Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Youth Initiative for Human Rights gg. Serbien, Urteil vom 25.6.2013, Bsw. 48135/06.
Art. 10, 46 EMRK - Keine Offenlegung von Information durch Geheimdienst.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 10 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Keine Notwendigkeit, die Beschwerde auch unter Art. 6 EMRK zu untersuchen (einstimmig).
Anordnung nach Art. 46 EMRK: Sicherstellung durch den Staat binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils, dass der Geheimdienst der Bf. die verlangte Information zur Verfügung stellt (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Feststellung einer Verletzung der Konvention und Anordnung nach Art. 46 EMRK als ausreichende Entschädigung für einen etwaig von der Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei der Bf. handelt es sich um eine NGO, welche den Vollzug von Übergangsgesetzen zur Konfliktbewältigung im ehemaligen Jugoslawien überwacht, um die Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten.
Am 31.10.2005 ersuchte die Bf. den serbischen Geheimdienst, sie zu informieren, wie viele Personen von diesem 2005 elektronisch überwacht wurden. Dieser erteilte dem Ansuchen jedoch am 4.11.2005 eine Absage.
Am 17.11.2005 beschwerte sich die Bf. beim Informationsbeauftragten, einem nationalen Organ, das unter dem »Gesetz über die Freiheit von Informationen« eingerichtet worden war, um die Beachtung dieses Gesetzes sicherzustellen. Der Beauftragte stellte am 22.12.2005 fest, dass der Geheimdienst das Gesetz verletzt hatte, und ordnete an, dass die verlangte Information der Bf. binnen drei Tagen verfügbar gemacht werden sollte. Der Geheimdienst legte dagegen Berufung ein, doch wurde diese vom Obersten Gerichtshof abgewiesen.
Am 23.9.2008 benachrichtigte der Geheimdienst die Bf., dass er die gewünschte Information nicht besitze.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit), da der serbische Geheimdienst ihr Zugang zu bestimmten Informationen hinsichtlich elektronischer Überwachung verweigert hätte, obwohl eine rechtskräftige und bindende Entscheidung des Informationsbeauftragten existierte.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
Der GH hat bereits festgestellt, dass eine NGO, die sich wie die Bf. mit Fragen von öffentlichem Interesse beschäftigt, mit einer ähnlichen Bedeutung wie die Presse die Rolle des »public watchdog« ausübt. Die Aktivitäten der Bf. rechtfertigen daher einen ähnlichen Schutz durch die Konvention wie er auch der Presse zukommt. Da die Beschwerde im Übrigen nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Der GH bemerkt, dass die Bf. den Geheimdienst ersuchte, ihr Sachinformationen hinsichtlich des Gebrauchs von elektronischen Überwachungsmaßnahmen zu geben. Dieser erteilte dem Ansuchen zunächst eine Absage und bezog sich dabei auf die für geheime Informationen anwendbare Gesetzesbestimmung. Nach Anordnung des Informationsbeauftragten, die Information trotzdem offenzulegen, teilte der Geheimdienst der Bf. mit, dass er über diese Information gar nicht verfüge. Da die Bf. offensichtlich damit beschäftigt war, auf rechtmäßige Weise Informationen von öffentlichem Interesse zu sammeln, um diese dann an die Öffentlichkeit weiterzugeben und dadurch zur öffentlichen Debatte beizutragen, erfolgte ein Eingriff in ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit.
Mag die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit auch Einschränkungen zugänglich sein, so muss jede solche Einschränkung im Einklang mit dem nationalen Recht stehen. Die vom Geheimdienst im vorliegenden Fall auferlegten Einschränkungen erfüllten dieses Kriterium nicht. Das gerade zur Sicherstellung der Befolgung des »Gesetzes über die Freiheit von Informationen« eingerichtete Organ, der Informationsbeauftragte, untersuchte den Fall und entschied, dass der Bf. die verlangte Information geliefert werden müsse. Zwar behauptete der Geheimdienst schließlich, die Information gar nicht zu haben, doch ist diese Antwort angesichts der Art der Information, nämlich der Zahl der Personen, die vom Geheimdienst 2005 elektronisch überwacht wurden, und auch angesichts der ursprünglichen Antwort des Geheimdienstes nicht überzeugend.
Die hartnäckige Weigerung des serbischen Geheimdienstes, die Anordnung des Informationsbeauftragten zu befolgen, war daher nicht im Einklang mit dem nationalen Recht und kam Willkür gleich. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richter Sajo und Vucinic).
Angesichts der Feststellungen zu Art. 10 EMRK erachtet es der GH nicht für notwendig, die Beschwerde auch unter Art. 6 EMRK zu untersuchen (einstimmig).
Anwendung von Art. 46 EMRK
Auch wenn der GH normal nicht zu entscheiden hat, welche Abhilfemaßnahme geeignet sein kann, um den Verpflichtungen des belangten Staats nach Art. 46 EMRK zu genügen, lässt die im vorliegenden Fall festgestellte Verletzung ihrer Natur nach keine echte Wahl hinsichtlich der erforderlichen Maßnahme.
Im Hinblick auf das Vorgesagte befindet der GH, dass die natürlichste Durchführung des Urteils und auch diejenige, welche am besten dem Grundsatz restitutio in integrum entspricht, gewesen wäre, zu garantieren, dass der serbische Geheimdienst der Bf. die gewünschte Information liefert. Der Staat hat daher binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils sicherzustellen, dass der Geheimdienst der Bf. die verlangte Information zur Verfügung stellt (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung der Konvention und die Anordnung nach Art. 46 EMRK stellen eine ausreichende Entschädigung für einen etwaig von der Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Assanidze/GE v. 8.4.2004 (GK) = EuGRZ 2004, 268
Tarsasag a Szabadsagjogokert/H v. 14.4.2009
Animal Defenders International/GB v. 22.4.2013 (GK) = NL 2013, 128
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.6.2013, Bsw. 48135/06 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 205) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_3/Youth Initiative.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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