Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Alisic u.a. gg. Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Serbien, Slowenien und Mazedonien, Urteil vom 6.11.2012, Bsw. 60642/08.
Art. 13 EMRK, Art. 46 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Kein Zugriff auf vor Zerfall Jugoslawiens eingelegte Ersparnisse.
Zurückweisung der Einrede der Regierung hinsichtlich der Nichterschöpfung des Instanzenzugs (6:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK durch Serbien hinsichtlich Mr. Sahdanovic (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK durch Slowenien hinsichtlich Mr. Alisic und Mr. Sadzak (6:1 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK durch die anderen belangten Staaten (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK durch Serbien hinsichtlich Mr. Sahdanovic (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK durch Slowenien hinsichtlich Mr. Alisic und Mr. Sadzak (6:1 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 13 EMRK durch die anderen belangten Staaten (einstimmig).
Keine Notwendigkeit, die Beschwerde auch unter Art. 14 EMRK iVm. Art. 13 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK hinsichtlich Serbien und Slowenien zu untersuchen und keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 13 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK hinsichtlich der anderen belangten Staaten (einstimmig).
Feststellung, dass das Versäumnis der Serbischen und Slowenischen Regierung, die Bf. und andere in ihrer Position bei der Auszahlung "alter" Ersparnisse zu berücksichtigen, ein systembedingtes Problem darstellt (einstimmig).
Feststellung, dass Serbien innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils alle notwendigen Maßnahmen zu setzen hat, um es Mr. Sahdanovic und allen anderen in seiner Position zu erlauben, die "alten" Ersparnisse unter denselben Bedingungen ausgezahlt zu bekommen wie serbische Staatsbürger, die solche Ersparnisse bei inländischen Zweigstellen von serbischen Banken hatten (einstimmig).
Feststellung, dass Slowenien innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils alle notwendigen Maßnahmen zu setzen hat, um es Mr. Alisic und Mr. Sadzak und allen anderen in ihrer Position zu erlauben, die "alten" Ersparnisse unter denselben Bedingungen ausgezahlt zu bekommen wie diejenigen, die solche Ersparnisse bei inländischen Zweigstellen von slowenischen Banken hatten (6:1 Stimmen).
Aufschieben der Untersuchung aller ähnlichen Fälle für sechs Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: je € 4.000,- für immateriellen Schaden an Mr. Sahdanovic durch Serbien (einstimmig) und an Mr. Alisic und Mr. Sadzak durch Slowenien (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. Emina Alisic, Aziz Sadzak und Sakib Sahdanovic sind Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas. Vor der Auflösung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (»SFRJ«) legten Frau Alisic 4.715,56 deutsche Mark (»DEM«) und Herr Sadzak 129.874,30 DEM in der damaligen Ljubljanska Banka Sarajevo sowie Herr Sahdanovic 63.880,44 DEM in der Zweigstelle der Investbanka Tuzla an. Beide Banken liegen im heutigen Bosnien-Herzegowina.
1. SFRJ
Bis zu den wirtschaftlichen Reformen 1989/90 war es für Bürger der SFRJ gewinnbringend, Vermögen in Fremdwährungen bei inländischen Banken anzulegen. Solche Anlagen ergaben hohe Zinsen von bis zu 10 % jährlich, die auch im Falle einer Insolvenz oder offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit der Bank staatlich garantiert wurden. Die Anleger waren jederzeit berechtigt, auf ihre Ersparnisse sowie die angefallenen Zinsen zuzugreifen.
Mit den Reformen 1989/90 schaffte die SFRJ das bisherige Bankensystem ab. Dadurch erhielten einige Banken die Möglichkeit, sich selbständig zu machen, während andere zu Zweigstellen der Banken wurden, zu denen sie zuvor gehört hatten. Am 1.1.1990 wurde die Ljubljanska Banka Sarajevo eine Zweigstelle der Ljubljanska Banka Ljubljana ohne Rechtspersönlichkeit, während Letztere sämtliche Rechte sowie das Kapital und die Verbindlichkeiten übernahm. Dagegen wurde die Investbanka eine eigenständige Bank mit Sitz in Serbien und einigen Zweigstellen in Bosnien-Herzegowina, unter anderem in Tuzla. In den Jahren 1991/92 zerfiel die SFRJ. In den Nachfolgestaaten wurden zuvor in Fremdwährungen angelegte Vermögenswerte üblicherweise als so genannte »alte« oder »eingefrorene« Ersparnisse behandelt.
2. Bosnien-Herzegowina
1992 übernahm Bosnien-Herzegowina die gesetzliche Garantie der SFRJ für »alte« Ersparnisse. Diese Übernahme bezog sich jedoch nur auf Ersparnisse bei inländischen Banken. 2004 erließ die Regierung der Föderation Bosnien und Herzegowina ein neues Gesetz, wonach »alte« Ersparnisse bei inländischen Banken in der Föderation Bosnien und Herzegowina zurückzuzahlen waren, unabhängig von der Staatsbürgerschaft des betroffenen Anlegers. Diese Verpflichtung wurde für die Ljubljanska Banka Ljubljana und die Investbanka ausdrücklich ausgeschlossen. 2006 wurde die Regierung gesetzlich verpflichtet, Kunden der beiden betroffenen Banken dabei zu unterstützen, ihre Ersparnisse von Slowenien und Serbien zu regressieren. Das bosnisch-herzegowinische Verfassungsgericht hat jedoch festgestellt, dass weder Bosnien-Herzegowina noch seine Teilrepubliken dazu verpflichtet seien.
3. Kroatien, Mazedonien
Die kroatische und die mazedonische Regierung haben »alte« Ersparnisse größtenteils bzw. vollumfänglich zurückgezahlt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK
Die Bf. verlangen die Rückzahlung »alter« Ersparnisse von den Nachfolgestaaten der SFRJ. Der GH muss hauptsächlich prüfen, ob ein gerechter Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Recht der Bf. gemäß Art. 1 1. Prot. EMRK geschaffen wurde.
Durch die Einlage von Fremdwährungen haben die Anleger gegenüber den Banken den Anspruch erworben, auf ihre Ersparnisse mit den angefallenen Zinsen jederzeit zugreifen zu können, was auch nach Zerfall der SFRJ weiterhin galt. Die staatliche Garantie auf Auszahlung der Ersparnisse konnte jedoch nur auf Antrag der Bank beansprucht werden. Einen solchen hat keine der Banken im vorliegenden Fall gestellt. Darüber hinaus kam in der Zeit des Zerfalls der SFRJ keiner Zweigstelle der betroffenen Banken Rechtspersönlichkeit zu.
Der GH stellt fest, dass bis zum Zerfall der SFRJ sowohl die Ljubljanska Banka Ljubljana mit Sitz in Slowenien als auch die Investbanka mit Sitz in Serbien für »alte« Ersparnisse bei ihren Zweigstellen, unabhängig vom Ort der Niederlassung, hafteten. Im Falle der Ljubljanska Banka Ljubljana verstaatlichte die Regierung diese zunächst und transferierte dann einen Großteil des Kapitals auf eine neu gegründete Bank. Gleichzeitig erklärte sie, dass die bisherige Ljubljanska Banka weiterhin für »alte« Ersparnisse in Zweigstellen der SFRJ-Nachfolgestaaten hafte. Der GH hat bereits festgestellt, dass ein Mitgliedstaat für Verbindlichkeiten eines Staatsunternehmens haftbar ist, auch wenn das Unternehmen eine selbständige Rechtseinheit bildet, vorausgesetzt das Unternehmen ist nicht institutionell und operativ völlig unabhängig von dem betreffenden Staat. Es ist offensichtlich, dass Slowenien der einzige Kapitaleigner der alten Ljubljanska Banka ist und dass sie staatlich verwaltet wird. Dazu kommt, dass die Regierung in hohem Maß dafür verantwortlich ist, dass die Bank ihre Schulden nicht begleichen kann. Der GH stellt fest, dass ein Großteil des Kapitals der Zweigstelle Sarajewo mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Slowenien gelangte. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist der GH der Ansicht, dass gewichtige Gründe für die Annahme einer Haftung Sloweniens für die Schulden der Bank gegenüber Frau Ališic und Herrn Sadžak bestehen.
Die Investbanka war für »alte« Ersparnisse bei ihren Zweigstellen in den anderen SFRJ-Nachfolgestaaten bis 3.1.2002 haftbar. Durch einen Insolvenzantrag des zuständigen serbischen Gerichts wurde die Auszahlungsgarantie für »alte« Ersparnisse ausgelöst. Darüber hinaus berücksichtigt der GH, dass die Investbanka zu einem Großteil im Staatseigentum steht. In vergleichbaren Fällen gegen Serbien hat der GH bereits festgestellt, dass die Regierung für Verbindlichkeiten staatlicher Unternehmen haftbar ist, wenn diese von Regierungsbehörden kontrolliert werden. Auch im Hinblick darauf, dass der Großteil des Vermögens der Zweigstelle Tuzla der Investbanka sehr wahrscheinlich nach Serbien gelangte und Serbien alle Geschäftsräume in Bosnien-Herzegowina verkaufte, bestehen nach Ansicht des GH gewichtige Gründe für die Annahme einer Haftung Serbiens für die Schulden der Bank gegenüber Herrn Šahdanovic.
4. Serbien
Serbien erklärte sich 1998 und 2002 damit einverstanden, »alte« Ersparnisse seiner und aller übrigen Staatsbürger außer der der SFRJ-Nachfolgestaaten bei inländischen Zweigstellen inländischer Banken zurückzuzahlen. Ersparnisse von Bürgern der SFRJ-Nachfolgestaaten blieben eingefroren.
5. Slowenien
1991 übernahm Slowenien von der SFRJ die staatliche Garantie für »alte« Ersparnisse bei inländischen Zweigstellen aller Banken, unabhängig von der Staatsbürgerschaft der betroffenen Anleger. Nach dem erfolglosen Versuch, die Zweigstelle der Ljubljanska Banka Ljubljana in Sarajewo als eigenständige Bank anerkennen zu lassen, verstaatlichte Slowenien diese und strukturierte sie 1994 schließlich neu. Die neu geschaffene Nova Ljubljanska Banka übernahm die inländischen Verpflichtungen der Ljubljanska Banka Ljubljana, die Verpflichtung für die Ersparnisse in den anderen SFRJ-Nachfolgestaaten verblieb bei der alten Bank.
Der GH muss nun prüfen, ob durch die Tatsache, dass die Bf. seit 1991/92 nicht auf ihr Vermögen zugreifen konnten, eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK vorliegt. Nach Ansicht des GH hindert die Pflicht der Staaten, die Frage einer Auszahlung zunächst mit den übrigen Nachfolgestaaten zu verhandeln, die serbische und slowenische Regierung nicht daran, vorläufige Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Anleger anzunehmen. Darüber hinaus haben die kroatische und die mazedonische Regierung bereits einen Großteil bzw. den vollen Umfang »alter« Ersparnisse zurückgezahlt und einen Ausgleich hierfür auch von Slowenien gefordert. Auch wenn eine Verzögerung der Auszahlung unter gewissen Umständen gerechtfertigt sein kann, sieht es der GH als unvereinbar mit Art. 1 1. Prot. EMRK an, dass es für die Bf. unmöglich ist, auf ihr Vermögen zugreifen zu können. Daher liegt eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK durch Slowenien im Hinblick auf Frau Ališic und Herrn Sadžak (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Zupancic) sowie durch Serbien im Hinblick auf Herrn Šahdanovic (einstimmig) vor. Bezüglich der anderen Staaten ist keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK feststellbar (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
Der GH stellt fest, dass das Bezirksgericht Ljubljana viele Urteile erlassen hat, durch die die Ljubljanska Banka verpflichtet wurde, »alte« Ersparnisse bei ihren Zweigstellen in Sarajewo und Zagreb auszuzahlen. Eines dieser Urteile betrifft konkret die Zweigstelle Sarajewo und ist bereits rechtskräftig. Da der Gesetzgeber diese Bank jedoch im Jahre 1994 mit vermindertem Kapital bestehen ließ, erscheint es unsicher, ob diese Urteile vollstreckt werden. Tatsächlich hat die slowenische Regierung nicht dargelegt, dass wenigstens eines dieser Urteile vollstreckt wurde, weshalb es bis jetzt keinen Beweis dafür gibt, dass durch ein entsprechendes Rechtsmittel ein angemessener und ausreichender Regress gewährleistet wird.
Einige Kunden der Zweigstellen Sarajewo und Tuzla haben zivilrechtliche Klagen gegen die Republik Slowenien erhoben, von denen bisher allerdings keine erfolgreich war.
Bezüglich der Effektivität eines Antrags an das slowenische Verfassungsgericht, das Ruhen des Verfahrens von 1997 bis 2009 zu überprüfen, ist festzustellen, dass ein solcher Antrag zweier Anleger insofern erfolgreich war, als das Ruhen des Verfahrens als verfassungswidrig bezeichnet wurde. Die Kläger erhielten jedoch keine Entschädigung. Dass das Verfahren in der Folge wieder aufgenommen wurde, reicht für sich nicht aus, dass ein Antrag an das slowenische Verfassungsgericht als effektiver Rechtsbehelf anzusehen ist.
Der GH hat bereits festgestellt, dass von Klägern in Fällen, die die Umverteilung der Haftung für »alte« Ersparnisse innerhalb der SFRJ-Nachfolgestaaten betreffen, vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie Abhilfe bei einem Gericht in irgendeinem Nachfolgestaat suchen, wo andere Kläger erfolgreich waren. Einigen Anlegern der Zweigstelle Zagreb der Ljubljanska Banka wurden ihre »alten« Ersparnisse aufgrund der Zwangsversteigerung von in Kroatien liegendem Bankvermögen zurückgezahlt. Die slowenische Regierung konnte allerdings nicht darlegen, dass irgendein Anleger bei der Zweigstelle in Sarajewo vor kroatischen Gerichten erfolgreich war. Der GH stellt daher fest, dass auch dieser Rechtsbehelf nicht als erfolgversprechend für die Bf. anzusehen ist.
Obwohl hunderte von Kunden der bosnisch-herzegowinischen Zweigstellen der Investbanka Klagen beim zuständigen serbischen Insolvenzgericht erhoben, war keine von ihnen bisher erfolgreich. Auch wenn eine kleine Zahl von Anlegern Anfang der 1990er Jahre vor serbischen Gerichten die Verurteilung von Banken mit Sitz in Serbien und Niederlassungen außerhalb Serbiens zur Auszahlung von »alten« Ersparnissen erreichte, konnte die serbische Regierung die Vollstreckung dieser Urteile nicht nachweisen. Durch die genannten Rechtsmittel konnte für Herrn Šahdanovic daher keine entsprechende Abhilfe geschaffen werden.
Insgesamt stand den Bf. somit kein effektiver Rechtsbehelf für ihre Beschwerde bezüglich Art. 1 1. Prot. EMRK zur Verfügung. Der GH ist der Ansicht, dass eine Verletzung von Art. 13 EMRK durch Slowenien im Hinblick auf Frau Ališic und Herrn Sadžak (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Zupancic) und durch Serbien im Hinblick auf Herrn Šahdanovic (einstimmig) vorliegt. Die Einrede der Regierungen, die Bf. hätten die innerstaatlichen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft, ist zurückzuweisen (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Zupancic). Bezüglich der anderen Staaten liegt keine Verletzung von Art. 13 EMRK vor (einstimmig).
Zu Art. 14 EMRK
Der GH betrachtet es nicht als notwendig, die Beschwerde gemäß Art. 14 iVm. Art. 13, Art. 1 1. Prot. EMRK bezüglich Serbien und Slowenien gesondert zu prüfen (einstimmig). Hinsichtlich der anderen Staaten liegt keine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 13, Art. 1 1. Prot. EMRK vor (einstimmig).
Zu Art. 46 EMRK
Der GH stellt fest, dass es ein systembedingtes Problem darstellt, dass die Bf. und andere Personen in einer solchen Position von der slowenischen und serbischen Regierung bei der Auszahlung »alter« Ersparnisse nicht berücksichtigt wurden (einstimmig).
Die vom GH im vorliegenden Fall festgestellten Verletzungen betreffen 1.650 ähnliche, vor dem GH anhängige Beschwerden von über 8.000 Bf. Daher erachtet es der GH als angebracht, für den vorliegenden Fall das Piloturteilsverfahren anzuwenden. Während der GH grundsätzlich nicht festlegt, welche Maßnahmen der Staaten angemessen sind, um ihren Verpflichtungen gemäß Art. 46 EMRK im Hinblick auf die durch den GH festgestellte Situation nachzukommen, ist er der Ansicht, dass allgemeine Maßnahmen auf nationaler Ebene für die Umsetzung des vorliegenden Urteils erforderlich sind.
Slowenien muss innerhalb von sechs Monaten ab der Rechtskraft des Urteils alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Frau Ališic, Herrn Sadžak und allen anderen Personen in einer solchen Position die Auszahlung ihrer »alten« Ersparnisse unter denselben Bedingungen zu ermöglichen wie sie für jene gelten, die derartige Ersparnisse an inländischen Zweigstellen slowenischer Banken hatten. Serbien muss innerhalb von sechs Monaten ab der Rechtskraft des Urteils alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Herrn Šahdanovic und allen anderen Personen in einer solchen Position die Auszahlung ihrer »alten« Ersparnisse unter denselben Bedingungen zu ermöglichen wie sie für serbische Staatsbürger gelten, die derartige Ersparnisse an inländischen Zweigstellen serbischer Banken hatten.
Bezüglich der verzögerten Auszahlung sieht es der GH zunächst nicht als notwendig an, dass an alle betroffenen Personen eine angemessene Entschädigung geleistet wird. Falls Serbien oder Slowenien die vom GH geforderten Maßnahmen nicht umsetzen und die Konvention weiterhin verletzen sollten, kann der GH diesen Aspekt in einem zukünftigen Fall erneut beurteilen.
Es ist zu betonen, dass die genannte Anordnung sich nicht auf Personen bezieht, die ihre »alten« Ersparnisse bereits von anderen Nachfolgestaaten der SFRJ wie Kroatien oder Mazedonien erhalten haben. Schließlich schiebt der GH die Überprüfung aller ähnlichen Fälle für sechs Monate ab Rechtskraft dieses Urteils auf.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Je € 4.000,– durch Slowenien an Frau Ališic und Herrn Sadžak (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Zupancic), sowie durch Serbien an Herrn Šahdanovic (einstimmig) für immateriellen Schaden.
Vom GH zitierte Judikatur:
Immobiliare Saffi/I v. 28.7.1999 (GK) = NL 1999, 132
Kudla/P v. 26.10.2000 (GK) = NL 2000, 219 = EuGRZ 2004, 484 = ÖJZ 2001, 908
Sekerovic/SRB v. 4.1.2007 (ZE)
Raskovic u. Milunovic/SRB v. 31.5.2011
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.11.2012, Bsw. 60642/08 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 365) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_6/Alisic.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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