JudikaturAUSL EGMR

Bsw20084/07 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 2013

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Radu gg. Deutschland, Urteil vom 16.5.2013, Bsw. 20084/07.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 EMRK - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne krankhafte psychische Störung.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (5:2 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Am 26.1.1983 wurde der Bf. vom Landgericht Frankfurt am Main wegen Mordes in zwei Fällen zu sieben Jahren Haft verurteilt. Der damals 19-Jährige habe unter voller Schuldfähigkeit infolge eines Streits die Eltern seiner Freundin mit 25 Messerstichen getötet. 1987 wurde er aus der Haft entlassen. Am 15.3.1995 verurteilte ihn das Landgericht Gießen wegen Totschlags an seiner Ex-Freundin mit acht Messerstichen zu acht Jahren und sechs Monaten Haft und ordnete seine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik nach § 63 StGB an. Nach der Konsultierung zweier Sachverständiger hatte das Gericht festgestellt, dass der Bf. seine Tat mit verminderter Schuldfähigkeit begangen habe, da er aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sei, seine Handlungen zu kontrollieren. Da der Bf. keine Rechtsmittel einlegte, wurde diese Entscheidung rechtskräftig.

Nach vier Jahren Haft wurde der Bf. am 14.4.1998 in ein psychiatrisches Krankenhaus verlegt. In den darauffolgenden Überprüfungsverfahren bezüglich der Unterbringung des Bf. erklärte die Krankenhausleitung, dass der Bf. fälschlicherweise in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sei, da er nicht an einer dauerhaften psychischen Störung iSd. Definition der World Health Organization leide. Daraufhin wurde der Bf. durch gerichtliche Anordnung im Juni 2000 in die Haftanstalt Kassel verlegt, wo er seine verbleibende Haftstrafe verbüßte. Diese wurde mit Entscheidung des Landgerichts Marburg vom 17.4.2002 nicht zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht erklärte die Unterbringung des Bf. in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht für erledigt. Die dagegen eingelegte Berufung wurde am 22.10.2002 abgewiesen. Seit 13.10.2003 ist der Bf. nach Verbüßen der vollen Haftstrafe in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.

Am 28.4.2006 entschied das Landgericht Gießen im Rahmen der Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB, die Unterbringung des Bf. in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung auszusetzen und ordnete die Fortdauer der Unterbringung an. Das Risiko, dass der Bf. weitere Taten begehe, stamme laut der Krankenhausleitung und eines Sachverständigengutachtens jedoch nicht von einer pathologischen psychischen Abnormität iSd. § 20 StGB, sondern von bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen, die zu einer Eskalation in Beziehungskrisen führten. Die ursprüngliche Anordnung beruhe auf richtig ermittelten und rechtlich falsch qualifizierten Tatsachen. Eine eigene rechtliche Qualifikation der Tatsachen durch das Gericht in den Überprüfungsverfahren verstoße gegen den Grundsatz der Rechtskraft von Urteilen. Mit derselben Begründung wurde die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung am 16.6.2006 abgewiesen.

Am 14.7.2006 erhob der Bf. Verfassungsbeschwerde, die am 19.10.2006 mangels Erfolgsaussichten abgelehnt wurde. Die Unterbringung des Bf. in verschiedenen psychiatrischen Krankenhäusern wurde seither jährlich überprüft und bestätigt. Dagegen eingelegte Rechtsmittel des Bf. blieben erfolglos.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) durch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK

Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Grund der Freiheitsentziehung

Der GH muss prüfen, ob dem Bf. während seiner Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus als Ergebnis der hier betroffenen Verfahren seine Freiheit aus einem der Gründe iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. a bis f EMRK entzogen wurde. Die Anordnung der Unterbringung erfolgte gemäß § 63 StGB durch das Urteil des Landgerichts Gießen vom 15.3.1995. Es ist daher zunächst festzustellen, ob die Haft des Bf. in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK als »Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht« gerechtfertigt war.

Der GH stellt fest, dass die Unterbringung des Bf. in einem psychiatrischen Krankenhaus als eine Maßnahme, die eine Freiheitsentziehung beinhaltet, 1995 durch das Landgericht Gießen verhängt wurde, das ihn wegen Totschlags für schuldig befand. Dieses Urteil erfüllt somit das Erfordernis einer »Verurteilung« iSd. Art. 5 Abs. 1 EMRK. Außerdem ist zu prüfen, ob die weitere Unterbringung in dem Krankenhaus unter den Begriff »nach Verurteilung« fällt, ob also noch ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung 1995 und der fortdauernden Freiheitsentziehung nach dem 28.4.2006 bestand. Diese nach Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK erforderliche kausale Verbindung kann insbesondere dann nicht bestehen, wenn die Entscheidung, den Bf. nicht zu entlassen, sich auf Gründe stützt, die nicht mit den ursprünglichen Gründen der Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus übereinstimmen.

Der GH beobachtet, dass das Landgericht Gießen die Unterbringung des Bf. in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB mit der Einschätzung anordnete, dass der Bf. mit verminderter Schuldfähigkeit aufgrund einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung gehandelt habe, als er seine Ex-Freundin tötete. Nach Ansicht des Gerichts litt der Bf. an einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung, die von gewalttätigen Ausbrüchen gekennzeichnet war und ihn unfähig machte, seine Handlungen zu kontrollieren. Außerdem sei es aufgrund der Verfassung des Bf. zu erwarten gewesen, dass er in einer ähnlichen Konfliktsituation innerhalb einer Beziehung erneut jemanden töten würde.

In den Überprüfungsverfahren im Jahre 2006 stützten das Landgericht Gießen und das Berufungsgericht Frankfurt am Main die Unterbringung des Bf. in einem psychiatrischen Krankenhaus auf folgende Gründe: Sie stimmten mit den Sachverständigen überein, dass der Bf. an einer Persönlichkeitsstörung leide, die von einer emotionalen Instabilität und dem Hang zu unkontrollierten gewalttätigen Reaktionen gekennzeichnet sei. Diese Störung habe sich seit der Verurteilung 1995 nicht verändert. Im Gegensatz zu der Ansicht des urteilenden Gerichts könne sie jedoch nicht als eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung bezeichnet werden, die die strafrechtliche Schuldfähigkeit des Bf. iSd. § 63 StGB mindere. Darüber hinaus betrachteten sich die Gerichte in den Überprüfungsverfahren aus rechtlichen Gründen – nämlich durch den Grundsatz der Rechtskraft von Urteilen – an die rechtliche Einordnung, der Bf. sei psychisch gestört und seine Schuldfähigkeit deshalb vermindert, gebunden. Der Bf. habe darüber hinaus nicht infolge einer Therapie gelernt, mit Konflikten umzugehen. Es bestehe daher die Wahrscheinlichkeit, dass er eine vierte Person töte, weshalb er eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle.

Bei der Beurteilung, ob die Gründe der nationalen Gerichte mit denen des Gerichts, das die Unterbringung ursprünglich anordnete, übereinstimmen, nimmt der GH zur Kenntnis, dass sich die Gerichte im Bezug auf die Persönlichkeitsstörung des Bf., seine Unterbringung aufgrund seiner Gefährlichkeit und die Wahrscheinlichkeit, dass er wieder töte, einig waren. Fest steht, dass sie hinsichtlich der korrekten rechtlichen Qualifikation der psychischen Störung des Bf. nicht übereinstimmten. Die Gerichte, die sich mit der Vollstreckung der Urteile befassten, nahmen jedoch an, dass diese rechtliche Qualifikation in Rechtskraft erwachsen sei und nicht in den Verfahren zur Überprüfung abgeändert werden könne. Vor diesem Hintergrund prüften sie, ob Raum für eine Anwendung von § 67d Abs. 1 StGB bestand, wonach die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, sobald zu erwarten ist, dass der Bf. keine weiteren Straftaten begeht. Die Entscheidung, den Bf. nicht zu entlassen, basierte auf der Tatsache, dass diese Bedingung in den vorliegenden Verfahren nicht erfüllt wurde.

Der GH stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Bezugnahme der nationalen Gerichte auf die möglicherweise falschen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts zur Rechtfertigung der Freiheitsentziehung einer Person kein Problem nach Art. 5 Abs. 1 EMRK aufwirft. Er verweist auf seine Rechtsprechung, wonach eine fehlerhafte Verurteilung eine Freiheitsentziehung nur dann rechtswidrig macht, wenn die Verurteilung das Ergebnis einer offenkundigen Rechtsverweigerung ist – was im vorliegenden Fall seitens des urteilenden Gerichts nicht behauptet werden kann. Darüber hinaus lagen die Gründe der Gerichte, die die weitere Unterbringung anordneten, im Schutz der Öffentlichkeit und der Bereitstellung einer Therapie für den Bf., um seine Gefährlichkeit zu reduzieren. Der GH ist somit der Ansicht, dass die Entscheidung der nationalen Gerichte, den Bf. nicht zu entlassen, sich auf Gründe stützte, die mit den Zielen des urteilenden Gerichts zur Anordnung der Unterbringung des Bf. in einer psychiatrischen Klinik übereinstimmen.

Darüber hinaus basierte die angeordnete Fortdauer der Unterbringung nicht auf einer Beurteilung, die hinsichtlich der Gründe des urteilenden Gerichts nicht nachvollziehbar war. Insbesondere hatte der Bf. zum Zeitpunkt der Entscheidungen der nationalen Gerichte seine volle Haftstrafe in Höhe von acht Jahren und sechs Monaten verbüßt und insgesamt fünf Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus verbracht. Trotz der Tatsache, dass im Laufe der Zeit die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung des Bf. und seiner weiteren Unterbringung abnahm, war die Entscheidung der nationalen Gerichte, dass der Bf. noch gefährlich sei, da er nicht gelernt habe, sein Verhalten zu kontrollieren,  nicht willkürlich. In Anbetracht der obigen Feststellungen gilt dasselbe für die Beurteilung der nationalen Gerichte, dass die weitere Unterbringung des Bf. im Hinblick auf seine Persönlichkeitsstörung noch gerechtfertig sei.

Daher besteht ein hinreichender Kausalzusammenhang iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zwischen der Verurteilung des Bf. 1995 und der weiteren Unterbringung als Ergebnis der hier betroffenen Verfahren. Im Hinblick auf diese Feststellungen sieht es der GH nicht als notwendig an zu prüfen, ob die Freiheitsentziehung des Bf. auch gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK gerechtfertigt wäre.

»Rechtmäßige« Freiheitsentziehung »auf gesetzlich vorgeschriebene Weise«

Der GH muss darüber hinaus prüfen, ob die Freiheitsentziehung des Bf. »rechtmäßig« war und »auf gesetzlich vorgeschriebene Weise« iSd. Art. 5 Abs. 1 EMRK erfolgte.

Er nimmt zur Kenntnis, dass die nationalen Gerichte die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die ursprünglich 1995 durch das urteilende Gericht verhängt worden war, gemäß § 67d Abs. 2 StGB anordneten und Abs. 6 dieser Vorschrift für nicht anwendbar hielten. Die Freiheitsentziehung hat daher eine rechtliche Grundlage im nationalen Recht.

Bei der Beurteilung, ob das nationale Recht auch die erforderliche Qualität aufwies, um mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar zu sein, untersucht der GH, ob insbesondere die Nicht-Anwendung des – zugänglichen und genügend bestimmten – § 67d Abs. 6 StGB im vorliegenden Fall vorhersehbar war. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift muss ein Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklären, wenn es der Ansicht ist, dass die Bedingungen für diese Maßnahme iSd. § 63 StGB nicht mehr vorliegen, die betroffene Person also geheilt ist. Da die nationalen Gerichte in den Überprüfungsverfahren feststellten, dass der Bf. nie an einer psychischen Störung, die seine Schuldfähigkeit gemäß § 20 und § 21 StGB minderte, gelitten hat, findet § 67d Abs. 6 StGB seinem Wortlaut gemäß keine Anwendung. Es ist jedoch in der deutschen Rechtsprechung unbestritten, dass der Wortlaut dieser Bestimmung a fortiori auch Fälle einer tatsächlich falschen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfassen kann, in denen eine solche Bedingung von vornherein nicht bestanden hat.

Die nationalen Gerichte stimmten in der Auslegung des Wortlauts von § 67d Abs. 6 StGB jedoch insofern überein, dass die Bestimmung nicht solche Fälle wie den des Bf. erfasst, wo die ursprüngliche Anordnung der Unterbringung auf einer richtig ermittelten und rechtlich falsch qualifizierten psychischen Störung einer Person basiert. Der GH beobachtet, dass diese Auslegung des StGB vor dem Inkrafttreten von § 67d Abs. 6 StGB gefestigte Rechtsprechung darstellte. Das Berufungsgericht Frankfurt am Main hat sogar eine entsprechende Entscheidung in den Überprüfungsverfahren gefällt, die gegenüber dem Bf. vor den hier betroffenen Verfahren erging. Diese Auslegung wurde durch die Schaffung des § 67d Abs. 6 StGB bestätigt. Unter diesen Umständen ist der GH der Ansicht, dass der Bf. – wenn nötig mit Rechtsbeistand – vorhersehen konnte, dass die nationalen Gerichte § 67d Abs. 6 StGB als nicht anwendbar betrachten würden.

Der GH muss schließlich feststellen, ob die Freiheitsentziehung den Zweck von Art. 5 Abs. 1 EMRK erfüllte, nämlich den Schutz des Einzelnen vor Willkür. Die Anwendung des nationalen Rechts durch die nationalen Gerichte bedeutete für den Bf, dass er weiterhin in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war, obwohl unbestritten war, dass er an einer psychischen Störung litt, die – wenn auch therapierbar – nicht als pathologisch zu betrachten war. Der GH wiederholt, dass das Recht auf Freiheit von höchster Bedeutung in einer demokratischen Gesellschaft ist und als hauptsächliches Ziel den Schutz vor Willkür und ungerechtfertigter Freiheitsentziehung hat. Aus dem Wortlaut der Bestimmung, der darauf abstellt, dass die aus der Verurteilung resultierende Freiheitsentziehung rechtmäßig sein muss, sowie der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass die Konvention den Grundsatz der Rechtskraft von Urteilen anerkennt, wodurch Rechtssicherheit als Prinzip von Rechtsstaatlichkeit garantiert wird. Die Rechtskraft von Urteilen kann daher nicht als solche als unvereinbar mit den Zielen des Art. 5 EMRK angesehen werden.

Der GH nimmt die detaillierten Gründe, die die nationalen Gerichte vorbrachten, und die Tatsache, in welchem Zusammenhang die Entscheidungen ergingen, zur Kenntnis. Dabei berücksichtigt er insbesondere, dass die Auslegung von § 67d Abs. 6 StGB auf die Gewährleistung der Rechtskraft von Urteilen abzielte. Sie betonten bei ihrer Entscheidung darüber hinaus, dass dem Bf. das Recht gemäß § 67d Abs. 2 StGB zustehe, entlassen zu werden, sobald zu erwarten sei, dass er keine weiteren Straftaten begehe. Da der Bf. diese Bedingung noch nicht erfüllte, wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung nicht ausgesetzt. Die Anwendung des nationalen Rechts machte die Entlassung des Bf. daher nicht unmöglich.

Der GH ist aus den genannten Gründen der Ansicht, dass dem Bf. im vorliegenden Fall seine Freiheit nicht willkürlich entzogen wurde, und die Unterbringung als Ergebnis der Verfahren der Überprüfung »rechtmäßig« und »auf gesetzlich vorgeschriebene Weise« iSd. Art. 5 Abs. 1 EMRK erfolgte. Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (5:2 Stimmen, Sondervotum der Richterin Power-Forde und des Richters Villiger).

Vom GH zitierte Judikatur:

Brand/NL v. 11.5.2004

Ladent/PL v. 18.3.2008 = NL 2008, 70

M./D v. 17.12.2009 = NL 2009, 371 = EuGRZ 2010, 25

Haidn/D v. 13.1.2011 = NL 2011, 15

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.5.2013, Bsw. 20084/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 169) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/13_3/Radu.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rückverweise