Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Khodorkovskiy und Lebedev gg. Russland, Urteil vom 25.7.2013, Bsw. 11082/06.
Art. 3, 5 Abs. 3 und Abs. 4, 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c und lit. d, 7, 8, 18, 34 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Strafrechtliche Verurteilung einflussreicher regimekritischer Unternehmer.
Verbindung der Beschwerden (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Haftbedingungen des ZweitBf. in der U-Haft (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Anhaltung des ZweitBf. im Gerichtssaal in einem Metallkäfig (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK hinsichtlich des Fehlens von Haftgründen für die Haft des ZweitBf. nach September 2004 (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK hinsichtlich der verzögerten Untersuchung der Haftanordnung des ZweitBf. vom 14.12.2004 (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK hinsichtlich der Fairness und Raschheit der anderen Haftverfahren des ZweitBf. (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung von Art. 5 Abs. 4 EMRK hinsichtlich des behaupteten Versäumnisses des Berufungsgerichts, sich mit dem Vorbringen des ZweitBf. in den Haftverfahren zu befassen (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der behaupteten Befangenheit der Richterin Kolesnikova (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. c und lit. d EMRK hinsichtlich der Verletzung des Rechts der Bf. auf vertrauliche Kommuniktaion mit ihren Anwälten und der unfairen Beweiserhebung und -verwertung (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 7 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich der Haft der Bf. in Strafkolonien (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK hinsichtlich des ErstBf. (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 18 EMRK (einstimmig).
Säumnis der Behörden, ihren Verpflichtungen nach Art. 34 EMRK nachzukommen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– an den ErstBf. für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Mikhail Borisovich Khodorkovskiy (»ErstBf.«) und Platon Leonidovich Lebedev (»ZweitBf.«) verbüßen derzeit Gefängnisstrafen im Norden Russlands, und zwar in Karelien bzw. Jamal-Nenzen.
Vor ihrer Inhaftierung waren die Bf. in führenden Positionen und als Hauptaktionäre einer großen Unternehmensgruppe mit der Ölfirma Yukos, dem Bergbauunternehmen Apatit, der Menatep-Bank sowie anderen großen Unternehmen tätig. Der ErstBf. war auch politisch aktiv und unterstützte Oppositionsparteien. Yukos verfolgte zudem große Geschäftsprojekte, die nicht im Einklang mit der öffentlichen Erdölpolitik standen.
2003 eröffnete der Generalstaatsanwalt eine strafrechtliche Untersuchung im Zusammenhang mit der angeblich betrügerischen Übernahme von Apatit im Zuge der Massenprivatisierung in den 1990ern. Der ZweitBf. wurde deshalb im Juli 2003 in U-Haft genommen, der ErstBf. im Oktober desselben Jahres. (Anm: Die Inhaftierung und ersten Monate der Haft der Bf. wurden vom GH in den Urteilen Khodorkovskij/RUS vom 31.5.2011 (Bsw. Nr. 5.829/04) und Lebedev/RUS vom 25.10.2007 (Bsw. Nr. 4.493/04) untersucht. Mit dem Steuerverfahren gegen Yukos befasste er sich in OAO Neftyanaya Kompaniya Yukos/RUS vom 20.9.2011 (Bsw. Nr. 14.902/04).)
Im Laufe der Untersuchungen wurden die Bf. auch beschuldigt, Unternehmen in einer Region eintragen lassen zu haben, wo diese von Steuerbegünstigungen profitierten. In Wahrheit entfalteten diese Handelsgesellschaften in den betreffenden Regionen jedoch keine geschäftlichen Aktivitäten und existierten nur auf dem Papier. Weiters wurden die Bf. verdächtigt, ihre persönliche Einkommensteuer hinterzogen zu haben, indem sie ihre Einkünfte bei Yukos nicht als Gehalt, sondern als »Beratungshonorar« deklariert hätten.
Die Gefängnisbehörden und später der Richter bestanden während des Verfahrens darauf, den Schriftwechsel zwischen den Bf. und ihren Anwälten zu überprüfen. Mehrmals wurden die Anwälte, die verdächtigt wurden, sich nicht vorschriftsgemäß verhalten zu haben, einer Leibesvisitation unterzogen.
Während des Prozesses (Juni 2004 bis Mai 2005) wurden die Bf. bei ihrer Anwesenheit im Gerichtssaal in einem Metallkäfig angehalten. Jeder Austausch von Schriftstücken zwischen den Bf. und ihren Anwälten war daher nur möglich, wenn die Richterin die Dokumente vorher prüfte. Der mündliche Austausch während des Verfahrens konnte von den Wachen mitgehört werden.
Bei der Verhandlung untersuchte das Gericht dutzende Belastungszeugen und studierte hunderte Seiten an schriftlichem Material. Die Bf. ersuchten darum, einige Dokumente nicht zuzulassen, weil sie von der Staatsanwaltschaft unrechtmäßig erlangt worden seien, doch das Gericht folgte diesem Begehren nicht. Sie probierten auch, die Anwesenheit von einigen Belastungszeugen zu erreichen, das Gericht lud diese jedoch nicht vor.
Rechtsausführungen:
Der ZweitBf. beschwert sich über eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der erniedrigenden oder unmenschlichen Strafe oder Behandlung) aufgrund der Anhaltebedingungen während seiner Untersuchungshaft und im Gerichtssaal in einem Metallkäfig. Er rügt weiters eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter) durch die Dauer seiner U-Haft und eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftprüfung), weil die Haftprüfungsverfahren keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien boten.
Beide Bf. rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) wegen Befangenheit der vorsitzenden Richterin. Unter Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. b, lit. c bzw. lit. d (Verteidigungsrechte) beschweren sie sich über die mangelnde Fairness des Verfahrens aufgrund fehlender Zeit und Gelegenheit zur Verteidigung, Behinderung ihrer Kontakte zu ihren Anwälten bzw. der Unmöglichkeit der Untersuchung von belastendem Beweismaterial oder der Beibringung eigener Beweise.
Weiters rügen die Bf. eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung), weil sie während des Prozesses bereits in einem Käfig gehalten wurden und dadurch gegenüber der Öffentlichkeit als gewöhnliche Verbrecher präsentiert worden seien.
Unter Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) rügen die Bf., dass die Auslegung des Steuerrechts, die zu ihrer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung führte, unvorhersehbar gewesen sei und sie daher wegen Handlungen verurteilt worden seien, die nicht als »strafbar« angesehen wurden, als sie sie vorgenommen hatten.
Daneben beschweren sie sich über eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), weil sie zur Verbüßung ihrer Gefängnisstrafen in abgelegene Strafkolonien tausende Kilometer von ihrem Zuhause verbracht wurden, was ihren Kontakt zur Außenwelt und insbesondere zu ihren Familien und Anwälten stark behindert habe.
Unter Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) beschwert sich der ErstBf., dass das Gericht, nachdem es ihn wegen Hinterziehung der Körperschaftssteuer verurteilt hatte, ihn auch zu Schadenersatz verpflichtete, obwohl dieser Anspruch eigentlich allein gegen Yukos zu richten gewesen wäre und sich zudem mit jenem gegen Yukos überschneiden würde.
Die Bf. rügen weiters eine Verletzung von Art. 18 EMRK (Begrenzung der Rechtseinschränkungen), da ihre strafrechtliche Verfolgung politisch motiviert gewesen sei.
Schließlich rügt der ErstBf. eine Verletzung von Art. 34 EMRK (Recht auf Individualbeschwerde) wegen Beschränkung seines Zugangs zum GH dadurch, dass die Behörden seinen Anwalt schikaniert hätten.
Inhaltlich plädierten die Bf. auf nicht schuldig, da die in den steuerbegünstigten Regionen eingetragenen Handelsgesellschaften auf Basis von Übereinkünften mit den lokalen Behörden tätig wären und die formellen gesetzlichen Erfordernisse erfüllen würden, was sie zu den Steuerbegünstigungen berechtigte. Diese Vorgangsweise sei für viele Jahre nicht infrage gestellt worden.
2005 brachte die Verteidigung ihre Beweise vor. Davon wurde jedoch das meiste vom Gericht für unzulässig erklärt. Dieses weigerte sich, mehrere Expertengutachten zum Steuerrecht und zur Bilanzierung sowie Berichte von zwei großen Wirtschaftsprüfungskanzleien zu berücksichtigen. Die Verteidigung bemühte sich weiters um die Offenlegung von bestimmten Dokumenten (insbesondere offiziellem Schriftverkehr), doch ohne Erfolg.
Am 16.5.2005 wurden die Bf. von einem Moskauer BG der meisten der Anklagepunkte für schuldig befunden und zu neun Jahren Haft verurteilt. Darüber hinaus wurden sie angewiesen, dem Staat umgerechnet über € 510 Millionen an unbezahlten Steuern zu leisten. Am 22.9.2005 bestätigte das Stadtgericht Moskau dieses Urteil im Wesentlichen, reduzierte aber die Strafe auf acht Jahre Haft.
Beide Bf. wurden zur Haftverbüßung in abgelegene Strafkolonien geschickt, der ErstBf. in die über 6.000 km von Moskau entfernte Region um Tschita (Südostsibirien), und der ZweitBf. auf die über 3.000 km von Moskau entfernte Jamal-Halbinsel (Nordwestsibirien).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK hin sichtlich der Haftbedingungen des ZweitBf.
Der ZweitBf. begründete seine Beschwerde über die allgemeinen Bedingungen seiner Anhaltung im Untersuchungsgefängnis nicht ausreichend. Was die Haftbedingungen in der Einzelzelle angeht, in welcher er 2005 für sieben Tage angehalten wurde, waren diese in der Tat sehr hart. Angesichts seiner kurzen Anhaltung dort wurde jedoch das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Mindestmaß an Schwere nicht erreicht.
Der ZweitBf. rügte zudem, dass er an Verhandlungstagen kein warmes Essen erhielt und keine Spaziergänge machen konnte. Es war ihm jedoch möglich, im Gerichtsgebäude sein Essen zu kaufen, Tee oder Kaffee zu machen und Fertiggerichte zuzubereiten. Zumindest gelegentlich konnte er sich auch körperlich betätigen. Da keine weiteren erschwerenden Umstände wie Überbelegung oder schlechte Transportbedingungen vorliegen, kommt der GH zum Schluss, dass die Bedingungen in der U-Haft nicht unmenschlich oder erniedrigend waren. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Anhaltebedingungen des ZweitBf. im Gerichtssaal (Metallkäfig)
Der Bf. war nicht wegen gewalttätiger Verbrechen angeklagt, hatte keine Vorstrafen und es gibt keinen Beweis dafür, dass er zu Gewalt neigte. Über seinen Prozess wurde von allen großen nationalen und internationalen Medien berichtet, so dass er dabei ständig der Öffentlichkeit ausgesetzt war. Die Sicherheitsvorkehrungen waren insgesamt exzessiv und konnten vom ZweitBf. und der Öffentlichkeit zurecht als erniedrigend angesehen werden. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK hinsichtlich des ZweitBf.
Der GH hat in seiner ZE Lebedev/RUS (Nr. 1) die Anhaltung des ZweitBf. vom 2.7.2003 bis zum 10.9.2004 für rechtmäßig befunden. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob seine Anhaltung vom 10.9.2004 bis zum 16.5.2005 gerechtfertigt war. Der GH stellt fest, dass die Gefahr von Beweismanipulation nach Ende der Untersuchung geringer wurde. Zudem hatte der ZweitBf. seine de facto-Kontrolle über Yukos verloren und war seine Möglichkeit, das dortige Personal zu beeinflussen, daher reduziert. Die Bezugnahme der nationalen Gerichte auf eine Fluchtgefahr des ZweitBf. war zu ungenau. Bei den Verlängerungen der Haft verwendeten die Gerichte einen stereotypen Wortlaut. Sie zogen auch nie vom russischen Recht vorgesehene alternative Präventivmaßnahmen wie Kaution oder Hausarrest in Betracht. Die nationalen Gerichte zeigten daher nicht, dass die Haft des Bf. durch stichhaltige und ausreichende Gründe gerechtfertigt war. Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK hinsichtlich des ZweitBf.
Es kam zwar bei der Vorbereitung zu den Verfahren, in denen die Haft des ZweitBf. verlängert wurde, zu einer gewissen Ungleichheit zwischen den Parteien, doch war diese nicht mit Art. 5 Abs. 4 EMRK unvereinbar. Was die Raschheit der Überprüfung der Einsprüche des ZweitBf. gegen die Haftanordnungen anbelangt, war die 26-tägige Verzögerung bei der Untersuchung des Einspruchs gegen die Haftanordnung vom 14.12.2004 nicht gerechtfertigt. Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK. Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK hinsichtlich der Fairness und Raschheit der anderen Haftverfahren (einstimmig).
Das vom ZweitBf. behauptete Versäumnis des Berufungsgerichts, die Zurückweisung seines Vorbringens ausreichend zu begründen, hat der GH bereits unter Art. 5 Abs. 3 EMRK behandelt. Die diesbezügliche Beschwerde unter Art. 5 Abs. 4 EMRK bedarf daher keiner gesonderten Untersuchung (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Befangenheit der vorsitzenden Richterin)
Auch wenn viele Verfahrensentscheidungen der Richterin Kolesnikova in der Tat nachteilig für die Verteidigung waren, reicht das nicht aus, um eine Voreingenommenheit ihrerseits gegenüber den Bf. zu belegen.
Die Bf. brachten weiters vor, die Richterin sei wegen ihrer früheren Feststellungen im Fall Shakhnovskiy (einem anderen führenden Manager von Yukos) befangen. Shakhnovskiy wurde für schuldig befunden, sein Gehalt in Gestalt von »Beratungshonoraren« erhalten und so von Steuerbegünstigungen profitiert zu haben. Einige Feststellungen der Richterin im genannten Fall waren identisch zu jenen im vorliegenden Fall. An strafrechtlichen Entscheidungen sind in der Praxis jedoch häufig Richter beteiligt, die unterschiedlichen Prozessen vorsitzen, in denen eine Anzahl von Personen mitangeklagt ist. Richterin Kolesnikova war nach russischem Recht nicht an ihre früheren Feststellungen gebunden und hat im Urteil Shakhnovskiy keine Aussagen gemacht, welche die Bf. vorschnell verurteilen würden. Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. b EMRK
Der ZweitBf. hatte acht Monate und 20 Tage, um seine über 41.000 Seiten umfassende Fallakte zu studieren. Der ErstBf. hatte fünf Monate und 18 Tage für die seine, die über 55.000 Seiten hatte. Der GH bemerkt die Komplexität der Dokumente sowie die Notwendigkeit, Notizen zu machen, Dokumente mehrfach zu lesen und zu vergleichen und die Fallakte mit Anwälten zu besprechen. Er berücksichtigt auch die Pausen im Zeitplan für die Arbeit mit der Fallakte und die unbequemen Bedingungen, unter denen die Bf. zu arbeiten hatten. Es war ihnen nämlich unter anderem unmöglich, im Gefängnis Kopien anzufertigen oder Kopien der Dokumente in ihren Zellen zu behalten. Zudem gab es Einschränkungen beim Erhalt von Kopien durch ihre Anwälte.
Bei den Bf. handelte es sich jedoch nicht um gewöhnliche Angeklagte, vielmehr verfügten sie über ein Team von höchst professionellen Anwälten von teils hohem Ansehen. Auch wenn es den Bf. somit nicht möglich gewesen sein sollte, jedes Dokument selbst zu studieren, hätten sie diese Aufgabe ihren Anwälten anvertrauen können. Die Anwälte konnten Kopien machen, während es den Bf. gestattet war, Notizen von der Fallakte anzufertigen und ihre Notizbücher bei sich zu behalten. Die Bf. besaßen zudem beide einen Universitätsabschluss und waren in der Leitung einer der größten Ölfirmen Russlands. Sie kannten die dem Fall zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge wohl besser als jeder andere.
Zu den Bedingungen, unter denen die Verteidigung beim Prozess und während der Berufungsverfahren zu arbeiten hatte, befindet der GH, dass der Richter irgendwann entschieden hatte, den Gang des Verfahrens zu beschleunigen und jeden Tag Verhandlungen durchzuführen. Die Verteidigung konnte allerdings um Vertagungen ansuchen, wenn dies notwendig war und wurden solche Vertagungen auch bewilligt.
Im Berufungsverfahren hatte die Verteidigung über drei Monate für das Verfassen von Schriftsätzen und die Vorbereitung auf die mündliche Erörterung. Obwohl die Verteidigung die Berufung zunächst vorbereiten musste, ohne dass sie das vollständige Prozessmaterial vor sich hatte, und Zweifel an der Genauigkeit der Prozess protokolle bestanden, ist der GH nicht überzeugt, dass eine solche Ungenauigkeit die Verurteilung unhaltbar machte. Außerdem war sich die Verteidigung der verfahrensrechtlichen Entscheidungen während des Prozesses bewusst, ebenso welches Material hinzugenommen wurde. Sie hatte Tonbandaufnahmen vom Prozess und hätte bei der Vorbereitung der Berufung auf diese bauen können. Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. b EMRK, weder im Vorverfahren noch während des Prozesses oder des Berufungsverfahrens (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. c EMRK
Die Bf. rügen, dass das Büro von Herrn Drel durchsucht wurde, der der Anwalt beider Bf. im selben Fall war, in welchem die Durchsuchung angeordnet wurde. Die Ermittler waren sich dieses Umstands bewusst. Die Behörden haben nicht erklärt, über welche Art von Informationen Herr Drel angeblich verfügte, wie wichtig diese für die Ermittlungen waren und ob sie auf anderem Weg erlangt hätten werden können. Zur betreffenden Zeit wurde Herr Drel wegen nichts verdächtigt. Bezeichnenderweise wurde die Durchsuchung seines Büros nicht durch einen gesonderten gerichtlichen Durchsuchungsbefehl genehmigt, wie es rechtlich vorgesehen gewesen wäre.
Weiters sah die Gefängnisverwaltung alle schriftlichen Dokumente durch, die zwischen den Bf. und ihren Anwälten während der Treffen im Untersuchungsgefängnis ausgetauscht wurden. Zum einen hatte ein solches Vorgehen keine Grundlage im nationalen Recht, das solche Situationen nicht gesondert regelte. Zudem sind Notizen, Entwürfe, Konzepte, Maßnahmenpläne und Ähnliches, die vom Anwalt für ein oder während eines Treffens mit seinem inhaftierten Mandanten vorbereitet werden, in jeder Hinsicht vertrauliches Material. Eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Vertraulichkeit ist nur zulässig, wenn die Behörden einen vernünftigen Grund haben zu glauben, dass das Berufsgeheimnis missbraucht wird. Dies war jedoch nicht der Fall, da sich keine Umstände feststellen ließen, die zeigten, dass die Anwälte der Bf. oder die Bf. selbst die Geheimhaltung ihrer Kontakte missbrauchen könnten. Die gerügten Maßnahmen dauerten zudem über zwei Jahre.
Was schließlich die Bedingungen anbelangte, unter denen die Bf. mit ihren Anwälten im Gerichtssaal kommunizieren konnten, so ist zu bemerken, dass Richterin Kolesnikova die Anwälte ersucht hat, ihr alle Schriftstücke zu zeigen, die sie mit den Bf. austauschen wollten. Zudem konnten die mündlichen Beratungen zwischen den Bf. und ihren Anwälten von den Wachen mitgehört werden. Während der Unterbrechungen mussten die Anwälte den Fall mit ihren Mandanten in der unmittelbaren Nähe der Wachen besprechen. Die Geheimhaltung des schriftlichen und mündlichen Austauschs zwischen den Bf. und ihren Anwälten wurde daher während der Verhandlungen ernstlich beeinträchtigt.
Insgesamt waren die Bf. während der Untersuchung und des Verfahrens nicht notwendigen Beschränkungen ihres Rechts auf vertrauliche Kommunikation mit ihren Anwälten ausgesetzt und wurde in die Geheimhaltung ihrer Kommunikation in einer Weise eingegriffen, die zu einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. c EMRK führte (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. d EMRK
Die nationalen Gerichte weigerten sich, bei der Verhandlung Experten anzuhören, die eine wirtschaftliche Studie für die Staatsanwaltschaft vorbereitet hatten. Bei diesen Experten handelte es sich eindeutig um Hauptzeugen, da ihre Schlüsse den Kern einiger der Anklagepunkte gegen die Bf. betrafen. Die Verteidigung hatte bei der Vorbereitung der Studie nicht teilgenommen und konnte die Experten zu keinem früheren Zeitpunkt befragen. Zudem erklärte die Verteidigung dem BG, warum sie die Experten befragen musste und es gab keine Gründe, die diese daran hinderten, vor Gericht zu erscheinen.
Bedenklich ist auch die Zurückweisung von durch die Verteidigung beigebrachtem Beweismaterial aus formalen Gründen, insbesondere der Wirtschaftsprüfungsberichte durch Ernst Young bzw. Price Waterhouse Coopers. Diese Berichte waren wesentlich für die Anschuldigungen gegen die Bf. und bezogen sich auf bereits von der Staatsanwaltschaft beigebrachte Gutachten. Die Verteidigung befand sich daher im Vergleich zur Staatsanwaltschaft in einer schlechteren Position. Nur die Staatsanwaltschaft war berechtigt, Experten auszuwählen, die Fragen ausarbeiteten und Berichte für das Gericht erstellten. Die einzige Möglichkeit für die Verteidigung war die mündliche Befragung von »Spezialisten« im Prozess, doch hatten diese eine andere verfahrensrechtliche Stellung als »Experten«, da sie keinen Zugang zum Ausgangsmaterial des Falles hatten und das Gericht sich weigerte, ihre schriftlichen Stellungnahmen zu berücksichtigen. Damit war es der Verteidigung unmöglich, die Expertengutachten der Staatsanwaltschaft infragezustellen. Die Waffengleichheit zwischen den Parteien wurde daher gestört. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK
Angesichts der obigen Feststellungen zu Art. 3 EMRK hinsichtlich des ZweitBf. und der Feststellungen im Urteil Khodorkovskiy/RUS hinsichtlich des ErstBf. ist es nicht notwendig, diesen Teil der Beschwerde gesondert zu untersuchen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK
Die Bf. bringen vor, dass sie Opfer einer völlig neuen und unvorhersehbaren Auslegung des Steuerrechts gewesen seien, da die Tätigkeit der Handelsgesellschaften in steuerbegünstigten Regionen und die von ihnen verwendete Technik der Transferpreissetzung (Anm: Der Transfer- oder Verrechnungspreis ist der vom Unternehmen zur unternehmensinternen Verrechnung zwischen verschiedenen Unternehmensteilen festgelegte Wert für Sachgüter und Leistungen.) wohl bekannt gewesen und als rechtmäßig angesehen worden sei.
Der GH verweist zunächst auf seine Feststellungen im Fall OAO Neftyanaya Kompaniya Yukos/RUS, wo es um die Verwendung derselben Technik zur Steuerminimierung ging. Er kam dort zum Ergebnis, dass die Eintreibung von unbezahlten Steuern von Seiten von Yukos Art. 1 1. Prot. EMRK nicht verletzte, da die Steuerbegünstigungen durch die Handelsgesellschaften auf unrechtmäßige Weise erlangt worden waren. Er hielt dann fest, dass die Formen wirtschaftlicher Aktivitäten sich in einer kontinuierlichen Entwicklung befinden würden und Gleiches für die Methoden zur Steuerhinterziehung galt. Das Recht in diesem Bereich darf daher ausreichend flexibel gestaltet werden, um sich an neue Situationen anpassen zu können, ohne dass es unvorhersehbar wird.
Auch wenn es vor dem Fall der Bf. keine strafrechtliche Verurteilung für solche Modelle zur Steuerminimierung gab, da die Scheintätigkeit von Handelsgesellschaften in steuerbegünstigten Regionen schwer nachweisbar ist, ist die Schlussfolgerung der nationalen Gerichte im Fall der Bf. begründet, dass alle Tätigkeiten der Handelsgesellschaften nur zum Schein erfolgten. Das von den Bf. verwendete Modell muss von einer gutgläubigen Technik zur Steuerminimierung unterschieden werden. Während ein Teil des Modells für die Behörden sichtbar war, haben die Bf. einige wesentliche Aspekte falsch dargestellt oder verschleiert. So haben sie die Steuerbehörden nie über ihr wahres Verhältnis zu den Handelsgesellschaften informiert. Die Gewinne der Handelsgesellschaften wurden indirekt an Yukos rückgeführt. Alle Geschäftsaktivitäten, die Gewinn abwarfen, wurden de facto in Moskau vorgenommen und nicht in einer steuerbegünstigten Region. Die Handelsgesellschaften, die lediglich auf dem Papier existierten, hatten keine echten Vermögenswerte oder echtes Personal. Die Steuerminimierung war der einzige Grund für die Schaffung von Handelsgesellschaften in den steuerbegünstigten Regionen. Es ist schwer vorstellbar, dass die Bf. als Führungskräfte und Miteigentümer von Yukos von dem Modell nichts wussten und auch darüber nicht im Bilde waren, dass die Informationen in den Finanzberichten der Handelsgesellschaften nicht die wahre Natur ihrer Tätigkeiten reflektierten. Daher können die Handlungen der Bf. mit guten Gründen gemäß der Definition von Steuerhinterziehung nach dem russischen StGB als das »Übermitteln von falschen Informationen an die Steuerbehörden« interpretiert werden. Selbst wenn die Anwendung des Rechts auf den Fall der Bf. neu und unvorhersehbar war, war sie nicht unbillig und entsprach dem allgemeinen Verständnis von Steuerhinterziehung.
Soweit die Hinterziehung der Einkommensteuer betroffen ist, bestehen die Bf. darauf, dass sie Beratungsdienstleistungen an ausländische Firmen getätigt haben und dass die Steuerbegünstigungen, die ihnen als Einzelunternehmer zukamen, rechtmäßig waren. Die nationalen Gerichte haben jedoch festgestellt, dass solche Dienstleistungsverträge fingiert waren und dass die Bf. die Steuerbehörden wissentlich falsch über die wahre Natur ihrer Einkünfte (»Honorare« statt »Gehalt«) informiert hatten. Diese Schlüsse sind begründet.
Schließlich machte auch die langdauernde Toleranz der Behörden gegenüber den Transferpreisfestsetzungen diese nicht rechtmäßig. Es ist möglich, dass die Behörden einfach nicht ausreichend Informationen oder Ressourcen hatten, um die Bf. oder andere Geschäftsmänner wegen der Verwendung solcher Modelle zu verfolgen. Es erforderte eine riesige strafrechtliche Untersuchung um zu beweisen, dass die den Steuerbehörden übermittelten Dokumente nicht die wahre Natur der Geschäfte reflektierten. Es gibt keinen Beweis dafür, dass von anderen Geschäftsleuten verwendete Modelle zur Steuerminimierung genau gleich sind wie das von den Bf. verwendete Modell. Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass die Haltung der Behörden zu solchen Praktiken nicht auf eine bewusste Toleranz oder selektive Anwendung des Strafrechts hinauslief. Keine Verletzung von Art. 7 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Die Haft in abgelegenen Strafkolonien griff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens ein. Der Bundesdienst für den Strafvollzug hatte die Befugnis, Sträflinge von großen Städten in Kolonien in anderen Regionen zu verlegen, um eine Überbelegung zu vermeiden. Für solche Fälle legte die russische Strafvollzugsordnung jedoch eine einfache Regel fest: sie erlaubte die Verbringung eines Sträflings in die nächstgelegene Region, nicht aber mehrere tausend Kilometer weit weg. Es existierte zwar ein allgemeiner Plan, der Quoten für die Verteilung von Sträflingen unter den Kolonien vorsah, doch beschrieb dieser keine nachvollziehbare Methode zur Verteilung der Sträflinge. Jedenfalls ist es kaum denkbar, dass es für die Bf. keine freien Plätze in einer der vielen Kolonien gab, die näher bei Moskau lagen. Der GH unterstreicht, dass die Verteilung der Gefängnisinsaßen nicht völlig im Ermessen der Verwaltungsorgane verbleiben muss und dass die Interessen der Sträflinge an der Aufrechterhaltung von familiären und sozialen Bindungen zumindest irgendwie berücksichtigt werden müssen. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK hinsichtlich des ErstBf.
Zusammen mit der strafrechtlichen Verurteilung wurden die Bf. auch dazu verpflichtet, dem Staat über € 510 Millionen an von Yukos geschuldeten Steuerrückständen rückzuvergüten. Wo eine GmbH lediglich als Fassade für betrügerische Handlungen ihrer Eigentümer oder Manager gebraucht wird, kann eine Durchgriffshaftung eine geeignete Lösung sein, um die Rechte der Gläubiger, einschließlich des Staates, zu wahren. Dies bedarf jedoch einer soliden gesetzlichen Grundlage. Weder das Russische Steuergesetzbuch noch das Zivilgesetzbuch erlaubten den Rückgriff auf die Manager zur Rückholung der Steuerschulden des Unternehmens. Die russischen Gerichte legten das Gesetz zudem wiederholt dahingehend aus, dass es nicht gestattet war, die Haftung für unbezahlte Steuern der Unternehmen auf die Führungskräfte zu überwälzen. Die Feststellungen des BG im Hinblick auf die Zivilklage waren außerdem sehr kurz und enthielten weder eine Bezugnahme auf anwendbare Bestimmungen des nationalen Rechts noch eine nachvollziehbare Schadensberechnung. Die Zuerkennung von Schadenersatz an den Staat erfolgte somit willkürlich. Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 18 EMRK
Die gesamte Konvention baut auf der allgemeinen Annahme auf, dass die öffentliche Hand in den Mitgliedstaaten im guten Glauben gehandelt hat. Ein bloßer Verdacht, dass die Behörden ihre Macht mit Hintergedanken eingesetzt haben, ist nicht ausreichend, um eine Verletzung von Art. 18 EMRK zu beweisen. Vielmehr muss ein sehr strenger Beweismaßstab angelegt werden.
Der GH stimmt zu, dass Indizienbeweise rund um die Verhaftung und das Verfahren der Bf. auf den ersten Blick einen Fall politisch motivierter Verfolgung nahelegten. Dies wurde von Personen des öffentlichen Lebens, internationalen Organisationen und Gerichten in vielen europäischen Ländern bestätigt. Einige Regierungsbeamte mögen daher ihre eigenen Gründe gehabt haben, um auf die Verfolgung der Bf. zu drängen. Es war jedoch unzureichend, daraus zu schließen, dass die Bf. anson sten nicht verurteilt worden wären. Keine der Anschuldigungen gegen die Bf. betraf ihre politischen Aktivitäten, sie waren auch keine Oppositionsführer oder Beamte und die Handlungen, wegen derer sie beschuldigt wurden, standen nicht direkt mit ihrer Teilnahme am politischen Leben in Verbindung. Die Anschuldigungen gegen die Bf. waren seriös und der Fall war im Kern begründet. Selbst wenn hinter der Verfolgung ein unlauteres Element stand, gewährte dies keine Immunität davor, sich wegen der Anschuldigungen zu verantworten. Keine Verletzung von Art. 18 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK
Der ErstBf. zeigte auf detaillierte und wohlbegründete Weise die negative Einstellung der Vollzugsbehörden gegenüber seinem Anwaltsteam, sowie dass es mehrere Versuche der Staatsanwaltschaft gegeben hat, seinen Anwälten die Zulassung zu nehmen, indem diese administrativen und finanziellen Prüfungen unterworfen wurden, und dass zwei seiner ausländischen Anwälte das Visum verweigert wurde (einer von diesen wurde sogar aus Russland ausgewiesen). Das Ziel solcher disziplinären und anderweitigen Maßnahmen gegen die Anwälte des ErstBf. war – anders als jenes der gegen die Bf. eingeleiteten Strafverfahren – bei weitem nicht offensichtlich und die Regierung schwieg dazu. Es war daher normal anzunehmen, dass diese Maßnahmen mit dem Fall vor dem GH in Verbindung standen. Der GH kommt daher zum Schluss, dass es die Behörden verabsäumt haben, ihrer Verpflichtung nach Art. 34 EMRK nachzukommen. Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 10.000,– an den ErstBf. für immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Douglas Wakefield/GB v. 1.10.1990 (ZE)
Lebedev/RUS v. 25.10.2007 = NL 2007, 267
Khodorkovskiy/RUS v. 31.5.2011 = NL 2011, 154
OAO Neftyanaya Kompaniya Yukos/RUS v. 20.9.2011 = NL 2011, 274
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.7.2013, Bsw. 11082/06 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 282) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_4/Khodorkovskiy.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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