Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Mehmet Sentürk und Bekir Sentürk gg. die Türkei, Urteil vom 9.4.2013, Bsw. 13423/09.
Art. 2 EMRK - Tod einer Schwangeren nach Verweigerung der medizinischen Behandlung.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 2 EMRK bezüglich des Todes von Menekse Sentürk (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich seines materiellen Aspekts bezüglich des Todes von Menekse Sentürk (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich seines verfahrensrechtlichen Aspekts (einstimmig).
Keine Notwendigkeit, die übrigen Beschwerdepunkte zu untersuchen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 65.000,- für immateriellen Schaden, € 4.000,- für Kosten und Auslagen abzüglich € 850,- Verfahrenskostenhilfe des Europarats an beide Bf. (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um Vater (»ErstBf.«) und Sohn. Am Samstag, den 11.3.2000, begab sich der ErstBf. mit seiner Gattin – sie war damals im achten Monat schwanger – in das Karsiyaka-Staatshospital, nachdem sie über Schmerzen geklagt hatte. Sie wurde dort von der Hebamme G. E. untersucht, die zu dem Ergebnis kam, dass das Kind »noch nicht unterwegs« und dass es nicht notwendig sei, den diensthabenden Arzt zu rufen. Das Ehepaar fuhr daraufhin zum öffentlichen Krankenhaus Izmir. Auch dort erfolgte eine Untersuchung durch eine Hebamme, die zum selben Schluss wie die erste kam.
Da die Schmerzen bei seiner Gattin nicht nachließen, fuhr der ErstBf. zum »Zentralkrankenhaus Atatürk«. Sie wurde dort von Notarzt F. B. untersucht und hierauf an den Urologen Ö. C. verwiesen, der eine Nierenkolik diagnostizierte und ihr ein Schmerzmittel verabreichte. Das Ehepaar begab sich sodann nach Hause.
Da sich die Schmerzen bei seiner Frau nicht legten, fuhr der ErstBf. noch am selben Tag mit ihr in das Hospital der medizinischen Fakultät der Universität Ege. Sie wurde dort vom Notarzt S. A. A. untersucht, der sie an die Geburtshilfeabteilung verwies. Eine Ultraschalluntersuchung ergab, dass der Fötus tot war und dass dieser sofort operativ entfernt werden musste. Das vierköpfige Ärzteteam setzte sie darüber in Kenntnis, dass für den chirurgischen Eingriff bzw. den Krankenhausaufenthalt ein Betrag von 600 bis 700 Millionen Türkische Lira zu erlegen sei. Nachdem der ErstBf. erklärt hatte, diese Summe nicht bei sich zu haben, verweigerte man seiner Gattin die stationäre Aufnahme. Letztere wurde auf Initiative von S. A. A. mit einem Ambulanzwagen ohne Rettungspersonal zur Geburtsklinik Izmir gebracht. Sie verstarb noch während der Fahrt.
Zwischen dem 26.10. und dem 23.11.2000 führte eine Untersuchungskommission des Gesundheitsministeriums Recherchen hinsichtlich des Vorfalls durch. Am 24.11.2000 präsentierte sie ihren Abschlussbericht. Demnach hätten die beiden Hebammen ihre dienstlichen Pflichten verletzt, indem sie Frau Sentürk ungeachtet anhaltender Schmerzen fortgeschickt hatten, ohne zuvor den diensthabenden Arzt zu konsultieren. F. B. und Ö. C. wäre der Vorwurf zu machen, keinen Gynäkologen zu Rate gezogen zu haben. Die vier Ärzte der Geburtshilfeabteilung hätten den Tod der Patientin durch ihre Unvorsichtigkeit und Unerfahrenheit verursacht.
Am 26.2.2001 leitete die Direktion der medizinischen Fakultät der Universität Ege eine Untersuchung hinsichtlich der genannten Ärzte ein. Man entschied, keine Strafanzeige gegen sie zu erstatten. Eine medizinische Expertenkommission kam in einem Bericht vom 26.8.2002 zu dem Ergebnis, dass den besagten Medizinern kein Fehler unterlaufen wäre und daher kein Anlass für die Erstattung einer Strafanzeige bestehe.
Am 27.9.2005 gab der Staatsrat einem Rechtsmittel des ErstBf. mit der Begründung statt, es würden ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die vier Mediziner die ihnen vorgeworfenen Handlungen begangen hätten. Er beschloss daher, dass strafrechtliche Schritte gegen die vier Ärzte eingeleitet werden sollten.
Am 21.4.2006 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Izmir Anklage gegen die vier Mediziner wegen fahrlässiger Tötung. In der Zwischenzeit waren auch gegen die zwei Hebammen bzw. die Ärzte F. B. und Ö. C. Strafverfolgungsmaßnahmen gesetzt worden. Das Strafgericht Izmir beschloss, alle Strafverfahren miteinander zu verbinden.
Mit Urteil vom 18.3.2008 erkannte das Strafgericht Izmir die sechs Mediziner und die zweite Hebamme der fahrlässigen Tötung schuldig und verhängte Freiheitsstrafen über sie, die von ihm im Wege der Strafnachsicht in bedingte Geldstrafen umgewandelt wurden. Die Bf. erhoben dagegen Beschwerde beim Kassationsgericht.
Letzteres bestätigte mit Urteil vom 7.10.2010 den Freispruch der Hebamme G. E. Das Urteil des Strafgerichts Izmir die anderen Angeklagten betreffend wurde hingegen wegen Verjährung der Strafbarkeit bzw. Vollstreckbarkeit aufgehoben und damit das Verfahren beendet.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK
Die Bf. bringen vor, ihre Gattin bzw. Mutter sowie das ungeborene Kind seien als Folge der Nachlässigkeit des medizinischen Krankenhauspersonals gestorben.
Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).
Der GH hat bereits im Fall Calvelli und Ciglio/I festgehalten, dass die Staaten unter Art. 2 EMRK verpflichtet sind, Regelungen zu schaffen, wodurch Krankenhäuser geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens ihrer Patienten zu treffen haben. Der Staat hat auch für die Einrichtung eines unabhängigen und effektiven Justizsystems Sorge zu tragen, damit Todesfälle von Patienten aufgeklärt und die dafür verantwortlichen Personen zur Verantwortung gezogen werden können.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich seines materiellen Aspekts
Laut den Bf. hätten die dem medizinischen Personal vorgeworfenen Handlungen bzw. Unterlassungen nicht als simple Nachlässigkeit, sondern als »Tötung« qualifiziert werden sollen. Letzteres habe seine dienstlichen Pflichten arg verletzt und der Verstorbenen eine Heilbehandlung bloß wegen fehlender finanzieller Mittel verweigert.
Der GH erinnert daran, dass die Auslegung innerstaatlichen Rechts, insbesondere die strafrechtliche Qualifikation von verwerflichen Handlungen bzw. Unterlassungen, ausschließlich in die Kompetenz der nationalen Instanzen fällt. Er akzeptiert, dass im vorliegenden Fall das Verhalten eines Teils des medizinischen Personals als fahrlässige (unabsichtliche) Tötung iSv. § 455 des türkischen Strafgesetzbuchs qualifiziert wurde.
Die Nachlässigkeiten des Krankenhauspersonals, denen Frau Sentürk zum Opfer fiel, wie auch das Unvermögen von Angehörigen der Ärzteschaft, welche sie untersuchten, wurde in Untersuchungs- und Expertenberichten festgehalten. Die Verantwortung des medizinischen Personals für den gegenständlichen Todesfall geht aus diesen Berichten klar hervor. Auch der Staatsrat vertrat die Ansicht, dass das Verhalten der zuständigen Ärzte strafrechtlich relevant sei und wies die Gerichte an, strafrechtliche Schritte gegen sie zu setzen. Das Strafgericht Izmir sah die strafrechtliche Verantwortung des Krankenhauspersonals ebenfalls als gegeben an.
Der GH hat bereits festgestellt, dass Fragen unter Art. 2 EMRK aufgeworfen werden, wenn die Behörden eines Vertragsstaats das Leben einer Person erwiesenermaßen in Gefahr gebracht haben, indem ihr eine Heilbehandlung verweigert wurde. Es ist daher zu prüfen, ob die nationalen Behörden alles in ihrer Macht stehende getan haben, was man von ihnen vernünftigerweise erwarten durfte, um die physische Integrität der Patientin zu bewahren, insbesondere indem sie ihr eine geeignete medizinische Behandlung zukommen ließen.
Die intern durchgeführten Recherchen ergaben, dass der Tod von Frau Sentürk nicht nur die Folge von Irrtümern auf Seiten von medizinischen Fachleuten war (dies war vor allem der Fall bis zum Eintreffen beim Hospital Ege), sondern auch auf der Nichtdurchführung einer Heilbehandlung wegen Nichtzahlung der Krankenhauskosten im Vorhinein beruht hatte. Die Expertenkommission erachtete die vier Ärzte der Geburtshilfeabteilung in einem Ausmaß von vier Achteln für den Tod der Patientin verantwortlich, da sie diese ungeachtet ihres prekären Gesundheitszustands in ein anderes Hospital überstellen ließen, weil sie nicht über das nötige Geld für eine Operation verfügen würde.
Der GH nimmt Notiz vom Vermerk des Strafgerichts Izmir in seinem Urteil vom 18.3.2008, wonach der ErstBf. und seine Gattin eine Krankenhausbehandlung mit dem Hinweis verweigert hätten, es würden ihnen die dafür notwendigen finanziellen Mittel fehlen. Er verweist auch auf die Schlussfolgerungen der Expertenkommission vom 23.1.2004, wonach den Akten nicht zu entnehmen sei, wie auf medizinische Notsituationen, die eine stationäre Aufnahme erforderten, zu reagieren sei, wenn die dafür auflaufenden Kosten von der betroffenen Person nicht entrichtet werden könnten.
Dem GH kommt es nicht zu, sich in abstracto über die Gesundheitspolitik des türkischen Staats in Bezug auf den Zugang zu medizinischer Behandlung zum damaligen Zeitpunkt zu äußern. Es genügt hier der Hinweis, dass laut den Feststellungen der nationalen Instanzen das Angebot einer Heilbehandlung von der vorherigen Entrichtung einer bestimmten Geldsumme abhängig gemacht wurde. Von einem derartigen Erfordernis abgeschreckt, verzichtete die Patientin auf die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung in diesem Krankenhaus. Mit Rücksicht auf den Expertenbericht vom 24.11.2000 und diversen Zeugenaussagen ist der GH der Ansicht, dass die Gattin des ErstBf. über die Tragweite ihrer Entscheidung nicht aufgeklärt worden war und die nationalen Instanzen damit von ihrer Verantwortung nicht entbunden waren, ihr die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen, noch dazu wo keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihres gesundheitlichen Zustands und an der Notwendigkeit der Durchführung eines sofortigen chirurgischen Eingriffs bestanden. Der GH merkt an, dass dem medizinischen Personal das Risiko für das Leben der Patientin absolut bewusst sein musste, was den Transport in ein anderes Krankenhaus anbelangt. Die Tatsache, dass die Expertenkommission sich nicht über die Vorgehensweise bei zuvor nicht entrichteter Zahlung von Krankenhauskosten äußern wollte, scheint darauf hinzudeuten, dass das nationale Recht offenbar nicht in der Lage war, derartigen Mängeln vorzubeugen.
Der Verstorbenen wurde daher wegen eines schweren Defizits im türkischen Spitalssystem der Zugang zu dringend notwendiger medizinischer Behandlung verwehrt. Die Türkei ist somit ihrer Verpflichtung zum Schutz der physischen Integrität von Frau Sentürk nicht nachgekommen. Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich seines verfahrensrechtlichen Aspekts
Die Bf. beklagen sich über die Tatsache, dass die in den Vorfall verwickelten Mediziner bzw. Hebammen, die vom Strafgericht Izmir für das Ableben ihrer Gattin/Mutter verantwortlich gemacht wurden, wegen Verjährung der Strafbarkeit keine strafrechtliche Sanktion erfuhren.
Der GH hält fest, dass die für den Todesfall verantwortlichen Personen praktisch einer rechtskräftigen bzw. endgültigen Verurteilung »entgingen«. Er muss prüfen, ob die von den Behörden durchgeführten Untersuchungen als Folge der Strafanzeige der Bf. den von Art. 2 EMRK geforderten Erfordernissen der Raschheit, Effizienz und Sorgfalt Rechnung getragen haben.
Dazu ist festzustellen, dass die »administrative« Vorbereitungsphase vor dem Staatsrat allein beinahe drei Jahre betrug, da die mit der Frage der Einleitung strafrechtlicher Schritte befasste Untersuchungskommission sich kategorisch weigerte, von sich aus die Sache vor die Strafgerichte zu bringen. Am 7.10.2010 wurde das Strafverfahren gegen das medizinische Personal nach mehr als neun Jahren wegen Verjährung eingestellt. Dessen Dauer vermochte dem Erfordernis einer prompten und unnötige Verzögerungen vermeidenden Prüfung der Angelegenheit in keiner Weise zu genügen.
Der GH hatte bereits Gelegenheit festzustellen, dass das türkische Rechtssystem in Fällen von medizinischen Fehlleistungen sowohl straf- als auch zivilrechtliche Mittel zur Verfügung stellt, die den Anforderungen des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK auf der theoretischen Ebene gerecht werden. Er sieht keinen Anlass, von dieser Feststellung abzuweichen, soweit es um diverse Nachlässigkeiten und medizinische Irrtümer geht, denen Frau Sentürk vor ihrem Eintreffen im Hospital Ege zum Opfer fiel. Das Versagen des medizinischen Personals in diesem Krankenhaus ging jedoch über einen simplen Irrtum oder eine medizinische Nachlässigkeit hinaus, indem die dortigen Mediziner in bewusster Kenntnis der Situation und in Verletzung ihrer Berufspflichten nicht alle notwendigen Notmaßnahmen trafen, um das Leben der Patientin zu retten.
Der GH hat bereits festgestellt, dass für den Fall, dass für den Tod eines Menschen verantwortliche Personen nicht angeklagt oder strafrechtlich verfolgt werden, dies eine Verletzung von Art. 2 EMRK zur Folge haben kann. Dies gilt auch für das Versäumnis von Seiten des Krankenhauspersonals, einem Patienten medizinischen Beistand zu leisten. Mit Rücksicht auf die vom GH bereits festgestellten Versäumnisse bei der strafrechtlichen Verfolgung der für den Vorfall Verantwortlichen ist eine Verletzung von Art. 2 EMRK festzustellen (einstimmig).
Zur Frage des Rechts auf Leben des Fötus
In ihrem Urteil im Fall Vo/F hat die Große Kammer festgestellt, dass die Staaten angesichts des fehlenden Konsenses in Europa die wissenschaftliche und rechtliche Definition des Beginns von Leben betreffend in diesem Bereich einen weiten Ermessensspielraum genießen. Im Fall A., B. und C./IRL hat sie festgestellt, dass die Rechte des Fötus untrennbar mit jenen seiner Mutter und abhängig von der Behandlung sind, welche diese erhält. Unter diesen Umständen erachtet der GH die Prüfung der Frage nicht für notwendig, ob der Fötus dem Schutz von Art. 2 EMRK unterfällt oder nicht (einstimmig).
Zu den weiteren Konventionsverletzungen
Die Bf. beanstanden eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der erniedrigenden Behandlung ihrer Gattin/Mutter durch die Krankenanstalten und aufgrund des mit ihrem Ableben verbundenen seelischen Leids. Sie rügen ferner eine Verletzung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer iSv. Art. 6 EMRK und beklagen sich unter Art. 13 EMRK über die Ineffektivität des Rechtssystems, was die behördliche Erlaubnis zur Erstattung einer Strafanzeige gegen die Mediziner des Hospitals Ege und die Unmöglichkeit, Entschädigung für überlange Verfahrensdauer zu erlangen, angeht. Sie behaupten schließlich eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Eigentums gemäß Art. 1 1. Prot. EMRK, da die Verjährung der Strafbarkeit sie der Möglichkeit der Einbringung einer Schadenersatzklage beraubt habe.
Angesichts der festgestellten Verletzungen von Art. 2 EMRK hält der GH eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung der genannten Konventionsbestimmungen nicht für notwendig (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 65.000,– für immateriellen Schaden sowie € 4.000,– für Kosten und Auslagen abzüglich € 850,– Verfahrenskostenhilfe des Europarats an beide Bf. (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Calvelli und Ciglio/I v. 17.1.2002 (GK) = NL 2002, 12 = ÖJZ 2003, 307
Vo/F v. 8.7.2004 (GK) = NL 2004, 180 = EuGRZ 2005, 568
Silih/SLO v. 9.4.2009 (GK) = NL 2009, 100
A., B. und C./IRL v. 16.12.2010 (GK) = NL 2010, 368
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.4.2013, Bsw. 13423/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 122) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_2/Senturk.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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