen.
Ob die Zulassung solcher Beweise mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist, hängt erstens davon ab, ob ein guter Grund für die Abwesenheit des Zeugen bestand. Zweitens sind dann, wenn seine Aussage die einzige oder entscheidende Grundlage für die Verurteilung bildete, ausreichende ausgleichende Faktoren erforderlich, die eine faire und angemessene Einschätzung der Verlässlichkeit der Aussage erlauben.
Zu den Gründen für die Zulassung der Aussagen der beiden Opfer stellt der GH fest, dass das Landgericht von der Unmöglichkeit ausging, sie zu einer Teilnahme an der Hauptverhandlung in Deutschland zu zwingen oder ihre Vernehmung in Lettland zu arrangieren.
Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 EMRK verlangt von den Mitgliedstaaten aktive Schritte um sicherzustellen, dass der Angeklagte Belastungszeugen befragen oder befragen lassen kann. Wenn den Behörden allerdings keine Sorgfaltsverletzung bei ihren diesbezüglichen Bemühungen vorgeworfen werden kann, erfordert die Nichtverfügbarkeit des Zeugen als solche nicht die Einstellung der Strafverfolgung. Angesichts der hartnäckigen Weigerung der Zeuginnen deutet nach Ansicht des GH nichts darauf hin, dass den deutschen Behörden weitere effektive Mittel zur Verfügung gestanden wären, um eine Konfrontation der beiden Frauen mit der Verteidigung im Zuge der Hauptverhandlung zu arrangieren.
Keine Verweise gefunden
Es wäre eindeutig vorzuziehen gewesen, wenn die Verteidigung die Zeuginnen direkt befragen hätte können. Zugleich wurde von den innerstaatlichen Gerichten erwartet, die Tatsachen festzustellen und die Interessen der Gerichtsbarkeit sprachen offensichtlich dafür, die Aussagen der Opfer zuzulassen. Es konnte nicht zugelassen werden, dass ihre Abwesenheit in der Hauptverhandlung die Strafverfolgung blockiert und unter diesen Umständen stand es dem Landgericht frei, sich – unter Achtung der Verteidigungsrechte – auf die im Vorverfahren getätigten Aussagen zu stützen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass es diese Aussagen als von weiteren Beweisen untermauert ansehen durfte.
Angesichts der Tatsache, dass der Bf. bereits eine beträchtliche Zeit inhaftiert war, erachtet der GH die Begründung des Landgerichts, eine weitere Verzögerung des Verfahrens wäre nicht gerechtfertigt gewesen, als nicht unerheblich für die Zulassung der Beweise.
Hinsichtlich der Frage, ob die Aussagen von O. und P. die einzige oder entscheidende Grundlage für die Verurteilung waren, akzeptiert der GH, dass ihre Aussagen aus dem Vorverfahren nicht die einzigen Beweise waren. Das Landgericht stützte sich unter anderem auf weitere Zeugen, wie eine Nachbarin und eine Freundin der Opfer sowie auf die Daten aus der Telefonüberwachung.
Wo die nicht hinterfragte Aussage eines Zeugen von weiteren Beweisen unterstützt wird, hängt die Einschätzung, ob sie entscheidend ist, von der Stärke der weiteren Beweise ab. Je stärker die unterstützenden Beweise sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage des abwesenden Zeugen als entscheidend angesehen wird.
Während die Aussagen von O. und P. nicht die einzigen oder entscheidenden Beweise gewesen sein mögen, hatten sie doch eindeutig beträchtliches Gewicht für die Feststellung der Schuld des Bf. Es ist daher geboten zu prüfen, ob durch angemessene ausgleichende Faktoren und Vorkehrungen sichergestellt wurde, dass der mit der Zulassung der Aussagen verbundene Nachteil die Verteidigungsrechte nicht in einer mit Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK unvereinbaren Weise beeinträchtigte.
Die deutsche StPO sieht in § 168c vor, dass der Verteidiger bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen im Ermittlungsverfahren anwesend sein darf. Der GH stimmt dem Argument der Regierung zu, es sei gerechtfertigt gewesen, dass der Ermittlungsrichter den Bf. nicht von der Vernehmung verständigte. Angesichts der gewaltsamen Umstände der Straftat war seine Befürchtung nicht unbegründet, die Verdächtigen würden die Zeuginnen unter Druck setzen, sobald sie oder ihre Verteidiger von der Vernehmung informiert würden. Der GH nimmt auch zur Kenntnis, dass es zur Zeit der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter nicht vorhersehbar war, dass sich die Zeuginnen weigern würden, in der Hauptverhandlung zu erscheinen oder zumindest einer audiovisuell übertragenen Vernehmung in Lettland zuzustimmen. In diesem Zusammenhang ist auch relevant, dass die Zeuginnen kein gesetzliches Entschlagungsrecht hatten. Es weist daher nichts darauf hin, dass es die innerstaatlichen Gerichte verabsäumt hätten, die Verfahrensgarantien des innerstaatlichen Rechts zu beachten, die eine effektive Wahrung der Rechte des Angeklagten nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK sicherstellen.
Bei der Beweiswürdigung verwies das Landgericht auf den verminderten Beweiswert der Aussagen von O. und P. Es unterzog sie daher einer sorgfältigen Prüfung, um die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen einzuschätzen und mögliche Widersprüche zu klären. Zu den übrigen Zeugenaussagen stellte es fest, dass es sich um indirekte Zeugen handelte und sie daher besonders genau geprüft werden müssten.
Der GH stimmt der Ansicht des Landgerichts zu, wonach die Zeuginnen den Tathergang detailliert und in sich stimmig wiedergegeben haben. Ein starkes Indiz für die Glaubwürdigkeit ist auch, dass ihre Aussagen vor der Polizei mit der Schilderung übereinstimmte, die sie ihrer Nachbarin und einer Freundin gegeben hatten. Das Landgericht verwies zudem auf die Daten aus der Telefonüberwachung. Die Argumente des Landgerichts waren nach Ansicht des GH nicht unerheblich für die Schlussfolgerung, die Aussagen von O. und P. wären glaubwürdig. Bei der Würdigung der Zeugenaussagen wurde damit die gebotene Sorgfalt angewendet. Das Landgericht konnte eine faire und angemessene Würdigung ihrer Verlässlichkeit vornehmen.
Der GH teilt vor diesem Hintergrund die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte, wonach die im vorliegenden Fall verfügbaren Beweise ein kohärentes Bild der Ereignisse boten, das die Version von O. und P. unterstützte und die widersprechenden Behauptungen des Bf. und seines Mitangeklagten widerlegte.
Die Tatsache, dass der Staatsanwalt bei der Vernehmung der Opfer anwesend war und Gelegenheit hatte, sie zu befragen, verstößt nicht gegen den in Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK verankerten Grundsatz der Waffengleichheit. Nach dem deutschen Strafprozessrecht sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, eine objektive und neutrale Untersuchung der verfolgten Straftat vorzunehmen und dabei sowohl be- als auch entlastende Tatsachen zu berücksichtigen. Das Gericht ist zudem verpflichtet, die Beweiserhebung von Amts wegen auf alle Tatsachen und alle relevanten Beweise zu erstrecken, um die wahren Umstände der Tat zu ermitteln. Nichts spricht für die Annahme, dass die Strafverfolgungsbehörden oder das Landgericht Göttingen diese Anforderungen nicht beachtet hätten.
Die Prüfung der Fairness des Verfahrens insgesamt betrachtet führt den GH zu dem Ergebnis, dass ausreichende ausgleichende Faktoren vorhanden waren, um die aus der Zulassung der Aussagen von O. und P. resultierenden Schwierigkeiten der Verteidigung auszugleichen. Daher hat keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK stattgefunden (5:2 Stimmen; abweichende Sondervoten von Richterin Power-Forde und Richter Zupancic).
Vom GH zitierte Judikatur:
Taxquet/B v. 16.11.2010 (GK) = NL 2010, 350
Al-Khawaja und Tahery/GB v. 15.12.2011 (GK) = NL 2011, 375
Hümmer/D v. 19.7.2012 = NL 2012, 252
Sievert/D v. 19.7.2012 = NL 2012, 255
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.4.2014, Bsw. 9154/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 125) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_2/Schatschaschwili.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.