Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache M. C. u.a. gg. Italien, Urteil vom 3.9.2013, Bsw. 5376/11.
Art. 6 Abs. 1, 14, 46 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK, Art. 1 12. Prot. EMRK - Intervention des Staates bei Anpassung der Entschädigung für durch (u.a. HIV-) kontaminiertes Blut Infizierte.
Prüfung der Einreden der Regierung mit der Prüfung in der Sache und Zurückweisung dieser (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK für die Bf. der Gruppe 1 (Bf. 1 bis 102), 2 (Bf. 103 bis 112) und 4 (Bf. 146 bis 148 und 117, 124, 127, 128, 131 und 141) (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Aufforderung zur effektiven und zügigen Realisierung der fraglichen Ansprüche durch den italienischen Staat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils (einstimmig).
Aufschiebung der Prüfung ähnlicher Fälle bis zur Erlassung der als notwendig erachteten Maßnahmen für ein Jahr nach Rechtskraft dieses Urteils (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Feststellung, dass die Frage einer Entschädigung noch nicht entscheidungsreif ist (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um 162 italienische Staatsangehörige, die als Folge von Bluttransfusionen bzw. der Verabreichung von Blutkonserven mit dem HI-Virus und mit Hepatitis B bzw. C infiziert wurden.
Der rechtliche Rahmen betreffend Entschädigung
Das Gesetz Nr. 210 vom 25.2.1992 sah für die Bf. eine vom Gesundheitsministerium zu zahlende Entschädigung für dauerhafte gesundheitliche Schäden vor, die sie durch die Ansteckung mit obigen Viruserkrankungen erlitten hatten. Die Entschädigung setzte sich laut Art. 2 des genannten Gesetzes aus einem fixen Geldbetrag und einer Zulage (indennita integrativa speciale = IIS) zusammen.
Mit Gesetz Nr. 229 vom 29.10.2005 wurde eine zusätzliche Entschädigung (indennizzo ulteriore) für Personen mit gesundheitlichen Schäden, die im Gefolge einer verpflichtenden Impfung aufgetreten waren, eingeführt. Art. 1 Abs. 4 leg. cit. schrieb eine jährliche Neuevaluierung des Entschädigungsbetrags, basierend auf der Inflationsrate, vor.
Art. 2 des Gesetzes Nr. 244 vom 24.12.2007 legte fest, dass die vom Gesetz Nr. 229 vorgesehene Entschädigung auch Personen zukommen sollte, die am »Thalidomid-Syndrom« erkrankt waren. Laut Dekret des Arbeitsministeriums Nr. 163/2009 genoss diese Personengruppe eine Entschädigung zusätzlich zu jener vom Gesetz Nr. 210 vorgeschriebenen, auch dieser Betrag wurde an die jährliche Inflationsrate angepasst.
Auslegung dieser Gesetze durch die Gerichte
Mit Urteil vom 28.7.2005 entschied das Kassationsgericht, dass Art. 2 des Gesetzes Nr. 210 derart zu interpretieren sei, dass die zwei Teile des Entschädigungsbetrags, also der Fixbetrag und die IIS, einer Reevaluierung, basierend auf der jährlichen Inflationsrate, unterlägen.
In der Folge ging das Kassationsgericht in seinem Urteil Nr. 2.170/2009 von seiner bisherigen Auslegungspraxis betreffend Art. 2 des Gesetzes Nr. 210 ab, da dem Gesetzestext nur eine jährliche Reevaluierung des Basis entschädigungsbetrags – nicht aber der IIS – entnommen werden könne, habe doch Letztere zum Ziel, den Effekten der Geldentwertung vorzubeugen bzw. sie zu verringern. Der Gesetzgeber sei daher nicht berechtigt gewesen, eine Reevaluierung dieser Zulage vorzusehen. Ungeachtet dessen hielten manche Gerichte an der alten (ersten) Auslegung des Kassationsgerichts fest.
Reaktion von Regierung und Verfassungsgericht
In Art. 11 Abs. 13 des am 31.5.2010 in Kraft getretenen Eildekrets Nr. 78/2010 legte die Regierung fest, dass Art. 2 des Gesetzes Nr. 210 derart zu interpretieren sei, dass eine Angleichung der IIS an die Inflationsrate nicht statthaft sei und dass auf eine Reevaluierung der Zulage abzielende Vollstreckungsmaßnahmen mit Inkrafttreten des genannten Dekrets keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten würden (Art. 11 Abs. 14).
2010 riefen mehrere Gerichte das Verfassungsgericht mit dem Antrag an, Art. 11 Abs. 13 und 14 des Eildekrets auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfen. Mit Urteil Nr. 293/2011 erklärte Letzteres die genannten Bestimmungen für unvereinbar mit dem in Art. 3 der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz, da sie zwei – eine Entschädigung unter dem Gesetz Nr. 210 genießende – Personengruppen benachteiligten, nämlich einerseits Personen, die am »Thalidomid-Syndrom« litten und andererseits solche, die mit Hepatitis angesteckt waren. Es stellte klar, dass die IIS in Anwendung des Gesetzes Nr. 244/2007 und des Dekrets Nr. 163/2009 jährlich auf der Basis der Inflationsrate zu reevaluieren sei, was jedoch nur für die erste Kategorie, nicht aber für die zweite gelte. Das Vorliegen einer Ungleichbehandlung zwischen mit Hepatitis infizierten Personen und solchen, die einen permanenten Schaden als Folge einer verpflichtenden Impfung davongetragen hatten (diese Kategorie genoss eine Reevaluierung der IIS gemäß dem Gesetz Nr. 229/2005) wurde vom Verfassungsgericht verneint, da die zwei Situationen nicht vergleichbar seien.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 13 EMRK ( Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 1 12. Prot. EMRK (allgemeines Diskriminierungsverbot) sowie von Art. 17 EMRK (Verbot des Missbrauchs der Rechte).
Zu den Einwänden der Regierung
Laut der Regierung seien die dem EGMR zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorgelegten Fragen aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Verfassungsgerichts nicht mehr aktuell. Mit der genannten Entscheidung sei das Eildekret Nr. 78/2010 aufgehoben worden, sie habe nicht nur Einzelfallcharakter, sondern Wirkung erga omnes. Die nationalen Instanzen wären der Interpretation des Verfassungsgerichts gefolgt und hätten den Anträgen der Bf. auf Reevaluierung der IIS stattgegeben. Sie wären daher nicht mehr als Opfer einer Konventionsverletzung zu betrachten.
Der GH ist der Ansicht, dass die von der Regierung aufgeworfenen Fragen eng mit dem Vorbringen der Bf. verknüpft sind. Er wird diese daher im Zuge der meritorischen Prüfung der Beschwerde behandeln (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung der Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK
Die Bf. beklagen sich darüber, dass die Regierung mit der Erlassung des Eildekrets Nr. 78/2010 in einer Angelegenheit interveniert hätte, die Gegenstand einer gerichtlichen Debatte gewesen sei und damit Anlass zu einer großen Zahl anhängiger Verfahren vor den Gerichten gegeben hätte, bei denen sie dann beklagte Partei gewesen sei. Das Eildekret habe unter anderem dazu geführt, dass sich von ihnen zwecks Erlangung einer Reevaluierung der IIS eingebrachte Rechtsmittel oder rechtskräftige Entscheidungen, mit denen diesen stattgegeben worden war, als ineffektiv erwiesen hätten.
Zur Zulässigkeit
Die Bf. der fünften Gruppe haben kein innerstaatliches Rechtsmittel zwecks Erlangung der strittigen Evaluierung eingebracht. Sie können sich daher vor dem GH nicht über einen Eingriff des nationalen Gesetzgebers beklagen. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist daher nicht auf sie anwendbar. Dieser Teil der Beschwerde ist als unzulässig wegen Unvereinbarkeit mit der EMRK ratione materiae zurückzuweisen. Was die Bf. der dritten Kategorie angeht, sind die von ihnen angestrengten Verfahren noch anhängig. Dieser Teil der Beschwerde ist daher verfrüht und muss ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen werden. Zur Beschwerde der Bf. Nr. 146 bis Nr. 148 hinsichtlich der Nichtvollstreckung ihnen eine Entschädigung zuerkennender Entscheidungen, während ihr Antrag auf Reevaluierung abgewiesen wurde, ist zu sagen, dass dieser – erst nach Übermittlung der Beschwerde an die Regierung eingebrachte – Beschwerdepunkt keinen Aspekt der Beschwerde widerspiegelt, zu dem die Parteien ihre Meinung dargelegt haben. Der GH sieht sich daher zum jetzigen Stand des Verfahrens nicht dazu veranlasst, diesen Beschwerdepunkt im Rahmen dieses Urteils zu prüfen. Die übrigen Beschwerdepunkte sind für zulässig zu erklären (einstimmig).
Die Bf. haben auch nach dem Urteil des Verfassungsgerichts nicht von einer Reevaluierung der IIS profitiert.
Die Bf. lassen sich in fünf Personenkategorien einteilen, nämlich solche, welche die begehrte Reevaluierung vor dem Inkrafttreten des Eildekrets per rechtskräftiger Entscheidung erhielten; solche, bei denen eine derartige Entscheidung nicht vollstreckt wurde; solche, im Hinblick auf die ein einschlägiges Verfahren noch immer anhängig ist; solche, bei denen einem Entschädigungsantrag stattgegeben wurde, ohne jedoch eine Reevaluierung anzuordnen, und schließlich solche, welche niemals eine Reevaluierung erhielten und dagegen auch keine gerichtlichen Schritte unternahmen.
In der Sache
Der GH erinnert an seine Rechtsprechung, wonach die legislative Gewalt nicht daran gehindert ist, im Bereich des Zivilrechts neue Bestimmungen mit rückwirkender Kraft einzuführen. Dem von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf ein faires Verfahren stehen jedoch, mit Ausnahme von zwingenden Motiven des öffentlichen Interesses, Eingriffe des Gesetzgebers in die Rechtspflege entgegen, etwa wenn beabsichtigt ist, Einfluss auf den Ausgang eines Rechtsstreits zu nehmen. Das Prinzip der Rechtssicherheit verlangt ferner, dass rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten vom Staat nicht in Frage gestellt werden.
Im gegenständlichen Fall stand die Frage, ob die IIS einer jährlichen Reevaluierung, basierend auf der Inflationsrate, zu unterziehen sei, im Mittelpunkt einer komplexen gerichtlichen Debatte, in der der Staat als beklagte Partei fungierte. Das Eildekret Nr. 78/2010 beendete nun auf endgültige Art und Weise die den Gerichten unterbreitete Streitangelegenheit, indem das Gesetz Nr. 210/1992 im Wege einer authentischen Interpretation und somit in einem für den Staat gün stigen Sinn auszulegen war, nämlich derart, dass die IIS nicht einer Reevaluierung unterliege. Für die Bf. hatte dies zur Folge, dass jene, die bereits eine rechtskräftige Entscheidung erhalten hatten, mit der ihnen ein Anspruch auf Reevaluierung eingeräumt wurde, ein solcher ab Inkrafttreten des Eildekrets oder zumindest ab dem Jahr 2011 verweigert (erste Gruppe) oder nicht vollstreckt wurde (zweite Gruppe), in noch anhängigen Verfahren der Antrag auf Reevaluierung der IIS abgewiesen wurde (Bf. Nr. 117, 124, 127, 128, 131 und 141 der vierten Gruppe), und Bf. (hier: Nr. 146-148 der vierten Gruppe), deren Antrag vor dem Inkrafttreten des Eildekrets abgewiesen worden war, eine Anfechtung der relevanten Entscheidung aufgrund des nunmehr in Kraft stehenden Eildekrets nicht mehr für sinnvoll erachteten.
Auch gesetzt den Fall, dass besagtes Eildekret in einer Materie erging, die Gegenstand eines Streits von größerem Umfang war, legte es dennoch Kriterien fest, die den Ausgang von anhängigen Verfahren entschieden, für die Bf. vorteilhafte Entscheidungen der Wirkung beraubten bzw. deren Vollstreckung unmöglich machten und einer eventuellen Anfechtung von ablehnenden Entscheidungen die Wirksamkeit nahmen. Aus den Akten bzw. dem Urteil des Verfassungsgerichts geht nicht hervor, dass der Staat mit der Verabschiedung des Eildekrets andere Ziele als finanzielle Interessen verfolgte. Ein derartiges Ziel hätte einem »zwingenden allgemeinen Interesse« entsprechen können – ein solches wird aber von der Regierung nicht behauptet.
Der GH weist zudem darauf hin, dass das Verfassungsgericht in seinem Urteil festgehalten hatte, dass eben diese Kriterien Art. 3 der Verfassung zuwider laufen würden, weil sie zu einer Ungleichbehandlung von zwei – Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 210/1992 genießenden – Personengruppen führten. Er kann sich im Übrigen der These der Regierung nicht anschließen, wonach mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts, die eine rückwirkende bzw. eine erga omnes-Wirkung hatte, den von den Bf. behaupteten Verletzungen definitiv ein Ende gesetzt worden wäre. Die genannte Entscheidung bezog sich nämlich nur auf einen einzigen der von den Bf. vorgelegten Beschwerdepunkte, namentlich jenen unter Art. 14 EMRK. Was deren Auswirkungen auf die Situation der Bf. angeht, kann der GH nur feststellen, dass die durch das Eildekret Nr. 78/2010 aufgestellten Prinzipien in ihrem Fall aufrecht blieben, da sie auch nach erfolgter Veröffentlichung des Urteils des Verfassungsgerichts keine Reevaluierung der IIS erhielten.
Mit Rücksicht auf diese Überlegungen kommt der GH zu dem Schluss, dass die Verabschiedung des Eilde krets gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerte Rechtsstaatsprinzip bzw. gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen hat. Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen und eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festzustellen (einstimmig).
Angesichts der festgestellten Konventionsverletzung hält der GH ein Eingehen auf die behauptete Verletzung von Art. 13 EMRK nicht für notwendig (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK
Die Bf. bringen vor, die IIS werde für den Fall der Nicht evaluierung aufgrund der Geldentwertung graduell an Wert verlieren. Sie würde allein zwischen 90 und 95% des Gesamtentschädigungsbetrags repräsentieren.
Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).
Zur Existenz von Eigentum iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK
Es besteht kein Zweifel, dass die Bf. der ersten und zweiten Gruppe in der Zeit vor der Intervention durch das Eildekret ein vermögenswertes Interesse aufwiesen, das einer legitimen Erwartung auf Erhalt einer bestimmten Geldsumme entsprach. Es lag somit »Eigentum« im Sinne des ersten Absatzes des Art. 1 1. Prot. EMRK vor.
Die Bf. der dritten, vierten und fünften Gruppe sind – spätestens nach der Veröffentlichung des Urteils des Verfassungsgerichts im Jahr 2011 – ebenfalls Anwärter eines vermögenswerten Interesses.
Art. 1 1. Prot. EMRK ist daher anwendbar.
Lag ein Eingriff in das Eigentumsrecht vor und war dieser gerechtfertigt?
Das genannte Eildekret, welches die für die Bf. wesentlichen Fragen abschließend regelte, stellte einen Eingriff in deren Eigentumsrecht dar. Auch gesetzt den Fall, es wäre für den Fall eines »öffentlichen Interesses« iSd. Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz 1. Prot. EMRK erlassen worden, muss ein derartiger Eingriff nichtsdestotrotz ein faires Gleichgewicht zwischen den Anforderungen des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft und dem notwendigen Schutz der Grundrechte des Individuums wahren.
Im vorliegenden Fall wurden im Anschluss an die Verabschiedung des Eildekrets jene Bf., die vorher eine endgültige Entscheidung erhalten hatten, mit der ihnen ein Anspruch auf Reevaluierung eingeräumt wurde, entweder dieses Anspruchs beraubt oder konnten die Vollstreckung von für sie vorteilhaften Entscheidungen nicht erreichen. Vor dem Inkrafttreten des Eildekrets gestellte Anträge auf Reevaluierung von anderen Bf. wurden abgelehnt oder es wurde ihnen mit dem Hinweis auf das mittlerweile erlassene Eildekret die Möglichkeit verwehrt, ablehnende Entscheidungen anzufechten. In jedem Fall war es so, dass keiner der Bf. in der Lage war, von einer Reevaluierung der IIS zu profitieren – und dies nicht einmal nach dem Urteil des Verfassungsgerichts.
Der GH hebt hervor, dass die IIS mehr als 90% des Gesamtbetrags der den Bf. gewährten Entschädigung beträgt. Letztere sollte die Kosten der medizinischen Behandlung abdecken. Aus medizinischen Expertisen, die von den Bf. vorgelegt wurden, geht hervor, dass die Prognose betreffend ihre Überlebens- bzw. Heilungschancen eng mit dem Erhalt dieser Zulage verknüpft war.
Nach Ansicht des GH wurde den Bf. durch die Verabschiedung des Eildekrets eine abnormale und übermäßige Last auferlegt. Der Eingriff in ihr Eigentumsrecht war somit unverhältnismäßig. Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen und eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK festzustellen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK
Die Bf. legen dar, dass der Entschädigungsbetrag, den sie ohne Reevaluierung der IIS erhalten, im Hinblick auf ihre medizinischen Bedürfnisse sehr gering wäre. Sie erblicken darin eine Verletzung ihres Rechts auf Leben bzw. auf Wahrung der Gesundheit.
Der GH sieht angesichts seiner Schlussfolgerungen zu Art. 1 1. Prot. EMRK keine Notwendigkeit zu einer Prüfung dieses Beschwerdepunkts (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 EMRK und von Art. 1 12. Prot. EMRK
Die Bf. bringen erstens vor, dass – im Gegensatz zu ihnen – Personen, die eine gesundheitliche Schädigung als Folge einer verpflichtenden Impfung davongetragen hätten, und solche, die am »Thalidomid-Syndrom« erkrankt wären, gemäß dem Gesetz Nr. 229/2005 und dem Dekret Nr. 163/2009 in den Genuss einer Reevaluierung der IIS kommen würden. Zweitens sehen sie sich selbst einer diskriminierenden Behandlung unterworfen, nämlich zwischen jenen von ihnen, die noch niemals von der strittigen Reevaluierung profitiert hätten, und anderen, die eine solche bis zum 31.5.2010 erhielten; zwischen jenen von ihnen, bei denen die Angelegenheit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Eildekrets noch anhängig war, und anderen, die eine rechtskräftige innerstaatliche Entscheidung erhalten hätten, mit denen ihnen ein Anspruch auf Reevaluierung vor diesem Stichtag eingeräumt wurde, und schließlich zwischen jenen von ihnen, die einer Reevaluierung mit dem Inkrafttreten des Eildekrets beraubt worden wären, und anderen, die diese Vergünstigung nicht verloren hätten.
Zur Zulässigkeit
Zum Beschwerdepunkt unter Art. 1 12. Prot. EMRK ist zu sagen, dass Italien dieses Protokoll zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat. Dieser Teil der Beschwerde ist daher als unzulässig wegen Unvereinbarkeit mit der EMRK ratione personae zurückzuweisen (einstimmig).
Was den Beschwerdepunkt unter Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 EMRK angeht, hält der GH es für angemessener, die von den Bf. behauptete Benachteiligung unter Art. 1 1. Prot. EMRK zu prüfen.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Verfassungsgericht in seinem Urteil eine Ungleichbehandlung zwischen den Bf. und Personen mit einem Impfschaden nicht feststellen konnte. Es berief sich auf sein Urteil Nr. 423/2000, wonach verpflichtende Impfungen, die sich von einem öffentlichen Interesse auf kollektive Gesundheit herleiten ließen, implizierten, dass das Gemeinwesen an Schwierigkeiten teilnehme, in denen sich ein Individuum in Verfolgung eines derartigen Interesses befinde. Gleiches gelte aber nicht für Personen, die sich infolge einer Bluttransfusion infiziert hätten, für die eine generelle Verpflichtung zur Solidarität von Seiten der Gesellschaft nicht ausgemacht werden könne.
Der GH sieht keinen Grund, zu einer anderen Feststellung zu gelangen. Er teilt die Meinung des Verfassungsgerichts, demzufolge sich die zwei in Frage stehenden Personenkategorien nicht in einer vergleichbaren Situation befinden. Dieser Teil der Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen, während der andere Teil für zulässig zu erklären ist (einstimmig).
In der Sache
Der GH weist darauf hin, dass das Verfassungsgericht das Eildekret, was die behauptete Diskriminierung zwischen den Bf. und Personen mit dem »Thalidomid-Syndrom« betrifft, für verfassungswidrig erklärte. Nach dem aktuellen Stand der Dinge hat das Urteil gegenüber den Bf. jedoch keine Wirkung gezeitigt.
Der GH schließt sich der These der Bf. an, wonach mit dem Inkrafttreten des Eildekrets eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Genusses einer Reevaluierung der IIS im Hinblick auf Personen entstand, die sich als Anwärter auf die vom Gesetz Nr. 210/1992 vorgesehene Entschädigung in einer vergleichbaren Situation befanden. Mit Rücksicht auf die bereits festgestellte Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK erachtet der GH auch Art. 14 EMRK als verletzt. Der Einwand der Regierung ist zurückzuweisen und eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK festzustellen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 17 EMRK
Dieser Beschwerdepunkt wurde von den Bf. nicht ausreichend begründet und ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig zu erklären (einstimmig).
Zur Anwendung von Art. 46 EMRK
Tausende Personen haben in Italien Rechtsmittel eingebracht, um in den Genuss einer Reevaluierung der IIS zu gelangen. Zudem sind vor dem GH zahlreiche Beschwerden anhängig, die ähnliche Beschwerdegründe wie die Bf. anführen. Die hier festgestellte Verletzung der Rechte der Bf. ist daher das Resultat eines systemischen Problems, das aus der fehlenden Bereitschaft der Behörden zur Angleichung der IIS selbst nach dem Ergehen des Urteils des Verfassungsgerichts resultiert. Mit Rücksicht auf die große Zahl der von dieser Situation potentiell betroffenen Personen und die Notwendigkeit, ihnen auf der nationalen Ebene einen angemessenen Ausgleich zu verschaffen, sieht sich der GH veranlasst, im gegenständlichen Fall das Piloturteilsverfahren anzuwenden.
Der GH fordert den italienischen Staat auf, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils im Einvernehmen mit dem Ministerkomitee einen Stichtag zu nennen, bis zu dem er die effektive und zügige Realisierung der fraglichen Ansprüche durch rechtliche bzw. administrative Maßnahmen sichergestellt haben wird. Die italienische Regierung wird aufgerufen, innerhalb dieses Zeitraums jeder Person, die ein – behördlich festgestelltes – Anrecht auf die vom Gesetz Nr. 210/1992 vorgesehene Entschädigung hat, einen Geldbetrag zu zahlen, welcher einer Reevaluierung der IIS entspricht. Der GH wird eine Prüfung ähnlicher – noch nicht der italienischen Regierung übermittelter – Fälle bis zur Erlassung der als notwendig erachteten Maßnahmen für ein Jahr nach Rechtskraft dieses Urteils aufschieben (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Frage einer Entschädigung ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Stran Greek Refineries und Stratis Andreadis/GR v. 9.12.1994 = NL 1995, 21 = ÖJZ 1995, 432
Brumarescu/RO v. 28.10.1999 (GK) = NL 1999, 185
Zielinski und Pradal und Gonzales u.a./F v. 28.10.1999 (GK) = NL 1999, 192
Maggio u.a./I v. 31.5.2011
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.9.2013, Bsw. 5376/11 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 309) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_5/M.C..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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