Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Stichting Mothers of Srebrenica u.a. gg. die Niederlande, Zulässigkeitsentscheidung vom 11.6.2013, Bsw. 65542/12.
Art. 6 EMRK - Immunität der UN für Srebrenica-Massaker im Zivilverfahren.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich zum einen um eine Stiftung nach niederländischem Recht, die gegründet wurde, um Verfahren im Namen von Verwandten von 1995 im Rahmen des Massakers von Srebrenica Getöteten zu führen (»ErstBf.«), und zum anderen um zehn Angehörige der damaligen Opfer.
Bosnien und Herzegowina erklärte am 6.3.1992 seine Unabhängigkeit von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Im folgenden Krieg in der Zeit von 1992 bis 1995 standen sich unterschiedliche ethnische Gruppen gegenüber, nämlich Bosniaken, Serben und Kroaten.
Srebrenica ist eine Gemeinde im Osten Bosniens und wurde während des Krieges von der UN durch Resolution 819 (1993) zu einer Schutzzone, das heißt einer vor bewaffneten Angriffen oder sonstigen feindseligen Handlungen geschützten Zone, erklärt. Im Juli 1995 war Srebrenica eine Enklave, die von von der Armee der bosnischen Serben (ABS) gehaltenem Gebiet umgeben war. In ihr befanden sich hauptsächlich entwaffnete Kämpfer der bosniakischen Armee und bosniakische Zivilisten. Zudem befand sich dort eine leicht bewaffnete UN-Schutztruppe in der Stärke von etwa 400 niederländischen Soldaten.
Am 10.7.1995 griff die ABS Srebrenica an und trennte während der folgenden Tage die aufgegriffenen männlichen Bosniaken von ihren Frauen und Kindern und tötete schließlich insgesamt 7.000 Männer und Jungen. Die zahlenmäßig unterlegene und zu schlecht ausgerüstete UN-Schutztruppe konnte die Übernahme der Enklave durch die Angreifer nicht verhindern. Der Kommandeur der Truppe ersuchte zwar um Luftunterstützung, doch machte die UN davon keinen wirksamen Gebrauch.
Am 4.6.2007 strengten die Bf. vor dem Landgericht Den Haag einen Zivilprozess gegen die Niederlande und die UN an. Sie brachten vor, dass diese es verabsäumt hätten, die Schutzzone um Srebrenica wirksam zu verteidigen und die Zivilbevölkerung in der Enklave entsprechend zu schützen. Sie seien für den dortigen Massen- und Völkermord verantwortlich, da sie ihre zivilrechtliche Pflicht, Schutz zu gewähren, nicht erfüllt hätten, welche sie im Gegenzug für die Entwaffnung der in der Enklave befindlichen Angehörigen der bosniakischen Armee übernommen hatten. Die Handlungen der Schutztruppe wären dabei sowohl den Niederlanden als auch der UN zurechenbar.
Am 10.7.2008 entschied das Landgericht Den Haag über die Vorfrage, ob den niederländischen Gerichten Jurisdiktionsgewalt über die UN zukam und verneinte dies. Das Berufungsgericht Den Haag bestätigte diese Entscheidung am 30.3.2010.
Mit Urteil vom 13.4.2012 bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass der UN nach den anwendbaren Bestimmungen der Satzung der UN und des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der UN vom 15.2.1946 (1 UNTS 15) eine weitreichende Immunität zukam und sie daher nicht vor die nationalen Gerichte jener Länder geladen werden konnte, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens waren. Er sah auch keine Notwendigkeit, den EuGH – wie von den Bf. gewünscht – um Vorabentscheidung zu ersuchen.
Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes wurde das Hauptverfahren – gegen die Niederlande allein – wiederaufgenommen. Es ist nach wie vor in erster Instanz anhängig.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 6 EMRK (hier: Zugang zu einem Gericht) durch die Gewährung von Immunität für die UN. Sie rügen eine weitere Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), weil der Oberste Gerichtshof ihr Ersuchen um Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH ohne umfassende Begründung zurückgewiesen habe. Zudem beschweren sie sich unter Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), dass die Immunität der UN es den Niederlanden erlauben würde, ihrer Verantwortung gegenüber den Bf. zu entkommen, indem sie die gesamte Schuld der UN zuschieben und so den Klagen der Bf. jeden Gehalt entziehen würden.
Da die ErstBf. eine Stiftung ist, die nicht selbst von den gerügten Vorkommnissen betroffen ist, kann sie nicht behaupten, »Opfer« einer Konventionsverletzung im Sinne des Art. 34 EMRK zu sein. Soweit die Beschwerde die ErstBf. betrifft, ist sie daher für ratione personae unvereinbar mit der Konvention zu erklären und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Die Zurechnung der Verantwortung für das Massaker von Srebrenica zu den UN oder den Niederlanden ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Gleiches gilt für die Frage, ob der UN-Generalsekretär rechtlich oder moralisch verpflichtet war, auf die Immunität der UN zu verzichten. Der GH hat lediglich zu entscheiden, ob die Niederlande das Recht der Bf. auf Zugang zu einem Gericht verletzten, indem sie der UN Immunität vor den nationalen Gerichten gewährten.
Die Argumente der Bf. stützen sich auf drei Säulen, einerseits die angeblich funktionelle Natur der Immunität, die internationale Organisationen vor nationalen Gerichten genießen, zweitens die Art ihrer Klage, die sich vom in Srebrenica begangenen Völkermord ableitet und daher höherrangig ist als die der UN möglicherweise zukommende Immunität, und drittens das Fehlen eines sonstigen Gerichts, das dafür zuständig ist, ihre Klage gegen die UN zu behandeln.
Zum ersten Punkt nimmt der GH das unterschiedliche Verständnis der Immunität der UN in der Staatenpraxis und der internationalen Rechtslehre zur Kenntnis. Er wiederholt allerdings, dass es nicht seine Aufgabe ist, eine autoritative Auslegung der Bestimmungen der UN-Charta und anderer internationaler Rechtsdokumente vorzunehmen. Der GH muss jedoch untersuchen, ob eine nachvollziehbare Grundlage in solchen Dokumenten für die vor ihm gerügten Fragen gegeben ist.
Laut Art. 105 der UN-Charta genießt die UN »auf dem Territorium jedes ihrer Mitglieder diejenigen Privilegien und Immunitäten, die notwendig sind, um ihre Ziele erfüllen zu können«. Art. II § 2 des Übereinkommens über Privilegien und Immunitäten der UN sieht sogar vor, dass die UN »Immunität bezüglich jeder Art von Gerichtsverfahren genießt, sofern sie nicht in einem besonderen Fall darauf verzichtet hat«.
Bisherige Fälle vor dem GH, in denen die Frage der Immunität internationaler Organisationen vor nationalen Gerichten auftauchte, betrafen lediglich Streitigkeiten zwischen der Organisation und ihren Bediensteten, wie insbesondere der Fall Waite und Kennedy/D. In einer Reihe anderer Fälle wurde der GH ersucht, Handlungen internationaler Organisationen Konventionsstaaten aufgrund deren Mitgliedschaft in diesen Organisationen zuzurechnen oder weil sie der Gaststaat einer solchen Organisation oder einer von dieser geschaffenen Verwaltungs- oder gerichtlichen Einrichtung waren. Darüber hinaus hatte der GH Handlungen zu beurteilen, die von den Vertragsstaaten selbst aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation gesetzt wurden.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von all diesen Fällen. Ihm liegt ein Streit zwischen den Bf. und den UN hinsichtlich des Gebrauchs der Befugnisse des Sicherheitsrats unter Kapitel VII der UN-Charta zugrunde.
Da aufgrund von Sicherheitsratsresolutionen unter Kapitel VII der UN-Charta vorgesehene Operationen grundlegend für die Aufgabe der UN sind, den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit zu gewährleisten, kann die Konvention nicht auf eine Weise ausgelegt werden, welche die Handlungen und Unterlassungen des Sicherheitsrates der nationalen Gerichtsbarkeit unterwerfen würde, ohne dass die UN dem zugestimmt hätte. Solche Operationen der nationalen Gerichtsbarkeit zu unterstellen, würde es dem einzelnen Staat über seine Gerichte erlauben, in die Erfüllung der Kernaufgabe der UN und die wirksame Führung der Operationen einzugreifen.
Was den zweiten Punkt, die Natur der Klage der Bf. anbelangt, so bringen die Bf. vor, dass sich ihre Klage auf Völkermord bezieht, für den sie die UN bzw. die Niederlande für verantwortlich halten, und dass, da es sich beim Verbot des Völkermords um eine ius cogens-Norm handelt, die Immunität aufgehoben werden müsse.
Anders als der Fall Jorgic/D betrifft der vorliegende Fall jedoch nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, sondern die Immunität vor der nationalen Zivilgerichtsbarkeit. Das Völkerrecht unterstützt den Standpunkt nicht, dass eine Zivilklage der Immunität in einem Zivilprozess vorgehen soll, nur weil sie auf die Behauptung einer besonders schweren Verletzung einer Völkerrechtsnorm oder gar einer ius cogens-Norm gestützt wird. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat dies kürzlich im Hinblick auf die Immunität von Staaten klar festgestellt.(Anm: IGH, Urteil zur gerichtlichen Immunität des Staates / Jurisdictional Immunities of the State (Deutschland gg. Italien: Griechenland beigetreten), 3.2.2012.) Nach Ansicht des GH gilt dies auch für die Immunität der UN. Es gibt im vorliegenden Fall umso weniger einen Grund, anders zu entscheiden, als hier die der UN zugerechneten Angelegenheiten – anders als jene im genannten Fall vor dem IGH – letztlich auf Resolutionen des Sicherheitsrates unter Kapitel VII der UN-Charta zurückgeführt werden können und daher eine Grundlage im Völkerrecht haben.
Zum dritten Punkt, dem Fehlen eines sonstigen Gerichts, hält der GH fest, dass das einzige internationale Instrument, auf das Einzelne ein Recht auf einen Rechtsbehelf gegen die UN für die Handlungen und Unterlassungen der Schutztruppe stützen könnten, das Übereinkommen über den Status der UN-Schutztruppe in Bosnien und Herzegowina vom 15.5.1993 (1722 UNTS 77) ist, das vorsieht, dass eine Beschwerdekommission eingerichtet werden soll. Dies ist allerdings nicht erfolgt.
Die Bf. weisen richtigerweise darauf hin, dass es der GH unter anderem in Waite und Kennedy/D bei der Beurteilung, ob einer internationalen Organisation nach der Konvention zulässigerweise Immunität von der nationalen Gerichtsbarkeit gewährt werden kann, als einen »wesentlichen Umstand« ansah, ob die Bf. angemessene anderweitige Mittel zur Verfügung hatten, um ihre Konventionsrechte wirksam zu schützen. Im vorliegenden Fall existierten solche Alternativen weder unter niederländischem Recht noch unter dem Recht der UN.
Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass in Abwesenheit eines anderweitigen Rechtsmittels die Anerkennung der Immunität ipso facto eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht begründet. Für die Immunität von Staaten hat der IGH die Existenz einer solchen Regel ausdrücklich verneint. Im Hinblick auf internationale Organisationen kann die Rechtsprechung des GH unter anderem in Waite und Kennedy/D auch nicht derart absolut interpretiert werden.
Außerdem hat die UN bislang noch keine für den vorliegenden Fall geeigneten Streitbeilegungsverfahren vorgesehen. Unabhängig davon, ob Art. VIII § 29 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der UN dahingehend ausgelegt werden kann, dass er für den vorliegenden Fall die Einrichtung eines Streitbeilegungsorgans erfordert, ist diese Sachlage nicht den Niederlanden zuzurechnen. Art. 6 EMRK verlangt von diesen auch nicht einzugreifen und ein Rechtsmittel gegen die UN vor ihren eigenen Gerichten vorzusehen.
Die Bf. haben weiters vorgebracht, dass die Niederlande versuchen würden, die Verantwortung für die Nichtverhinderung des Massakers von Srebrenica vollständig auf die UN abzuschieben, und dass dies auf einen Versuch von Seiten des Staates hinauslaufe, seiner Verantwortung gegenüber den Bf. insgesamt zu entfliehen, da ja den UN absolute Immunität gewährt worden war. Der GH behandelt diese Beschwerde ebenfalls unter Art. 6 EMRK. Er kann es derzeit jedoch nicht als erwiesen ansehen, dass die Klage der Bf. gegen die Niederlande notwendigerweise scheitern wird.
Insgesamt diente die Gewährung von Immunität für die UN im vorliegenden Fall somit einem legitimen Ziel und war verhältnismäßig. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Zur Rüge der Bf., der Oberste Gerichtshof hätte sich geweigert, eine Vorabentscheidung beim EuGH einzuholen, befindet der GH, dass die knappe Begründung dieser Weigerung durch das Höchstgericht ausreichend war. Da es bereits festgestellt hatte, dass die UN nach Völkerrecht Immunität vor der nationalen Gerichtsbarkeit genossen, war es berechtigt, eine Vorlage an den EuGH als überflüssig anzusehen. Auch dieser Teil der Beschwerde muss daher als offensichtlich unbegründet angesehen werden und ist als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Da keine gesonderten Fragen unter Art. 13 EMRK zu behandeln sind, ist der diesbezügliche Teil der Beschwerde ebenfalls offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Beer und Regan/D v. 18.2.1999 (GK) = NL 1999/1, 17 = EuGRZ 1999, 207 = ÖJZ 1999, 776
Waite und Kennedy/D v. 18.2.1999 (GK) = NL 1999/1, 17 = EuGRZ 1999, 207 = ÖJZ 1999, 776
Agim und Bekir Behrami/F und Ruzhdi Saramati/F, D und N v. 2.5.2007 (ZE der GK) = NL 2007, 115 = EuGRZ 2007, 522
Jorgic/D v. 12.7.2007 = NL 2007, 184
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 11.6.2013, Bsw. 65542/12 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 229) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Entscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_4/Stichting.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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