Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache El-Masri gg. Mazedonien, Urteil vom 13.12.2012, Bsw. 39630/09.
Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Geheime Überstellung eines Deutschen an die CIA.
Zurückweisung der Einrede der Regierung hinsichtlich der Nichteinhaltung der sechsmonatigen Frist (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 8 EMRK und Art. 13 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK in verfahrensrechtlicher Hinsicht durch das Versäumnis des belangten Staats, eine wirksame Untersuchung in Bezug auf die behauptete Misshandlung des Bf. durchzuführen (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK durch die unmenschliche und erniedrigende Behandlung des Bf. im Hotel in Skopje (einstimmig).
Feststellung, dass der belangte Staat für die Misshandlung des Bf. am Flughafen Skopje verantwortlich ist und dass diese Behandlung als Folter iSd. Art. 3 EMRK zu klassifizieren ist (einstimmig).
Feststellung, dass der belangte Staat für die Übergabe des Bf. an die US-Behörden verantwortlich ist, die trotz des realen Risikos erfolgte, dass der Bf. einer weiteren Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen werden würde (einstimmig).
Feststellung, dass die Anhaltung des Bf. im Hotel für 23 Tage willkürlich war und Art. 5 EMRK verletzte (einstimmig).
Feststellung, dass der belangte Staat nach Art. 5 EMRK für die folgende Gefangenschaft des Bf. in Afghanistan verantwortlich ist (einstimmig).
Versäumnis des belangten Staats, eine - von Art. 5 EMRK verlangte - wirksame Untersuchung hinsichtlich der behaupteten willkürlichen Anhaltung des Bf. durchzuführen (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK durch das Fehlen wirksamer Rechtsbehelfe hinsichtlich der Beschwerden unter Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK und Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 60.000,- für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Nach eigenen Angaben bestieg der Bf., der deutscher Staatsangehöriger ist, am 31.12.2003 in Ulm einen Bus, um im Rahmen eines kurzen Erholungsurlaubs Skopje zu besuchen. Als er am Nachmittag desselben Tages an der serbisch-mazedonischen Grenze ankam, wurde die Gültigkeit seines deutschen Reisepasses angezweifelt. Seine persönlichen Gegenstände wurden durchsucht und er wurde über mögliche Verbindungen zu verschiedenen islamischen Organisationen und Gruppierungen befragt. Anschließend wurde er von bewaffneten Männern in Zivil in ein Hotel in Skopje begleitet.
Im Hotel wurde er ständig von mehreren Männern bewacht und mehrfach verhört. Die Befragungen fanden trotz seiner schlechten Kenntnis des Englischen in dieser Sprache statt. Seine Bitte, die deutsche Botschaft kontaktieren zu dürfen, wurde abgeschlagen. Als er bekannt gab, dass er das Hotel verlassen werde, wurde ihm eine Waffe an den Kopf gehalten und gedroht, ihn zu erschießen. Man bot an, ihn nach Deutschland zurückzuschicken, wenn er gestand, dass er ein Mitglied von Al Kaida wäre. Am dreizehnten Tag seiner Anhaltung trat der Bf. in einen Hungerstreik.
Am 23.1.2004 wurde der Bf. mit Handschellen und Augenbinde zum Flughafen Skopje gebracht. Dort wurde er heftig geschlagen, ausgezogen und es wurde ihm von hinten ein Zäpfchen eingeführt. Dann wurden seine Füße zusammengebunden und er wurde in eine Windel gesteckt. In der Folge wurde er gefesselt und ihm eine Kapuze über den Kopf gestülpt (so genanntes »hooding«). Im Flugzeug selbst wurde der Bf. ausgestreckt am Boden festgebunden und er erhielt zwei Injektionen. Er war während des Fluges meist bewusstlos. Die Schilderungen des Bf. stimmen auffallend mit einem später offengelegten CIA-Dokument überein, das die so genannte »capture shock«-Behandlung skizziert.
Wie der Bf. später herausfand, landete das Flugzeug in Afghanistan, wo er in einen Raum gebracht wurde, in dem man ihn zu Boden warf, trat und schlug, vor allem am Kopf und am Hals. Er fand sich sodann in einer engen, schmutzigen und kalten Zelle wieder. Später fand er heraus, dass er in der CIA-Einrichtung »Salt Pit« war, einer Fabrik nördlich von Kabul, die für die Anhaltung und das Verhör von hochrangigen Terrorverdächtigen verwendet wurde. Während seiner Anhaltung wurde der Bf. mehrmals auf Arabisch verhört und dabei bedroht, beleidigt, geschlagen und angeschrien. Seine wiederholten Ersuchen um Kontakt mit einem Vertreter der deutschen Regierung wurden ignoriert.
Im März 2004 begann der Bf. gemeinsam mit anderen Häftlingen einen Hungerstreik. Obwohl sich sein gesundheitlicher Zustand täglich verschlechterte, erhielt er keine medizinische Versorgung. Am 10.4.2004 wurde er an einen Stuhl gefesselt und ihm eine Ernährungssonde durch die Nase in seinen Magen eingeführt und ihm so eine Flüssigkeit verabreicht. Nach seiner Zwangsernährung wurde der Bf. schwer krank und litt an starken Schmerzen. Am 21.5.2004 begann der Bf. einen zweiten Hungerstreik.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt im Wesentlichen Verletzungen von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter bzw. der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur Einrede der Regierung wegen Fristversäumnis
Die Einrede der Regierung ging in zwei verschiedene Richtungen: zum einen sei die strafrechtliche Anzeige des Bf. zu spät bei den nationalen Behörden eingebracht worden, zum anderen hätte sie kein wirksames Rechtsmittel dargestellt. Die Frist von sechs Monaten hätte daher zu laufen begonnen, als der Bf. sich der Umstände, welche die verfügbaren nationalen Rechtsmittel unwirksam machten, bewusst wurde oder werden hätte sollen.
Um über diese Einrede zu befinden, muss der GH zunächst beurteilen, ob eine strafrechtliche Anzeige unter den besonderen Umständen des Falls ein wirksames Rechtsmittel darstellte, das der Bf. zu verwenden hatte, um Abhilfe für seine Beschwerden nach der Konvention zu erlangen. Die Antwort auf diese Frage ist entscheidend für die Berechnung der Frist.
Der GH hat in Fällen gegen den belangten Staat bereits festgestellt, dass eine strafrechtliche Anzeige in Fällen einer behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK grundsätzlich ein effektives Rechtsmittel darstellt. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, da es hier um eine geheime Operation ohne rechtliche Grundlage geht. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die strafrechtliche Anzeige bei ihrer Einbringung im Oktober 2008 ein eindeutig unwirksames Rechtsmittel darstellte. Es gab lediglich einige Zweifel an der Wirksamkeit. Der Bf. musste daher diesen Weg versuchen, bevor er eine Beschwerde beim GH einbrachte.
Es verstrich zwar beachtliche Zeit zwischen der Rückkehr des Bf. nach Deutschland am 29.5.2004 und der strafrechtlichen Anzeige am 6.10.2008, doch betraf sein Fall die Behauptung einer geheimen Überstellung (sogenannte »extraordinary rendition«), also eines Vorgangs, an dem die meisten Europaratsstaaten eine Beteiligung leugneten. Angesichts der Sensibilität der Materie und der Verheimlichung war es aus Sicht des Bf. vernünftig, Entwicklungen abzuwarten, die wichtige faktische oder rechtliche Fragen klärten. Die Untersuchungen vor Oktober 2008 enthüllten tatsächlich bedeutende Umstände, die zusätzliches Licht auf die Behauptungen des Bf. warfen und eine solidere Basis für seine strafrechtliche Anzeige begründeten. Es ist verständlich, dass der Bf. nationale Rechtsmittel erst ergriff, als er über unterstützendes Material verfügte. Die Verspätung scheint die strafrechtliche Anzeige nicht unzulässig, unwirksam oder in anderer Weise ungeeignet dafür gemacht zu haben, Abhilfe zu schaffen, zumal sie aus Mangel an Beweisen und nicht wegen Nichteinhaltung von Zulässigkeitskriterien zurückgewiesen wurde.
Am 28.5.2004 wurde der Bf. in ein Flugzeug gebracht. Bei dessen Landung erhielt er seine persönlichen Gegenstände und seinen Pass zurück und wurde in der Nacht in einer verlassenen Gegend in Albanien ausgesetzt. Von dort flog er schließlich nach Frankfurt, wo er am 29.5.2004 ankam.
Die belangte Regierung bestätigte lediglich die Befragung des Bf. an der Grenze am 31.12.2003. Danach sei ihm allerdings die Einreise nach Mazedonien gewährt worden, wo er 23 Nächte in dem besagten Hotel verbracht habe, bevor er Mazedonien am 23.1.2004 in den Kosovo verlassen habe.
Der Fall El-Masri war Gegenstand mehrerer internationaler Untersuchungen, insbesondere von Seiten des Europarats und des Europäischen Parlaments. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden veranlassten eine Radioisotopanalyse der Haare des Bf., welche die Behauptungen des Bf. hinsichtlich der zwei Hungerstreiks und seines Aufenthalts in einem südasiatischen Land bestätigten. Am 31.1.2007 erließ die Staatsanwaltschaft München im Zusammenhang mit der Überführung des Bf. Haftbefehle gegen dreizehn CIA-Agenten. Am 7.4.2006 setzte der Deutsche Bundestag einen Untersuchungsausschuss zur Überprüfung der Handlungen der Geheimdienste ein, der während drei Jahren 124 Sitzungen abhielt und 141 Zeugen befragte, darunter auch den Bf., und seine Feststellungen am 18.6.2009 veröffentlichte. Er kam zum Ergebnis, dass El-Masris Bericht über seine Haft in Mazedonien und Afghanistan unter Beteiligung der USA im Kern glaubhaft und die offizielle Position Mazedoniens eindeutig falsch sei.
Mazedonien führte 2005 im Innenministerium eine interne Untersuchung durch. Die Abschlussberichte wiederholten die Version der Regierung. Am 6.10.2008 brachte der Bf. wegen seiner unrechtmäßigen Anhaltung und Entführung sowie Folter bzw. erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung bei der Staatsanwaltschaft Skopje eine strafrechtliche Anzeige gegen unbekannte Exekutivbeamte ein. Der Staatsanwalt wies die Anzeige am 18.12.2008 nach einer Stellungnahme des Innenministeriums als unbegründet zurück. Am 24.1.2009 brachte der Bf. wegen seiner Entführung und Misshandlung eine Klage auf Schadenersatz gegen Mazedonien und dessen Innenministerium ein. Laut Regierung sind bis dato sechzehn Anhörungen vor dem Gericht erster Instanz in Skopje angesetzt worden, wo der Fall nach wie vor anhängig sei. Es seien aufgrund der Abwesenheit des Bf., der sich in Deutschland wegen einer anderen Sache in Haft befindet, etliche Vertagungen notwendig gewesen.
H. K., der zwischen November 2002 und Mai 2004 mazedonischer Innenminister und dann Premierminister war, gab am 4.3.2012 eine schriftliche, notariell beglaubigte Stellungnahme ab, in der er bestätigte, dass der Bf. des Terrorismus verdächtigt worden war und Mazedonien einen internationalen Haftbefehl von den USA erhalten hatte. Am 23.1.2004 sei der Bf. an ein CIA-Team übergeben worden, das ihn ausgeflogen hätte.
Insgesamt stellte die strafrechtliche Anzeige daher ein Rechtsmittel dar, dass der Bf. zu verwenden hatte. Es kommt somit darauf an, wann dem Bf. die endgültige Entscheidung über seine Anzeige bekannt wurde. Dieses Datum markiert den Beginn der sechsmonatigen Frist. Der Staatsanwalt wies die Anzeige des Bf. bereits nach zwei Monaten zurück, doch wurde diese Entscheidung dem Bf. nach dessen Angaben erst am 22.11.2010 zur Kenntnis gebracht. Die Regierung hat nicht dargetan, dass der Bf. vor dem 20.1.2009, also sechs Monate, bevor er seine Beschwerde beim GH einbrachte, eine offizielle Mitteilung der Entscheidung erhalten oder sonst von ihr erfahren hat. Die Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen (einstimmig).
Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung
Die Behauptungen des Bf. werden von der Regierung in allen Punkten bestritten. Es stellt sich daher die Frage der Beweislast und insbesondere, ob diese vom Bf. auf die belangte Regierung übergehen soll.
Der GH beobachtet zunächst, dass die Beschreibung des Bf. hinsichtlich der Umstände seines behaupteten Martyriums sehr detailgetreu und während der ganzen Periode nach seiner Rückkehr nach Deutschland widerspruchsfrei war. Sein Bericht umfasste schlüssige Informationen über Ort, Zeit und Dauer seiner angeblichen Anhaltungen in Mazedonien und in der CIA-Einrichtung sowie über seine Behandlung im Hotel, bei der Übergabe an die CIA und in Afghanistan.
Dazu kommen weitere Aspekte des Falls, welche die Glaubwürdigkeit des Bf. verstärken. Vor allem wurde die Darstellung des Bf. von einer großen Menge an indirekten Beweisen gestützt, die während der internationalen Untersuchungen und jener der deutschen Behörden erlangt wurden. Auf Basis dieser Beweise kamen Untersuchungen des Europarats und des deutschen Bundestags zum Ergebnis, dass die Darstellung der Regierung nicht haltbar sei, während sich der Bericht des Bf. als glaubwürdig und dokumentierbar erweise. Außerdem misst der GH Informationen über damals von den US-Behörden betriebene »Überstellungsprogramme« besondere Bedeutung bei, die Methoden enthüllen, die in mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Überstellungsfällen angewendet wurden.
Letztlich verweist der GH auch auf die Stellungnahme des damaligen Innenministers H. K., die den einzigen direkten Beweis für die fraglichen Ereignisse darstellt. Sie bestätigt die im Rahmen der Untersuchungen festgestellten Fakten und den Bericht des Bf. Stellungnahmen von hochrangigen Beamten haben einen besonderen Beweiswert, wenn sie Umstände oder ein Verhalten anerkennen, das die Behörden in einem unvorteilhaften Licht erscheinen lässt. Sie dürfen dann als eine Form von Eingeständnis gedeutet werden. Die Regierung hat keine Gründe vorgebracht, die den GH an dem Beweis zweifeln lassen könnten.
Es liegt folglich ein prima facie-Beweis für die Version des Bf. von den Ereignissen vor. Die Beweislast sollte daher der belangten Regierung auferlegt werden. Diese hat es allerdings verabsäumt, schlüssig darzulegen, wieso die obigen Beweise nicht dazu dienen könnten, die Behauptungen des Bf. zu untermauern. Sie hat keine zufriedenstellende und überzeugende Erklärung geliefert, wie sich die fraglichen Ereignisse zugetragen haben und nur unzureichende Beweise vorgelegt. Unter solchen Umständen kommt der GH aus dem verfügbaren Material und dem Verhalten der Behörden zum Schluss, dass die Behauptungen des Bf. ausreichend überzeugend waren und ohne vernünftige Zweifel nachgewiesen wurden.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Der Bf. rügt, dass der belangte Staat für die Misshandlung, der er unterworfen wurde, während er im Hotel angehalten wurde, wie auch für das Versäumnis, ihn vor der »capture shock«-Behandlung zu schützen, verantwortlich war. Der belangte Staat sei auch für die Misshandlung während der Anhaltung des Bf. in Afghanistan zur Verantwortung zu ziehen, da er ihn wissentlich an US-Agenten übergeben habe, obwohl wesentliche Gründe für die Annahme gegeben waren, dass ein wirkliches Risiko einer solchen Misshandlung existierte. In letzterem Zusammenhang beschwert er sich, dass die Haftbedingungen, die körperlichen Übergriffe, und die fehlende medizinische Versorgung im »Salt Pit« eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellten. Letztlich sei auch die Untersuchung der mazedonischen Behörden nicht effektiv gewesen.
Zur Zulässigkeit
Die Beschwerden unter Art. 3 EMRK sind weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zum Fehlen einer effektiven Untersuchung
Durch die strafrechtliche Anzeige im Oktober 2008 machte der Bf. den Staatsanwalt auf seine angebliche Misshandlung durch staatliche Agenten und deren aktive Beteiligung an seiner folgenden Überstellung durch CIA-Agenten aufmerksam und untermauerte seine Behauptungen durch die oben genannten Beweise. Die Beschreibung der Ereignisse durch den Bf. und das verfügbare Material reichten nach Ansicht des GH aus, um zumindest einen begründeten Verdacht zu erregen, dass die genannten Konventionsbeschwerden den staatlichen Behörden wie vom Bf. angegeben zugerechnet werden könnten. Er legte so die Basis für einen prima facie-Fall von Fehlverhalten durch die Sicherheitskräfte des belangten Staats, was eine behördliche Untersuchung im Einklang mit den Erfordernissen von Art. 3 EMRK verlangte. Im Übrigen war die Einbringung der strafrechtlichen Anzeige durch den Bf. nicht entscheidend, da die Informationen, die den Behörden zu jener Zeit hinsichtlich ernster Verletzungen von Art. 3 EMRK zur Kenntnis gebracht wurden, ipso facto eine Verpflichtung des Staates nach dieser Bestimmung begründeten, eine wirksame Untersuchung durchzuführen.
Fast zweieinhalb Monate nach Einbringung der Anzeige durch den Bf. wies die Staatsanwältin die Anzeige im Dezember 2008 aus Mangel an Beweisen zurück. Sie kontaktierte zuvor zwar das Innenministerium, das ihr auch eine Zusammenfassung der Stellungnahme zukommen ließ, die man bereits der Staatsanwaltschaft München geschickt hatte, doch unternahm sie keine weiteren Ermittlungen, um die Behauptungen des Bf. zu untersuchen. Die Regierung bestätigte, dass die Staatsanwältin den Bf. und das damals im fraglichen Hotel in Skopje arbeitende Personal nicht befragt hatte.
Es wurden auch keine Schritte unternommen, um den Zweck der Landung jenes Flugzeugs in Skopje festzustellen, das angeblich verwendet wurde, um den Bf. von dem belangten Staat aus nach Afghanistan zu überstellen. Der Bf. legte einen offiziellen Brief der Flughafenbehörde von Skopje vor, in dem diese bescheinigte, dass das Flugzeug am 23.1.2004 ohne Passagier gelandet war und am nächsten Morgen mit einem Passagier wieder abhob. Die Behauptungen des Bf. hinsichtlich seiner Überstellung nach Afghanistan stimmten in Bezug auf die Zeit und die Art und Weise auffällig mit dem tatsächlichen Kurs des Flugzeugs überein. Die Untersuchungsbehörden blieben diesbezüglich jedoch inaktiv und verfolgten diese Spur überraschenderweise nicht. Eine Untersuchung der Umstände rund um das Flugzeug und den Passagier hätte relevante Informationen enthüllt, die geeignet gewesen wären, die Begründetheit des Berichts des Bf. zu widerlegen oder zu bestätigen.
Die Staatsanwältin traf ihre Entscheidung jedoch allein auf Basis der Dokumente des Ministeriums – dessen Agenten verdächtigt wurden, an der Behandlung des Bf. beteiligt gewesen zu sein – und befand, dass keine weiteren Ermittlungen notwendig waren. Angesichts des beachtlichen Beweismaterials, das zur Zeit der Einbringung der Anzeige des Bf. vorlag, wird ein solcher Schluss dem, was von einer unabhängigen Behörde erwartet werden kann, nicht gerecht. Die Komplexität des Falls, der Ernst der behaupteten Verletzungen und das verfügbare Material erforderten unabhängige und angemessene Antworten von Seiten der Strafverfolgungsbehörden. Die Regierung gestand auch ein, dass die Untersuchungen der Strafverfolgungsbehörden nicht wirksam waren.
Der GH möchte noch einen weiteren Aspekt der Unangemessenheit der Untersuchung im vorliegenden Fall ansprechen, nämlich ihre Auswirkung auf das Recht auf Wahrheit hinsichtlich der relevanten Umstände des Falls. In diesem Zusammenhang unterstreicht er die große Bedeutung des vorliegenden Falls nicht nur für den Bf. und seine Familie, sondern auch für andere Opfer ähnlicher Verbrechen und die allgemeine Öffentlichkeit, die ein Recht hatte zu erfahren, was sich ereignet hatte. Das Thema »extraordinary renditions« zog weltweite Aufmerksamkeit auf sich und löste viele internationale Untersuchungen aus.
Die Strafverfolgungsbehörden des belangten Staats hätten sich nach Kenntnis von den Behauptungen des Bf. bemühen müssen, eine angemessene Untersuchung in die Wege zu leiten, um dem Anschein von Straflosigkeit hinsichtlich bestimmter Akte vorzubeugen. Die unangemessene Untersuchung im vorliegenden Fall entzog dem Bf. die Möglichkeit, von dem, was sich ereignet hatte, informiert zu werden, sowie einen genauen Bericht von dem Leiden, das er angeblich erdulden musste, wie auch von der Rolle der für sein angebliches Martyrium Verantwortlichen, zu bekommen.
Der GH gelangt zum Schluss, dass die knappe Untersuchung, die in diesem Fall durchgeführt wurde, nicht als effektiv und als eine solche angesehen werden kann, die geeignet ist, zur Identifikation und Bestrafung der für die angeblichen Ereignisse Verantwortlichen und zur Feststellung der Wahrheit zu führen. Verletzung von Art. 3 EMRK in verfahrensrechtlicher Hinsicht (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richter Casadevall und López Guerra).
Zur materiellen Verletzung von Art. 3 EMRK
Es muss bestimmt werden, ob die Behandlung, welcher der Bf. unterworfen wurde, in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fällt und ob sie dem belangten Staat zugerechnet werden kann.
Was die Anhaltung des Bf. im Hotel in Skopje betrifft, so wurde dort keine körperliche Gewalt gegen ihn angewendet. Art. 3 EMRK bezieht sich jedoch nicht ausschließlich auf das Zufügen von körperlichen Schmerzen, sondern auch von seelischem Leiden, das durch das Schaffen eines Zustands von Qual und Stress verursacht wird. Es besteht kein Zweifel, dass die isolierte Anhaltung des Bf. im Hotel ihn wegen der Angst hinsichtlich dessen, was als nächstes mit ihm geschehen würde, einschüchterte und ihm emotionales und psychisches Leid verursacht haben muss. Diese Behandlung wurde absichtlich angewendet, um dem Bf. ein Geständnis oder eine Information hinsichtlich seiner angeblichen Verbindungen mit terroristischen Organisationen zu entlocken. Außerdem war die Drohung, dass er erschossen werden würde, sollte er das Hotel verlassen, ausreichend real und unmittelbar, was für sich in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen mag. Das Leid des Bf. wurde weiters dadurch gesteigert, dass es sich um eine geheime Operation handelte und er isoliert 23 Tage in einem Hotel angehalten wurde, also einem außerordentlichen Anhalteort außerhalb jedes rechtlichen Rahmens. Insgesamt führte die Behandlung des Bf. im Hotel in verschiedenen Punkten zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Hinsichtlich des Verhaltens gegenüber dem Bf. am Flughafen von Skopje durch das CIA-Überstellungsteam muss zunächst beurteilt werden, ob dies dem belangten Staat zugerechnet werden kann. Es muss betont werden, dass die gerügten Handlungen in Gegenwart von Beamten des belangten Staats und innerhalb seiner Jurisdiktion gesetzt wurden. Der belangte Staat muss als verantwortlich für Handlungen von fremden Beamten auf seinem Territorium unter Einverständnis oder stillschweigender Billigung seiner Behörden angesehen werden. Was die einzelnen Maßnahmen gegenüber dem Bf. angeht, so setzt jedes Zurückgreifen auf körperliche Gewalt, die nicht durch das eigene Verhalten des Bf. strikt notwendig gemacht wurde, die menschliche Würde herab und stellt im Prinzip eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Im vorliegenden Fall war die gesamte Übergabe des Bf. an die CIA gut vorbereitet und stellte der Bf. keine Gefahr für seine Entführer dar, die ihm an Zahl klar überlegen waren. Die belangte Regierung hat es verabsäumt, eine Erklärung oder Rechtfertigung für die am Flughafen gebrauchte Gewalt zu liefern. Demzufolge war die gegenüber dem Bf. eingesetzte Gewalt unter den Umständen exzessiv und ungerechtfertigt.
Der GH hat bereits festgestellt, dass eine gewaltsame Entkleidung durch die Polizei nur mit einem zwingenden Grund erfolgen darf. Es konnte nicht gezeigt werden, dass die Maßnahme gegenüber dem Bf., der sich bereits in einer besonders hilflosen Situation befand, aus einem solchen Grund notwendig war. Es wurde auch keine Rechtfertigung für die Anwendung körperlicher Beschränkungen auf den Bf. geliefert. Gleiches gilt für das sogenannte »hooding«, das starkes körperliches und seelisches Leiden hervorruft.
Die gewaltsame Verabreichung eines Zäpfchens, während der Bf. ohne jede Erklärung am Boden gehalten wurde, basierte nicht auf medizinischen Erwägungen. Zudem verursachte die Art, auf die der Bf. diesem Vorgang unterworfen wurde, ernste körperliche Schmerzen.
Die genannten Maßnahmen wurden in Kombination und mit der Absicht verwendet, große Schmerzen zu verursachen, um Informationen zu erhalten, zu bestrafen oder den Bf. einzuschüchtern. Eine solche Behandlung stellt Folter gemäß Art. 3 EMRK dar. Der belangte Staat muss als direkt für diese Verletzung der Rechte des Bf. verantwortlich angesehen werden, da seine Agenten die Behandlung aktiv ermöglichten und es dann verabsäumten, die Behandlung verhindernde Maßnahmen zu setzen. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Was die Abschiebung des Bf. anbelangt, muss untersucht werden, ob der belangte Staat in irgendeiner Weise dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass er den Bf. in die Obhut der US-Behörden überstellt hat. Zunächst ist zu bemerken, dass keine Beweise vorliegen, dass die Überstellung des Bf. an die CIA aufgrund eines rechtmäßigen Auslieferungsersuchens oder eines anderen im internationalen Recht anerkannten Verfahrens erfolgte. Außerdem hatten die mazedonischen Behörden nach der Beweislage Kenntnis davon, wo der Bf. vom Flughafen Skopje aus hingeflogen werden sollte. Drittens existierten in den Medien, in Berichten und in der internationalen wie ausländischen Rechtsprechung verlässliche Informationen über Praktiken von US-Behörden, die der Konvention offensichtlich zuwiderlaufen. Dieses Material fand sich schon vor der tatsächlichen Überstellung des Bf. in die Obhut der US-Behörden in der Öffentlichkeit. Es ist geeignet zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe gab zu glauben, dass der Bf. einer realen Gefahr ausgesetzt würde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, wenn er an die US-Behörden überstellt würde. Die mazedonischen Behörden wussten daher zur fraglichen Zeit oder hätten wissen müssen, dass eine reale Gefahr bestand, dass der Bf. einer Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen würde. Viertens suchte der Staat keine Zusicherungen von Seiten der US-Behörden, um das Risiko, dass der Bf. misshandelt wird, zu bannen.
Unter diesen Umständen stellt der GH fest, dass die mazedonischen Behörden den Bf. wissentlich dem realen Risiko einer Misshandlung und Haftbedingungen, die Art. 3 EMRK widersprechen, aussetzten. Angesichts der Art und Weise der Überstellung des Bf. wurde dieser Opfer einer so genannten »extraordinary rendition«. Es erfolgte daher diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK
Der Bf. behauptet, dass er unrechtmäßig, isoliert sowie ohne Haftbefehl angehalten und auch keinem Richter vorgeführt wurde. Der belangte Staat sei direkt für den gesamten Zeitraum der Gefangenschaft zwischen 31.12.2003 und 28.5.2004 verantwortlich. Er rügt außerdem das Fehlen einer raschen und effektiven Untersuchung durch die mazedonischen Behörden hinsichtlich der behaupteten Verletzungen nach Art. 5 EMRK.
Die Beschwerden unter Art. 5 EMRK sind weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Der GH muss untersuchen, ob die Anhaltung des Bf. in Mazedonien im Einklang mit Art. 5 EMRK erfolgte und ob die folgende Anhaltung in Kabul dem belangten Staat zugerechnet werden kann. Er wird weiters untersuchen, ob eine effektive Untersuchung der Behauptungen des Bf. erfolgte.
Zunächst lag für die Anhaltung des Bf. keine gerichtliche Anordnung vor. Weiters wurde dem GH kein Haftprotokoll vorgelegt. Der GH hat bereits festgestellt, dass das Versäumnis, Daten wie Tag, Zeit und Ort der Anhaltung, Name des Angehaltenen, Gründe für die Anhaltung und Name der die Anhaltung vornehmende Person zu protokollieren, mit dem Ziel von Art. 5 EMRK unvereinbar ist. Der Bf. hatte während seiner Anhaltung keinen Zugang zu einem Anwalt und durfte keinen Kontakt mit seiner Familie oder der deutschen Botschaft aufnehmen. Er konnte die Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung auch nicht gerichtlich überprüfen lassen. Insgesamt war er denjenigen, die ihn anhielten, völlig ausgeliefert. Der GH erachtet es als ganz und gar inakzeptabel, dass eine Person in einem Rechtsstaat an einem außerordentlichen Haftort außerhalb jedes gerichtlichen Rahmens seiner Freiheit beraubt werden kann wie im vorliegenden Fall in dem Hotel in Skopje.
Mangels Rechtfertigung der Anhaltung des Bf. zwischen 31.12.2003 und 23.1.2004 von Seiten der Regierung kommt der GH zum Schluss, dass der Bf. während dieser Periode in nicht anerkannter Haft unter völliger Missachtung der durch Art. 5 EMRK verbürgten Schutzmechanismen angehalten wurde und dies eine besonders schwere Verletzung von Art. 5 EMRK darstellt (einstimmig).
Der GH wiederholt, dass ein Staat Art. 5 EMRK verletzt, wenn er einen Bf. in einen Staat abschiebt, wo dieser der realen Gefahr einer offenkundigen Verletzung dieser Bestimmung ausgesetzt wäre. Unter den Umständen des vorliegenden Falls hätte es den mazedonischen Behörden klar sein müssen, dass dem Bf. nach Übergabe an die US-Behörden eine solche Gefahr drohte. Die mazedonischen Behörden verabsäumten es nicht nur, ihre positiven Verpflichtungen zu erfüllen, den Bf. davor zu schützen, dass er entgegen Art. 5 EMRK angehalten wird, sondern erleichterten seine folgende Anhaltung in Afghanistan sogar aktiv, indem sie ihn der CIA übergaben, obwohl sie sich des Risikos bewusst sein mussten, das für den Bf. mit der Übergabe einherging. Der belangte Staat ist daher auch für die Anhaltung des Bf. zwischen 23.1. und 28.5.2004 verantwortlich. Verletzung von Art. 5 EMRK (einstimmig).
Angesichts des Vorgesagten stellt der GH fest, dass die Entführung und Anhaltung des Bf. ein »Verschwindenlassen« im Sinne des internationalen Rechts darstellt.
In Anlehnung an die Feststellung unter Art. 3 EMRK befindet der GH, dass der belangte Staat auch unter Art. 5 EMRK keine effektive Untersuchung vorgenommen hat. Verletzung von Art. 5 EMRK (einstimmig).
Zu den übrigen behaupteten Verletzungen
Der Bf. rügt weiters Verletzungen von Art. 8, 10 und 13 EMRK. Die Beschwerden unter Art. 8 und 13 EMRK sind weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). Die Beschwerde unter Art. 10 EMRK ist als offensichtlich unbegründet und daher unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Unter Berücksichtigung seiner Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit des belangten Staats unter Art. 3 und 5 EMRK sieht der GH dessen Verantwortung gleichermaßen auch unter Art. 8 EMRK gegeben. Der Eingriff in diese Bestimmung erfolgte nicht »auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise«. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Wie weiter oben bereits festgestellt wurde, erfolgte hinsichtlich der Beschwerden unter Art. 3 und 5 EMRK keine effektive Untersuchung. Die mangelhafte strafrechtliche Untersuchung untergrub auch die Wirksamkeit jedes anderen Rechtsmittels wie einer zivilrechtlichen Klage auf Schadenersatz. Dem Bf. wurde daher das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 13 iVm. Art. 3, 5 und 8 EMRK verwehrt. Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Tulkens, Spielmann, Sicilianos und Keller).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 60.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Kurt/TR v. 25.5.1998
Al-Moayad/D v. 20.2.2007 (ZE) = NL 2007, 68
Saadi/I v. 28.2.2008 (GK) = NL 2008, 36
Babar Ahmad u.a./GB v. 6.7.2010 (ZE)
Othman (Abu Qatada)/GB v. 17.1.2012 = NL 2012, 15
Kadirova u.a./RUS v. 27.3.2012
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.12.2012, Bsw. 39630/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 405) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_6/El-Masri.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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