Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache A. A. gg. die Schweiz, Urteil vom 7.1.2014, Bsw. 58802/12.
Art. 3, 13 EMRK - Abschiebung eines Regimegegners in den Sudan.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK bei Vollstreckung der Abschiebeanordnung gegen den Bf. (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
Anordnung unter § 39 VerfO, den Bf. nicht auszuweisen, bis das vorliegende Urteil rechtskräftig wird oder eine weitere Anweisung erfolgt (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 8.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. behauptet, dass er 1985 in Zalingei, einem Dorf nahe der Stadt Kutum in der Region Nord-Darfur (Sudan), geboren wurde. Er lebt derzeit im Kanton Zürich.
Der Bf. gibt an, dass er bis 25.7.2004 in Zalingei gelebt habe, als er von dort fliehen habe müssen. Kurz bevor er floh, sei sein Vater getötet und er misshandelt, sein Dorf niedergebrannt und seien viele der Einwohner getötet worden. Verantwortlich dafür sei die Dschandschawid gewesen, eine Miliz, welche in Darfur aktiv ist und in Konflikt mit Rebellengruppen in Darfur, der Sudanesischen Befreiungsbewegung (»SBB«) und der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit, steht.
Am 23.8.2004 betrat der Bf. die Schweiz und stellte am selben Tag einen Asylantrag an das (ehemalige) Bundesamt für Flüchtlinge (»BFA«). Da er nicht in der Lage war, einen Ausweis vorzuweisen, führte dieses am 13.9.2004 eine so genannte »Sprachanalyse« durch, in welcher sein kulturelles Wissen und sein arabischer Dialekt von Experten beurteilt wurden, um festzustellen, ob er aus Nord-Darfur stammte. Mit Entscheidung vom 25.10.2004 wies das BFA den Asylantrag des Bf. mit der Begründung ab, dass die Sprachanalyse gezeigt hätte, dass der Bf. vermutlich im Zentral- oder Ost-Sudan sozialisiert sei, nicht in Darfur. Seine Aussagen über seine Heimatregion und seine Flucht seien zudem widersprüchlich, unvollständig oder teilweise falsch gewesen. Daher könnte er sicher in den Sudan zurückgebracht werden, ohne einer Gefahr von Behandlung ausgesetzt zu sein, welche zu Art. 3 EMRK entgegengesetzt wäre. Die (ehemalige) Schweizerische Asylrekurskommission bestätigte die Entscheidung am 15.2.2005.
Nachdem er in St. Gallen festgenommen und wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz inhaftiert worden war, stellte der Bf. am 7.1. bzw. 2.2.2009 einen zweiten Asylantrag beim Bundesamt für Migration (»BAM«), der Nachfolgebehörde des »BFA«, in dem er angab, dass er in der Zwischenzeit zu einem politischen Aktivisten in der Schweiz geworden wäre, so dass er einer tatsächlichen Gefahr von Verfolgung ausgesetzt wäre, wenn er in den Sudan ausgewiesen würde. Er erklärte insbesondere, dass er ein aktives Mitglied der »SBB« in der Schweiz geworden sowie zu deren Menschrechtsbeauftragtem ernannt worden sei und an mehreren öffentlichen Aktivitäten derselben seit 2006 teilgenommen habe. Im Falle einer Ausweisung würde er mit aller Wahrscheinlichkeit am Flughafen im Sudan verhaftet und der Gefahr einer Art. 3 EMRK entgegengesetzten Behandlung ausgesetzt werden. Im Hinblick auf seine Herkunft legte er einen offiziellen Auszug seines Geburtsregisters vor, der am 26.7.1987 im Sudan ausgestellt worden war und aus welchem hervorging, dass er in Kutum, Nord-Darfur, geboren worden war. Weiters brachte er eine Petition bei, die von 20 aus Darfur stammenden und in der Schweiz lebenden Personen unterzeichnet worden war und welche bestätigte, dass er aus dieser Region stammte.
Mit Entscheidung vom 8.6.2012 wies das »BAM« den Asylantrag des Bf. endgültig ab. Es entschied, dass dieser der »SBB« beigetreten sei, nachdem er seine Heimat verlassen hatte und sein erster Asylantrag im Jahr 2005 abgewiesen worden war. Er hätte nicht nachgewiesen, dass er tiefgehendes Wissen über Struktur und Programm der »SBB« hatte, noch hätte er seine Kompetenzen als Menschenrechtsbeauftragter dieser Organisation genau beschreiben können. Es sei daher offensichtlich, dass seine politischen Aktivitäten nur dazu dienten, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Während das »BAM« nicht bestritt, dass die sudanesische Regierung politische Aktivitäten der Oppositionsführer im Ausland überwachte, entschied es, dass sich die Behörden nur auf Leute mit einem höheren politischen Profil konzentrieren würden. Sie hätten nicht die Ressourcen, um Leute wie den Bf. zu überwachen, dessen Aktivitäten auf einer niedrigen Ebene ausgeführt wurden. Daher sei es unwahrscheinlich, dass sein politisches Engagement ihre Aufmerksamkeit erregt hätte. Darüber hinaus legte das »BAM« fest, dass der Bf., der es nicht geschafft hatte, seinen Ausweis vorzulegen und widersprüchliche Aussagen hinsichtlich seiner ethnischen Zugehörigkeit gemacht hatte, a fortiori in den Sudan zurückgebracht werden könnte, weil die Sprachanalyse gezeigt hatte, dass er nicht aus Darfur stammte, sondern aus dem Zentral- oder Ost-Sudan. Selbst ausgehend von der Annahme, dass er aus Darfur stammte, würde ihn dies nicht daran hindern, in einen anderen Teil des Sudan umzuziehen.
Der Bf. legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 6.8.2012 wies dieses die Berufung des Bf. ab. Es entschied, dass bereits den Aussagen des Bf. hinsichtlich seiner Fluchtroute die Glaubwürdigkeit fehlte. Ferner erachtete es, dass die vorgelegte Geburtsurkunde keinen Beweiswert hätte. Sie hätte gefälscht werden können, da solche Urkunden im Sudan gegen Bestechung erhältlich wären. Zudem würde dieses Dokument nichts darüber aussagen, wo der Bf. aufgewachsen und sozialisiert wurde. Die Sprachanalyse vom 21.9.2004 würde dagegen klare Antworten auf diese Fragen geben und hätte gezeigt, dass der Bf. aus dem Zentral-Sudan stammte. Im Hinblick auf die politische Aktivität des Bf. stützte das Gericht die Feststellung des »BAM«, wonach sein Bekanntheitsgrad nicht so hoch war, als dass er die Aufmerksamkeit der sudanesischen Regierung geweckt oder eine Gefahr der Verfolgung geschaffen hätte, sollte er in den Sudan zurückkehren. Deshalb würde die Ausweisung des Bf. keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) für den Fall seiner Abschiebung in den Sudan. Unter Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) behauptet er zudem, dass er keinen wirksamen nationalen Rechtsbehelf zur Verfügung gehabt hätte, um geltend zu machen, dass er aus Darfur stammte und der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, würde er dorthin abgeschoben werden.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Dieser Teil der Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Wie im Fall Mohammed/A festgestellt, ist die Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Sudan beunruhigend. Länderberichte deuten zudem darauf hin, dass die Situation sich in den letzten Monaten sogar verschlechtert hat. Auch wenn der GH die Möglichkeit nie ausgeschlossen hat, dass eine Situation allgemeiner Gewalt im Herkunftsland eines Bf. zur Anwendung und in der Folge Verletzung von Art. 3 EMRK bei Abschiebung desselben in dieses Land führt, hat er doch festgehalten, dass ein solcher Ansatz nur in den extremsten Fällen zu verfolgen sein würde. Er hat allgemein darauf bestanden, dass ein Bf. darlegt, dass in seinem Fall besondere Unterscheidungsmerkmale vorliegen, die es den Behörden des Konventionsstaates ermöglichen hätten können oder sollen vorherzusehen, dass er oder sie in einer Art. 3 EMRK widersprechenden Weise behandelt werden würde.
Im Hinblick auf die Situation politischer Gegner der sudanesischen Regierung stellt der GH dennoch fest, dass diese sehr gefährlich ist. Aus den Länderberichten und einschlägiger nationaler und internationaler Rechtsprechung ist ersichtlich, dass mutmaßliche Mitglieder der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung-Nord (»SVBN«), Mitglieder anderer Oppositionsparteien, Führer der Zivilgesellschaft und Journalisten oft von den sudanesischen Behörden belästigt, verhaftet, geschlagen, gefoltert und verfolgt werden. Aufgrund des fortdauernden Krieges wurde die »SVBN« von der sudanesischen Regierung verboten und wurden dementsprechend viele Menschen inhaftiert, weil sie wirkliche oder vermutete Verbindungen zu dieser Organisation aufwiesen. Außerdem laufen nicht nur Führer von politischen Organisationen oder andere Personen von hohem Bekanntheitsgrad im Sudan Gefahr, verhaftet, misshandelt und gefoltert zu werden, sondern jeder, der gegen das aktuelle Regime ist oder von dem dies auch nur vermutet wird. Weiters wurde anerkannt, dass die sudanesische Regierung die Aktivitäten von politischen Gegnern im Ausland überwacht.
Der Bf. ist seit mehreren Jahren Mitglied der »SBB« in der Schweiz. Die Regierung bestritt allerdings die Ernsthaftigkeit seiner Aktivitäten. Diesbezüglich anerkennt der GH, dass es allgemein sehr schwer ist, in Fällen von Vor-Ort-Aktivitäten zu beurteilen, ob eine Person ernsthaft an der politischen Sache interessiert ist oder sich daran nur beteiligt hat, um Nachfluchtgründe zu schaffen. In vergleichbaren Fällen hat der GH daher als Faktoren berücksichtigt, ob der Bf. bereits vor der Flucht aus seinem Heimatland ein politischer Aktivist war und ob er eine aktive Rolle dabei spielte, seinen Asylfall der Öffentlichkeit im belangten Staat bekannt zu machen. Im gegenständlichen Fall nimmt der GH jedoch auch Rücksicht auf den Umstand, dass der Bf. der »SBB« in der Schweiz einige Jahre vor Einbringung seines zweiten Asylantrags beitrat und somit zu einer Zeit, als es für ihn vielleicht noch nicht vorhersehbar war, dass er ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz ansuchen würde. Angesichts der Bedeutung, die der GH Art. 3 EMRK zuerkennt, und des irreversiblen Schadens, der entsteht, wenn die Gefahr von Folter oder Misshandlung sich realisiert, zieht es der GH daher vor, die Rüge des Bf. auf Grundlage der politischen Aktivitäten zu beurteilen, die dieser tatsächlich vorgenommen hat.
Der GH berücksichtigt, dass seine politischen Aktivitäten mit der Zeit an Bedeutung zugenommen haben, was durch seine Bestellung zum Menschenrechtsbeauftragten der »SBB« in der Schweiz und seine Teilnahme an internationalen Meetings zur Menschenrechtssituation im Sudan belegt wird. Der GH stimmt der Regierung jedoch zu, dass das politische Profil des Bf. nicht sehr exponiert war. Er hatte etwa auf den Konferenzen keine Reden gehalten und in dem in einem Ostschweizer TV-Kanal ausgestrahlten Interview hatte er seine politischen Aktivitäten nicht erwähnt. Der GH befindet daher, dass der Bf., würde er in ein Land abgeschoben, wo die menschenrechtliche Situation politischer Gegner weniger beunruhigend ist als im Sudan, aufgrund seiner politischen Aktivitäten keiner Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Wie oben dargelegt sind im Sudan allerdings nicht nur Führer und Personen von hohem Bekanntheitsgrad der Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt, sondern auch Menschen, die lediglich verdächtigt werden, Oppositionsbewegungen zu unterstützen. Es wurde außerdem festgestellt, dass die sudanesischen Behörden politisch engagierte Sudanesen im Ausland, insbesondere jene, die bei den internationalen Meetings in Genf als mit der »SBB« verbunden angesehen wurden, vormerkten. Angesichts der Teilnahme des Bf. an den internationalen Menschenrechtsmeetings, wo Vertreter der sudanesischen Regierung anwesend waren und wo für gewöhnlich nur wenige Bürger eines bestimmten Landes teilnehmen, so dass sie relativ leicht identifiziert werden können, und angesichts einer Auseinandersetzung des Bf. mit dem Bruder des aktuellen sudanesischen Präsidenten, kann es der GH daher nicht ausschließen, dass der Bf. als Individuum die Aufmerksamkeit der sudanesischen Regierung geweckt hat. Nachdem der Bf. an manchen dieser Meetings auch im Namen der »SBB«-Schweiz teilgenommen hat, glaubt der GH, dass der Bf. von der sudanesischen Regierung zumindest verdächtigt werden könnte, mit einer Oppositionsbewegung in Verbindung zu stehen. Der GH stellt daher fest, dass bedeutende Gründe gegeben sind, um zu glauben, dass er der sudanesischen Regierung bekannt ist und der Gefahr ausgesetzt wäre, verhaftet, verhört und gefoltert zu werden, sobald er im Sudan am Flughafen ankommt. Zudem hätte er keine Gelegenheit, woanders hin zu übersiedeln. Deshalb würde die Vollstreckung der Abschiebeanordnung gegen den Bf. eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK
Auch dieser Teil der Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Der GH beobachtet, dass im vorliegenden Fall ein Streit zwischen den Parteien gegeben ist, der die Herkunft des Bf. aus Darfur und die Gefahr für ihn, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sollte er in den Sudan abgeschoben werden, betrifft. Der GH berücksichtigt dabei, dass der Bf., ein mutmaßlich nichtarabischer Bewohner von Darfur, der in die Darfur betreffende politische Frage verwickelt worden ist, sicherlich über eine vertretbare Behauptung einer Verletzung von Art. 3 EMRK verfügt, die für die Zwecke des Art. 13 EMRK einer genauen Überprüfung bedarf.
Wie schon zuvor vom GH festgestellt ist der beste Weg für einen Asylwerber, seine Identität nachzuweisen, einen Originalpass vorzulegen. Ist dies aufgrund der Umstände nicht möglich, können andere Dokumente für den Identitätsnachweis verwendet werden. Eine Geburtsurkunde kann Beweiswert haben, wenn andere Ausweispapiere fehlen. Im vorliegenden Fall legte der Bf. im zweiten Asylverfahren eine Geburtsurkunde vor, um zu beweisen, dass er aus Darfur stammte. Die nationalen Behörden hinterfragten jedoch deren Echtheit. Der GH beobachtet dazu, dass die Urkunde am 26.7.1987 ausgestellt wurde. Im ersten Asylverfahren hatte er jedoch behauptet, dass er alle seine persönlichen Dokumente in einem Feuer verloren hätte, das in seinem Haus in Darfur gelegt worden war, und dass er niemals ein Dokument besessen hätte, das sein Geburtsdatum zeigte. Zudem hat der Bf. keine Erklärung geliefert, wo oder wie er seine Geburtsurkunde für das zweite Asylverfahren bekam. Der GH stimmt der Regierung daher zu, dass diese Umstände ernste Zweifel an der Echtheit der Geburtsurkunde des Bf. und allgemeiner an seiner Möglichkeit, den nationalen Behörden Ausweispapiere vorzulegen, schüren. Außerdem stimmt der GH mit der Regierung überein, dass – solange die Identität des Bf. nicht völlig bestätigt worden ist – die Geburtsurkunde auch jemand anderem gehören könnte, da sie keine klar identifizierenden Elemente enthält. Unter diesen Umständen ist der GH der Ansicht, dass die nationalen Behörden zurecht annahmen, dass die Geburtsurkunde nicht geeignet war, die Herkunft des Bf. zu belegen. Deshalb haben sie es nicht verabsäumt, für die Zwecke von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK etwaige Zweifel an ihrer Echtheit zu zerstreuen.
Unter Berücksichtigung der weiteren im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Beweise stimmt der GH dem Bf. zu, dass sich in den nationalen Entscheidungen nicht widerspiegelt, ob und in welchem Ausmaß sie von den nationalen Behörden beachtet worden waren, als diese feststellten, ob die Beweise in der Lage waren, Zweifel an den Feststellungen des ersten Asylverfahrens zu schüren. Der GH bemerkt jedoch, dass diese Dokumente – das Bestätigungsschreiben des Präsidenten der »SBB« in der Schweiz und die Petition von 20 aus Darfur stammenden Personen – für sich genommen keinen Beweiswert für die Herkunft des Bf. haben. Da der GH wie erwähnt zudem nicht überzeugt ist, dass der Bf. alle möglichen Schritte gesetzt hat, um in den nationalen Verfahren seine Identität zu klären, befindet er, dass diese Dokumente für sich nicht ausreichend starke Zweifel an den Feststellungen der ersten negativen Asylentscheidung schüren können.
Angesichts des Vorgesagten kann den nationalen Behörden nicht vorgeworfen werden, dass sie keine weitere Untersuchung im Hinblick auf die Herkunft des Bf. vorgenommen oder sich auf die Ergebnisse des ersten Asylverfahrens gestützt haben. Keine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
§ 39 VerfO
Die Anordnung gegenüber der Regierung gemäß § 39 VerfO, den Bf. vorläufig nicht abzuschieben, muss aufrecht bleiben, bis das gegenständliche Urteil rechtskräftig wird oder bis der GH diesbezüglich eine weitere Entscheidung trifft (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 8.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
N./FIN v. 26.7.2005 = NL 2005, 198
NA./GB v. 17.7.2008 = NL 2008, 221
S. F. u.a./S v. 15.5.2012 = NL 2012, 163
F. N. u.a./S v. 18.12.2012
Mohammed/A v. 6.6.2013 = NL 2013, 177
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.1.2014, Bsw. 58802/12 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 13) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_1/A.A..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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