Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Tymoshenko gg. die Ukraine, Urteil vom 30.4.2013, Bsw. 49872/11.
Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 5 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 18 EMRK - Willkürliche Haft gegen frühere ukrainische Premierministerin.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK wegen der behaupteten Misshandlung der Bf. während der Verlegung ins Krankenhaus am 20.4.2012 und wegen der behaupteten fehlenden diesbezüglichen Untersuchung (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerden hinsichtlich Art. 5 EMRK und Art. 18 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der behaupteten Misshandlung der Bf. während der Verlegung ins Krankenhaus am 20.4.2012 und wegen der fehlenden diesbezüglichen Untersuchung (4:3 Stimmen).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 5 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 18 EMRK iVm. Art. 5 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. ist Vorsitzende der politischen Partei Batkiwsch tschyna (Allukrainische Vereinigung »Vaterland«), einer der stärksten Oppositionsparteien der Ukraine, und des Parteienbündnisses »Block Julija Tymoshenko«. Von Januar bis September 2005 und von Dezember 2007 bis März 2010 war sie Premierministerin der Ukraine. 2010 unterlag sie dem jetzigen Präsidenten Janukowytsch bei den Präsidentschaftswahlen knapp.
Am 11.10.2011 wurde die Bf. von einem Kiewer Bezirksgericht des Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages über den Import von Erdgas für schuldig befunden und zu sieben Jahren Haft verurteilt. Es wurde auch ein dreijähriges Verbot ausgesprochen, öffentliche Ämter zu bekleiden. Die Berufungsgerichte bestätigten diese Entscheidung am 23.12.2011 und am 29.8.2012.
Am 5.8.2011 wurde die Bf. auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft genommen. Begründet wurde dies vom Richter damit, dass sie seine Anordnungen missachtet habe, sich gegenüber den Teilnehmern an der Verhandlung und dem Gericht verächtlich verhalten und sich geweigert hätte, Angaben zu ihrem Wohnort zu machen. Die Bf. wurde in der Folge in das Untersuchungsgefängnis Kiew gebracht. Wiederholte Anträge der Bf. auf Ersetzen der Haft durch eine andere Präventivmaßnahme wurden vom Bezirksgericht Kiew abgewiesen, das dabei lediglich auf seine Entscheidung vom 5.8.2011 verwies. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Bf. gegen die Haftanordnung ohne Untersuchung in der Sache ab. Am 30.12.2011 wurde die Bf. in die Strafkolonie Charkiw verlegt.
Die Bf., die an zahlreichen gesundheitlichen Problemen – insbesondere an einer schweren Lebensmittelallergie, chronischer Gastritis, Ischias und anderen schweren Rückenproblemen sowie Gefäßerkrankungen mit plötzlichen subkutanen Blutungen – litt, behauptet, dass die Haftbedingungen in beiden Haftanstalten unangemessen waren und sie keine angemessene Behandlung erhalten hätte.
Mehrmals verweigerte die Bf. eine Untersuchung durch Ärzte, die sie nicht selbst ausgewählt hatte. Dies begründete sie damit, dass sie dem medizinischen Personal der Haftanstalten nicht vertraue. Zwischen Februar und April 2012 wurde sie mehrfach von Ärzten aus Deutschland untersucht, die eine Behandlung in einem Spezialkrankenhaus empfahlen.
Nach Anordnung einer vorläufigen Maßnahme durch den GH, die Behandlung der Bf. in einem angemessenen institutionellen Rahmen sicherzustellen, wurde sie am 20.4.2012 in ein Krankenhaus in Charkiw verlegt. Sie behauptet, sie habe der Verlegung widersprochen, woraufhin Gewalt angewendet worden sei und sie Blutergüsse am Bauch und an den Armen erlitten habe. Sie verweigerte eine medizinische Behandlung, da sie das Krankenhaus als für ihre Bedürfnisse nicht angemessen ansah, und trat in einen Hungerstreik, um gegen die Gewaltanwendung gegen sie und ihre Zwangsverlegung zu protestieren.
Am 22.4.2012 wurde die Bf. wieder in die Strafkolonie verlegt. Am folgenden Tag erhob sie wegen ihrer Zwangsverlegung in die Klinik Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Charkiw. Am 24.4.2012 wurde sie von Ärzten der Strafkolonie untersucht. Laut dem Untersuchungsbericht hatte sie mehrere Blutergüsse, deren Alter aber nicht dem angegebenen Zeitpunkt der Verletzung entsprochen habe. Nach Angaben der ukrainischen Regierung sei ein Gerichtsmediziner beauftragt worden, die Bf. zu untersuchen, diese habe die Untersuchung aber verweigert. Die Staatsanwaltschaft entschied daraufhin, aus Mangel an Beweisen kein Verfahren zu eröffnen. Sie hob diese Entscheidung jedoch am 25.4.2012 auf, nachdem die Medien über die Vorgänge berichtet hatten, und ordnete weitere Untersuchungen an. Laut Regierung seien einige mögliche Zeugen vernommen worden, darunter das Personal der Kolonie und der Fahrer des Krankenwagens, der die Bf. ins Krankenhaus gebracht habe. Alle hätten ausgesagt, dass sie sich nicht über Verletzungen beklagt und keine sichtbaren Verletzungen gehabt hätte. Am folgenden Tag sei die Bf. erneut aufgefordert worden, sich einer gerichtsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Sie habe aber auch diese verweigert. Ein Gerichtsmediziner bewertete ihre Verletzungen in der Folge auf Grundlage des Untersuchungsberichts vom 24.4.2012 und kam zu dem Schluss, sie könnten nicht – wie von der Bf. behauptet – am 20.4. verursacht worden sein. Nachdem er sich mit ihrer Krankenakte vertraut gemacht hatte, stellte er fest, dass es seit dem 16.8.2011 auf dem Körper der Bf. zu immer wiederkehrenden Blutergüssen gekommen sei. Diese könnten Folge ihrer Gefäßerkrankungen und müssten nicht durch gewaltsame äußere Einwirkungen verursacht worden sein. Am 3.5.2012 entschied die Staatsanwaltschaft erneut, kein Verfahren zu eröffnen.
Am 9.5.2012 wurde die Bf. wieder ins Krankenhaus in Charkiw verlegt, wo sie unter Aufsicht eines deutschen Neurologen behandelt wurde und ihren Hungerstreik beendete. In der Folge brachte sie eine Strafanzeige wegen ihrer andauernden Videoüberwachung im Krankenhaus und der angeblichen Weitergabe vertraulicher medizinischer Angaben an die Öffentlichkeit ein. Die Staatsanwaltschaft entschied, kein Verfahren zu eröffnen. Eine Verwaltungsbeschwerde, welche die Bf. am 8.6.2012 wegen derselben Sachen sowie insbesondere auch der angeblichen Verweigerung ihres Rechts zu telefonieren einreichte, wurde am 30.10.2012 abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) wegen ihrer Haftbedingungen, der mangelhaften medizinischen Behandlung und ihrer Misshandlung während der Verlegung ins Krankenhaus am 20.4.2012. Sie beschwert sich weiters über eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), da sie im Krankenhaus rund um die Uhr überwacht worden sei und die Gefängnisbehörden einen vollen Bericht über ihre Krankengeschichte in den ukrainischen Medien veröffentlicht hätten. Unter Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) rügt die Bf., dass ihre Untersuchungshaft unrechtmäßig und willkürlich gewesen sei, es keinen Grund für ihre fortwährende Anhaltung gegeben habe, sie die Rechtmäßigkeit dieser Haft nicht überprüfen lassen hätte können und kein durchsetzbares Recht auf Entschädigung gehabt habe. Letztlich rügt die Bf. eine Verletzung von Art. 18 EMRK (Begrenzung der Rechts einschränkungen) iVm. Art. 5 EMRK, da ihre Inhaftierung zum Ziel gehabt habe, sie von der Politik auszuschließen und zu verhindern, dass sie im Oktober 2012 für die Parlamentswahlen kandidiere.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der Haftbedingungen
Die Bf. rügt, dass die Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis Kiew eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK begründet hätten. Die unbegrenzte Dauer der Haftanordnung hätte bei ihr zudem anhaltendes psychisches Leid bewirkt.
Die Parteien stimmen im Wesentlichen darüber überein, dass die Bf. im Untersuchungsgefängnis Kiew für vier Monate und zwanzig Tage zusammen mit ein oder zwei anderen Frauen in einer 16 m2 großen Zelle angehalten wurde und zumindest zweimal pro Woche duschen durfte. Die weiteren Umstände sind strittig.
Die Bf. hatte in ihrer Zelle über 5 m2 persönlichen Raum. Der Fokus der Rüge der Bf. liegt jedoch ohnehin nicht auf der Größe der Zelle, sondern auf dem begrenzten Zugang zu Tageslicht und frischer Luft sowie dem Fehlen von Heißwasser und einer Heizung sowie sonstigen Mängeln. Der GH akzeptiert, dass die Bf. aufgrund der materiellen Umstände ihrer Haft gewisse Probleme gehabt haben könnte. Er kann jedoch nicht entscheiden, ob solche Nachteile sie in einer bedeutsamen Weise beeinträchtigten. Es gibt auch keinen Beweis dafür, dass das Beleuchtungs- oder Belüftungssystem mangelhaft oder das Fehlen von heißem Wasser dauerhaft war. Außerdem stand die Bf. in ständigem Kontakt zu ihren Verwandten, die sie mit einer ausreichenden Menge an Bettwäsche und Nahrung versorgten. Es war ihr auch während der ganzen Zeit in dem Untersuchungsgefängnis möglich, mit der Außenwelt zu kommunizieren. Auf Grundlage des verfügbaren Materials befindet der GH auch nicht, dass die übrigen von der Bf. gerügten Mängel zu einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung führten.
Was die Haftbedingungen in der Strafkolonie in Charkiw anbelangt, war die Bf. dort für vier Monate und sieben Tage inhaftiert. Sie befand sich mit einem weiteren weiblichen Häftling in einer Zelle von über 37 m2 und verfügte über zwei Fenster, die für Tageslicht und Durchlüftung sorgten. Die Zelle war zudem künstlich beleuchtet und wurde mechanisch belüftet. Es gab auch einen separaten Duschraum und eine separate Toilette. Unter Berücksichtigung auch der anderen Bedingungen in der Strafkolonie befindet der GH, dass die dortige Anhaltung der Bf. mit der Konvention vereinbar war. Sie konnte zwar von ihrem Recht auf tägliche Spaziergänge nicht Gebrauch machen, da sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung Probleme mit dem Gehen hatte, und hätte ein Stock, eine Krücke oder eine Gehhilfe ihre Fortbewegung erleichtert. Die Situation der Bf. war jedoch – wenn auch unangenehm – nicht so hart, dass sie das Maß an Schwere erreicht hätte, um sie dem Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu unterwerfen. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK wegen mangelnder medizinischer Behandlung
Die Bf. rügt das Fehlen einer angemessenen medizinischen Behandlung während ihrer Anhaltung. Sie hatte sich geweigert, sich von anderen Ärzten als jenen, denen sie vertraute, untersuchen zu lassen, da sie Misshandlungen durch die Gefängnisärzte befürchtete.
Aus dem umfangreichen Fallmaterial und dem Parteienvorbringen geht hervor, dass der Gesundheit der Bf. von Seiten der nationalen Behörden beträchtliche Aufmerksamkeit zuteil wurde, die Ressourcen und Mühe für die medizinische Versorgung investierten, die jene für gewöhnliche Häftlinge in der Ukraine bei weitem überstiegen. Die Bf. wurde von den Ärzten des Untersuchungsgefängnisses untersucht, weigerte sich aber mehrfach, sich einer genaueren medizinischen Untersuchung oder weiteren Tests zu unterziehen. Sie bestand auf eine vertrauliche Untersuchung durch Ärzte ihrer Wahl. Der Leiter der medizinischen Abteilung des Gefängnisses untersuchte sie regelmäßig und stellte dabei entweder keine ernstzunehmenden Veränderungen ihres Gesundheitszustands fest oder befand diesen für zufriedenstellend.
In Anbetracht der medizinischen Behandlung der Bf. zwischen August und Dezember 2011 kann der GH das Vorbringen der Bf. nicht akzeptieren, dass sie erst nach der Einbeziehung ausländischer Ärzte eine fachkundige Behandlung erhielt. Dies wird auch durch das Antifolterkomitee (»CPT«) bestätigt, welches das Untersuchungsgefängnis zwischen 29.11. und 6.12.2011 besuchte und keine besonderen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Behandlung der Bf. äußerte.
Dem GH ist bewusst, dass das Vertrauen des Patienten ein Kernelement des Arzt-Patienten-Verhältnisses ist. Es ist besonders wichtig, aber gleichzeitig in Untersuchungsgefängnissen und sonstigen Strafanstalten schwer zu verwirklichen. Einerseits kann es sein, dass Patienten eine medizinische Untersuchung einfach durch Angst verweigern. In diesem Fall sollten die Ärzte das Vertrauen erhöhen, indem sie über ihre ärztliche Rolle und ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit, das Ziel der Untersuchung und den Umstand, dass sie nicht an der Inhaftierung oder strafrechtlichen Untersuchung beteiligt sind, aufklären. Andererseits kann auch – wie im vorliegenden Fall – eine Angst mit politischem Hintergrund eine bedeutende Rolle spielen.
Die Bf. war sehr ängstlich und verweigerte die meisten medizinischen Maßnahmen, die ihr vorgeschlagen wurden. Sie erklärte dies unter Verweis auf ihren besonderen politischen Status und einem tiefgreifenden Mangel an Vertrauen in die Behörden. Sie nahm Bezug auf die bedauerlichen Erfahrungen anderer, die in Haft entweder eine Krankheit bekamen oder starben. Der GH wiederholt, dass Patienten wie die Bf. die Verantwortung haben, mit den Gesundheitsbehörden zu kommunizieren und zu kooperieren. Die entscheidende Frage ist, ob die Einstellung der Bf. dennoch als gerechtfertigt angesehen werden konnte und ob der Staat dennoch alles tat, was von ihm vernünftigerweise erwartet werden konnte, um ihr Wohl sicherzustellen. Der GH unterstreicht, dass in der Krankengeschichte der Bf. während der Haft im Untersuchungsgefängnis oder der Strafkolonie kein Vorfall vermerkt ist, der ein solches völliges Fehlen von Vertrauen in die Behörden erklären hätte können.
Der GH misst dem Umstand besondere Bedeutung bei, dass die Gefängnisverwaltung – trotz der langen Zeit, die sie brauchte, um seiner vorläufigen Maßnahme vom 15.3.2012 nachzukommen und trotz bestimmter von den nationalen Behörden gesetzter Schritte, die nicht auf ihre Bereitschaft hinwiesen, der Maßnahme nachzukommen – die Bf. am 20.4.2012 und erneut am 9.5.2012 in ein Krankenhaus in Charkiw verlegte, damit sie dort einer angemessenen medizinischen Behandlung unter Aufsicht eines deutschen Neurologen unterzogen werden konnte. Die Bf. wurde von Spezialisten untersucht und behandelt.
Die Regierung hat daher ausreichende Beweise dafür geliefert, dass die nationalen Behörden der Bf. eine umfassende, wirksame und transparente medizinische Unterstützung boten. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der Misshandlung der Bf.
Die Bf. rügt, dass sie am 20.4.2012 gegen ihren Willen ins Krankenhaus verlegt wurde und während des Transfers Verletzungen erlitten hätte. Zudem hätte diesbezüglich keine ausreichende Untersuchung stattgefunden.
Die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs ist zurückzuweisen. Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Der GH bemerkt, dass nachgewiesen ist, dass bei der Bf. während der Haft in der Strafkolonie mehrere Blutergüsse auftraten. Dies allein verlangt nach einer Erklärung zu deren Ursprung durch die staatlichen Behörden. Das Versäumnis, eine plausible Erklärung für die Verletzungen zu bieten, würde der Verpflichtung des Staates zuwiderlaufen, sich für das Wohl des unter seiner vollen Kontrolle befindlichen Häftlings zu verantworten.
Die Stelle, an der sich die Blutergüsse der Bf. befanden, steht zwar im Einklang mit ihren Aussagen, dass sie gewaltsam aus ihrem Bett gezogen und in den Magen geschlagen worden sei. Der GH kann jedoch die medizinischen Beweise nicht ignorieren, wonach das Alter der Blutergüsse nicht mit der Zeit übereinstimmte, welche die Bf. angab und es andere mögliche Gründe für die Blutergüsse gab, die keine äußere Verletzung erforderten. Diese Feststellungen hätten nur dann zufriedenstellend bestätigt oder widerlegt werden können, wenn die Bf. sich einer kompletten gerichtsmedizinischen Untersuchung unterzogen hätte, die sie jedoch zweimal verweigerte. Da ein solcher gerichtsmedizinischer Beweis wegen der Entscheidung der Bf., sich der Untersuchung nicht zu unterziehen, fehlt, kann der GH es nicht als ausreichend nachgewiesen ansehen, dass die Blutergüsse einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung der Bf. bei der Verlegung in das Krankenhaus entsprangen.
Da die Bf. vor den nationalen Behörden eine vertretbare Behauptung einer Misshandlung erhob, erwuchs aus Art. 3 EMRK eine verfahrensrechtliche Verpflichtung, eine wirksame Untersuchung der behaupteten Umstände durchzuführen. Wie der GH jedoch oben festgestellt hat, wurde die Wirksamkeit der Untersuchung durch die fehlende Kooperation der Bf. verhindert, da sie sich beharrlich weigerte, sich einer gerichtsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, welche die Feststellungen des Zeitpunkts und des Grundes für die erlittenen Blutergüsse bestätigen oder widerlegen hätte können.
Der GH kommt daher zum Schluss, dass die Untersuchung der von der Bf. behaupteten Misshandlung während ihrer Verlegung in das Krankenhaus wirksam war. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (4:3 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Spielmann und Villiger und der Richterin Nussberger).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Die Bf. nutzte für ihre diesbezügliche Beschwerde die Möglichkeit nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz. Sie hatte zwar keinen Erfolg, da das erstinstanzliche Gericht ihre Verwaltungsbeschwerde abwies. Sie hätte jedoch gegen diese Entscheidung berufen können. Außerdem beantragte sie auch keine vorläufige Maßnahme nach Art. 117 Verwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz. Dieser Teil der Beschwerde muss daher wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK
Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur Beschwerde nach Art. 5 Abs. 1 EMRK bemerkt der GH, dass die Untersuchungshaft der Bf. für unbestimmte Zeit angeordnet wurde, was allein schon dem Erfordernis der Rechtmäßigkeit gemäß dieser Bestimmung widerspricht. Weiters stellt dies ein immer wiederkehrendes Problem in der Rechtsprechung gegen die Ukraine dar, das seinen Ursprung in einer Gesetzeslücke hat.
Der GH befindet, dass der vorliegende Fall weitere ernste Probleme hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft der Bf. enthüllt, die eine nähere Untersuchung verdienen. Die Haftanordnung vom 5.8.2011 nahm keinen Bezug auf irgendwelche Verletzungen der Verpflichtung der Bf., die Stadt nicht zu verlassen – dies war ihr während der vier vorangehenden Monate als Präventivmaßnahme auferlegt worden. Sie hatte sich zwar geweigert, die Vorladungen zu geplanten Verhandlungen zu unterzeichnen, doch behauptete der Richter nicht, dass sie bei diesen Verhandlungen abwesend gewesen wäre. Das gleiche gilt für das angebliche Versäumnis der Post, ihr Briefe des Gerichts zuzustellen: es wurde nicht behauptet, dass sie dies davon abgehalten hätte, ihren verfahrensrechtlichen Pflichten nachzukommen. Auch die Weigerung der Bf., in der Verhandlung ihre Adresse bekanntzugeben, scheint keine negativen Auswirkungen auf ihre Teilnahme an den Verfahren gehabt zu haben, da sich die Adresse bereits in der Fallakte befand. Dass sie bei der Verhandlung am 5.8.2011 einige wenige Minuten zu spät kam, kann nicht als mangelnde Kooperation von ihrer Seite angesehen werden. Demnach ist aus den Vorwürfen gegen die Bf., die als Gründe für ihre Inhaftierung angeführt wurden, keine Fluchtgefahr erkennbar.
Aus der Haftanordnung sowie dem Antrag des Staatsanwalts auf diese Maßnahme und dem faktischen Zusammenhang geht hervor, dass die Hauptgründe für die Haft die angebliche Behinderung des Verfahrens durch die Bf. und ihr verächtliches Verhalten waren. Diese Gründe werden jedoch nicht von jenen umfasst, die eine Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK rechtfertigen würden. Zudem ist unklar, wie das Ersetzen der Verpflichtung der Bf., die Stadt nicht zu verlassen, durch eine Haft unter den gegebenen Umständen die angemessenere Präventivmaßnahme war.
Angesichts der Tatsache, dass die Gründe für die und daher der Zweck der Untersuchungshaft der Bf. bis zu ihrer Verurteilung dieselben blieben, war diese während ihrer gesamten Zeit willkürlich und unrechtmäßig. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Was die Beschwerde nach Art. 5 Abs. 4 EMRK anbelangt, bemerkt der GH, dass die Rechtmäßigkeit der Haft der Bf. von den nationalen Gerichten mehrfach überprüft wurde. Die betreffenden Entscheidungen der Gerichte genügen jedoch nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung. Sie beschränkten sich bei der Begründung nämlich auf die bloße Feststellung, dass keine Berufung gegen eine Entscheidung, eine vorbeugende Maßnahme im Verfahren zu ändern, möglich sei, und wiederholten ansonsten die ursprünglich angegebene – und wie oben bemerkt mangelhafte – Rechtfertigung für die Untersuchungshaft.
In ihren zahlreichen Anträgen auf Entlassung hat die Bf. spezifische und stichhaltige Argumente für ihre Entlassung vorgebracht, wie ihre zuverlässige Erfüllung der Verpflichtung, die Stadt nicht zu verlassen, und dass sie nicht versucht hatte, zu fliehen oder die Untersuchung zu behindern. Zudem wurde auch eine Kaution vorgeschlagen. Das Gericht wies jedoch alle Ansuchen ab, ohne diese Argumente zu berücksichtigen.
Der GH kommt daher zum Schluss, dass Umfang und Art der gerichtlichen Überprüfung durch das Bezirksgericht Kiew die Erfordernisse des Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht erfüllten. Zudem hatte der GH bereits in anderen Fällen festgestellt, dass das ukrainische Recht kein Art. 5 Abs. 4 EMRK genügendes Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer fortwährenden Untersuchungshaft nach Abschluss der vorläufigen Ermittlungen vorsieht. Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Zu Art. 5 Abs. 5 EMRK bemerkt der GH, dass die Entschädigung für unrechtmäßige Haft in der Ukraine durch das staatliche Entschädigungsgesetz geregelt wird. Das Recht auf Entschädigung entsteht insbesondere, wenn die Unrechtmäßigkeit der Haft durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde. Es existiert kein Verfahren im ukrainischen Recht für die Geltendmachung von Schadenersatz für eine Freiheitsentziehung, deren Unvereinbarkeit mit Art. 5 EMRK der GH festgestellt hat. Er hat diese Lücke bereits in anderen Fällen gegen die Ukraine gerügt. Verletzung von Art. 5 Abs. 5 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 18 EMRK iVm. Art. 5 EMRK
Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Die Umstände des vorliegenden Falls sind jenen des Falls Lutsenko/UA ähnlich. Wie in dem genannten Fall wurde die Bf., die frühere Premierministerin und Vorsitzende der stärksten Oppositionspartei, kurz nach dem Machtwechsel wegen Amtsmissbrauchs angeklagt und verfolgt. Viele nationale und internationale Beobachter sahen diese Ereignisse als Teil der politisch motivierten Verfolgung von Oppositionsführern in der Ukraine an.
Wie der GH im Fall Lutsenko/UA festgestellt hat, ist es dann, wenn es zu Behauptungen politischer oder sonstiger Hintergedanken bei einer strafrechtlichen Verfolgung kommt, schwierig, die Untersuchungshaft von den strafrechtlichen Verfahren zu trennen, innerhalb derer eine solche Haft angeordnet wurde. Der GH erkennt jedoch einige spezifische Besonderheiten der Untersuchungshaft der Bf., die es ihm erlauben, die Sache gesondert vom allgemeineren Kontext der angeblich politisch motivierten Verfolgung der Bf. als Oppositionsführerin zu betrachten.
Der GH hat bereits festgestellt, dass – obwohl die Haft der Bf. formell auf Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK gestützt wurde – sowohl der faktische Kontext als auch die von den Behörden vorgebrachte Begründung nahe legen, dass der wahre Zweck der Maßnahme war, die Bf. für mangelnden Respekt gegenüber dem Gericht zu bestrafen. Die Beschränkung der Freiheit der Bf. wurde daher nicht mit dem Zweck verfügt, sie unter dem hinreichenden Verdacht, sie habe eine Straftat begangen, vor ein zuständiges Gericht zu bringen, sondern aus anderen Gründen. Verletzung von Art. 18 EMRK iVm. Art. 5 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richter Jungwiert und Potocki und der Richterin Nussberger).
Vom GH zitierte Judikatur:
Solovey und Zozulya/UA v. 27.11.2008
Molodorych/UA v. 28.10.2010
Kharchenko/UA v. 10.2.2011
Nechiporuk und Yonkalo/UA v. 21.4.2011
Lutsenko/UA v. 3.7.2012 = NL 2012, 234
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.4.2013, Bsw. 49872/11 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 131) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_2/Tymoschenko.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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