Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache McCaughey u.a. gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 16.7.2013, Bsw. 43098/09.
Art. 2, 13, 46 EMRK - 22 Jahre dauernde Untersuchung der Tötung von IRA-Angehörigen.
Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 2 EMRK und Art. 13 EMRK hinsichtlich der verzögerten Untersuchung (mehrheitlich).
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (mehrheitlich).
Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Keine gesonderte Frage nach Art. 13 EMRK iVm. Art. 2 EMRK hinsichtlich der verzögerten Untersuchung (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 14.000,– für Kosten und Auslagen; Feststellung, dass die Regierung die Einhaltung der prozessualen Erfordernisse von Art. 2 EMRK im vorliegenden Fall und in ähnlichen Fällen sicherstellt (jeweils einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Fall betrifft die Erschießung von zwei Unterstützern der Irish Republican Army (IRA), Martin McCaughey und Desmond Grew, durch britische Soldaten in Nordirland am 9.10.1990. Bei der ErstBf. handelt es sich um die Mutter von McCaughey und beim Zweit- bzw. der DrittBf. um den Vater bzw. die Tochter von Grew.
Die Farm, auf der die Erschießung stattfand, wurde wegen des Verdachts, sie könnte als Waffenlager der IRA dienen, überwacht. Die Autopsie der Leichen ergab, dass McCaughey von ungefähr zehn Hochgeschwindigkeitsgeschossen getroffen worden war, während Grew 48 Wunden von ein- oder austretenden Geschossen aufwies. Die Getöteten hatten keine Schüsse abgegeben.
Die frühere Polizeibehörde Nordirlands, die Royal Ulster Constabulary (»RUC«), untersuchte die Tode der beiden Männer und befragte dabei die an der Operation beteiligten Soldaten am 10.10.1990.
Im Februar 1991 erhielt der Leiter der Staatsanwaltschaft, der Director of Public Prosecutions (»DPP«), die Ermittlungsakte und ordnete zunächst weitere Untersuchungsschritte an, bevor er am 2.4.1993 die Anweisung erteilte, das Verfahren gegen die beteiligten Soldaten einzustellen. Diese Entscheidung wurde den Familien nicht direkt bekanntgegeben.
In den Jahren 1994 und 1995 übergab der RUC dem Coroner (Anm: Der Coroner ist ein Beamter, der nicht eindeutig geklärte Todesfälle untersucht.) bestimmte Unterlagen, allerdings ohne die Aussagen der am Vorfall beteiligten Soldaten. Am 23.12.1997 informierte der Coroner die Bf., dass er eine Akte erhalten habe. Dies stellte den ersten formalen Kontakt der Behörden zu den Bf. dar.
Am 23.4.2002 bat der Coroner die neue Polizeibehörde Nordirlands Police Service of Northern Ireland (»PSNI«), welche die RUC ersetzt hatte, um die Aussagen der an der Erschießung beteiligten Soldaten, die er auch erhielt. Weitere Berichte wurden ihm jedoch trotz seines Verlangens nicht zugänglich gemacht. Am 3.12.2002 legte der Coroner den Bf. das ihm verfügbare Material offen, mit Ausnahme des von der PSNI bereitgestellten Materials.
Im Oktober 2002 leiteten die Bf. wegen Zurückhaltung von einschlägigem Material Überprüfungsverfahren gegen den Coroner und die PSNI ein. Am 21.2.2003 stellte die PSNI den Bf. das Material zur Verfügung, das sie auch dem Coroner ausgehändigt hatte.
Am 20.1.2004 stellte der High Court fest, dass die PSNI nach nationalem Recht und nach Art. 2 EMRK dazu verpflichtet war, dem Coroner einige der zurückgehaltenen Dokumente zu übergeben, und dass die Untersuchung sich unter Verletzung von Art. 2 EMRK unangemessen verzögert hatte. Das House of Lords bestätigte dies in letzter Instanz am 28.3.2007 lediglich, was die Verpflichtung nach nationalem Recht anbelangte, da der Human Rights Act, der die EMRK innerstaatlich umsetzt, nicht auf Todesfälle vor seinem Inkrafttreten anzuwenden sei.
Zwischenzeitlich war das System der Coroner reformiert worden und musste daher ein neuer Coroner bestellt werden. Am 30.6.2009 antwortete der neue Coroner auf eine Anfrage der Bf., dass er nach wie vor auf Offenlegungen von Seiten der PSNI warte. Am 4.9.2009 erfolgte eine Vorverhandlung. Der Coroner teilte dabei mit, dass eine vollständige Offenlegung durch die PSNI erfolgt sei. Am 12.10. und 1.12.2009 sowie am 22.1.2010 fanden weitere Vorverhandlungen statt.
Nach dem Urteil des GH in Šilih/SLO (Anm: In diesem Urteil ging der GH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und befand, dass Art. 2 dem Staat unter bestimmten Umständen eine abgekoppelte Untersuchungsverpflichtung auferlegt, auch wenn ein Tod bereits vor Ratifizierung der Konvention eingetreten ist. Dies gilt insbesondere, wenn ein bedeutender Teil der verfahrensrechtlichen Schritte nach Inkrafttreten der Konvention erfolgte.) strengten die Bf. Überprüfungsverfahren an und brachten vor, dass die Untersuchung in Einklang mit Art. 2 EMRK stehen müsse. Am 18.5.2011 entschied der Oberste Gerichtshof in letzter Instanz, dass der Coroner sich an die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Art. 2 EMRK zu halten hätte.
Die Untersuchung durch den Coroner wurde dann am 12.3.2012 eröffnet und dauerte bis 2.5.2012. Dabei wurden 23 Zeugen gehört, darunter auch drei der vier Soldaten, die bei dem Vorfall 1990 das Feuer eröffnet hatten. Die Verhandlung war öffentlich und die Bf. hatten die Möglichkeit, Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen. Am 2.5.2012 erließ die Jury das Urteil und stellte fest, dass die beiden Toten aufgrund vielfacher Verletzungen durch Hochgeschwindigkeitsgeschosse gestorben waren. Die Soldaten hätten befürchtet, dass ihr Leben in Gefahr sei und daher angemessen reagiert. Daneben sprach die Jury über weitere Detailfragen ab.
Bereits am 11.1.2012 hatten die Bf. ein Zivilverfahren wegen Schadenersatzes für die Tötungen eingeleitet.
Am 29.6.2012 verlangte die ErstBf. die Überprüfung und Aufhebung des Urteils und eine neue Untersuchung, da die erste Untersuchung nicht im Einklang mit den prozessualen Erfordernissen von Art. 2 EMRK gestanden wäre. Dieses Verfahren wurde bis dato noch nicht vom High Court gehört.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen mehrere Verletzungen von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) im Hinblick auf die Tode von McCaughey und Grew und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) wegen des Fehlens diesbezüglicher wirksamer nationaler Rechtsbehelfe.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK allein und iVm. Art. 13 EMRK
Da die Zivilklage der Bf. aus 2012 nach wie vor anhängig ist und angesichts des anhängigen Überprüfungsverfahrens die Eröffnung weiterer einschlägiger Untersuchungsverfahren (auch strafrechtlicher und/oder disziplinärer Art) möglich bleibt, kann der GH den Inhalt der Beschwerde lediglich hinsichtlich der Verzögerungen bei der Untersuchung behandeln.
Auch wenn das Verstreichen der Zeit es dem Zivilgericht schwer machen wird, die Beweise zusammenzutragen, sollte jeder Versuch dazu grundsätzlich vor einem nationalen und nicht einem internationalen Forum erfolgen.
Die Bf. brachten auch vor, dass bestimmte Mängel in der Vergangenheit und die bisherigen Verzögerungen die Untersuchung bereits beeinträchtigt hätten. In Hugh Jordan/GB stellte der GH bestimmte prozessuale Mängel fest, bevor die Untersuchung überhaupt stattgefunden hatte. Anders als das in dem genannten Fall in Frage stehende nationale Recht verlangte jenes im gegenständlichen Fall nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs im Mai 2011 von der Untersuchung, dass sie mit den prozessualen Erfordernissen von Art. 2 EMRK im Einklang stand. Durch den Coroner und die anhängige gerichtliche Überprüfung werden Schlüsselaspekte der Untersuchung vor dem Hintergrund der prozessualen Garantien des Art. 2 EMRK überprüft. Solange die nationalen Verfahren anhängig sind, kann der GH nicht untersuchen, ob es der Untersuchung wegen früherer Ermittlungsmängel oder Verzögerungen unmöglich geworden ist, den Sachverhalt zu ermitteln und über die Rechtmäßigkeit der fraglichen Todesfälle zu entscheiden.
Die Folge des anhängigen gerichtlichen Überprüfungsverfahrens ist jedenfalls, dass die Untersuchung der Erschießung der Verwandten der Bf. auch 23 Jahre später noch nicht abgeschlossen ist. Die diesbezügliche Beschwerde unter Art. 2 EMRK ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher – zusammen mit der verbundenen Beschwerde unter Art. 13 EMRK – für zulässig erklärt werden, während die übrigen Beschwerden unter Art. 2 EMRK und die mit diesen verbundenen Beschwerden unter Art. 13 EMRK aufgrund ihrer Verfrühtheit oder wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs unzulässig sind (mehrheitlich; Sondervoten von Richterin Kalaydjieva und Richter Mahoney).
Sollten die Bf. in der Zukunft nicht zufrieden mit dem Voranschreiten oder Ausgang der nationalen Verfahren sein, steht es ihnen offen, diese Beschwerden erneut vorzubringen.
Inhaltlich ist zunächst festzuhalten, dass Art. 2 EMRK erfordert, dass Untersuchungen rasch eröffnet werden und mit angemessener Geschwindigkeit voranschreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verzögerung sich tatsächlich auf die Wirksamkeit der Untersuchung auswirkt.
Es ist bemerkenswert, dass die Tode sich 1990 ereigneten und die Untersuchungsverhandlung erst im März 2012 begann, 21 Jahre nach den Toden. Der GH stellt die folgenden Perioden von Verzögerungen fest:
Die Entscheidung des DPP, keine Strafverfolgung einzuleiten, wurde erst zweieinhalb Jahre nach den Toden getroffen. Die Bf. erlangten sogar erst noch später davon Kenntnis.
Die RUC gab erstmals vier Jahre nach den Toden Material an den Coroner weiter. Eine weitere Offenlegung erfolgte ein Jahr später (1995). Darauf folgten zwei Jahre, bis der Coroner erstmals die Bf. kontaktierte, und dies auch nur, um sie von der Jahre zuvor erfolgten Offenlegung durch die RUC zu informieren. Noch einmal viereinhalb Jahre vergingen, bevor der Coroner die Aussagen der Soldaten von der PSNI verlangte. Diese wurden dem Coroner Mitte 2002 geliefert.
Erst als die Bf. im Oktober 2002 gerichtliche Überprüfungsverfahren anstrengten, gab die PSNI im Februar 2003 die Dokumente, die sie bereits an den Coroner weitergeleitet hatte, auch an die Bf. weiter. Auch wenn drei Instanzen die Klage zur gerichtlichen Überprüfung untersuchten, dauerten die Verfahren insgesamt viereinhalb Jahre, mit einem für die Bf. positiven Ergebnis im März 2007.
Die Offenlegung blieb auch danach umstritten: Mehr als zwei Jahre nach dem Urteil des House of Lords 2007 war die Offenlegung von bestimmtem Material durch die PSNI an den Coroner im Juli 2009 immer noch ausständig. Zensiertes Material der PSNI wurde den Bf. erst im Dezember 2009 geliefert. Fragen der Offenlegung, des Expertenbeweises und des Lokalaugenscheins blieben ungeklärt, bis sie vom Obersten Gerichtshof im Mai 2011 zugunsten der Bf. entschieden wurden. Obwohl die drei Instanzen diese zweite Klage rasch untersuchten, wurde der Beginn der Untersuchung dadurch dennoch um zwei weitere Jahre verschoben. Es dauerte weitere neun bzw. zehn Monate, bevor den Bf. weitere Aussagen der Soldaten zur Verfügung gestellt wurden (Februar bzw. März 2012). Nach Beginn der Untersuchung im März 2012 schritt diese rasch voran und endete im Mai 2012 mit einem ausführlichen Urteil.
Dieser Zeitraum von über 22 Jahren kann in drei Abschnitte unterteilt werden, die bezeichnend für die Art der Verzögerungen sind, welche den Bf. begegneten.
Die erste Phase zwischen 1990 und 2002 war von übermäßig langen Zeiträumen der Untätigkeit geprägt, während derer – wie später gezeigt werden konnte – nur unzureichende Offenlegungen von Seiten der RUC und der PSNI erfolgten.
Der zweite Abschnitt von 2002 bis zum Beginn der Untersuchung im März 2012 war charakterisiert durch rechtliche Schritte und Initiativen der Bf. und anderer, die nachweislich notwendig waren, um die Untersuchungen voranzutreiben und die Klärung bestimmter wichtiger Aspekte rund um Recht und Praxis des Coroners sicherzustellen, darunter insbesondere jene, die sich auf die Rechte der nächsten Angehörigen bezogen. Vor allem wurden die aus den Urteilen des GH vom 4.5.2001 in Hugh Jordan/GB, McKerr/GB, Shanaghan/GB und Kelly u.a./GB erfließenden Grundsätze im nationalen Recht angewendet, zwar nicht über die Gesetzgebung, aber über eine Reihe von komplexen und überlappenden gerichtlichen Überprüfungen. Das Inkrafttreten des Human Rights Acts im Jahr 2000 brachte weitere bedeutende Fragen zum Recht des Coroners und insbesondere dessen Anwendung auf Untersuchungen von Todesfällen vor dem Inkrafttreten mit sich. Diese Schlüsselfrage wurde erst durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes im Fall der Bf. von Mai 2011 endgültig gelöst, das ein früheres Urteil des House of Lords revidierte. Die Bf. waren wesentlich an diesen wichtigen rechtlichen Entwicklungen beteiligt. Ihre Untersuchung wurde während der Anhängigkeit ihrer beiden gerichtlichen Überprüfungsklagen vertagt.
Diese Vorgehensweise verzögerte die Ermittlungen und Untersuchungen hinsichtlich Tötungen durch Sicherheitskräfte in Nordirland jedenfalls unvermeidbarerweise ganz wesentlich. Der Umstand, dass es notwendig war, die Untersuchung der Bf. so oft und für so lange Zeiträume zu vertagen, während klärende gerichtliche Überprüfungsklagen anhängig waren, zeigt dem GH, dass der Untersuchungsprozess selbst zur betreffenden Zeit strukturell nicht geeignet war, den Bf. Zugang zu einer wirksamen Untersuchung zu verschaffen, die rasch begann und mit angemessener Geschwindigkeit geführt wurde.
Als der dritte Abschnitt mit der Untersuchungsverhandlung begann, war die Verzögerung bereits derart, dass der High Court sich verpflichtet sah, die Schwelle für die Zulassung zur gerichtlichen Überprüfung anzuheben und auf »außergewöhnliche Umstände« zu beschränken, was die Klärung der prozessualen Rechte der Bf. äußerst schwierig machte und daher eine weitere Klage zur gerichtlichen Überprüfung nach der Untersuchung unvermeidlich werden ließ. Diese ist derzeit vor dem High Court anhängig.
Diese Verzögerungen können nicht als mit der Verpflichtung des Staates nach Art. 2 EMRK, die Wirksamkeit von Untersuchungen von verdächtigen Todesfällen sicherzustellen, vereinbar angesehen werden, sofern damit gemeint ist, dass der Untersuchungsprozess rasch begonnen und mit angemessener Geschwindigkeit durchgeführt werden muss. Diese Feststellung maßloser Verzögerungen bei der Untersuchung hat für sich den Schluss zur Folge, dass die Untersuchung für die Zwecke des Art. 2 EMRK nicht ausreichend wirksam war. Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Diesbezüglich wird keine gesonderte Frage unter Art. 13 EMRK aufgeworfen (6:1 Stimmen).
Zur Anwendung von Art. 46 EMRK
Bei der obigen Feststellung einer Verletzung von Art. 2 EMRK befand der GH, dass der Untersuchungsprozess selbst strukturell nicht geeignet war, den Bf. Zugang zu einer Untersuchung zu verschaffen, die rasch begann und mit angemessener Geschwindigkeit geführt wurde. Die Durchführung von Untersuchungen von Tötungen durch Sicherheitskräfte in Nordirland war in der Vergangenheit häufiger durch bedeutende Verzögerungen gekennzeichnet. Solche Verzögerungen bleiben zudem ein ernstes und umfassendes Problem in Nordirland. Das Ministerkomitee verlieh in einer Resolution von März 2009 seiner Sorge über die Verzögerung bei den Untersuchungen in Bezug auf die vier oben genannten Urteile betreffend Nordirland Ausdruck. (Anm: Hugh Jordan/GB, McKerr/GB, Shanaghan/GB und Kelly u.a./GB.) Diese vier Urteile spiegelten ein Verzögerungsmuster wider, dass dem im gegenständlichen Fall sehr ähnlich ist. Beinahe 12 Jahre nach diesen vier Urteilen überwacht das Ministerkomitee immer noch individuelle Exekutionsmaßnahmen, welche die Verzögerung der Untersuchungen betreffen.
Der GH erinnert daran, dass es dem Ministerkomitee obliegt anzusprechen, was von der belangten Regierung zur Herstellung eines konventionskonformen Zustands verlangt werden kann. Dies muss aber jedenfalls umfassen, dass der Staat mit einer gewissen Dringlichkeit alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass im vorliegenden Fall und in ähnlichen Fällen, welche Tötungen durch die Sicherheitskräfte in Nordirland betreffen und wo Untersuchungen anhängig sind, die prozessualen Erfordernisse von Art. 2 EMRK umgehend eingehalten werden (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 14.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anmerkung
Siehe auch das Urteil Collette und Michael Hemsworth gg. das Vereinigte Königreich, ebenfalls vom 16.7.2013 (Bsw. Nr. 58.559/09), wo der GH in einem Fall, wo es um die Untersuchung der Tötung eines Mannes im Rahmen eines Polizeieinsatzes ging, auch eine Verletzung von Art. 2 EMRK feststellte.
Vom GH zitierte Judikatur:
Hugh Jordan/GB v. 4.5.2001
Kelly u.a./GB v. 4.5.2001
McKerr/GB v. 4.5.2001
Shanaghan/GB v. 4.5.2001
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.7.2013, Bsw. 43098/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 261) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_4/McCaughey.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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