Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Gün u.a. gg. die Türkei,, Urteil vom 18.6.2013, Bsw. 8029/07.
Art. 11 EMRK - Verurteilung von Organisatoren einer Demonstration.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.500,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden, € 2.000,– an alle Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um türkische Staatsangehörige, die Mitglieder der Ortsgruppe Cizre der früheren »Demokratischen Volkspartei« (Demokratik Halk Partisi) (Anm: Diese linksgerichtete und kurdenfreundliche Partei fusionierte 2005 mit einer anderen Partei zur »Partei für eine demokratische Gesellschaft« (Demokratik Toplum Partisi), welche 2009 vom Verfassungsgericht verboten wurde.) waren.
Am 14.2.2005 gab die Sicherheitsdirektion Cizre bekannt, dass sie Informationen erhalten habe, wonach in Cizre am nächsten Tag anlässlich des Jahrestages der Verhaftung von PKK-Führer Abdullah Öcalan illegale Demonstrationen stattfinden sollten. Sie gab an, dass Provokateure in der Vergangenheit bei solchen Demonstrationen oder bei Presseerklärungen Handlungen zugunsten der PKK oder ihres Anführers gesetzt hätten. Die Sicherheitsdirektion verlangte daher vom Unterpräfekten, die Sicherheitskräfte dazu zu ermächtigen, die Urheber entsprechender Akte durch die Verwendung von Fotoapparaten und Videokameras zu identifizieren.
Mit Entscheidung vom selben Tag autorisierte das Strafgericht Cizre auf Antrag des Unterpräfekten für den 14., 15. und 16.2.2005 die Durchsuchung von Personen sowie Fahrzeugen im städtischen Bereich. Ebenfalls am 14.2.2005 wurde per Lautsprecher verkündet, dass die Abhaltung der zwischen 14.2. und 20.2.2005 vorgesehenen Veranstaltungen und Demonstrationen aufgeschoben würde.
Das Protokoll der Polizei vom 15.2.2005, elf Uhr, gab an, dass die Bf. und eine Gruppe von 200 Personen sich vor der Ortsstelle der »Partei für eine demokratische Gesellschaft« versammelt hatten, um zur Ortsstelle der damals wie heute regierenden »Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung« (Adalet ve Kalkinma Partisi, kurz »AKP«) zu marschieren und dort eine Presseerklärung mit dem Titel »Nein zum Krieg« zu verlesen. Um zwölf Uhr verlas einer der Bf. die betreffende Erklärung.
Aus einem weiteren polizeilichen Protokoll von 15 Uhr geht hervor, dass vor Ort Plakate der PKK und Fotos des PKK-Anführers beschlagnahmt wurden.
In einem Bericht vom Abend des 15.2.2005 wies die Polizei darauf hin, dass sie die Demonstranten auf die Verordnung aufmerksam gemacht hätte, wonach alle Demonstrationen in Cizre aufgeschoben worden waren, und sie mehrfach aufgefordert hätte, sich zu zerstreuen. Gegen zwölf Uhr hätte eine Gruppe von ungefähr zehn Demonstranten einen Reifen angezündet, dabei illegale Parolen gerufen und den Verkehr gestört. In einem gepanzerten Fahrzeug herannahende Feuerwehrleute seien daran gehindert worden, das Feuer zu löschen. Zu Hilfe eilende Polizisten seien mit Steinen beworfen worden, wobei drei Polizisten verletzt worden seien. Auch Fahrzeuge und Geschäfte seien durch Steine beschädigt worden. Keiner der Demonstranten hätte verhaftet werden können.
Im März und April 2005 wurden die Bf. verhört und teilweise in Polizeigewahrsam genommen. Am 10.6.2005 verurteilte das Strafgericht Cizre die Bf. zu jeweils einem Jahr und sechs Monaten Haft sowie zu einer Geldstrafe. Es begründete dies damit, dass die Bf. die Gruppe der Demonstranten angeführt und die Verordnung sowie die Aufforderungen der Polizei zur Beendigung der Demonstration nicht befolgt hätten.
Der Kassationshof bestätigte dieses Urteil am 27.11.2006 im Wesentlichen. Am 19.1.2007 begannen die Bf., ihre Strafe zu verbüßen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 11 EMRK (hier: Versammlungsfreiheit), da ihre Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe unverhältnismäßig, schwer und ungerechtfertigt gewesen sei.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK
Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Die Regierung bringt vor, Art. 11 EMRK schütze lediglich friedfertige Demonstrationen, die PKK sei aber eine terroristische Organisation, die zum Ziel habe, die verfassungsmäßige Ordnung der Türkei mit Waffengewalt zu zerstören.
Der GH bemerkt, dass die Bf. an einer friedlichen Demonstration teilgenommen haben, die nicht genehmigt war. Am Ende der Demonstration nahm eine Gruppe von Demonstranten gewalttätige Handlungen vor, obwohl die Bf. nicht zu Gewalt oder Unruhen aufgerufen hatten. Ein generelles Verbot von Demonstrationen kann nur gerechtfertigt werden, wenn ein wahrhaftiges Risiko besteht, dass sie zu Unruhen führen, die man durch andere, weniger strenge Maßnahmen nicht verhindern kann. Nur, wenn der Nachteil, dass solche Aufmärsche vom Verbot betroffen sind, offensichtlich von Sicherheitserwägungen übertroffen wird, welche dieses Verbot rechtfertigen, und wenn keine Möglichkeit gegeben ist, solche unerwünschten Nebeneffekte des Verbots zu vermeiden, indem seine Reichweite hinsichtlich seiner territorialen Anwendung und seiner Dauer eng umschrieben wird, kann das Verbot als notwendig im Sinne von Art. 11 Abs. 2 EMRK angesehen werden.
Der GH befindet, dass die Bf. keine gewalttätigen Absichten hatten. Weder der Staatsanwalt noch das Strafgericht haben durch konkrete und unantastbare Beweise aufgezeigt, dass dies der Fall gewesen wäre. Die Bf. nahmen an der umstrittenen Demonstration teil, während derer die Presseerklärung verlesen wurde, ohne dass Gewaltakte vorgenommen wurden. Die Regierung erkennt im Übrigen an, dass sich die Gruppe der Demonstranten nach dieser Verlesung zerstreute, ohne dass die Polizei gezwungen gewesen wäre, Gewalt anzuwenden. Der Umstand, dass Extremisten oder »Randalierer« mit gewalttätigen Absichten, die nicht als Mitglieder der »Demokratischen Volkspartei« identifiziert wurden, sich der Demonstration anschlossen oder von dieser Gelegenheit profitierten, um am Rande oder Ende der Demonstration gewalttätige Handlungen zu begehen, kann die Beseitigung des Rechts zu demonstrieren nicht rechtfertigen. Auch wenn die echte Gefahr besteht, dass eine öffentliche Demonstration schuld an Unruhen ist, weil die Ereignisse der Kontrolle der Organisatoren entgleiten, fällt eine solche Demonstration nicht wegen dieses alleinigen Grundes aus dem Anwendungsbereich von Art. 11 EMRK heraus. Art. 11 EMRK ist daher anwendbar.
Für den GH ist klar, dass die Verurteilung der Bf. zu einer Strafe von eineinhalb Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe einen Eingriff in das Recht der Betroffenen auf Versammlungsfreiheit darstellt.
Der GH hat zwar Zweifel am Ausreichen der gesetzlichen Grundlage für die Verurteilung der Bf., doch hält er es angesichts der Schlussfolgerungen zur Notwendigkeit des Eingriffs nicht für notwendig, diese Frage zu untersuchen.
Nach Ansicht des GH verfolgte der umstrittene Eingriff mehrere legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten und die öffentliche Sicherheit.
Zur Notwendigkeit des Eingriffs bemerkt der GH zunächst, dass die Demonstration entgegen den Erfordernissen des nationalen Rechts die zuständige Behörde, nämlich dem Unterpräfekten von Cizre, nicht bekannt gegeben wurde. Jedenfalls waren alle Demonstrationen oder Versammlungen, die zwischen 14. und 20.2.2005 abgehalten werden sollten, durch eine Verordnung des Präfekten vom 14.2.2005 aufgeschoben worden. Das Recht, spontane Demonstrationen zu organisieren, kann sich im Übrigen nur unter besonderen Umständen über die Verpflichtung zur Vorankündigung hinwegsetzen. Der GH stellt außerdem fest, dass die Polizei- und Verwaltungsbehörden sich am Tag der Demonstration lange vor deren Abhaltung vorbereiten konnten, um die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu setzen. Die Sicherheitsdirektion von Cizre hatte so seit acht Uhr in der Früh Präventivmaßnahmen gesetzt, um die öffentliche Ordnung in der Stadt und insbesondere rund um das Gebäude der Ortsstelle der »Demokratischen Volkspartei« aufrechtzuerhalten. Zudem verhinderte die Polizei die Verlesung der Presseerklärung nicht und zerstreute auch die Menge nicht, bis die Erklärung verlesen war. Der GH leitet daraus ab, dass die Demonstration stillschweigend toleriert oder wenigstens nicht de facto untersagt wurde und dass die Bf. von einer friedlichen Absicht geleitet waren.
Eine Gruppe von 200 Personen versammelte sich und zerstreute sich nach Verlesung der Presseerklärung, ohne dass die Polizei gewaltsam einschreiten musste. Es wurden Plakate geschwenkt und Parolen gerufen, ohne dass die Polizei der Demonstration ein vorzeitiges Ende setzte. Die Betroffenen konnten daher in Anbetracht der Tatsache, dass sie an der umstrittenen Demonstration teilnehmen konnten, ihr Recht auf friedfertige Versammlung ausüben. Die zuständigen nationalen Behörden haben die notwendige Toleranz bewiesen, die gegenüber einer solchen Zusammenkunft gebührt.
Am Ende der Demonstration und nachdem sich die Demonstranten zerstreut hatten, zündete eine Gruppe von etwa zehn Personen auf einer Hauptverkehrsader von Cizre einen Reifen an. Diese Gruppe behinderte die Feuerwehr daran, das Feuer zu löschen und warf Steine auf die Ordnungskräfte. Aus der Anklageschrift des Staatsanwalts geht hervor, dass die Bf. strafrechtlich verfolgt wurden, weil die von den Steinen verletzten Polizisten sie als Organisatoren der betreffenden Demonstration bezeichneten. Die Bf. wurden nicht verurteilt, weil sie Steine auf die Polizisten warfen oder die Teilnehmer an der Demonstration zu Gewalt aufstachelten. Sie wurden verurteilt, weil sie die entgegen dem Gesetz organisierte Demonstration als solche anführten, und nicht, weil sie ein konkretes Verhalten setzten, das ein strafwürdiges Delikt begründete.
Der GH berücksichtigt die Argumente der Regierung, wonach Demonstrationen ausarten und Aufwiegler der PKK die Teilnehmer dazu antreiben können, Gewaltakte zu begehen, sowie auch die statistischen Daten bezüglich der Gewaltakte, die zum Jahrestag der Verhaftung von Öcalan begangen wurden. Der GH betont allerdings, dass die Regierung sich im vorliegenden Fall darauf beschränkte, allgemeine statistische Daten zu liefern, die Demonstrationen betreffen, die im ganzen Land stattfanden und die auf Vorfälle oder illegale Handlungen Bezug nehmen, die insbesondere im Februar der Jahre 2004 bis 2011 vorkamen. Diese Statistiken liefern keine genauen Angaben und nehmen keinen Bezug auf vorangehende Vorfälle in der Region und vor allem in Cizre. Daher ist der GH aufgrund des Fehlens einer stichhaltigen Erklärung der Regierung nicht in der Lage festzustellen, ob zur Zeit der Ereignisse in Cizre eine angespannte Atmosphäre vorherrschte, in der durch solche Demonstrationen Unruhen ausgelöst werden konnten. Außerdem befindet er, dass die nach der Demonstration von einer unbestimmten Gruppe an Personen oder Sachen verursachten Schäden kein ausschlaggebendes Element darstellten, das die Aufschiebung jedes Ereignisses oder jeder Demonstration durch den Präfekten für eine Woche rechtfertigte. Zudem geht aus den Akten und den von den Parteien beigebrachten Informationen hervor, dass die Bf. völlig friedliche Absichten hatten.
Im Übrigen betont der GH, dass die Polizei die Urheber dieser Handlungen nie festgenommen hat. Es scheint auch keine polizeiliche Untersuchung gegeben zu haben, die es erlaubt hätte, die Täter zu identifizieren und sie festzunehmen. Aus den Aussagen der verletzten Polizisten geht hervor, dass die Bf. nicht Teil dieser extremistischen Gruppe waren und dass sie auch nicht als die Personen identifiziert wurden, welche die Steine auf die Polizisten geworfen hatten. Die Regierung lieferte andererseits keine Erklärung für die Nichteröffnung einer Untersuchung, um die Mitglieder der Gruppe von Personen zu identifizieren, welche den Reifen anzündeten und Steine auf die Ordnungskräfte warfen. Erst in Folge der von den Polizisten eingebrachten Anzeige leitete der Staatsanwalt ein strafrechtliches Verfahren wegen Organisation einer und Teilnahme an einer gesetzeswidrigen Demonstration gegen die Bf. ein. Nun obliegt es den zuständigen nationalen Behörden aber, wirksame Untersuchungsmaßnahmen im Hinblick auf solche illegalen Gewaltakte zu setzen.
Im vorliegenden Fall unterstreicht der GH die Schwere der gegenüber den Bf. verhängten Strafe. Die Betroffenen haben ihre Gefängnisstrafe bereits verbüßt. Diesbezüglich erinnert der GH daran, dass die Natur und Schwere der verhängten Strafe ebenfalls zu berücksichtigen sind, wenn es um die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs geht. Die verhängte Strafe ist für den GH exzessiv, als sie derart ist, dass sie jede Person, die Mitglied einer Organisation oder einer politischen Partei ist, aus Angst vor einer Strafe davon abhält, ihr Demonstrationsrecht nach Art. 11 EMRK auszuüben.
Der GH unterstreicht, dass eine friedliche Demonstration grundsätzlich unter keine Strafdrohung und insbesondere keine Freiheitsentziehung gestellt werden darf. Der GH befindet, dass die Freiheit, eine friedliche Versammlung zu organisieren oder daran teilzunehmen, eine solche Bedeutung hat, dass sie keine Einschränkung erfahren kann, selbst für die Führer oder Mitglieder einer legalen politischen Partei, solange die Betroffenen bei dieser Gelegenheit nicht selbst eine strafbare Handlung begehen.
Der GH kommt daher zum Schluss, dass der gerügte Eingriff nicht als »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« im Sinne von Art. 11 EMRK angesehen werden kann. Es wurde kein gerechter Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Demonstrationsfreiheit der Bf. geschaffen. Die strafrechtliche Verurteilung der Bf. kann vernünftigerweise nicht als einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechend angesehen werden. Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Keller).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 7.500,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden, € 2.000,– an alle Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Christians Against Racism and Fascism/GB v. 16.7.1980 (ZE der EKMR) = EuGRZ 1981, 216
Ezelin/F v. 26.4.1991
Akgöl und Göl/TR v. 17.5.2011
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.6.2013, Bsw. 8029/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 198) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_3/Gun.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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