Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Herrmann gg. Deutschland, Urteil vom 26.6.2012, Bsw. 9300/07.
Art. 9 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Verpflichtung zur Duldung der Jagdausübung auf dem eigenen Grundstück.
Keine Jurisdiktion des EGMR, um die Beschwerde unter Art. 8 EMRK und Art. 11 EMRK allein oder iVm. Art. 14 EMRK zu untersuchen (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (14:3 Stimmen).
Keine Notwendigkeit, die Beschwerde gesondert unter Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK zu untersuchen (16:1 Stimmen).
Keine Notwendigkeit, die Beschwerde gesondert unter Art. 9 EMRK zu untersuchen (16:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,- für immateriellen Schaden, € 3.861,91 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. besitzt zwei Grundstücke in Rheinland-Pfalz, die jeweils kleiner als 75 Hektar sind. Dadurch ist er automatisch Mitglied einer Jagdgenossenschaft nach dem Bundesjagdgesetz und muss die Jagd auf seinem Gelände zulassen. Da er die Jagd allerdings aus ethischen Gründen ablehnt, ersuchte er die Jagdbehörde, seine Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu beenden. Ein entsprechender Antrag wurde jedoch von dieser ebenso zurückgewiesen wie am 14.1.2004 vom Verwaltungsgericht Trier das Ersuchen festzustellen, dass er nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde sowohl am 13.7.2004 vom Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz als letztlich am 14.4.2005 auch vom BVerwG bestätigt.
Am 13.12.2006 weigerte sich das BVerfG, die Verfassungsbeschwerde des Bf. zur Entscheidung anzunehmen, da das Bundesjagdgesetz das Ziel hätte, Wild auf eine an die Umwelt angepasste Weise zu erhalten und eine gesunde und vielfältige Tierwelt sicherzustellen. Nach Ansicht des Gerichts war die Zwangszugehörigkeit zu einer Jagdgenossenschaft ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel, um diese Ziele zu erreichen, und verletzte nicht die Eigentumsrechte des Bf. oder seine Rechte auf Gewissensfreiheit oder Vereinigungsfreiheit. Sein Recht auf Gleichbehandlung sei auch nicht verletzt, da das Gesetz für alle Landbesitzer verbindlich sei und Eigentümer von Land mit mehr als 75 Hektar zwar nicht automatisch Mitglieder der Jagdgenossenschaft, aber gleichermaßen verpflichtet seien, entweder selbst zu jagen oder die Jagd auf ihrem Gelände zu dulden.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) durch die Verpflichtung, die Ausübung von Jagdrechten auf seinem Gelände dulden zu müssen. Er beschwert sich weiters über eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 1 1. Prot. EMRK, da das Bundesjagdgesetz ihn diskriminiere. Er behauptet zudem eine Verletzung von Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) allein und in Verbindung mit Art. 14 EMRK sowie von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
Umfang des Falles vor der Großen Kammer
Die Große Kammer untersucht den Fall nur insoweit, als er von der Kammer für zulässig erklärt wurde. Der GH kann die Beschwerde daher mangels Jurisdiktion nicht unter Art. 11 EMRK allein oder iVm. Art. 14 EMRK untersuchen. Weiters kommt ihm auch keine Jurisdiktion hinsichtlich Art. 8 EMRK zu, da sich der Bf. vor der Kammer nicht auf diese Bestimmung berufen hat (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK
Die Verpflichtung von Individuen, auf ihrem Land bewaffnete Leute und Jagdhunde zu dulden, stellt eine Einschränkung der freien Ausübung ihres Rechts zur Nutzung des Eigentums dar. Der Eingriff ist vor dem Hintergrund von Art. 1 Abs. 2 1. Prot. EMRK zu untersuchen.
Ein Gesetz, das in den friedlichen Genuss des Eigentums eingreift, muss einen gerechten Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse und dem Erfordernis des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen schaffen. Dazu muss eine vernünftige Verhältnismäßigkeit zwischen den verwendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel bestehen. Bei der Feststellung, ob dieses Erfordernis erfüllt ist, genießt der Staat einen weiten Ermessensspielraum.
Der GH stellte in Chassagnou/F fest, dass die Vorgangsweise, Kleingrundbesitzer dazu zu zwingen, Jagdrechte auf ihrem Land zu übertragen, sodass andere davon auf eine Weise Gebrauch machen konnten, die völlig unvereinbar mit ihren Überzeugungen war, ihnen eine unverhältnismäßige Last auferlegte, die nicht nach Art. 1 Abs. 2 1. Prot. EMRK gerechtfertigt war. Dieses Regime schuf keinen fairen Ausgleich zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und dem Allgemeininteresse. Diese Feststellungen wurden vom GH in Schneider/L bestätigt.
Der GH ist zwar formell nicht an seine früheren Urteile gebunden, doch liegt es im Interesse der Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Gleichheit vor dem Gesetz, dass er nicht ohne guten Grund von Präzedenzien in früheren Fällen abweicht. Es müssen allerdings die sich ändernden Bedingungen in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Seit den Urteilen in den beiden genannten Fällen haben diverse Mitgliedstaaten ihre Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert, um die darin dargelegten Grundsätze zu erfüllen. Der GH kann diese Grundsätze daher nur bekräftigen.
Es muss untersucht werden, ob sich die Bestimmungen des deutschen Bundesjagdgesetzes auf relevante Weise von der faktischen und rechtlichen Situation in Frankreich und Luxemburg unterscheiden und ob bejahendenfalls die Unterschiede bedeutend genug sind, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass Art. 1 1. Prot. EMRK unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht verletzt wurde.
Der GH wird dazu die Ziele des gegenständlichen Gesetzes, seine territoriale Anwendung, die möglichen Ausnahmen von der Zwangsmitgliedschaft und die Frage der Entschädigung untersuchen.
Die Ziele der deutschen Jagdgesetzgebung finden sich in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesjagdgesetz und umfassen die Hege des Wildbestandes, die darauf abzielt, eine vielfältige und gesunde Wildpopulation in einem Umfang zu erhalten, der mit der Landschaftspflege, den vorherrschenden Kulturbedingungen und dem Vermeiden von Wildschäden vereinbar ist. Der GH nimmt weiters Notiz vom Vorbringen der Regierung, dass Jagd auch auf die Verhinderung der Verbreitung von Tierkrankheiten abziele.
Der GH kommt zum Schluss, dass die von der deutschen Gesetzgebung verfolgten Ziele sich nicht signifikant von jenen des vom GH bereits untersuchten französischen und luxemburgischen Rechts unterscheiden.
Die Regierung und die Kammer maßen dem Argument, dass die deutsche Jagdgesetzgebung bundesweit anzuwenden war, besonderes Gewicht zu. Eine landesweite Regelung war auch im luxemburgischen Recht vorgesehen, nicht aber im französischen. Alle drei Rechtsregime sehen bzw. sahen territoriale Ausnahmen vor. Nach § 6 Bundesjagdgesetz ruht die Jagd auf Land, das zu keinem Jagdbezirk gehört. In Frankreich und Deutschland existierten bzw. existieren weiters Ausnahmen für Naturschutzgebiete und Wildreservate, während in Luxemburg Häuser und Gärten ausgenommen wurden. Frankreich und Luxemburg nahmen zudem Straßen und Eisenbahnstrecken aus.
Persönliche Ausnahmen sah das französische Recht für staatliches Eigentum vor. Eigentümer von größeren Gebieten waren nicht verpflichtet, Mitglieder einer Jagdgenossenschaft zu sein. Es scheint außerdem, dass Eigentümer von größeren Gebieten nicht gehalten waren, zu jagen oder die Jagd auf ihrem Eigentum zuzulassen. Luxemburg nahm das private Vermögen der Krone von den Regelungen aus. Die deutsche Jagdgesetzgebung ist für privates und öffentliches Eigentum gleichermaßen anwendbar, doch besteht eine unterschiedliche Behandlung abhängig von der Größe des Landes.
Angesichts der obigen Ausführungen erachtet der GH, dass die Unterschiede zwischen den fraglichen Gesetzen nicht als entscheidend angesehen werden können. Die landesweite Anwendung des Gesetzes in Luxemburg hinderte den GH nicht daran, eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK festzustellen. Der selbe Schluss kann für Deutschland gezogen werden, da dort seit dem 1.9.2006 die Länder die Kompetenz für die Gesetzgebung in dieser Materie haben und nun frei sind, unterschiedliche Jagdregelungen zu treffen, auch wenn sie von dieser Kompetenz bislang keinen Gebrauch gemacht haben. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Jagd nicht notwendigerweise einheitlich für das ganze Bundesgebiet geregelt werden muss.
Was die Frage der Entschädigung für Landeigentümer für den Gebrauch ihres Landes für Jagdzwecke anbelangt, so gewährte das französische Recht Eigentümern, die gegen die Jagd waren, keine finanzielle Entschädigung für die Duldung, erlaubte aber jedem Mitglied der Jagdgenossenschaft, im gemeinsamen Jagdbezirk zu jagen. Die luxemburgische und deutsche Gesetzgebung sah bzw. sieht vor, dass Mitglieder der Genossenschaft einen verhältnismäßigen Anteil der Erträge aus der Pacht erhalten. In Deutschland wird eine Entschädigung nur gewährt, wenn sie ausdrücklich beantragt wird und scheint sehr beschränkt zu sein. Landeigentümer in Deutschland und Luxemburg hatten bzw. haben zudem das Recht, Entschädigung für jeden Schaden, der durch Wild oder Jagd verursacht wird, zu verlangen.
Es scheint, dass der Bf. im vorliegenden Fall die Entschädigung, zu der er nach deutschem Recht berechtigt war, nicht verlangte. Es entspricht allerdings nicht der Vorstellung von Respekt für ethische Bedenken, vom Einwender zu verlangen, an die entsprechenden Stellen wegen einer Entschädigung hinsichtlich genau der Sache heranzutreten, die die Grundlage für seine Bedenken darstellt. Eine solche Handlung könnte als an sich unvereinbar mit den ethischen Überzeugungen des Bf. angesehen werden. Darüber hinaus hat der GH prinzipielle Bedenken gegenüber dem Argument, dass persönliche Überzeugungen gegen eine jährliche Entschädigung für die Beschränkung der Nutzung des Eigentums eingetauscht werden könnten.
Letztlich beobachtet der GH, dass das Bundesjagdgesetz keinen Raum für die Berücksichtigung ethischer Überzeugungen von Landeigentümern lässt, die gegen die Jagd sind.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass alle drei Rechtsregime ähnliche Ziele verfolgten bzw. verfolgen und in unterschiedlichem Maß territoriale Ausnahmen vorsahen bzw. vorsehen. Die Frage der Entschädigung war bzw. ist in Luxemburg und Deutschland auf sehr ähnliche Weise geregelt, während sich das französische System diesbezüglich unterscheidet. Unter diesen Umständen ist der GH nicht überzeugt, dass sich die Situation in Deutschland wesentlich von jenen unterscheidet, die der GH in Chassagnou/F und Schneider/L untersucht hat. Deshalb sieht der GH keinen Grund, von seinen Feststellungen in den genannten Urteilen abzuweichen, dass die Verpflichtung, auf ihrem Grund die Jagd zu dulden, Landeigentümern, die aus ethischen Gründen gegen Jagd sind, eine unverhältnismäßige Last auferlegt. Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (14:3 Stimmen; Sondervotum der Richter David Thór Björgvinsson und Vucinic und der Richterin Nussberger; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK
Angesichts seiner Feststellungen zu Art. 1 1. Prot. EMRK ist es nicht nötig, die Beschwerde auch gesondert unter Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK zu behandeln (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK
Im Hinblick auf seine Feststellungen zu Art. 1 1. Prot. EMRK ist es weiters auch nicht notwendig, die Beschwerde gesondert unter Art. 9 EMRK zu untersuchen (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 5.000,– für immateriellen Schaden, € 3.861,91 für Kosten und Auslagen (14:3 Stimmen; Sondervotum der Richter David Thór Björgvinsson und Vucinic und der Richterin Nussberger).
Anmerkung
Die V. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 20.1.2011 (NL 2011, 23) mit 4:3 Stimmen keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK und Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK festgestellt.
Vom GH zitierte Judikatur:
James u.a./GB v. 21.2.1986 (GK) = EuGRZ 1988, 341
Chassagnou u.a./F v. 29.4.1999 (GK) = NL 1999, 94 = ÖJZ 2000, 113
Schneider/L v. 10.7.2007
Depalle/F v. 29.3.2010 (GK)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.6.2012, Bsw. 9300/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 195) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_3/Herrmann.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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