Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sindicatul »Pastorul Cel Bun« gg. Rumänien, Urteil vom 9.7.2013, Bsw. 2330/09.
Art. 11, 34, 35 Abs. 2 lit. a EMRK - Gewerkschaftsfreiheit für Geistliche der orthodoxen Kirche.
Kein Vorbringen der Anonymität der Beschwerde durch die Regierung (einstimmig).
Kein Vorbringen der Verletzung von Art. 34 EMRK durch die bf. Gewerkschaft hinsichtlich der Ereignisse vor dem Urteil der Kammer, keine Verletzung der Verpflichtungen des verantwortlichen Staates nach dem Urteil der Kammer (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (11:6 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 4.4.2008 beschlossen 32 orthodoxe Priester und drei angestellte Laien der Erzdiözese von Craiova, einer Region im Südwesten Rumäniens, die Gewerkschaft »Pastorul Cel Bun« zu gründen. Das Ziel der Gewerkschaft bestand gemäß ihrem Statut in der Vertretung und dem Schutz der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und Interessen der Geistlichen und Laien.
Gemäß dem Gewerkschaftsgesetz beantragte der Gewerkschaftspräsident beim Gericht erster Instanz von Craiova die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit sowie die Eintragung in das Gewerkschaftsregister. Die Erzdiözese von Craiova bestätigte zwar, dass die Gewerkschaftsmitglieder bei ihr angestellt seien, brachte aber unter anderem vor, dass das Statut der rumänisch-orthodoxen Kirche die Gründung einer Gewerkschaft ohne die Zustimmung des Erzbischofs verbiete.
Mit Urteil vom 22.5.2008 gewährte das Gericht der Gewerkschaft die Eintragung in das Gewerkschaftsregister und erkannte ihr damit die Rechtspersönlichkeit zu. Die Erzdiözese legte dagegen Berufung ein und brachte unter anderem vor, dass die Entstehung einer derartigen Gewerkschaft die Freiheit von Religionsgemeinschaften ernsthaft gefährde, sich gemäß den eigenen Traditionen organisieren zu können.
Mit Urteil vom 11.7.2008 gab das Berufungsgericht Dolj der Berufung der Erzdiözese statt und hob die Eintragung in das Gewerkschaftsregister auf.
Am 29.9.2008 entschied die Bezirkssynode, dass die Gewerkschaftsmitglieder disziplinarisch zu bestrafen seien, falls sie eine Beschwerde an den GH richten würden. Daraufhin wurden die Mitglieder in die Diözese geladen, wo einige von ihnen eine Erklärung unterzeichneten, die Beschwerde nicht weiter zu verfolgen.
Am 21.6.2010 wies die Kanzlei des rumänisch-orthodoxen Patriarchates die Erzdiözese in einem Schreiben darauf hin, dass es Priestern verboten sei, sich ohne Zustimmung an nationale oder internationale Gerichte zu wenden, und forderte schriftliche Erklärungen der Priester, die Beschwerde nicht weiter zu verfolgen. Einige von denen, die keine Erklärungen abgegeben hatten, informierten daraufhin den GH, an der erhobenen Beschwerde weiter festhalten zu wollen.
Rechtsausführungen:
Die bf. Gewerkschaft rügt eine Verletzung von Art. 11 EMRK (hier: Vereinigungsfreiheit) durch die Ablehnung ihrer Registrierung durch das Berufungsgericht Dolj.
Zu den erhobenen Einreden
Der GH beobachtet, dass sich sowohl die Regierung als auch die bf. Gewerkschaft auf Art. 34 EMRK alleine oder iVm. Art 35 Abs. 2 lit. a EMRK berufen.
Zur behaupteten Anonymität der Beschwerde
Die Regierung äußert Zweifel bezüglich der ernsthaften Absicht der Gewerkschaftsmitglieder zur Beschwerdeerhebung, da sich die Namen der Bf. auf Seite der Gewerkschaft im Laufe der Verfahren geändert hätten, und fordert von der Großen Kammer die Offenlegung der Identitäten. Der GH stellt zunächst fest, dass die Regierung diesen Aspekt nicht vorbringen kann, da sie dies nicht bereits vor der Kammer getan hat (einstimmig).
Der GH wiederholt, dass eine Regierung bei Zweifeln über die Glaubwürdigkeit einer Beschwerde den GH rechtzeitig informieren muss, und nur dieser dafür zuständig ist zu entscheiden, ob eine Beschwerde die Voraussetzungen der Art. 34 und 35 EMRK erfüllt. Darüber hinaus liegt der Zweck der Gewährung von Anonymität iSd. Art. 47 Abs. 3 VerfO im Schutz eines Bf. vor einem Nachteil, der ihm bei Offenlegung seiner Identität entstehen könnte. Weiters ist eine Gewerkschaft, der die Registrierung versagt wurde, dazu berechtigt, eine Beschwerde durch ihre Vertreter zu erheben.
Im vorliegenden Fall hat die bf. Gewerkschaft Beschwerde durch ihre Vertreter erhoben. Die Gewerkschaftsmitglieder haben ihre Erklärungen zur Rücknahme der Beschwerde später zurückgezogen, da sie erklärten, dass die Erzdiözese sie zur Unterzeichnung gezwungen habe. Sie brachten tatsächliche und rechtliche Informationen vor, die es dem GH ermöglichten, sie zu identifizieren und ihre Verbindung zu den Fakten und der erhobenen Beschwerde herzustellen. Daher haben sowohl die Kammer als auch die Große Kammer dem Antrag zugestimmt, die Identitäten nicht offenzulegen.
Aus diesem Grund stellt der GH fest, dass die Beschwerde nicht anonym iSd. Art. 35 Abs. 2 EMRK ist und dass der Wille der Gewerkschaftsmitglieder, in den Verfahren auf Seite der Gewerkschaft zu handeln, nicht zu bezweifeln ist. Selbst wenn die Regierung die Einrede erheben könnte, würde der GH diese zurückweisen.
Zur behaupteten Behinderung der Beschwerdeerhebung
Der GH wiederholt, dass es von größter Bedeutung für das effektive Funktionieren des Systems der Individualbeschwerde gemäß Art. 34 EMRK ist, dass potentielle Beschwerdeführer ungehindert mit dem GH kommunizieren können, ohne dabei behördlichem Druck ausgesetzt zu sein.
Im vorliegenden Fall hat die bf. Gewerkschaft eine Verletzung von Art. 34 EMRK erstmals vor der Großen Kammer behauptet. Darüber hinaus fanden die vorgebrachten Ereignisse, die Aufforderung zur Rücknahme der Beschwerde eingeschlossen, vor dem Urteil der Kammer statt. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die bf. Gewerkschaft anwaltlich vertreten wurde und auch keine Gründe vorbrachte, aus denen sie an der Behauptung einer Verletzung von Art. 34 EMRK gehindert gewesen wäre, ist der GH der Ansicht, dass die Gewerkschaft diese Beschwerde nicht erheben kann.
Bezüglich der Vorkommnisse nach dem Verweis an die Große Kammer, für die ein Vorbringen nach Art. 34 EMRK folglich möglich wäre, wiederholt der GH, dass eine behördliche Einwilligung in oder eine Duldung von Handlungen Privater, die die Konventionsrechte anderer verletzen, die Verantwortlichkeit des Staates hervorrufen kann. Im vorliegenden Fall hat die bf. Gewerkschaft ihre Behauptung nicht konkretisiert, dass sich der auf ihre Mitglieder ausgeübte Druck nach dem Urteil der Kammer derartig intensivierte, dass der Staat dafür verantwortlich gemacht werden könnte, keine Schritte dagegen unternommen zu haben.
Der GH nimmt auch zur Kenntnis, dass sich die bf. Gewerkschaft zur Stützung ihres Vorbringens nur auf die Erklärungen des orthodoxen Patriarchates und einiger Mitglieder der Kirche, die das Kammerurteil in der Presse kritisierten, bezog. Darauf folgten jedoch keine Maßnahmen, die darauf gerichtet waren, dass die Mitglieder ihre Beschwerde vor der Großen Kammer zurückziehen oder an der Ausübung ihres Rechts auf Individualbeschwerde gehindert werden. Nach Ansicht des GH kann aus den Tatsachen des Falles nicht geschlossen werden, dass die nationalen Behörden Druck ausübten, ausüben ließen oder auf andere Weise ihrer Verpflichtung nicht nachkamen, die effektive Ausübung des Rechts auf Individualbeschwerde zu gewährleisten. Sie können nicht für Handlungen der Presse oder für Erklärungen von Personen, die ihre Meinungsäußerungsfreiheit ausüben und keine öffentlich anerkannte Position vertreten, verantwortlich gemacht werden.
Unter diesen Umständen stellt der GH zunächst fest, dass die bf. Gewerkschaft im Hinblick auf Ereignisse vor dem Kammerurteil keine Verletzung von Art. 34 EMRK behaupten kann (einstimmig). Bezüglich der Vorkommnisse nach diesem Zeitpunkt hat der verantwortliche Staat seine Verpflichtungen gemäß Art. 34 EMRK nicht verletzt (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK
Der GH wird prüfen, ob die Mitglieder der bf. Vereinigung sich als Geistliche auf Art. 11 EMRK berufen können und die Ablehnung der Registrierung den Wesensgehalt ihrer Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt hat.
Zur Anwendbarkeit von Art. 11 EMRK auf den vorliegenden Fall
Bezüglich der Frage, ob die Mitglieder der bf. Vereinigung berechtigt waren, die Gewerkschaft zu gründen, teilt der GH die Ansicht der Regierung nicht, dass Geistliche nicht unter den Schutz von Art. 11 EMRK fallen, da sie dem Bischof unterstehen und damit nicht vom Anwendungsbereich des nationalen Arbeitsrechts erfasst werden. Es ist nicht Aufgabe des GH, den Streit zwischen den Mitgliedern der Gewerkschaft und der Kirchenführung bezüglich der Art ihrer Arbeitspflichten zu schlichten. Es stellt sich nur die Frage, ob derartige Verpflichtungen einem Arbeitsverhältnis gleichkommen, das das Recht iSd. Art. 11 EMRK beinhaltet, eine Gewerkschaft zu gründen. Der GH wird zur Klärung dieser Frage die relevanten internationalen Kriterien heranziehen. In diesem Zusammenhang nimmt er zur Kenntnis, dass die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) in ihrer Empfehlung Nr. 198 festgestellt hat, dass für die Beurteilung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses primär die Tätigkeit und das Gehalt ausschlaggebend sind, unabhängig von irgendeiner abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien. Auch das Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts der ILO als das bedeutendste internationale Instrument zur Gewährleistung der Gewerkschaftsfreiheit bestimmt in Art. 2, dass Arbeiter und Angestellte ohne jegliche Unterscheidung das Recht haben, Organisationen ihrer Wahl zu gründen. Die RL 2000/78/EG des Rates akzeptiert zwar einen höheren Grad an Loyalität wegen des Ethos des Arbeitgebers, macht jedoch deutlich, dass dies nicht zu einer Beeinträchtigung der Vereinigungsfreiheit führen kann, insbesondere nicht bezüglich der Gründung von Gewerkschaften.
Im Hinblick auf diese Feststellungen beobachtet der GH, dass die Verpflichtungen der Mitglieder der Gewerkschaft zahlreiche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweisen. Beispielsweise basieren ihre Tätigkeiten auf der Entscheidung des Bischofs, der ihre Rechte und Pflichten bestimmt. Unter der Führung und Kontrolle des Bischofs erfüllen sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben; neben liturgischen Riten und dem Kontakt mit Gemeindemitgliedern beinhaltet dies die Lehre, die Verwaltung des Gemeindevermögens und den Verkauf liturgischer Artikel. Darüber hinaus sieht das nationale Recht eine bestimmte Anzahl von Stellen für Geistliche und Laien vor, die größtenteils vom Staat und den Gemeinden finanziert werden. Die Gehälter orientieren sich an denen von Arbeitnehmern des Bildungsministeriums. Die rumänisch-orthodoxe Kirche leistet die Arbeitgeberbeiträge der Gehälter der Geistlichen, die Priester zahlen Einkommensteuer, leisten Beiträge zum nationalen Sozialsystem und haben Anspruch auf dieselben Leistungen wie gewöhnliche Arbeitnehmer, wie Kranken- oder Arbeitslosenversicherung oder Pension.
Ein besonderer Aspekt der Tätigkeit von Mitgliedern des Klerus besteht darin, dass sie auch einen geistlichen Zweck verfolgt und in der Kirche stattfindet, welche einen gewissen Grad an Autonomie genießt. Dementsprechend gehen Geistliche insofern besondere Verpflichtungen ein, als sie durch eine höhere Loyalitätspflicht gebunden sind, die sich auf ein persönliches und grundsätzlich unwiderrufliches Versprechen jedes Geistlichen gründet. Daher kann es schwierig sein, eine genaue Unterscheidung zwischen den ausschließlich religiösen Tätigkeiten und solchen, die mehr wirtschaftlicher Natur sind, zu treffen.
Fraglich ist jedoch, ob diese besonderen Aspekte ausreichend sind, um das Verhältnis zwischen den Geistlichen und ihrer Kirche aus dem Anwendungsbereich des Art. 11 EMRK auszuschließen. In diesem Zusammenhang wiederholt der GH, dass Art. 11 Abs. 1 EMRK die Gewerkschaftsfreiheit als eine Form der Vereinigungsfreiheit festlegt und Abs. 2 keine Berufsgruppe vom Anwendungsbereich ausnimmt. Allenfalls sind die nationalen Behörden dazu berechtigt, »gesetzlich vorgesehene Einschränkungen« für einige Arbeitnehmer gemäß Art. 11 Abs. 2 EMRK vorzusehen. Andere Berufsgruppen, wie die Polizei oder die öffentliche Verwaltung, sind ebenfalls von besonderen Beschränkungen und Loyalitätspflichten betroffen, ohne ein Recht auf Gewerkschaftsfreiheit zu haben.
Selbst bei der Annahme, dass Mitglieder der rumänisch-orthodoxen Kirche auf ihre Rechte gemäß Art. 11 EMRK verzichten können, sieht der GH keine Anzeichen dafür, dass die Mitglieder der bf. Vereinigung im vorliegenden Fall damit einverstanden waren. Der GH nimmt weiters zur Kenntnis, dass die nationalen Gerichte das Recht von Mitgliedern des Klerus und angestellten Laien, eine Gewerkschaft zu gründen, bereits ausdrücklich anerkannt haben.
Im Hinblick auf die genannten Faktoren stellt der GH fest, dass die Geistlichen in einem Arbeitsverhältnis tätig waren, das in den Anwendungsbereich von Art. 11 EMRK fällt. Diese Bestimmung ist daher auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der GH stimmt mit den Parteien überein, dass die Ablehnung der Registrierung der bf. Gewerkschaft einen Eingriff in Art. 11 EMRK darstellt.
Zur Frage, ob der Eingriff »gesetzlich vorgesehen« war und ein legitimes Ziel verfolgte
Die Parteien sind sich einig, dass der Eingriff auf den Bestimmungen des Statuts der rumänisch-orthodoxen Kirche basierte. Die bf. Gewerkschaft bringt vor, der Eingriff habe keine rechtliche Grundlage im nationalen Recht, da das Statut der Kirche nicht über den Bestimmungen der Verfassung stehe, die die Vereinigungsfreiheit garantiere. Die Regierung erwidert, dass das Statut auf einer Regierungsverordnung beruhe und somit Bestandteil des nationalen Rechts sei.
Der GH beobachtet im vorliegenden Fall, dass weder die Verfassung oder die Gesetze, die sich auf Gewerkschaften oder die Religionsfreiheit beziehen, noch das Statut der Kirche ausdrücklich verbieten, dass Mitglieder des Klerus oder das Personal der Kirche Gewerkschaften gründen. Die nationalen Gerichte haben ein solches Verbot aus den Bestimmungen des Kirchenstatuts abgeleitet, wonach die Gründung kirchlicher Vereinigungen der Heiligen Synode vorbehalten ist und der Zustimmung des Erzbischofs bedarf.
Bezüglich des Hauptarguments der bf. Gewerkschaft, nämlich dass die Bestimmungen des Kirchenstatuts, selbst wenn sie durch die Regierung angenommen wurden, nicht über denen der Verfassung stünden, stellt der GH fest, dass dies einer Überprüfung der nationalen Rechtslage gleichkommt, ob die betreffenden Bestimmungen verfassungswidrig sind und die Normenhierarchie missachten. Es ist jedoch nicht Aufgabe des GH, dies zu untersuchen, da die Auslegung des nationalen Rechts vorwiegend den nationalen Gerichten zukommt. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich das Berufungsgericht als Gericht letzter Instanz auf die generelle Feststellung beschränkte, dass nach dem Gewerkschaftsgesetz betriebsinterne Regelungen nicht gegen die Verfassung oder andere Gesetze verstoßen dürfen. Das Gericht erster Instanz prüfte die Verfassungskonformität des Verbots hingegen nicht. Der GH stellt fest, dass das Berufungsgericht, indem es sich in seinem Urteil auf das Kirchenstatut bezog, die Bestimmungen nicht für verfassungswidrig hielt.
Demzufolge ist der GH der Ansicht, dass der Eingriff eine rechtliche Grundlage in den Bestimmungen des Statuts der rumänisch-orthodoxen Kirche hatte und diese die Erfordernisse der »Gesetzmäßigkeit« iSd. Rechtsprechung des GH erfüllen. Schließlich stimmt der GH mit den Parteien überein, dass der Eingriff ein legitimes Ziel iSd. Art. 11 Abs. 2 EMRK verfolgte, nämlich den Schutz der Rechte anderer, und insbesondere der rumänisch-orthodoxen Kirche.
Zur Frage, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war
Nach Ansicht des GH ist es die Aufgabe der nationalen Gerichte sicherzustellen, dass innerhalb von Religionsgemeinschaften sowohl deren Autonomie als auch die Vereinigungsfreiheit gemäß dem geltenden Recht, die Konvention eingeschlossen, beachtet werden können. Wenn es um Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit geht, folgt aus Art. 9 EMRK, dass es Religionsgemeinschaften selbst überlassen ist, wie sie mit kollektiven Aktivitäten ihrer Mitglieder, die ihre Autonomie untergraben könnten, umgehen und dass dies grundsätzlich von den nationalen Behörden zu respektieren ist. Die bloße Behauptung einer Religionsgemeinschaft, dass eine gegenwärtige oder mögliche Bedrohung ihrer Autonomie besteht, reicht jedoch nicht aus, um einen Eingriff in die Rechte der Mitglieder mit Art. 11 EMRK vereinbar zu machen. Es ist auch darzulegen, dass das behauptete Risiko unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles tatsächlich besteht und wesentlich ist, und dass der Eingriff in die Vereinigungsfreiheit nicht über das zur Beseitigung dieses Risikos Notwendige hinausgeht und kein anderer, nicht mit der Ausübung der Autonomie der Religionsgemeinschaft verbundener Zweck verfolgt wird. Die nationalen Gerichte müssen sicherstellen, dass diese Bedingungen erfüllt werden, indem sie eine detaillierte Prüfung vornehmen und ein sorgfältiges Gleichgewicht zwischen den widerstreitenden Interessen schaffen. Auch wenn den Staaten in Fällen wie dem vorliegenden, wo ein Gleichgewicht zwischen widerstreitenden privaten Interessen oder verschiedenen Rechten der Konvention herzustellen ist, generell ein weiter Ermessensspielraum zukommt, darf das Ergebnis der Beschwerde grundsätzlich nicht davon abhängen, ob diese nach Art. 11 EMRK von einer Person erhoben wurde, deren Vereinigungsfreiheit eingeschränkt wurde, oder nach Art. 9 und Art. 11 EMRK von einer Religionsgemeinschaft, die eine Verletzung ihrer Autonomie behauptet.
Das zentrale Problem im vorliegenden Fall ist die Nicht-Anerkennung der bf. Gewerkschaft. In den Verfahren betreffend die Registrierung behauptete die Erzdiözese, dass die im Gewerkschaftsstatut genannten Ziele mit den Verpflichtungen der Priester aufgrund ihres Amtes und gegenüber dem Erzbischof unvereinbar seien. Die Gründung einer neuen Institution dieser Art würde ernsthaft die Freiheit von Religionsgemeinschaften gefährden, sich im Sinne ihrer Traditionen zu organisieren. Die Gewerkschaft würde daher die traditionelle hierarchische Struktur der Kirche untergraben. Es sei aus diesen Gründen notwendig, die Gewerkschaftsfreiheit zu beschränken. Im Hinblick auf die zahlreichen Argumente, die die Erzdiözese vor den nationalen Gerichten vorbrachte, hält es der GH für nachvollziehbar, dass das Berufungsgericht der Ansicht war, dass eine Registrierung eine echte Gefahr für die Autonomie der betroffenen Religionsgemeinschaft darstellen würde.
In Rumänien sind alle Religionsgemeinschaften berechtigt, eigene interne Regelungen einzuführen. Es steht ihnen daher frei, eigene Entscheidungen bezüglich ihres Arbeitsablaufs, der Einstellung von Personal sowie der Beziehung zu den Geistlichen zu treffen. Der Grundsatz der Autonomie ist der Eckpfeiler des Verhältnisses zwischen dem rumänischen Staat und den auf seinem Hoheitsgebiet anerkannten Religionsgemeinschaften, die rumänisch-orthodoxe Kirche eingeschlossen. Die zur bf. Gewerkschaft gehörenden Priester kommen ihren Pflichten aufgrund ihres Amtes, ihrer Verpflichtung gegenüber dem Bischof und dessen Entscheidungen nach; die rumänisch-orthodoxe Kirche hat sich dagegen entschieden, arbeitsrechtliche Bestimmungen in ihr Statut aufzunehmen, was durch eine Regierungsverordnung gebilligt wurde.
Hinsichtlich der im Gewerkschaftsstatut genannten Ziele, insbesondere der Förderung von Eigeninitiative, Wettbewerb und Meinungsäußerungsfreiheit, der Sicherstellung, dass eines der Mitglieder Teil der Heiligen Synode ist, der Anforderung eines jährlichen Finanzberichts vom Erzbischof sowie dem Gebrauch von Streiks zur Durchsetzung der Interessen der Mitglieder, stellt der GH fest, dass die Ablehnung der Registrierung begründet war, vor allem im Bezug auf die Aufgabe des Staates, die Autonomie von Religionsgemeinschaften zu schützen.
Der GH hat oft betont, dass es für die öffentliche Ordnung sowie die Harmonie und Toleranz zwischen verschiedenen Religionsgruppen förderlich ist, wenn der Staat die Ausübung von Religion und Glaube neutral und unparteiisch regelt. Die Anerkennung der Autonomie von Religionsgemeinschaften durch den Staat bedeutet insbesondere, dass dieser deren Recht akzeptiert, ihren eigenen Regeln und Interessen entsprechend auf Bewegungen zu reagieren, die eine Gefahr für ihren Zusammenhalt, ihre öffentliche Wahrnehmung oder ihre Einheit darstellen könnten. Es ist daher nicht Aufgabe der nationalen Behörden als Schlichter zwischen Religionsgemeinschaften und verschiedenen Interessengruppen zu agieren.
Im Hinblick auf sämtliche ihm vorliegenden Informationen teilt der GH die Ansicht der Regierung, dass der Staat durch die Ablehnung der Registrierung verhindern wollte, in die Organisation der rumänisch-orthodoxen Kirche verstrickt zu werden, um auf diese Weise seiner Neutralitätspflicht nach Art. 9 EMRK nachzukommen. Es bleibt zu prüfen, ob die Ablehnung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Die Mehrheit der III. Kammer hatte dies verneint, da das Berufungsgericht die relevanten Argumente nicht ausreichend berücksichtigt und die Ablehnung ausschließlich auf religiöse Gründe nach dem Kirchenstatut gestützt habe. Dieser Ansicht folgt die Große Kammer nicht. Sie beobachtet, dass das Berufungsgericht die Registrierung ablehnte, nachdem es bemerkt hatte, dass der Antrag der bf. Vereinigung nicht die Voraussetzungen des Kirchenstatuts erfüllte, weil ihre Mitglieder das besondere Verfahren für die Gründung einer Gewerkschaft nicht eingehalten hatten. Mit diesem Ansatz wandte das Berufungsgericht lediglich den Grundsatz der Autonomie von Religionsgemeinschaften an; die Ablehnung der Registrierung mangels Zustimmung des Erzbischofs resultierte aus dem Recht von Religionsgemeinschaften, eigene organisatorische Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen ihres Statuts treffen zu können.
Darüber hinaus hat die bf. Gewerkschaft keine Gründe dafür vorgebracht, warum sie die Zustimmung des Erzbischofs nicht beantragt hat. Die nationalen Gerichte holten dennoch die Meinung der Erzdiözese von Craiova ein und prüften die von dieser vorgebrachten Gründe. Das Berufungsgericht kam zu dem Schluss, dass dann, wenn es die Gründung der Gewerkschaft genehmigen würde, die im Kirchenstatut vorgesehenen Beratungsorgane durch eine neue Einrichtung, die nicht an die Traditionen und das kanonische Recht betreffend Beratung und Entscheidungsfindung gebunden ist, ersetzt oder verpflichtet werden, mit dieser zusammenzuarbeiten. Die Prüfung des Gerichts bestätigte daher, dass das von der Kirche behauptete Risiko glaubhaft und erheblich war, die vorgebrachten Gründe keinen anderen Zweck verfolgten als die Autonomieausübung der betroffenen Religionsgemeinschaft, und dass die Ablehnung der Registrierung nicht über das zur Vermeidung dieses Risikos Notwendige hinausging.
Der GH beobachtet auch, dass das Statut der rumänisch-orthodoxen Kirche kein absolutes Verbot der Gründung von Gewerkschaften vorsieht. Es steht den Mitgliedern der bf. Vereinigung daher offen, ihr Recht gemäß Art. 11 EMRK zu nutzen und eine Gewerkschaft zu gründen, die im Einklang mit dem Kirchenstatut steht und die traditionellen hierarchischen Strukturen der Kirche und deren Entscheidungsprozesse nicht in Frage stellt, oder sich einer bereits bestehenden Vereinigung der rumänisch-orthodoxen Kirche anzuschließen.
Schließlich nimmt der GH die großen Unterschiede zur Kenntnis, die innerhalb Europas bezüglich der Beziehung des Staates zu Religionsgemeinschaften bestehen. Da in diesem Bereich kein europäischer Konsens vorliegt, genießt der Staat einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob er Gewerkschaften, die die Autonomie von Religionsgemeinschaften beeinträchtigen können, anerkennt.
Im Hinblick auf die im Urteil des Berufungsgerichts angeführten Gründe überschritt die Ablehnung der Registrierung der Gewerkschaft nicht den Ermessensspielraum, der den nationalen Behörden in diesem Bereich zusteht, und war demzufolge nicht unverhältnismäßig. Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (11:6 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen und Richter Spielmann, Villiger, López Guerra, Bianku, MØse und Jäderblom; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).
Anmerkung
Die III. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 31.1.2012 (= NL 2012, 35) die Beschwerde einstimmig für zulässig erklärt und mit 5:2 Stimmen eine Verletzung von Art. 11 EMRK festgestellt.
Vom GH zitierte Judikatur:
Leyla Sahin/TR v. 10.11.2005 (GK) = NL 2005, 285 = EuGRZ 2006, 28 = ÖJZ 2006, 424
Tüm Haber Sen und Cinar/TR v. 21.2.2006
Schüth/D v. 23.9.2010 = NL 2010, 294 = EuGRZ 2010, 571
Siebenhaar/D v. 3.2.2011
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.7.2013, Bsw. 2330/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 236) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_4/Sindicatul.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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