Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Sabine Boeckel und Anja Gessner-Boeckel gg. Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 7.5.2013, Bsw. 8017/11.
Art. 8 EMRK - Keine Eintragung des gleichgeschlechtlichen Partners in Geburtsurkunde.
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die beiden Bf. leben seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 22.12.2008 brachte die ZweitBf. ihren Sohn L. zur Welt.
Am 19.1.2009 stellte das Standesamt Hamburg-Eimsbüttel eine Geburtsurkunde aus, in welcher die ZweitBf. als Mutter angeführt wurde. Die im Formular für den Namen des Vaters vorgesehene Stelle wurde hingegen freigelassen.
Im Februar 2009 schlossen die ErstBf. und die ZweitBf. einen Vertrag zur Adoption von L. durch die ErstBf. Am 27.1.2010 genehmigte das Amtsgericht Hamburg-Altona die Adoption unter § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und erklärte, dass L. die rechtliche Stellung eines Kindes beider Bf. erhalten würde.
Zwischenzeitlich ersuchten die Bf. das Amtsgericht Hamburg, die Geburtsurkunde dadurch richtigzustellen, dass die ErstBf. als zweiter Elternteil von L. eingetragen wurde. Sie brachten vor, dass § 1592 Z. 1 BGB, der vorsah, dass Vater eines Kindes jener Mann war, der zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes mit der Mutter verheiratet war, mutatis mutandis angewendet werden sollte, wenn die Mutter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer anderen Frau lebte. Nach der genannten Bestimmung sei es unerheblich, ob der Mann der Mutter tatsächlich der biologische Vater des in dieser Verbindung geborenen Kindes sei.
Das Amtsgericht Hamburg wies den Antrag der Bf. als unbegründet ab. Es gäbe keinen Grund, die Geburtsurkunde zu berichtigen, da sie weder falsch noch unvollständig sei. Sie würde vielmehr die Herkunft des Kindes dokumentieren und die Namen der Eltern enthalten, von denen das Kind abstammte. Es sei irrelevant, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Die Voraussetzungen des § 1592 BGB seien im vorliegenden Fall eindeutig nicht erfüllt. Es würde außerdem keinen Rechtsgrund dafür geben, die ErstBf. als »Zweit-Mutter« in die Geburtsurkunde aufzunehmen, da es unmöglich wäre, dass das Kind von ihr abstamme. Eine analoge Anwendung des § 1592 BGB käme zudem nicht in Betracht, weil die in § 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz vorgesehene Möglichkeit, das Kind des Partners zu adoptieren, zeigen würde, dass der Gesetzgeber sich der Rechte des Lebenspartners hinsichtlich des Kindes des anderen Partners bewusst gewesen sei.
Die Berufung der Bf. wurde am 4.11.2009 vom Landgericht Hamburg abgewiesen. Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidungen der Untergerichte am 26.10.2010. Die Bf. seien im Vergleich zu in einer Ehe lebenden Personen nicht diskriminiert worden. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde der Bf. nicht zur Entscheidung an.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) allein und iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), da die Behörden sich geweigert haben, den Namen der ErstBf. in die Geburtsurkunde einzutragen. Sie seien diskriminiert worden, da es keine vernünftige Rechtfertigung gebe, den Mann der biologischen Mutter des Kindes als Vater in die Geburtsurkunde einzutragen, nicht aber den gleichgeschlechtlichen Partner der Mutter.
Angesichts der Tatsache, dass die ErstBf. letztlich den vollen rechtlichen Status als zweiter Elternteil von L. erlangte, stellt sich die Frage, ob die Bf. immer noch behaupten können, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Unter Berücksichtigung der Natur der Beschwerde wird der GH seine weitere Untersuchung jedoch auf die Annahme gründen, dass die Bf. insoweit weiterhin als Opfer im Sinne des Art. 34 EMRK angesehen werden können, als die ErstBf. erst das Adoptionsverfahren durchlaufen musste, um als zweiter Elternteil von L. anerkannt zu werden.
Die Bf. leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und ziehen L. zusammen groß. Die Beziehung zwischen den beiden Bf. und L. stellt somit »Familienleben« im Sinne des Art. 8 EMRK dar.
Als erste Frage ist zu beantworten, ob die Bf., die bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebten, als die ZweitBf. das Kind gebar, sich in einer vergleichbaren Situation befanden wie ein verheiratetes verschiedengeschlechtliches Paar, bei welchem die Ehefrau ein Kind zur Welt bringt.
Der GH nimmt die Argumentation der nationalen Gerichte zur Kenntnis, wonach § 1592 Abs. 1 BGB die widerlegbare Vermutung beinhalte, dass der Mann, der zur Zeit der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, der biologische Vater des Kindes ist. Dieser Grundsatz wird durch den Umstand, dass diese rechtliche Vermutung nicht immer die wahre Abstammung widerspiegeln wird, nicht in Frage gezogen. Der GH stellt auch fest, dass er nicht mit einem Fall konfrontiert ist, der eine ersatzweise Elternschaft oder eine solche eines Transsexuellen betrifft. In einem Fall, wo ein Partner einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ein Kind zur Welt bringt, kann es aus biologischen Gründen ausgeschlossen werden, dass das Kind vom anderen Partner abstammt. Der GH akzeptiert daher, dass unter solchen Umständen keine faktische Grundlage für die rechtliche Vermutung gegeben ist, dass das Kind vom zweiten Elternteil abstammt.
Angesichts der obigen Ausführungen stellt der GH fest, dass sich die Bf. hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Geburt in die Geburtsurkunde gemachten Eintragungen nicht in einer vergleichbaren Situation wie ein verheiratetes Paar befanden. Folglich gibt es keinen Anschein einer Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen existiert auch kein Anschein einer Verletzung von Art. 8 EMRK für sich. Auch dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Schalk und Kopf/A v. 24.6.2010 = NL 2010, 185 = EuGRZ 2010, 445 = ÖJZ 2010, 1089
Gas und Dubois/F v. 15.3.2012 = NL 2012, 78
X. u.a./A v. 19.2.2013 (GK) = NL 2013, 46 = EuGRZ 2013, 105
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 7.5.2013, Bsw. 8017/11 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 157) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Entscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_3/Boeckel.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte(www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden