Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Emre gg. die Schweiz, Urteil vom 11.10.2011, Bsw. 5056/10.
Art. 8 EMRK, Art. 46 EMRK - Weiter aufrechtes Aufenthaltsverbot trotz EGMR-Urteil.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK iVm. Art. 46 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. Art. 46 EMRK (5:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für immateriellen Schaden.
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., ein 1980 geborener türkischer Staatsangehöriger, zog im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern in die Schweiz. Seit 1990 verfügte er über eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Zwischen 1997 und 2002 wurde der Bf. zu teils bedingten, teils unbedingten Freiheitsstrafen unter anderem wegen Körperverletzung, Diebstahl und Raub verurteilt. Am 2.6.2003 ordneten die Fremdenpolizeibehörden seine Ausweisung an und verhängten ein unbefristetes Aufenthaltsverbot über ihn. Das Verwaltungsgericht Neuchâtel bestätigte diese Entscheidung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 3.5.2004 abgewiesen. Im Oktober 2004 wurde der Bf. in die Türkei abgeschoben.
Am 20.11.2004 brachte er beim EGMR eine Beschwerde mit der Behauptung ein, das unbefristete Aufenthaltsverbot stelle eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Er kehrte in die Schweiz zurück, wurde jedoch neuerlich abgeschoben.
Mit Urteil vom 22.5.2008 stellte der EGMR einstimmig eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest (siehe ausführlich NL 2008, 145). In der Folge beantragte der Bf. beim Bundesgericht die Berichtigung von dessen Urteil vom 3.5.2004. Letzteres gab dem Antrag statt und änderte das Aufenthaltsverbot in ein mit zehn Jahren befristetes, gerechnet ab dem 2.6.2003, ab. Begründend führte es aus, in seinem Urteil habe der EGMR hervorgehoben, dass das unbefristete Aufenthaltsverbot eine besonders rigorose Maßnahme darstelle. Letzterer habe somit weniger an der Anwendung der strittigen Maßnahme, sondern vielmehr an ihrem endgültigen Charakter Anstoß genommen. Eine Annullierung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt des Urteils (3.5.2004) komme im vorliegenden Fall nicht in Frage. Das Bundesgericht habe darin – unwidersprochen vom EGMR – festgehalten, dass der Verbleib des Bf. im Land eine besondere Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit darstelle. Tatsächlich sei dieser nach den genannten Verurteilungen erneut straffällig geworden und habe sich während der Haft geweigert, eine Psychotherapie anzutreten. Unter diesen Umständen vermöge das private Interesse des Bf. an einem Verbleib in der Schweiz angesichts seines Status als alleinstehender und kinderloser Erwachsener das öffentliche Interesse an seiner zeitweiligen Entfernung vom Staatsgebiet nicht zu überwiegen.
2009 ging der Bf. mit einer deutschen Staatsbürgerin eine Ehe ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung für Deutschland erteilt wurde. Er ersuchte daraufhin die schweizerischen Fremdenbehörden, das Aufenthaltsverbot zu widerrufen, damit er sich in der Schweiz niederlassen könne. Der Antrag wurde abgelehnt: Zwar stellten die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und die Aufenthaltserlaubnis neue Tatsachen dar, jedoch hätten diese nicht automatisch die Aufhebung des Aufenthaltsverbots zur Folge. Zuvor müsse seine Gattin eine Aufenthaltsgenehmigung für die Schweiz beantragen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet Verletzungen von Art. 46 EMRK (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile) und von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 iVm. Art. 46 EMRK
Zur Zulässigkeit
Laut dem Bf. habe die vom Bundesgericht vorgenommene Auslegung des Urteils des EGMR vom 22.5.2008 dessen Beweggründen für die festgestellte Verletzung von Art. 8 EMRK nicht Rechnung getragen. Ferner stelle das vom Bundesgericht ausgesprochene zehnjährige Aufenthaltsverbot eine neuerliche Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.
Zum Einwand der Regierung
Die Regierung bringt vor, die vorliegende Beschwerde sei als unvereinbar mit der Konvention ratione materiae zu betrachten. Der verurteilte Staat sei nach Art. 46 EMRK nur verpflichtet, die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung des EGMR-Urteils gewissenhaft zu prüfen und adäquate Maßnahmen zu setzen. Diesen Vorgaben habe das Bundesgericht entsprochen. Was die Bedenken des Bf. anlange, er werde für die Schweiz keinen neuen Aufenthaltstitel bekommen, würde ein entsprechender Antrag mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 des Anhangs I zum "Abkommen vom 21.6.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit", wonach Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht haben, bei ihr Wohnung zu nehmen, geprüft werden.
In seinem Urteil vom 6.7.2009 legte das Bundesgericht den Schwerpunkt auf den vom EGMR beanstandeten endgültigen Charakter des Aufenthaltsverbots und hielt es – um dem Urteil vom 22.5.2008 zu entsprechen – für ausreichend, es auf zehn Jahre zu befristen. Es nahm außerdem eine neue Interessenabwägung vor, indem es – im Gegensatz zum EGMR – das private Interesse des Bf. an einem Verbleib in der Schweiz angesichts seines Status als alleinstehender und kinderloser Erwachsener als niedriger im Vergleich zum öffentlichen Interesse an seiner zeitweiligen Entfernung aus der Schweiz einstufte. In diesem Kontext sei darauf hingewiesen, dass das Ministerkomitee eine Überwachung der Durchführung des Urteils vom 22.5.2008 noch nicht vorgenommen hat.
Der GH kommt somit zu dem Schluss, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 6.7.2009 eine neue Tatsache darstellt, die eine neuerliche Verletzung von Art. 8 EMRK begründen könnte. Dieser Beschwerdepunkt ist daher vereinbar mit der Konvention ratione materiae.
Zum Antrag der Regierung auf Streichung des Falles
Die Regierung bringt vor, der Umstand, dass der Bf. eine deutsche Staatsangehörige geheiratet habe, stelle eine neue Tatsache dar, auf die er sich im Wege eines Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stützen könnte. Es sei doch verwunderlich, dass der Bf. einen derartigen Antrag nicht gestellt habe, um eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu erreichen. Angesichts dessen möge der GH die Beschwerde in seinem Register streichen.
Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für die Annahme, der Bf. beabsichtige seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen (Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK) bzw. für die Existenz von anderen Gründen, wonach ihre weitere Prüfung nicht gerechtfertigt ist (Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK). Die bloße Tatsache, dass der Bf. keinen neuen – auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens gestützten – Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, läßt nicht den Schluss zu, er habe nicht mehr die Absicht, sich in der Schweiz niederzulassen. Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen.
Ergebnis
Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Das zehnjährige Aufenthaltsverbot stellt zweifellos einen neuen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Bf. dar, der zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. zur Verhinderung von strafbaren Handlungen gesetzlich vorgesehen war. Es bleibt zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
In ihrem Urteil Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)/CH hat die Große Kammer es den Staaten freigestellt, wie sie (unter der Kontrolle des Ministerkomitees) ihren Verpflichtungen gemäß Art. 46 EMRK nachkommen wollen. Sie führte aus, gelegentlich lasse ihnen der Charakter der festgestellten Konventionsverletzung keine Option hinsichtlich der zu treffenden Maßnahme. In diesem Fall habe die von den Gerichten angeordnete Wiederaufnahme des Verfahrens es den Behörden jedenfalls ermöglicht, die Schlussfolgerungen und den "Geist" des umzusetzenden Urteils zu befolgen.
Mit Rücksicht auf diese Ausführungen stellt sich die Frage, ob die Schweiz mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 6.7.2009 ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, ein endgültiges Urteil des EGMR effektiv umzusetzen. Anders gesagt ist zu prüfen, ob die Abänderung des vorerst unbefristet ausgesprochenen Aufenthaltsverbots in ein auf zehn Jahre befristetes den Schlussfolgerungen und dem "Geist" des Urteils des EGMR vom 22.5.2008 entspricht oder ob das Bundesgericht nicht vielmehr das Aufenthaltsverbot einfach aufheben und dem Bf. die sofortige Rückkehr in die Schweiz hätte erlauben sollen.
Der GH hält fest, dass er zwar der schweizerischen Regierung im obigen Urteil keinerlei Hinweis gegeben hat, wie sie ihren Verpflichtungen gemäß Art. 46 EMRK am besten Genüge tun könnte. Er erinnert jedoch an den Grundsatz der restitutio in integrum, wonach es das Ziel ist, den Bf. so weit wie möglich in eine Situation zu versetzen, in der er sich befunden hätte, wäre den Anforderungen der Konvention entsprochen worden.
Das Bundesgericht hielt es im gegenständlichen Fall für angemessen, die Dauer des Aufenthaltsverbots mit zehn Jahren festzulegen, da das private Interesse des Bf. jenes der Öffentlichkeit an seiner Entfernung von schweizerischem Territorium nicht überwiege. Es nahm also eine neue Interessenabwägung vor, die entgegengesetzt zu jener der I. Kammer im Urteil vom 22.5.2008 stand. Der GH räumt zwar ein, dass das Bundesgericht über einen gewissen Ermessensspielraum verfügte, was die Interpretation von besagtem Urteil anlangt. Im vorliegenden Fall hat es jedoch die vom GH vorgenommene Interpretation einfach durch seine eigene ersetzt. Vorausgesetzt, eine derartige Vorgangsweise könnte unter der Konvention zulässig bzw. gerechtfertigt sein, ist noch zu prüfen, ob die Neubewertung der vom GH in seinem Ersturteil vorgebrachten Argumente durch das Bundesgericht vollständig und überzeugend war.
In diesem Zusammenhang verweist der GH auf seine – alle Einzelheiten berücksichtigenden – Überlegungen in seinem Urteil vom 22.5.2008, die eine Vielzahl von Faktoren miteinschlossen, nämlich den Charakter der vom Bf. begangenen Straftaten, die Schwere der verhängten Strafen, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, den zeitlichen Abstand zwischen der Begehung der Straftaten und der strittigen Maßnahme, das Verhalten des Bf. während dieses Zeitraums, die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gast- bzw. zum Zielstaat, allfällige Besonderheiten (wie hier den Gesundheitszustand des Bf.) und letztlich den endgültigen Charakter der fremdenrechtlichen Maßnahme.
Die Erwägungen des Bundesgerichts haben sich lediglich auf den letztgenannten Faktor beschränkt. Um den strikten Verpflichtungen der Staaten aus Art. 46 EMRK gerecht zu werden, hätte sich dessen Prüfung jedoch auch auf die restlichen Faktoren erstrecken müssen.
Was die Dauer des Aufenthaltsverbots anlangt, ist festzustellen, dass es sich hier doch um eine beträchtliche Zeitspanne handelt, die mit Rücksicht auf die vom Bf. begangenen Straftaten unverhältnismäßig ist. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Frist bereits mit 2.6.2003 zu laufen begann.
Im Übrigen scheint die Regierung den Tatsachen im Anschluss an das Urteil des EGMR große Bedeutung einzuräumen, namentlich der Heirat des Bf. in Deutschland und seiner Niederlassung dort. Mag die Regierung diese Ereignisse auch als Faktoren einstufen, welche die Auswirkungen einer Ausweisung in die Türkei abmildern könnten, sieht der GH sie vielmehr als Indiz an, dass der Bf. im Vergleich zu früher nunmehr ein weitaus positiveres Verhalten an den Tag legt. Seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2005 für ein Vergehen aus dem Jahr 2003 bzw. wegen Verstoßes gegen die Aufforderung, das Land zu verlassen (welche Anlass zur Beschwerde an den EGMR gab) scheint er keine neuen Delikte begangen zu haben. Der GH ist nunmehr der Überzeugung, dass die strafbaren Aktivitäten des Bf. als "Jugendtorheiten" eingestuft werden können und er dies auch eingesehen hat. Seither verhält er sich als verantwortungsbewusste Person, die einem regelmäßigen Beruf nachgeht und ein eigenes Familienleben begründet hat.
Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass das zehnjährige Aufenthaltsverbot in einer demokratischen Gesellschaft iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht notwendig war. Verletzung von Art. 8 iVm. Art. 46 EMRK (5:2 Stimmen; Sondervotum von Richter Malinverni, gefolgt von Richter David Thór Björgvinsson).
Mit Rücksicht auf die vorstehenden Überlegungen wäre der einfachste – und dem Grundsatz der restitutio in integrum am besten entsprechende – Weg der Umsetzung des Urteils der I. Kammer, das aufrechte Aufenthaltsverbot mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
Der Bf. rügt auch eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK, da das Bundesgericht über seinen Antrag auf Urteilsberichtigung entschieden habe, ohne mit ihm schriftlich zu verkehren.
Der GH erinnert daran, dass Entscheidungen betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden kein Absprechen über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. über die Wohlbegründetheit einer strafrechtlichen Anklage zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für Überprüfungsverfahren betreffend einen Antrag auf Aufhebung einer strafrechtlichen Verurteilung oder auf Abänderung einer zivilrechtlichen Entscheidung einschließlich eines Antrags auf Berichtigung einer Gerichtsentscheidung nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR.
Dieser Beschwerdepunkt ist somit unvereinbar mit der Konvention ratione materiae iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK und muss gemäß Art. 35 Abs. 4 EMRK zurückgewiesen werden (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 5.000,– für immateriellen Schaden (5:2 Stimmen; Sondervotum von Richter Malinverni, gefolgt von Richter David Thór Björgvinsson).
Vom GH zitierte Judikatur:
Emre/CH v. 22.5.2008 = NL 2008, 145
Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)/CH (Nr. 2) v. 30.6.2009 (GK) = NL 2009, 169
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.10.2011, Bsw. 5056/10 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 297) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_5/Emre.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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