Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Maskhadova u.a. gg. Russland, Urteil vom 6.6.2013, Bsw. 18071/05 und Sabanchiyeva u.a. gg. Russland, Urteil vom 6.6.2013, Bsw. 38450/05.
Art. 2, 3, 8, 13 EMRK - Keine Übergabe der Leichen tschetschenischer Rebellen bzw. eines ihrer Anführer an die Angehörigen.
Keine Notwendigkeit im ersten Fall, die Einrede der Regierung hinsichtlich der Nichterschöpfung des Instanzenzugs in Bezug auf die Beschwerde nach Art. 2 EMRK zu untersuchen (einstimmig).
Keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK im ersten Fall (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt im ersten Fall (einstimmig).
Zurückweisung der Einrede der Regierung im ersten Fall hinsichtlich der Nichterschöpfung des Instanzenzugs in Bezug auf die Beschwerde nach Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK im ersten Fall (5:2 Stimmen).
Keine Notwendigkeit im ersten Fall, die Beschwerde auch unter Art. 13 EMRK zu untersuchen (einstimmig).
Zurückweisung der Einreden der Regierung im zweiten Fall (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK im zweiten Fall (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK im zweiten Fall (5:2 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 38 EMRK im zweiten Fall (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK in beiden Fällen (jeweils 5:2 Stimmen).
Keine Notwendigkeit, Art. 9 EMRK bzw. im zweiten Fall auch Art. 3 EMRK gesondert zu untersuchen (jeweils einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK in beiden Fällen (jeweils einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Feststellung einer Verletzung von Art. 8 EMRK alleine und iVm. Art. 13 EMRK als ausreichende Entschädigung für immateriellen Schaden (jeweils einstimmig); € 18.000,– für Kosten und Auslagen an die Bf. des ersten Falls, € 15.000,– an die Bf. des zweiten Falls (jeweils einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Erster Fall (Fall Maskhadova)
Bei den Bf. des ersten Falls handelt es sich um die Frau und die Kinder von Aslan Maskhadov, einem der militärischen und politischen Führer der tschetschenischen Separatistenbewegung während des bewaffneten Konflikts von 1994 bis 1996 bzw. danach.
Gegen Maskhadov wurden nach 2000 strafrechtliche Ermittlungen wegen terroristischer bzw. separatistischer Aktivitäten eingeleitet. Insbesondere wurde ihm die Planung des Anschlags auf eine Schule in Beslan am 1.9.2004 angelastet, bei dem 334 Leute starben.
Maskhadov lebte bis zum 8.3.2005 im Verborgenen. An diesem Tag entdeckte der russische Inlandsgeheimdienst bei einem Sondereinsatz in Tolstoy-Yurt ein Untergrundversteck und verhaftete vier Personen, darunter den Leibwächter und den Pressesprecher von Maskhadov. Gefunden wurde zudem eine Leiche, die später als Aslan Maskhadov identifiziert wurde.
Noch am selben Tag begannen Beamte des Geheimdienstes mit Untersuchungen und erstellten einen Bericht. In weiterer Folge wurde der Tod von Maskhadov im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Anschlags von Beslan genauer untersucht. Dabei wurden unter anderem eine (gerichts)medizinische und eine molekulargenetische Untersuchung der Leiche durchgeführt. Auch wurden die bei der Leiche angetroffenen Personen befragt. Danach wurde entschieden, die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschuldigten wegen dessen Todes einzustellen. Hinsichtlich des Todes wurde festgestellt, dass Maskhadov im Versteck versehentlich von seinem Leibwächter erschossen worden sei, als die Sicherheitskräfte den Eingang dazu sprengten. Gegen den Leibwächter, der bei der Explosion eine Kopfverletzung erlitt und dadurch vorübergehend unzurechnungsfähig war, wurde kein strafrechtliches Verfahren wegen Tötung von Maskhadov eingeleitet.
Die Bf. des ersten Falls verlangten in der Folge Zugang zu den medizinischen Dokumenten, die den Grund für den Tod von Maskhadov darlegten, sowie Kopien von den Entscheidungen im strafrechtlichen Verfahren gegen diesen und die Eröffnung eines Verfahrens im Zusammenhang mit dessen Tod. Die russischen Behörden anworteten, dass es keinen Grund gebe, den Bf. die gewünschten Dokumente zu geben. Eine Untersuchung des Todes von Maskhadov sei zudem erfolgt.
Am 25.3.2005 entschieden die russischen Behörden, die Leiche von Maskhadov nicht an seine Verwandten zu übergeben, sondern sie zu begraben. Sie verwiesen dabei auf Art. 3 des Erlasses Nr. 164 der Regierung vom 20.3.2003 und § 16 Abs. 1 Terrorismusbekämpfungsgesetz. Die Bf. verlangten in mehreren Briefen die Übergabe der sterblichen Überreste von Maskhadov. Die russischen Behörden lehnten dies unter Verweis auf die einschlägigen Vorschriften jedoch ab, weil danach die Leichen von Terroristen, die aufgrund ihrer terroristischen Aktivitäten verstorben sind, nicht an ihre Familien übergeben werden dürften und auch der Ort ihres Grabes nicht enthüllt werden dürfte. Eine Kopie der Entscheidung vom 25.3.2005 haben die Bf. nach eigenen Angaben erst im Mai 2007 mit der Stellungnahme der Regierung zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde erhalten.
Rechtsausführungen:
Die Bf. des ersten Falls rügen eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), da Maskhadov durch staatliche Agenten ermordet worden und keine wirksame Untersuchung hinsichtlich seines Todes erfolgt sei.
Die Bf. des zweiten Falls rügen eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) durch die Bedingungen, unter denen die Leichen der Verstorbenen während der Identifikation gelagert wurden sowie durch die Umstände bei ihrer Beteiligung an der Identifikation. Dadurch hätten sie seelisch gelitten.
Die Bf. beider Fälle sehen sich zudem in ihrem Recht nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt, weil die Behörden sich weigerten, ihnen die Leiche von Maskhadov bzw. die Leichen ihrer Angehörigen zu übergeben. Da sie gegen diese Weigerung kein wirksames Rechtsmittel besessen hätten, rügen sie auch eine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur Einrede der Regierung im zweiten Fall
Die Einrede der Regierung, die NeunzehntBf. des zweiten Falls stünde in keiner ausreichenden Verbindung zu dem verstorbenen Herrn Tamazov, ist zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK im ersten Fall
Was die Untersuchung des Todes von Maskhadov anbelangt, so wurde sie von der Generalstaatsanwaltschaft durchgeführt und endete mit der Entscheidung, kein strafrechtliches Verfahren gegen den Leibwächter von Maskhadov einzuleiten, da er zur Zeit der fraglichen Ereignisse vorübergehend unzurechnungsfähig gewesen sei. Diese Entscheidung stützte sich auf verschiedenste Beweisgegenstände, die vom Ort des Vorfalls, von Befragungen von Zeugen und von einigen gerichtsmedizinischen Untersuchungen stammten.
Die Untersuchung erfolgte ausreichend rasch, da sie sofort nach Entdeckung der Leiche begonnen wurde, lediglich vier Monate dauerte und dann mit einer Entscheidung endete, die genaue Schlussfolgerungen hinsichtlich der tatsächlichen Umstände des fraglichen Vorfalls enthielt. Die Generalstaatsanwaltschaft war zudem eine vom Geheimdienst institutionell unabhängige Behörde. Es muss somit nur noch geprüft werden, ob die Untersuchung insoweit wirksam war, als sie geeignet war, die Umstände, unter denen der Vorfall stattgefunden hat, sicherzustellen und die für den fraglichen Tod verantwortlichen Personen zu identifizieren.
Der Grund für den Tod von Maskhadov (Schussverletzungen am Kopf) wurde von einem gerichtsmedizinischen Experten festgestellt. Die Bf. des ersten Falls haben diesen Schluss nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen kommt der GH zum Ergebnis, dass die über die Befragungen und Untersuchungen gesammelten Beweise mit der Darstellung der Umstände durch die Regierung übereinstimmen.
Zweiter Fall (Fall Sabanchiyeva)
Bei den Bf. des zweiten Falls handelt es sich um 50 Verwandte von Aufständischen, die am 13.10.2005 staatliche Einrichtungen in Naltschik angriffen und in den folgenden Gefechten mit den Regierungskräften ums Leben kamen.
Unmittelbar nach dem Anschlag, noch im Oktober 2005, ersuchten einige der Bf. des zweiten Falls verschiedene öffentliche Stellen, ihnen die Leichen ihrer Verwandten für das Begräbnis zu überlassen. Sie wurden darauf vertröstet, dass sie eine endgültige Antwort auf ihr Ansuchen erhalten würden, wenn die Ermittlungen zu dem Angriff abgeschlossen wären.
Am 13. und 14.4.2006 wurden die strafrechtlichen Verfahren gegen die verstorbenen Aufständischen wegen deren Todes eingestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft informierte die Bf. zwar am 14.4.2006 von diesen Entscheidungen, ließ ihnen jedoch keine Kopien davon zukommen. Manche von ihnen riefen deshalb die nationalen Gerichte an und erhielten daraufhin die betreffenden Entscheidungen.
Laut der Regierung wurden die Leichen der Aufständischen am 22.6.2006 eingeäschert. Dies erfolgte nach einer Entscheidung vom 15.5.2006, wonach die Leichen der Verstorbenen nicht an die Familien übergeben werden würden. Es scheint, dass die Bf. erst im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens von den Einäscherungen erfahren haben. Die genannte Entscheidung verwies auf § 14 Abs. 1 Bestattungsgesetz und Art. 3 des Erlasses Nr. 164 der Regierung vom 20.3.2003 und ordnete an, dass die Leichen nicht an die Verwandten übergeben, sondern begraben werden sollten und der Ort des Grabes nicht offengelegt werden durfte. Die Regierung gibt an, dass sie die Bf. von der Entscheidung benachrichtigt habe, gesteht jedoch ein, keine Kopie zur Verfügung gestellt zu haben. Eine Kopie hätten die Bf. nach ihren Angaben erst im Mai 2007 erhalten.
Die Versuche der Bf., die Entscheidungen vom 13. bzw. 14.4. und vom 15.5.2006 gerichtlich überprüfen zu lassen, scheiterten zunächst daran, dass die Gerichte sich weigerten, ihr Vorbringen zu untersuchen.
Einige Bf. fochten daraufhin die Gesetzgebung zur Bestattung von Terroristen beim Verfassungsgericht an. Dieses wies die Beschwerde am 28.6.2007 zurück, da die entsprechende Gesetzgebung grundsätzlich verfassungskonform sei. Allerdings seien die Behörden dazu verpflichtet, die Leichen nicht zu begraben, bis ein Gericht die Entscheidung der zuständigen Behörde bestätigt habe.
Nach dem Urteil des Verfassungsgerichts sind die nationalen Gerichte dazu übergegangen, die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidungen vom 13. und 14.4. und vom 15.5.2006 zu überprüfen, allerdings ohne den Bf. zu einem Erfolg zu verhelfen.
Nach Angaben der Bf. waren die Leichen nach dem Angriff vom 13.10.2005 in der Leichenhalle und an anderen Orten unter unzulänglichen Bedingungen gelagert. Sie seien übereinander gestapelt gewesen, hätten gestunken und seien von Würmern befallen gewesen, da sie nicht ausreichend gekühlt worden seien.
Die Bf. haben unter anderem vorgebracht, dass die gesammelten Beweise eine unzureichende Basis für eine begründete Entscheidung über die Umstände des Todes von Maskhadov darstellen würden und die Behörden zusätzliches Beweismaterial sammeln hätten müssen. Zudem sei die Beweiswürdigung nicht korrekt gewesen.
Zweifel könnten nach Ansicht des GH nur an zwei Feststellungen angemeldet werden, nämlich zum einen jener, dass die Tatwaffe wirklich dem Leibwächter zuzuordnen war, und zum anderen daran, dass der Leibwächter tatsächlich die tödlichen Schüsse abfeuerte, da keiner der im Unterschlupf Befindlichen diesen Teil des Geschehens bewusst wahrgenommen hatte und der Leibwächter selbst widersprüchliche Aussagen machte. Unter der Annahme, dass die Aussagen der Beteiligten glaubwürdig waren, findet der GH nichts Unvernünftiges an der Schlussfolgerung, dass es sich bei der Tatwaffe um jene des Leibwächters handelte. Daher spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er die Schüsse abgab. Die Widersprüche in den Aussagen des Leibwächters hingegen wurden durch ein psychiatrisches Gutachten ausreichend erklärt. Im Übrigen stimmten die Aussagen der anwesenden Zeugen miteinander überein.
Der GH stellt daher fest, dass es kein Anzeichen dafür gibt, dass die Behörden während der nationalen Ermittlungen in schlechter Absicht gehandelt hätten. Vielmehr stand die Untersuchung im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Erfordernissen von Art. 2 EMRK. Keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Angesichts dieser Feststellungen erachtet es der GH nicht für notwendig, die Einrede der Regierung hinsichtlich der Nichterschöpfung des Instanzenzugs in Bezug auf die Beschwerde nach Art. 2 EMRK zu untersuchen (einstimmig).
Hinsichtlich der Behauptung der Bf. des ersten Falls, der Staat sei für die Ermordung von Maskhadov verantwortlich, stellt der GH zunächst fest, dass die Behörden nicht von vornherein wissen konnten, ob sich in dem fraglichen Unterschlupf jemand verbarg und schon gar nicht, dass sich darin Maskhadov befand. Es existiert auch kein Beweis dafür, dass die Geheimdienstagenten das Versteck bereits vor dem Tod von Maskhadov betraten. Vor diesem Hintergrund stellen sich die Behauptungen der Bf., es hätte eine Verschwörung oder geheime Absprache zwischen den Behörden und den Gefährten von Maskhadov gegeben, als spekulativ und unwahrscheinlich dar. Nach Ansicht des GH gibt es keinen Beweis für die Behauptung der Bf., die Handlungen der Behörden wären die direkte Ursache für den Tod von Maskhadov. Keine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt (einstimmig).
In Anbetracht der Feststellungen unter Art. 2 EMRK erachtet es der GH nicht für notwendig, die Beschwerde auch unter Art. 13 EMRK zu untersuchen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK im zweiten Fall
Die Parteien stimmten überein, dass die Leichen der im Zuge des Angriffs vom 13.10.2005 Verstorbenen zwischen 14. und 18.10.2005 in der Leichenhalle von Naltschik und vom 19. bis 31.10.2005 in zwei Kühlwagen am Stadtrand gelagert wurden. Es ist auch unbestritten, dass die Gesamtzahl der Opfer des Angriffs die Lagerkapazitäten der betreffenden örtlichen Einrichtungen bei weitem überstieg und dass während der ersten vier Tage einige der Leichen draußen gelagert werden mussten.
Der GH hat wenig Zweifel, dass die Bf. des zweiten Falles als Verwandte der Verstorbenen angesichts der Bedingungen bei der Lagerung der Leichen seelisches Leid zu ertragen hatten. Dies gilt umso mehr, wenn sie wünschten, an der Identifikation persönlich teilzunehmen. Nach Information des GH taten das zumindest 38 der Bf. Es ist Aufgabe des GH festzustellen, ob dieses Leid in Anbetracht der speziellen Umstände des Falls ein Ausmaß erreichte, das den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnete.
Der vorliegende Fall ist von Fällen zu unterscheiden, die von Familienmitgliedern von Opfern von »Verschwindenlassen« oder von Tötungen durch Sicherheitskräfte an den GH herangetragen wurden. Der Tod der Verwandten der Bf. war im vorliegenden Fall nicht Resultat von Handlungen der Behörden, die in Verstoß gegen Art. 2 EMRK erfolgten. Die Bf. haben nicht wegen anhaltender Unsicherheit hinsichtlich des Schicksals ihrer Verwandten gelitten, da ihre Aufgabe bei der Identifikation gerade war, die Leichen derselben ausfindig zu machen.
Der vorliegende Fall ist zudem auch von türkischen Fällen betreffend die absichtliche Zerstörung von Eigentum zu unterscheiden, welche die dortigen Bf. mit ansehen mussten und wodurch diese seelischem Leid ausgesetzt waren.
Im vorliegenden Fall stimmt es zwar, dass die betreffenden örtlichen Einrichtungen zur gekühlten Lagerung von Leichen während der ersten vier Tage unzureichend gewesen sein mögen, um alle Leichen aufzunehmen und dass auch danach in den Kühlwagen die Leichen noch übereinander gestapelt werden mussten. Diese Fehler resultierten jedoch aus objektiven logistischen Schwierigkeiten, die aufgrund der Natur der Ereignisse vom 13. und 14.10.2005 und der Zahl der Opfer auftraten. Es kann wohl kaum gesagt werden, dass sie zum Ziel hatten, die Bf. einer unmenschlichen Behandlung zu unterwerfen und bei ihnen seelisches Leid zu verursachen.
Zusammenfassend konnten die Umstände dem Leiden der Bf. keine Dimension verleihen, die sich von dem emotionalen Schmerz abhebt, der als für jedes Familienmitglied eines Verstorbenen in einer vergleichbaren Situation unvermeidbar angesehen werden kann. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK in beiden Fällen
Die Regierung erhob im ersten Fall eine Einrede wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs, die eng mit der Beschwerde in der Sache verbunden ist. Die Regierung brachte im Wesentlichen vor, dass das in den Art. 123 und 125 StPO vorgesehene Verfahren hinsichtlich der Entscheidung vom 25.3.2005 ein nationales Rechtsmittel im Sinne des Art. 35 EMRK darstellte, das die Bf. ergreifen hätten müssen.
Der GH befindet jedoch, dass zur fraglichen Zeit eine gewisse Unsicherheit im nationalen Recht bestand, was Entscheidungen nach § 16 Abs. 1 Terrorismusbekämpfungsgesetz betraf. So war insbesondere die Behördenzuständigkeit und die Beschwerdemöglichkeit gegen solche Entscheidungen nicht geregelt. Da die Bf. bis Mai 2007 keine vollständige Kopie der Entscheidung vom 25.3.2005 erhalten haben, zweifelt der GH daran, dass durch eine Einleitung eines Verfahrens nach den Art. 123 und 125 StPO zur betreffenden Zeit Erfolgsaussichten bestanden.
Es konnte daher nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass das von der Regierung genannte Rechtsmittel eine vernünftige Aussicht auf Erfolg hatte. Der GH weist daher die Einrede der Regierung zurück (einstimmig).
Zur Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK
Gemäß dem anwendbaren nationalen Recht genießen die Verwandten von Verstorbenen, die das Begräbnis dieser Person organisieren möchten, allgemein die gesetzliche Garantie, dass ihnen deren Körper rasch nach der Feststellung der Todesursache zur Beerdigung übergeben wird. Vor diesem Hintergrund waren die Entscheidungen vom 25.3.2005 im ersten Fall und vom 15.5.2006 im zweiten Fall Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel und beraubten die Bf. ganz klar der Gelegenheit, die Beerdigung von Maskhadov bzw. ihrer Angehörigen zu organisieren und daran teilzunehmen sowie den Ort des Grabes zu erfahren und es zu besuchen.
Die fraglichen Maßnahmen stellten daher einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Bf. im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Hinsichtlich der NeunzehntBf. des zweiten Falles liegt lediglich ein Eingriff in das Privatleben vor.
Zur Rechtfertigung der Eingriffe
Der GH bemerkt, dass die fraglichen Maßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes, des Bestattungsgesetzes und des Erlasses Nr. 164 der Regierung getroffen wurden, die vorsehen, dass die Leiche eines Terroristen, der als Folge der Verhinderung eines Terroraktes starb, nicht für die Beerdigung übergeben und dass der Ort des Grabes nicht enthüllt wird.
Im ersten Fall zeigten die Entscheidung vom 25.3.2005 und die einschlägigen Dokumente der Fallakte eindeutig, dass Maskhadov mehrfach an der Planung von terroristischen Handlungen beteiligt war. Er starb bei einem Sondereinsatz des russischen Geheimdienstes, der darauf abzielte, bewaffnete Aufständische aufzuspüren und zu verhaften. Dies stand eindeutig in Verbindung mit der Unterbindung seiner terroristischen Aktivitäten.
Im zweiten Fall ist unbestritten, dass die Entscheidungen vom 13. und 14.4.2006 ganz klar die Beteiligung der verstorbenen Verwandten der Bf. an dem Angriff vom 13.10.2005 belegten.
Auf Basis der ihm vorliegenden Materialien stellt der GH fest, dass die Weigerung der Behörden, die Leiche von Maskhadov bzw. der Angehörigen der Bf. des zweiten Falles an die Familien zur Beerdigung zu übergeben, eine Grundlage im russischen Recht hatte. Die übrigen Fragen bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Maßnahme wie jene der Vorhersehbarkeit und Klarheit der Rechtsakte und insbesondere der automatischen Natur der Vorschrift und der angeblichen Unklarheit einiger ihrer Begriffe stehen in engem Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit und sind daher weiter unten zu untersuchen.
Die Entscheidung, die Leiche nicht an die Familie zu übergeben, wurde im ersten Fall »zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer« getroffen, nämlich um Unruhen durch Anhänger von Maskhadov oder durch Zusammenstöße von unterschiedlichen ethnischen Gruppen zu verhindern, die Wirkung von Terrorismus auf die Bevölkerung und seinen Propagandaeffekt zu minimieren, und die Gefühle von Verwandten der Opfer der fraglichen Terrorakte zu schützen. Im zweiten Fall wurde die Maßnahme daneben auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung gesetzt.
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit ist der GH zunächst bereit zu berücksichtigen, dass die Terrorgefahr zur Zeit der Annahme der Entscheidung vom 25.3.2005 im ersten Fall sehr groß war. Er bezieht zudem im zweiten Fall die Ereignisse vor der Entscheidung vom 15.5.2006 und den Umstand ein, dass die Gefahr weiterer Anschläge oder Konflikte zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppierungen in Naltschik ziemlich groß war. Dennoch muss die Anwendung der fraglichen Maßnahmen überzeugend erklärt und gerechtfertigt werden.
Zu den vorliegenden Fällen bemerkt der GH, dass den Bf. als Folge der Entscheidungen vom 25.3.2005 im ersten Fall bzw. vom 15.5.2006 im zweiten Fall eine Möglichkeit entzogen wurde, die engen Verwandten jedes Verstorbenen in Russland ansonsten garantiert ist, nämlich die Beerdigung der Leiche eines verstorbenen Familienmitglieds zu organisieren und daran teilzunehmen sowie den Ort des Grabes zu erfahren und dieses zu besuchen. Der Eingriff in die Rechte der Bf. nach Art. 8 EMRK durch die genannten Maßnahmen war besonders schwer, da diese sie völlig von der Teilnahme an den betreffenden Begräbnisfeierlichkeiten ausschlossen und ein komplettes Verbot der Offenlegung des Ortes des Grabes mitumfassten und daher dauerhaft jede Verbindung zwischen den Bf. und dem Ort der sterblichen Überreste ihrer Angehörigen durchtrennten.
Andererseits ergab die Untersuchung im ersten Fall, dass Maskhadov zu jener Zeit einer der Anführer des bewaffneten Aufstands in Tschetschenien und in die Planung und Durchführung eines Terroranschlags auf eine Schule in Beslan am 1.9.2004 verwickelt war. Angesichts der Natur dieser Aktivitäten und insbesondere der prominenten Rolle, die Maskhadov in der Bewegung der Aufständischen spielte, akzeptiert es der GH, dass Maßnahmen, welche die Rechte der Bf. hinsichtlich der Begräbnisvorbereitungen einschränkten, unter Art. 8 EMRK und in Verfolgung der von der Regierung genannten Ziele gerechtfertigt sein könnten.
Im zweiten Fall konnte festgestellt werden, dass die Verstorbenen an dem bewaffneten Aufstand teilnahmen und am 13.10.2005 in Naltschik einen terroristischen Angriff ausführten. Angesichts der Natur der Aktivitäten der Verstorbenen, der Umstände ihres Todes und des äußerst sensiblen ethnischen und religiösen Kontextes in diesem Teil Russlands kann es der GH auch hier nicht ausschließen, dass die Einschränkungen gerechtfertigt sein können.
Grundsätzlich konnte von den Behörden, abhängig von dem genauen Ort, an welchem die Feierlichkeiten und die Beerdigung stattfinden sollten, und angesichts des Charakters und der Folgen der unrechtmäßigen Aktivitäten der Verstorbenen sowie anderer zusammenhängender Umstände ein Eingreifen erwartet werden, um mögliche Tumulte oder unrechtmäßige Handlungen durch Unterstützer oder Gegner der Verstorbenen und ihrer Aktivitäten während oder nach den betreffenden Feierlichkeiten zu vermeiden.
Der GH kann auch akzeptieren, dass die Behörden bei dem betreffenden Eingreifen berechtigt waren, Handlungen zu setzen, um die Auswirkungen des Terrors auf die Bevölkerung zu minimieren und die Gefühle der Verwandten von Opfern von Terrorakten zu schützen. Ein solches Eingreifen konnte die Möglichkeit der Bf., Zeit, Ort und Art der Feierlichkeiten und des Begräbnisses zu bestimmen, sicherlich einschränken oder diese Prozesse sogar direkt regeln.
Daneben empfindet es der GH als schwierig, damit übereinzustimmen, dass die oben genannten Ziele eine brauchbare Rechtfertigung dafür waren, den Bf. jegliche Teilnahme an den betreffenden Begräbnisfeierlichkeiten oder zumindest irgendeine Gelegenheit, den Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen, zu verweigern.
Es gibt keinen Beweis dafür, dass die Behörden in den vorliegenden Fällen eine angemessene Beurteilung vornahmen. Es wurde von den Behörden nie versucht, Nachforschungen hinsichtlich der Absichten der Bf. anzustellen. Entgegen den Behauptungen der Regierung erfolgten die Entscheidungen nicht auf der Basis von Einzelfallbetrachtungen, da sie es verabsäumten, die Umstände zu erwähnen, auf welche die Regierung verweist, und keine Analyse enthielten, welche die individuellen Umstände jedes Falls oder jene der jeweiligen Familienmitglieder berücksichtigte.
Nach Ansicht des GH war Ursache dafür die Formulierung des Gesetzes, da somit all diese Fragen ohne Bedeutung blieben. Die Entscheidungen waren rein automatische Maßnahmen. Angesichts dessen, was für die Bf. auf dem Spiel stand, lief dieser »automatische« Charakter der Verpflichtung der Behörden unter Art. 8 EMRK entgegen, dafür Sorge zu tragen, dass jeder Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unter den individuellen Umständen des Falls gerechtfertigt und verhältnismäßig sein muss.
Der GH wiederholt, dass die Behörden – um im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitserfordernis von Art. 8 EMRK zu handeln – zunächst die Möglichkeit ausschließen sollten, auf eine alternative Maßnahme zurückgreifen zu können, die dem fraglichen Grundrecht unter Erfüllung desselben Ziels weniger schaden würde. Durch Fehlen eines solchen individualisierten Ansatzes scheint die angenommene Maßnahme in erster Linie eine strafende Wirkung auf die Bf. zu haben, indem sie die Last von ungünstigen Folgen hinsichtlich der Aktivitäten der Verstorbenen von diesen auf deren enge Familienmitglieder überwälzt.
Insgesamt befindet der GH angesichts der automatischen Natur der Maßnahmen, des Versäumnisses der Behörden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend zu berücksichtigen, und im ersten Fall auch des Fehlens einer wirksamen gerichtlichen Überwachung, dass die fraglichen Maßnahmen keinen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht der Bf. auf Schutz ihres Privat- und Familienlebens und den legitimen Zielen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer bzw. im zweiten Fall auch der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geschaffen haben und dass der belangte Staat diesbezüglich seinen Ermessensspielraum überschritten hat.
Die Entscheidung vom 25.3.2005 im ersten Fall führte daher zu einer Verletzung des Rechts der Bf. auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens unter Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen; Sondervotum der Richter Hajiyev und Dedov).
Dasselbe gilt für die Entscheidung vom 15.5.2006 im zweiten Fall, die ebenfalls zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führte, allerdings hinsichtlich der NeunzehntBf. nur hinsichtlich ihres Privatlebens (5:2 Stimmen; Sondervotum der Richter Hajiyev und Dedov).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK in beiden Fällen
Im Hinblick auf seine Feststellung, dass die Beschwerden unter Art. 8 EMRK zulässig waren, erachtet der GH die Beschwerden unter Art. 13 EMRK für vertretbar. Es muss daher festgestellt werden, ob die Bf. nach russischem Recht ein wirksames Rechtsmittel hatten, womit sie sich über die Verletzung ihrer Konventionsrechte beschweren konnten.
In Anbetracht der Umstände des Falls bemerkt der GH das Fehlen einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der Entscheidungen vom 25.3.2005 im ersten Fall bzw. vom 15.5.2006 im zweiten Fall. Auch wenn sich die Lage durch Entscheidungen des Verfassungsgerichts in der Zwischenzeit etwas verbessert hat, sind die Gerichte nach wie vor nur zuständig, die formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen, nicht aber den Bedarf für eine Maßnahme an sich. Diesbezüglich bot die betreffende Gesetzgebung den Bf. keinen ausreichenden verfahrensrechtlichen Schutz gegen Willkür.
Unter diesen Umständen kommt der GH wegen einer Reihe von Faktoren zum Schluss, dass die Bf. keine wirksame Möglichkeit hatten, gegen die Entscheidungen vom 25.3.2005 bzw. vom 15.5.2006 zu berufen. Dazu gehören die Weigerung der Behörden, ihnen Kopien der Entscheidungen zu geben, und die eingeschränkte Befugnis der Gerichte bei der Überprüfung der Entscheidungen. Die Bf. hatten kein Rechtsmittel hinsichtlich der von ihnen behaupteten Konventionsverletzungen. Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK in beiden Fällen (jeweils 5:2 Stimmen; jeweils Sondervoten der Richter Hajiyev und Dedov).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 und Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK in beiden Fällen bzw. von Art. 3 und Art. 38 EMRK im zweiten Fall
Die Beschwerde, die Weigerung der Übergabe der Leichen durch die Behörden würde Art. 9 EMRK bzw. im zweiten Fall auch Art. 3 EMRK verletzen, bedarf angesichts der vorigen Ausführungen keiner gesonderten Untersuchung (jeweils einstimmig).
Die Bf. behaupteten zudem, die Weigerung der Behörden wäre diskriminierend gewesen, da die fragliche Gesetzgebung ausschließlich auf Anhänger des Islamischen Glaubens und Angehörige der tschetschenischen Ethnie abzielte. Der GH kann jedoch kein Anzeichen für die Wahrheit dieser Behauptung oder dafür finden, dass die Bf. im Vergleich zu Personen in einer vergleichbaren Situation allein wegen ihrer Religions- oder Volkszugehörigkeit unterschiedlich behandelt worden wären. Keine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (jeweils einstimmig).
Die Bf. des zweiten Falls brachten weiters vor, der Staat habe seine Verpflichtungen nach Art. 38 Abs. 1 EMRK verletzt, da er relevantes Fallmaterial zurückgehalten hätte. Der GH beobachtet, dass die Regierung nach der Zulässigkeitsentscheidung auf sein Ersuchen einige hundert innerstaatliche Entscheidungen verschiedener Instanzen hinsichtlich der von den Bf. angestrengten nationalen Verfahren vorgelegt hat. Darunter befanden sich auch eine Kopie der Entscheidung vom 15.5.2006 sowie genaue Informationen zu den Bedingungen der Lagerung der Leichen im zweiten Fall und die Liste jener Bf., die an der Identifikation teilgenommen haben. Dies erleichterte die Untersuchung des Falls beträchtlich. Keine Verletzung von Art. 38 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung von Art. 8 EMRK alleine und iVm. Art. 13 EMRK stellt in beiden Fällen eine ausreichende Entschädigung für den immateriellen Schaden der Bf. dar (jeweils einstimmig). € 18.000,– für Kosten und Auslagen an die Bf. des ersten Falls; € 15.000,– an die Bf. des zweiten Falls (jeweils einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
McCann u.a./GB v. 27.9.1995 (GK) = NL 1995, 219 = ÖJZ 1996, 233
Ploski/PL v. 12.11.2002 = NL 2002, 260
Nada/CH v. 12.9.2012 (GK) = NL 2012, 293
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Urteile des EGMR vom 6.6.2013, Bsw. 18071/05 und 38450/05 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 181) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Urteile im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_3/Maskhadova.pdf und www.menschenrechte.ac.at/orig/13_3/Sabanchiyeva.pdf
Die Originale der Urteile sind auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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