Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Grüne Alternative Wien gg. Österreich, Urteil vom 29.11.2011, Bsw. 13281/02.
Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK; § 363a StPO - Kostenersatz nach Einstellung des EGMR-Verfahrens.
Streichung der Beschwerde aus dem Register (einstimmig).
Entschädigung: € 5.806,20 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Im Juli 2000 strengte der Vorsitzende der FPÖ Wien, Hilmar Kabas, wegen einer in der von der Bf. herausgegebenen Zeitschrift »wien.direkt« veröffentlichten Fotomontage ein medienrechtliches Entschädigungsverfahren an. Er brachte vor, die einem Wahlplakat der FPÖ nachempfundene Illustration zeige ihn in einer Naziuniform. Der in gotischen Buchstaben gehaltene Bildtext lautete: »Unser Angebot: Ehre und Treue«. Herr Kabas behauptete, dieses Bild unterstelle, dass er nationalsozialistisches Gedankengut vertrete oder zumindest gutheiße. Die Veröffentlichung erfülle daher den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede.
Am 30.1.2001 verurteilte das LG Wien die Bf. zur Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von € 726,73 an Hilmar Kabas sowie zur Urteilsveröffentlichung. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 26.9.2001 vom OLG Wien abgewiesen.
Nachdem die vorliegende Beschwerde vom EGMR am 2.2.2006 für zulässig erklärt worden war (NL 2006, 62), erhob die Generalprokuratur eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Der OGH behob am 8.5.2008 die Urteile und ordnete die neuerliche Verhandlung und Entscheidung an (15 Os 6/08h). Das LG Wien stellte das Verfahren ein, nachdem Hilmar Kabas seinen Antrag zurückgezogen hatte, und stellte fest, dass dieser die Verfahrenskosten der Bf. zu tragen hätte.
Rechtsausführungen:
Die Bf. erklärten, die Beschwerde trotz der Einstellung des innerstaatlichen Verfahrens weiterzuverfolgen, soweit sie die Erstattung der Kosten betrifft. Herr Kabas habe inzwischen die Entschädigung und den Kostenersatz zurückerstattet sowie die Verfahrenskosten der Bf. im innerstaatlichen Verfahren beglichen.
Da die angefochtenen Urteile aufgehoben wurden und das Verfahren gegen die Bf. eingestellt wurde, hat die Bf. bereits eine Position erlangt, die normalerweise nach § 363a StPO auf die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR folgen würde. Eine weitere Prüfung der Beschwerde ist daher nicht notwendig.
Die Auswirkungen einer möglichen Konventionsverletzung wurden wiedergutgemacht, da das Verfahren zugunsten der Bf. eingestellt wurde und das LG Wien den Ersatz der Kosten der Bf. durch den Antragsteller angeordnet hat. Da die Auswirkungen einer möglichen Konventionsverletzung wiedergutgemacht wurden, besteht kein Raum für den Zuspruch einer Entschädigung für immateriellen Schaden.
Die Bf. bringt weiters vor, keine Entschädigung für die Kosten des Verfahrens vor dem EGMR erhalten zu haben. Ein solcher Anspruch steht der Anwendung von Art. 37 Abs. 1 EMRK aber nicht entgegen, da der GH auch im Falle der Streichung der Beschwerde Kostenersatz zusprechen kann.
Angesichts dieser Umstände ist die weitere Prüfung der Beschwerde iSv. Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK nicht länger gerechtfertigt. Die Beschwerde wird daher im Register gestrichen (einstimmig).
Der GH erachtet es als angebracht, den von der Bf. geltend gemachten Ersatz der Kosten für das Verfahren vor dem EGMR in der Höhe von € 5.806,20 zuzusprechen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Verlagsgruppe News GmbH/A (Nr. 3) v. 19.10.2009 (ZE) = NL 2009, 323
Standard Verlags GmbH/A v. 28.1.2010 (ZE)
Standard Verlags GmbH und Rottenberg/A v. 1.7.2010 (ZE)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 29.11.2011, Bsw. 13281/02 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 366) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_6/Gruene Alternative.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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