Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Vinter u.a. gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 9.7.2013, Bsw. 66069/09.
Art. 3 EMRK - Lebenslange Haft ohne Möglichkeit zu Entlassung.
Verletzung von Art. 3 EMRK (16:1 Stimmen).
Feststellung, dass die Beschwerde nach Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht in den vom GH zu untersuchenden Bereich fällt (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Feststellung einer Verletzung als ausreichende gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden des ErstBf. (16:1 Stimmen); € 40.000,– für Kosten und Auslagen an den ErstBf. (16:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um drei Männer, die unabhängig voneinander wegen Mordes verurteilt wurden und derzeit die für Mord zwingend vorgesehenen lebenslänglichen Freiheitsstrafen verbüßen. Entgegen der überwiegenden Praxis in solchen Fällen, eine Mindesthaftdauer festzulegen, die verbüßt werden muss, bevor der Häftling um seine vorzeitige Entlassung ansuchen kann, wurde über die drei Bf. die in besonders schwerwiegenden Fällen mögliche »whole life order« verhängt. Dies bewirkt, dass ein Häftling lediglich durch den Secretary of State entlassen werden kann. Dieser macht von seinem Ermessen ausschließlich aus Härtegründen Gebrauch, nämlich wenn der Häftling todkrank oder sonst körperlich ernsthaft beeinträchtigt ist.
2003 wurde vorgesehen, dass alle Häftlinge, deren Mindesthaftdauer vom Secretary of State festgesetzt worden war (Anm: Bis 2003 wurde die lebenslängliche Strafe vom Richter und die Mindesthaftdauer vom Secretary of State verhängt. Eine »whole life order« wurde von diesem nach 25 Jahren überprüft. Nach 2003 legte der Richter auch die Mindesthaftdauer fest. Eine Überprüfung erfolgte nicht mehr.), diese Entscheidung dem High Court zur Überprüfung vorlegen konnten. Diesem stand es offen, daraufhin eine Mindesthaftdauer zu bestimmen oder ebenfalls eine »whole life order« zu verhängen.
Der ErstBf. wurde am 20.5.1996 wegen Mordes an einem Arbeitskollegen zu lebenslänglicher Haft mit einer Mindesthaftdauer von zehn Jahren verurteilt. Nach seiner vorzeitigen Entlassung entführte er am 5.2.2008 seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und brachte sie auf brutale Weise um. Dafür erhielt er die zwingend vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe, die vom Richter mit einer »whole life order« versehen wurde. Der Court of Appeal wies seine Berufung am 25.6.2009 zurück.
Der ZweitBf. wurde am 28.10.1986 wegen Mordes an seinen Eltern, seiner Adoptivschwester und deren zwei Kindern verurteilt. Auch seine lebenslängliche Freiheitsstrafe wurde mit einer »whole life order« versehen. Der High Court verhängte im Zuge der Überprüfung derselben im Jahr 2008 ebenfalls eine »whole life order«. Der Court of Appeal wies die Berufung des ZweitBf. dagegen am 14.5.2009 zurück. Am 23.6.2009 verneinte er auch das Vorliegen einer Rechtsfrage von allgemeiner öffentlicher Bedeutung, die vom House of Lords untersucht werden hätte können.
Der DrittBf. wurde am 29.11.1996 wegen vier Morden an Homosexuellen verurteilt, die er angeblich zu seiner sexuellen Befriedigung begangen hatte. Er wurde ebenfalls zu lebenslänglicher Haft verurteilt und es wurde auch seine Strafe mit einer »whole life order« versehen. Am 12.6.2008 wies der High Court bei deren Überprüfung das Begehren des DrittBf. zurück, eine Mindesthaftdauer von dreißig Jahren festzulegen. Aufgrund der Umstände des Falls sei grundsätzlich von der Notwendigkeit einer »whole life order« auszugehen; davon sei auch nicht abzuweichen, da keine Milderungsgründe vorlägen. Der Court of Appeal bestätigte das Urteil des High Court am 26.2.2009. Eine Vorlage an das House of Lords wurde dem DrittBf. nicht gestattet.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen, dass die gegen sie verhängten »whole life orders« Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) verletzten.
Die Beschwerde unter Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf gerichtliche Haftprüfung) wegen Fehlens eines Überprüfungsmechanismus für die Strafen der Bf. wurde bereits von der Kammer für unzulässig erklärt und fällt daher aus dem vom GH zu untersuchenden Bereich heraus (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Die Kammer hatte in ihrem Urteil festgestellt, dass es nur in seltenen und besonderen Fällen sein konnte, dass eine Strafe grob unverhältnismäßig war und damit gegen Art. 3 EMRK verstieß. Der GH stimmt mit dieser Einschätzung überein.
Die Kammer unterschied dann zwischen drei Arten von lebenslänglichen Strafen, nämlich solchen, welche die Möglichkeit einer Entlassung nach Verbüßen einer Mindesthaftdauer vorsehen; solchen, die keine Möglichkeit zur Entlassung vorsehen, aber deren Verhängung eine Ermessensfrage darstellt; und solchen, die keine Möglichkeit zur Entlassung vorsehen und zwingend zu verhängen sind.
In den Strafen der Bf. des vorliegenden Falls sah die Kammer solche, deren Verhängung eine Ermessensfrage darstellte, aber die keine Möglichkeit zur Entlassung vorsahen. Für diese stellte sie fest, dass dann, wenn ein Gericht im Rahmen seines Ermessens nach angemessener Berücksichtigung aller relevanten Milderungs- und Erschwerungsgründe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängte, zum Zeitpunkt der Verhängung dieser Strafe keine Frage unter Art. 3 EMRK auftauchen könne. Dies sei lediglich möglich, wenn nachgewiesen werden könne, dass die anhaltende Inhaftierung des Bf. nicht länger aus berechtigten Strafzwecken wie Bestrafung, Abschreckung, Schutz der Öffentlichkeit oder Resozialisierung gerechtfertigt werden kann und die Strafe de facto und de iure nicht reduzierbar ist.
Die Kammer kam zum Ergebnis, dass in den gegenständlichen Fällen noch keine Frage unter Art. 3 EMRK auftauchte, weil die Bf. nicht dargetan hätten, dass ihre fortdauernde Anhaltung keinem berechtigten Strafzweck diene.
Der GH bestätigt, dass keine Frage unter Art. 3 EMRK auftreten kann, wenn eine lebenslängliche Strafe de facto und de iure reduzierbar ist, auch wenn sie in der Praxis vollständig abgesessen werden muss. Dies gilt somit etwa, wenn ein lebenslang Inhaftierter unter nationalem Recht die Möglichkeit hat, entlassen zu werden, aber ihm dies verweigert wird, weil er weiterhin eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt.
Bei der Entscheidung, ob eine lebenslängliche Strafe in einem Fall als nicht reduzierbar angesehen werden kann, hat der GH versucht festzustellen, ob ein lebenslang Inhaftierter eine Aussicht auf Entlassung hat. Soweit das nationale Recht die Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslänglichen Strafe bietet und diese dabei zur Strafmilderung, zum Straferlass, ihrer Beendigung oder zur bedingten Entlassung des Häftlings führen kann, reicht das für Art. 3 EMRK aus.
Aus einer Reihe von Gründen müssen sowohl eine Aussicht auf Entlassung als auch eine Möglichkeit zur Überprüfung gegeben sein, damit eine lebenslängliche Strafe mit Art. 3 EMRK vereinbar bleibt.
Grundsätzlich kann ein Häftling nicht angehalten werden, wenn es für diese Anhaltung nicht berechtigte Strafgründe wie Bestrafung, Abschreckung, den Schutz der Öffentlichkeit oder Resozialisierung gibt. Viele dieser Gründe werden zum Zeitpunkt der Verhängung der lebenslangen Strafe vorhanden sein. Das Verhältnis zwischen diesen Rechtfertigungen für die Haft ist jedoch nicht notwendigerweise statisch, sondern kann sich im Laufe der Strafe verschieben. Die primäre Rechtfertigung für die Anhaltung zu Beginn der Strafe kann dies nach einer längeren Zeit der Verbüßung nicht mehr sein. Nur durch die Überprüfung der Rechtfertigung für die fortdauernde Anhaltung zu einem geeigneten Zeitpunkt während der Strafe können diese Umstände oder Veränderungen korrekt beurteilt werden.
Zudem besteht dann, wenn ein solcher Häftling ohne Aussicht auf Entlassung und ohne Möglichkeit, seine lebenslängliche Strafe überprüfen zu lassen, inhaftiert wird, die Gefahr, dass er seine Straftat nie abbüßen kann. Egal, was er im Gefängnis macht und wie außergewöhnlich sein Fortschritt im Hinblick auf eine Resozialisierung auch sein mag, bleibt seine Bestrafung doch unveränderlich und unüberprüfbar. Wenn überhaupt, wird seine Bestrafung mit der Zeit sogar schwerer, da sie umso länger wird, je länger der Häftling lebt. Selbst wenn eine lebenslange Strafe somit zur Zeit ihrer Verhängung eine angemessene Bestrafung sein mag, wird sie mit Verlauf der Zeit eine unzureichende Garantie für eine gerechte und verhältnismäßige Bestrafung.
Das deutsche BVerfG hat in seinem Urteil zur lebenslangen Haft (Anm: BVerfG 21.6.1977, 1 BvL 14/76 (45 BVerfGE 187).) anerkannt, dass es mit der Menschenwürde nach dem GG unvereinbar wäre, wenn der Staat einer Person ihre Freiheit entzieht, ohne ihr zumindest die Chance zu bieten, diese Freiheit eines Tages wiedererlangen zu können. Diese Schlussfolgerung führte das BVerfG dazu festzustellen, dass die Gefängnisbehörden die Pflicht hatten, die Resozialisierung eines lebenslang Verurteilten anzustreben und dass Resozialisierung in jeder Gemeinschaft verfassungsrechtlich erforderlich ist, welche die Menschenwürde zu ihrem Kernstück gemacht hat. Das BVerfG machte in dem folgenden Kriegsverbrecher-Urteil (Anm: BVerfG 24.4.1986, 2 BvR 1146/85 (72 BVerfGE 105).) klar, dass dies für alle lebenslang Inhaftierten galt, egal welche Verbrechen sie begangen hatten, und dass eine Entlassung lediglich für diejenigen, die gebrechlich oder dem Tode nahe waren, nicht ausreichend war.
Vergleichbare Erwägungen müssen auch unter dem System der Konvention Anwendung finden, da deren Kern auf die Achtung der Menschenwürde abstellt.
Zudem findet der Grundsatz, dass alle Häftlinge – und damit auch diejenigen, die eine lebenslange Strafe verbüßen – die Möglichkeit zur Resozialisierung und bei Erreichen der Resozialisierung die Aussicht auf Entlassung haben müssen, klare Unterstützung im Europa- und Völkerrecht. Der GH hatte bereits Gelegenheit zu bemerken, dass der Fokus in der europäischen Strafrechtspolitik – auch wenn die Bestrafung eines der Ziele der Haft bleibt – jetzt auf der Resozialisierung der Inhaftierten liegt, insbesondere gegen Ende einer langen Gefängnisstrafe.
Aus den vorstehenden Gründen muss Art. 3 EMRK dahingehend ausgelegt werden, dass er die Reduzierbarkeit der Strafe erfordert, und zwar im Sinne einer Überprüfung, die es den nationalen Behörden erlaubt, zu berücksichtigen, ob Änderungen beim Häftling so bedeutend sind und während der Strafe ein solcher Fortschritt zur Resozialisierung gemacht wurde, dass eine fortdauernde Haft nicht länger aus berechtigten Strafgründen gerechtfertigt werden kann.
Angesichts des Ermessensspielraums der Staaten im Bereich der Strafrechtspflege und Verurteilung ist es jedoch nicht Aufgabe des GH, die Form dieser Überprüfung – ob durch die Exekutive oder durch Gerichte – vorzuschreiben. Aus dem gleichen Grund liegt es nicht beim GH zu entscheiden, wann diese Überprüfung stattfinden sollte. Die rechtsvergleichenden Materialien legen die Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus nicht später als 25 Jahre nach der Verhängung einer lebenslangen Strafe und weitere periodische Überprüfungen danach nahe.
Daraus folgt, dass dann, wenn das nationale Recht keine Möglichkeit einer solchen Überprüfung vorsieht, eine lebenslange Strafe nicht den Standards von Art. 3 EMRK genügen wird.
Obwohl die erforderliche Überprüfung ein Ereignis ist, das notwendigerweise der Verhängung einer Strafe nachfolgt, darf ein lebenslang Inhaftierter nicht verpflichtet sein, zu warten und eine unbestimmte Zahl von Jahren seiner Strafe zu verbüßen, bevor er die Beschwerde erheben kann, dass die rechtlichen Bedingungen seiner Strafe nicht die Erfordernisse von Art. 3 EMRK erfüllen. Dies liefe der Rechtssicherheit und den allgemeinen Grundsätzen zum Opferstatus im Sinne von Art. 34 EMRK entgegen. Außerdem wäre es in Fällen, wo die Strafe bei der Verhängung nach dem nationalen Recht nicht reduziert werden kann, unschlüssig, vom Häftling zu erwarten, auf seine eigene Resozialiserung hinzuarbeiten, ohne zu wissen, ob zu einem unbestimmten zukünftigen Zeitpunkt ein Mechanismus eingeführt wird, der es ihm erlauben wird, auf der Grundlage dieser Resozialisierung entlassen zu werden. Ein lebenslang Inhaftierter ist berechtigt, zu Beginn seiner Strafe zu wissen, was er tun muss, um entlassen zu werden und unter welchen Bedingungen. Dazu gehört auch die Kenntnis davon, wann eine Überprüfung seiner Strafe stattfinden wird oder darum ersucht werden kann. Wenn das nationale Recht daher keinen Mechanismus oder keine Möglichkeit zur Überprüfung einer lebenslangen Strafe vorsieht, entsteht die Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK auf dieser Grundlage bereits im Moment der Verhängung der lebenslangen Strafe und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt der Haft.
Der GH ist von den Gründen nicht überzeugt, welche die Regierung für die Entscheidung anführte, in der aktuellen Gesetzeslage keine Überprüfung von lebenslangen Strafen nach 25 Jahren vorzusehen. Die Regierung brachte vor, dass dieser Überprüfungsmechanismus, der zuvor im Bereich der Exekutive lag, darum nicht in das Gesetz von 2003 aufgenommen worden sei, weil es eines der Ziele dieses Gesetzes gewesen sei, Entscheidungen betreffend die Haftdauer für Zwecke der Bestrafung und Abschreckung den Gerichten zu überlassen. Das Erfordernis, dass unabhängige Richter entscheiden, ob eine »whole life order« verhängt werden kann, ist allerdings recht verschieden von dem Erfordernis, dass eine solche später überprüft werden sollte, um sicherzustellen, dass sie aus berechtigten Strafgründen gerechtfertigt bleibt. Nachdem die Absicht der Gesetzesänderung angeblich darin bestand, die Exekutive völlig vom Entscheidungsprozess betreffend lebenslange Strafen auszunehmen, wäre es zudem konsequenter gewesen vorzusehen, dass die Überprüfung nach 25 Jahren fortan in einem gänzlich gerichtlichen Rahmen erfolgt, anstatt sie komplett zu eliminieren.
Außerdem ist ein Mangel an Klarheit zu bemerken, was die aktuelle Rechtslage im Hinblick auf die Aussicht für lebenslang Inhaftierte auf Entlassung anbelangt. § 30 des Crime (Sentences) Act von 1997 verleiht dem Secretary of State zwar die Befugnis, jeden Häftling zu entlassen, auch einen, gegen den eine »whole life order« verhängt wurde. Auch ist der Secretary of State, wenn er von dieser Befugnis Gebrauch macht, gesetzlich daran gebunden, im Einklang mit der Konvention zu handeln. Daher wäre es möglich, § 30 dahingehend auszulegen, dass er dem Secretary of State nicht nur eine Befugnis zur Entlassung einräumt, sondern ihm eine Pflicht auferlegt, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen und einen Häftling zu entlassen, wenn gezeigt werden kann, dass dessen fortdauernde Anhaltung mit Art. 3 EMRK unvereinbar geworden ist, weil sie etwa nicht länger aus berechtigten Strafgründen gerechtfertigt werden kann. Die genannte Bestimmung wurde vom Court of Appeal in der Vergangenheit auch so ausgelegt.
Eine solche Auslegung von § 30, die eine gewisse Aussicht für lebenslang Inhaftierte auf Entlassung sicherstellen würde, würde grundsätzlich im Einklang mit dem Urteil Kafkaris/CY stehen. Wenn gezeigt werden könnte, dass in den Fällen der Bf. ein ausreichendes Maß an Gewissheit existierte, was das diesbezüglich anwendbare nationale Recht anbelangte, könnte nicht behauptet werden, dass ihre Strafen nicht reduzierbar gewesen wären und würde daher keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen.
Der GH muss jedoch das Recht in seinem aktuellen Zustand behandeln, so wie es aus den veröffentlichten Programmen und der Rechtsprechung ersichtlich ist und wie es in der Praxis auf lebenslang Inhaftierte angewandt wird. Es bleibt daher der Umstand bestehen, dass der Secretary of State trotz der Rechtsprechung des Court of Appeal seine ausdrückliche und restriktive Politik, wann er von seiner Befugnis nach § 30 Gebrauch machen will, nicht geändert hat. Ungeachtet von dessen Auslegung durch den Court of Appeal bleibt die vom Secretary of State erlassene Prison Service Order (Strafvollzugsordnung) in Kraft, die vorsieht, dass eine Entlassung lediglich unter bestimmten, erschöpfend aufgezählten Umständen verfügt wird, nämlich wenn ein Häftling todkrank oder sonst körperlich ernsthaft beeinträchtigt ist und weitere Kriterien erfüllt sind (so muss das Risiko einer erneuten Straffälligkeit minimal sein, eine weitere Anhaltung die Lebenserwartung des Häftlings verringern, müssen angemessene Maßnahmen für seine Betreuung außerhalb des Gefängnisses getroffen sein und muss eine vorzeitige Entlassung dem Häftling oder seinen Angehörigen einen bedeutenden Vorteil bringen).
Diese Vorgaben sind höchst restriktiv. Selbst wenn man annimmt, dass sie von einem Häftling, gegen den eine »whole life order« verhängt wurde, erfüllt werden können, hat die Kammer richtigerweise daran gezweifelt, ob eine solche Entlassung aus Härtegründen überhaupt als Entlassung angesehen werden kann, wenn sie lediglich bewirkt, dass ein Häftling zu Hause oder in einem Hospiz stirbt statt im Gefängnis. Eine solche Entlassung entspricht nicht dem, was der GH in Kafkaris/CY unter »Aussicht auf Entlassung« verstand.
Zudem ist die Prison Service Order sowohl an Häftlinge als auch an die Gefängnisbehörden gerichtet. Sie enthält jedoch nicht die einschränkenden Aussagen, die sich aus der Rechtsprechung des Court of Appeal ableiten lassen und auf die sich auch die Regierung beruft, nämlich die Wirkung des Human Rights Act und von Art. 3 EMRK auf die Ausübung der Befugnis zur Entlassung nach § 30 des Crime (Sentences) Act durch den Secretary of State. Insbesondere spiegelt sie nicht die durch den Human Rights Act vorgesehene Möglichkeit wider, wonach sogar lebenslang Inhaftierte nach einiger Zeit der Verbüßung ihrer Haft aus berechtigten Strafgründen um Entlassung ersuchen können. Die Prison Service Order läuft insofern Gefahr, lebenslang Inhaftierten nur ein partielles Bild von den Ausnahmegründen zu geben, die zu einer Ausübung der Befugnis des Secretary of State nach § 30 führen können.
Angesichts des Mangels an Klarheit der aktuell anwendbaren nationalen Rechtslage, soweit lebenslang Inhaftierte betroffen sind, kann der GH daher das Vorbringen der Regierung nicht akzeptieren, wonach § 30 des Crime (Sentences) Act den Bf. eine geeignete und angemessene Abhilfe biete, sollten sie je versuchen aufzuzeigen, dass ihre fortdauernde Anhaltung nicht länger aus berechtigten Strafgründen gerechtfertigt ist und daher in Widerspruch zu Art. 3 EMRK steht. Zur Zeit ist unklar, ob der Secretary of State bei einem solchen Ansuchen nach § 30 durch einen lebenslang Inhaftierten seine restriktive Politik wie in der Prison Service Order ausgewiesen anwenden oder über die offensichtlich erschöpfenden Vorgaben dieser Regelung hinaus gehen und wie der Court of Appeal unter Berücksichtigung des Art. 3 EMRK entscheiden würde. Natürlich würde jede verwaltungsmäßige Verweigerung einer Entlassung einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein und könnte es gut sein, dass die Rechtslage in einem solchen Verfahren klargestellt würde, etwa durch die Rücknahme oder das Ersetzen der Prison Service Order durch den Secretary of State oder ihre Aufhebung durch die Gerichte. Solche Möglichkeiten sind jedoch nicht ausreichend, um hinsichtlich des Mangels an Klarheit Abhilfe zu schaffen, der gegenwärtig im Bezug auf die anwendbare nationale Rechtslage zur möglichen außerordentlichen Entlassung von lebenslang Inhaftierten besteht.
Im Lichte dieses Widerspruchs zwischen dem weiten Wortlaut von § 30 des Crime (Sentences) Act und den erschöpfenden Vorgaben in der Prison Service Order, sowie des Fehlens eines eigenen Überprüfungsmechanismus für die »whole life orders« ist der GH nicht überzeugt, dass die lebenslänglichen Strafen der Bf. gegenwärtig als reduzierbar im Sinne von Art. 3 EMRK angesehen werden können. Den Erfordernissen dieser Bestimmung wurde diesbezüglich daher in Bezug auf keinen der drei Bf. Genüge getan. Verletzung von Art. 3 EMRK (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum des Richters Villiger; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten der Richterin Power-Forde und des Richters Mahoney).
Der GH bemerkt, dass die Bf. nicht behauptet haben, dass in ihren Fällen keine berechtigten Strafgründe für ihre fortdauernde Anhaltung mehr vorliegen. Sie haben auch akzeptiert, dass selbst dann, wenn den Erfordernissen von Bestrafung und Abschreckung Genüge getan sein sollte, es immer noch möglich wäre, dass sie weiterhin aus Gründen der Gefährlichkeit angehalten werden. Die Feststellung einer Verletzung in ihren Fällen kann daher nicht dahingehend verstanden werden, dass ihnen dadurch Aussicht auf unmittelbar bevorstehende Entlassung gegeben würde.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Nur der ErstBf. beantragte eine Entschädigung. Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden des ErstBf. dar (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum des Richters Villiger; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterin Ziemele). € 40.000,– für Kosten und Auslagen an den ErstBf. (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum des Richters Villiger).
Anmerkung
Die IV. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 17.1.2012 (NLMR 2012, 20) die Beschwerde einstimmig unter Art. 3 EMRK für zulässig sowie im Übrigen für unzulässig erklärt und hinsichtlich jedes der drei Bf. mit 4:3 Stimmen festgestellt, dass Art. 3 EMRK nicht verletzt worden sei.
Vom GH zitierte Judikatur:
Kafkaris/CY v. 12.2.2008 (GK) = NL 2008, 24
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.7.2013, Bsw. 66069/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 241) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_4/Vinter.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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