Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Abdu gg. Bulgarien, Urteil vom 11.3.2014, Bsw. 26827/08.
Art. 3, Art. 14 EMRK - Versäumnis der Behörden, behaupteter rassistisch motivierter Gewaltanwendung nachzugehen.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 14 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK unter seinem verfahrensrechtlichen Aspekt alleine und iVm. Art. 14 EMRK (5:2 Stimmen).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.000,– für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. stammt aus dem Sudan und lebt in Sofia. Am 13.5.2007 wurden er und ein ebenfalls aus dem Sudan stammender Freund beim Verlassen eines Einkaufszentrums von zwei jungen Skinheads angepöbelt. Laut den später vor der Polizei gemachten Angaben des Bf. habe einer von ihnen ihm Schläge verabreicht. Im Zuge der Prügelei wären er und sein Freund als »dreckige Neger« beschimpft worden. Beiden gelang schließlich die Flucht und sie alarmierten die Polizei. Kurze Zeit später wurden die beiden Männer ausgeforscht und festgenommen. Es stellte sich heraus, dass sie bereits wegen Diebstahl und Drogenhandel amtsbekannt waren.
Am nächsten Tag wurde von der Polizei eine Untersuchung eingeleitet, im Zuge derer die vier involvierten Personen und ein Augenzeuge befragt wurden. Letzterer gab zu Protokoll, dass ein Skinhead einem der Sudanesen ein Bein gestellt habe, worauf dieser tätlich geworden wäre. Zwischen allen vier Männern sei es sodann zu einem Raufhandel gekommen. Ein Rechtsmediziner stellte beim Bf. Abschürfungen und eine Schwellung an der Nase sowie Schwellungen an der rechten Hand bzw. am rechten Knie fest, welche mit großer Wahrscheinlichkeit von einem Kampf hergerührt hatten.
Mit Beschluss vom 15.6.2007 lehnte der Staatsanwalt jedoch die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts von rassistisch motivierter Gewaltanwendung iSv. § 162 Abs. 2 Strafgesetz mit der Begründung ab, im vorliegenden Fall sei nicht erwiesen, dass die zwei Skinheads aus rassistischen Motiven heraus gehandelt hätten. Die Gründe für die Auseinandersetzung seien nicht restlos geklärt, ferner wären die Versionen von den darin verwickelten Personen bzw. des Augenzeugen bezüglich der Frage widersprüchlich, wie und von wem der Streit vom Zaun gebrochen worden wäre. Was die Behauptung der zwei Sudanesen angehe, sie wären als »dreckige Neger« bezeichnet worden, sei durch nichts in den Akten belegt, dass ihre Hautfarbe zu der Gewaltanwendung geführt habe, auch der Augenzeuge hätte angedeutet, eine derartige Äußerung nicht vernommen zu haben.
Der Bf. legte gegen den Einstellungsbeschluss ein Rechtsmittel ein. Er brachte vor, dass die Ermittlungsbehörden die beiden Skinheads über ihre Motive und über die Gründe für das Tragen von schwarzer Kluft und von Militärkleidung hätten befragen sollen. Ihm sei auch erinnerlich, auf einem T-Shirt eines der Angreifer ein Nazi-Emblem gesehen zu haben. Außerdem hätte man den Augenzeugen explizit dazu befragen sollen, ob er die strittige Äußerung ebenfalls vernommen habe.
Am 15.10.2007 wurde das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft abgewiesen. Ein vom Anwalt des Bf. im Juli 2008 gestelltes Ersuchen auf Übermittlung einer Kopie des Strafakts wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dem Anwalt seien die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft zugegangen und der Strafakt sei geschlossen worden.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) alleine und iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 14 EMRK
Der Bf. behauptet, die Behörden wären ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, eine effektive Untersuchung zur Frage des Vorliegens eines rassistisch motivierten Angriffs auf ihn durchzuführen.
Zur Zulässigkeit
Die Regierung bringt vor, der Bf. habe nicht von den ihm zur Verfügung stehenden nationalen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht. Er hätte Strafanzeige wegen tätlichen Angriffs erstatten und gegen die beiden Skinheads auch eine Klage auf Schadenersatz erheben können.
Der GH findet, dass zwischen dem Einwand der Regierung und dem Vorbringen des Bf. zu den positiven Verpflichtungen der Behörden unter Art. 3 und 14 EMRK ein enger Zusammenhang besteht. Er wird darauf im Zuge der meritorischen Prüfung eingehen (einstimmig).
Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Im vorliegenden Fall wurden der Bf. und sein Freund körperlich angegriffen. Hinzu kommt möglicherweise Rassismus als Motiv für die Gewaltanwendung: Der Bf. gab an, beleidigende rassistische Bemerkungen vernommen zu haben, während die Ermittlungsbehörden die beiden Jugendlichen als Skinheads identifizierten, die für ihre extremistische und fremdenfeindliche Einstellung bekannt sind. Der GH kommt nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die Menschenwürde durch rassistisch motivierte Gewaltanwendung verletzt wird, zu dem Schluss, dass die vom Bf. beschriebene Behandlung in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fällt.
Letztere Bestimmung verlangt laut der einschlägigen Rechtsprechung des GH nicht nur die Schaffung von gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Schutz von Individuen vor erniedrigender bzw. unmenschlicher Behandlung, sondern auch die Durchführung einer effektiven Untersuchung durch die Behörden für den Fall, dass jemand Opfer einer solchen Behandlung wird. Besteht der Verdacht, dass gewaltsame Handlungen ihre Wurzel in rassistischen Anschauungen haben, sind die Untersuchungsbehörden zudem verpflichtet, jedwede vernünftigen Schritte zwecks Beantwortung der Frage zu setzen, ob ein derartiges Motiv tatsächlich vorlag.
Vorab ist festzuhalten, dass rassistisch motivierte Gewaltanwendung nach bulgarischem Recht eine Straftat darstellt, die mit Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Mit der Schaffung dieser Strafbestimmung ist Bulgarien seinen Pflichten aus dem »Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung« nachgekommen, alle Gewaltakte oder jegliche Aufreizung dazu gegen irgendeine Rasse oder Gruppe von Personen anderer Hautfarbe oder ethnischer Herkunft zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erklären (vgl. Art. 4 lit. a). Den bulgarischen Behörden kann somit nicht vorgeworfen werden, es verabsäumt zu haben, ein gesetzliches Regelwerk zum Schutz von Individuen vor Misshandlung mit rassistischem Hintergrund einzurichten. Der GH anerkennt auch, dass die Behörden unmittelbar nach dem Vorfall eine Untersuchung eingeleitet haben, im Zuge derer die darin involvierten Personen und ein Augenzeuge einvernommen wurden. Der zuständige Staatsanwalt sah jedoch das Vorhandensein rassistischer Motive für die Gewaltanwendung iSv. § 162 Abs. 2 Strafgesetz als nicht erwiesen an und stellte das Strafverfahren ein. Zwar steht es dem GH nicht zu, sich über die Anwendung des nationalen Rechts zu äußern bzw. über die strafrechtliche Verantwortung der in den Vorfall verwickelten Personen zu befinden, jedoch muss er prüfen, ob die Behörden den Fall einer Prüfung unterzogen haben, die ihren prozessualen Verpflichtungen nach der EMRK gerecht wurde.
Der GH bemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Untersuchung und Analyse auf die Beantwortung der Frage konzentrierte, wer von den vier Männern den Streit vom Zaun gebrochen hatte. Sie prüfte lediglich, ob das Tatbestandselement des »Rückgriffs auf Gewalt« gegeben sei und beschränkte sich auf die Feststellung, es fehle an Beweisen, dass die Gewaltanwendung aus rassistischen Beweggründen erfolgt war. Die Strafverfolgungsbehörden erachteten es weder als notwendig, den einzigen Augenzeugen darüber zu befragen, ob er irgendwelche rassistischen Äußerungen während der Auseinandersetzung vernommen hatte, noch hielten sie eine Befragung der zwei jungen Bulgaren für angebracht, ob sich hinter ihren Handlungen möglicherweise rassistische Motive verstecken könnten. Der Bf. hat von Anfang an behauptet, Ziel von rassistischen Beleidigungen gewesen zu sein, während im Polizeibericht zu lesen war, dass die beiden Jugendlichen den »Skinheads« angehörten, die für ihre rassistische Einstellung bekannt sind. Der Bf. hat diese Mängel übrigens in seinem Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluss geltend gemacht, allerdings ohne Erfolg.
Im vorliegenden Fall verfügten die Behörden daher über plausible Hinweise auf ein mögliches rassistisches Motiv für die Gewaltanwendung gegen den Bf. Sie verabsäumten es jedoch, ihrer Verpflichtung nachzukommen, alle auch nur erdenklichen Maßnahmen zu treffen, um ein derartiges Motiv ausfindig zu machen.
Was den Einwand der Regierung angeht, ist festzuhalten, dass der Bf. wegen der erlittenen Blessuren zwar Privatanklage hätte erheben können, die vermutlich zur Feststellung der Fakten und zur Identifikation bzw. Bestrafung der dafür Verantwortlichen geführt hätte. Damit hätte den Anforderungen von Art. 3 EMRK entsprochen werden können, jedoch wäre in einem solchen Strafverfahren nicht das vom Bf. behauptete Vorliegen von rassistischen Äußerungen bzw. rassistisch motivierter Gewaltanwendung behandelt worden, was jedoch einen essentiellen Bestandteil seiner »Beschwer« bildete. Zur Möglichkeit der Erhebung einer Schadenersatzklage ist zu sagen, dass ein derartiges Vorgehen, welches zum Zuspruch von Schadenersatz, nicht aber zur strafrechtlichen Verfolgung der Täter führen kann, den verfahrensrechtlichen Verpflichtungen der Staaten unter Art. 3 EMRK bei Fällen von absichtlich zugefügter Gewalt nicht Genüge zu tun vermag. Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum der Richter Mahoney und Wojtyczek).
Angesichts des Vorgesagten ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter seinem verfahrensrechtlichen Aspekt alleine und iVm. Art. 14 EMRK festzustellen (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum der Richter Mahoney und Wojtyczek).
Zu den anderen gerügten Konventionsverletzungen
Der Bf. macht eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 3 EMRK geltend, da das Fehlen einer effektiven Untersuchung hinsichtlich der behaupteten erniedrigenden Behandlung auf eine voreingenommene Haltung des zuständigen Staatsanwalts ihm gegenüber zurückzuführen sei.
Dazu ist festzustellen, dass der Bf. keinerlei objektive Tatsachen vorgebracht hat, die Zweifel dahingehend aufgeworfen hätten, dass die Handlungen der polizeilichen Ermittler bzw. des Staatsanwalts von rassistischer Voreingenommenheit beeinflusst gewesen wären. Der GH selbst vermag keine Anzeichen für eine solche zu erkennen.
Dieser Beschwerdepunkt ist folglich offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Der Bf. beklagt sich zudem unter den Art. 3 und Art. 13 EMRK darüber, dass ihm die Möglichkeit verwehrt worden sei, von den beiden Skinheads eine zivilrechtliche Entschädigung zu erlangen. Ferner hätten die Behörden sein von Art. 34 EMRK geschütztes Individualbeschwerderecht missachtet, da sie sich weigerten, ihm Kopien aus dem Untersuchungsakt auszuhändigen.
Der GH vermag keinen Anschein einer Konventionsverletzung zu erkennen. Diese Beschwerdepunkte sind offensichtlich unbegründet und daher als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 4.000,– für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).
Vom GH zitierte Judikatur:
Asiaten von Ostafrika/GB v. 14.12.1973 (EKMR)
Natchova u.a./BG v. 6.7.2005 (GK) = NL 2005, 187
B. S./E v. 24.7.2012
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.3.2014, Bsw. 26827/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 147) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_2/Abdu.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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