Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache H. R. gg. Frankreich, Urteil vom 22.9.2011, Bsw. 64780/09.
Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK - Ausweisung mutmaßlicher Terroristen nach Algerien auch nach Aufhebung des Ausnahmezustands unzulässig.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Feststellung, dass die Ausweisung des Bf. eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist algerischer Staatsbürger. Als er 1998 Reparatur arbeiten im Haus seiner Schwester verrichtete, drangen Angehörige einer Terrorzelle ein. Aus Angst um sein Leben gewährte er ihnen eine Woche lang Unterschlupf. Nachdem sie das Haus verlassen hatten, informierte der Bf. die Behörden über den Vorfall. Letztere vertraten jedoch die Ansicht, dass er Mitglieder einer terroristischen Vereinigung unterstützt hatte und leiteten gegen ihn und weitere Verdächtige eine strafrechtliche Untersuchung wegen "Gründung einer terroristischen Vereinigung und versuchten Mordes an Angehörigen der nationalen Sicherheitskräfte" ein. Der Bf. wurde der genannten Delikte für schuldig erklärt und in Abwesenheit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Einem der Mitangeklagten, der sich den algerischen Behörden gestellt hatte, wurde Straferlass gewährt.
2ooo floh der Bf. nach Frankreich, wo er zwei Mal erfolglos einen Asylantrag beim Amt zum Schutz von Flüchtlingen und staatenlosen Personen stellte. 2004 wurde der Bf. von den französischen Behörden aufgefordert, das Land binnen einem Monat zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach.
Am 10.2.2009 wurde der Bf. festgenommen. Noch am selben Tag ordnete der Präfekt von Rhône seine Ausweisung an. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wurde vom Verwaltungsgericht Lyon mit der Begründung abgewiesen, der Bf. habe weder nachweisen können, dass er von Seiten der Terrorzelle dem Risiko einer Misshandlung ausgesetzt wäre, noch dass er – in Anbetracht seiner Verurteilung in Abwesenheit – nach seiner Rückkehr nach Algerien seitens der Behörden Folter bzw. Misshandlungen zu erdulden hätte. Die Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht zweiter Instanz bestätigt. Der Bf. erhob kein Rechtsmittel vor dem Conseil d’Etat, da dieses keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte.
In der Folge stellte der Bf. einen Antrag auf nochmalige Überprüfung seines Asylbegehrens, das jedoch im Schnellverfahren mit der Begründung zurückgewiesen wurde, seine Behauptungen hinsichtlich einer Gefahr für seine Sicherheit wären unglaubwürdig.
Am 9.12.2009 beantragte der Bf. beim EGMR den Erlass einer einstweiligen Maßnahme gemäß Art. 39 VerfO. Dieser forderte die französische Regierung daraufhin auf, den Bf. nicht nach Algerien abzuschieben.
Am 4.2.2010 wurde der Bf. vom Strafgericht Lyon zu einer Haftstrafe wegen Herstellung von Falschgeld verurteilt. Er wurde nach Verbüßung der Haft zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt freigelassen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet Verletzungen von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Zur Zulässigkeit
Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Der GH wird anhand seiner in den Fällen Saadi/I und Daoudi/F aufgestellten Kriterien prüfen, ob dem Bf. im Fall seiner Rückkehr nach Algerien die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung droht.
Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Situation in Algerien in der Zeit zwischen dem Urteil Daoudi/F vom 3.12.2009 und dem 23.2.2011 – dem Tag, an dem die Regierung den im Land ausgerufenen Ausnahmezustand aufhob – nicht allzusehr gebessert hat. Dies geht aus diversen Dokumenten des Europarats bzw. Berichten von Nichtregierungsorganisationen hervor.
Was zu erwartende Repressalien für den Bf. durch Angehörige der Terrorzelle angeht, hält der GH fest, dass dieser den Vorfall 1998 angezeigt, jedoch bis zum Dezember 2009 keinerlei Bezug auf Bedrohungen oder Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Person bzw. in Algerien verbliebenen Familienmitgliedern genommen hat. Erst anlässlich seines Antrags auf nochmalige Prüfung seiner Situation erwähnte er zum ersten Mal versuchte Einschüchterungsakte gegenüber seiner Familie. Das Amt zum Schutz von Flüchtlingen und staatenlosen Personen vertrat jedoch die Ansicht, dass die diesbezüglich abgegebenen Erklärungen nicht glaubwürdig wären.
Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass dem Bf. der Nachweis eines realen und akuten Risikos zu vergegenwärtigender Repressalien durch die von ihm angezeigten Mitglieder der Terrorzelle nicht gelungen ist.
Zum Risiko von Folter und Misshandlung durch die algerischen Behörden ist zu sagen, dass der Bf. – im Gegensatz zu Herrn Daoudi – in Frankreich nicht wegen eines terrorismusbezogenen Delikts, sondern wegen Geldfälschung verurteilt wurde. Es ist daher unwahrscheinlich, dass diese Verurteilung die Aufmerksamkeit der Sicherheitsdienste bzw. der Presse auf ihn lenken würde. Damit ist aber nicht gesagt, dass er bei seiner Rückkehr nach Algerien keinem Risiko ausgesetzt wäre.
Der GH erinnert daran, dass der Bf. in Abwesenheit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen "Gründung einer terroristischen Vereinigung und versuchten Mordes an Angehörigen der nationalen Sicherheitskräfte" verurteilt wurde. Er hat bereits auf die Existenz des Risikos einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung in Bezug auf in den Terrorismus verwickelte Personen in Algerien hingewiesen. Jene sind tatsächlich in Gefahr, von der staatlichen Abteilung für Information und Sicherheit auf der Basis einer unklaren Rechtslage festgenommen, angehalten und ohne gerichtlichen Auftrag verhört zu werden. Die Verurteilung des Bf. wegen terrorismusbezogener Delikte in seinem Heimatland würde daher die Aufmerksamkeit der algerischen Behörden bereits bei seiner Ankunft am Flughafen erregen.
Laut der Regierung ist das Risiko für den Bf. annehmbar, da bereits einem Mitangeklagten unter dem Amnestiegesetz Straferlass gewährt worden sei. Der Bf. könne sich auf die Amnestie gemäß der "Charta für den Frieden und die nationale Wiedervereinigung" berufen.
Der GH teilt diese Ansicht nicht. Um unter die Bestimmungen des Amnestiegesetzes zu fallen, müssen in terroristische Handlungen verwickelte Personen die zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass sie sich jeglicher terroristischer Aktivitäten enthalten werden und sich überdies den Strafverfolgungsbehörden stellen. Zwar konnte eine Beteiligung des Bf. an terroristischen Handlungen nach seiner Verurteilung nicht nachgewiesen werden, jedoch hat er sich den Behörden seines Landes nicht gestellt. Ein Straferlass auf der Grundlage dieses Gesetzes wird daher kaum möglich sein. Die "Charta für den Frieden und die nationale Wiedervereinigung" sieht wiederum für in Abwesenheit verurteilte Personen das "Erlöschen der öffentlichen Strafgewalt" vor, sofern sie sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten den Behörden stellen. Dies hat der Bf. jedoch nicht getan.
Angesichts dieser Überlegungen und mit Rücksicht auf das Profil des Bf., der nicht nur terroristischer Verbindungen verdächtig ist, sondern über den auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wurde, ist der GH der Ansicht, dass er in Algerien zur Zielscheibe der Abteilung für Information und Sicherheit werden würde. Zu prüfen bleibt, ob das Risiko einer Misshandlung trotz erfolgter Aufhebung des Ausnahmezustands am 23.2.2011 für den Bf. unverändert hoch bleibt.
Unter dem Regime des Ausnahmezustands waren die Armee und das Innenministerium für den Kampf gegen den Terrorismus zuständig. Mehrere internationale Organisationen berichteten über Fälle von Folter, außergerichtlichen Exekutionen und Verschwindenlassen von Personen, begangen insbesondere durch Angehörige der Abteilung für Information und Sicherheit.
Angesichts der Tatsache, dass der Ausnahmezustand erst jüngst aufgehoben wurde, liegen dem GH keine verlässlichen Informationen vor, welche die Existenz derartiger Praktiken ausschließen oder bestätigen würden. Die Bekämpfung des Terrorismus liegt nunmehr kraft Gesetzes ausschließlich in den Händen der Armee. Laut einer Pressemitteilung des algerischen Ministerrats "hat die neue Gesetzeslage keine neuartige Situation geschaffen, sondern gestattet diese es der nationalen Volksarmee, ihre Rolle bei ihrem Versuch, dem Terrorismus ein Ende zu machen, weiterhin wahrzunehmen."
Angesichts der alleinigen Kompetenz der Armee bei der Bekämpfung des Terrorismus und der unmissverständlichen Kundgabe, die bisherigen Praktiken beizubehalten, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Abteilung für Information und Sicherheit, die Teil der algerischen Armee ist, zwecks Erhalt von Informationen durch des Terrorismus verdächtige Personen Gebrauch von Folter und anderen Methoden macht.
Unter diesen Umständen existiert für den Bf. ein reales Risiko, von Seiten der algerischen Behörden im Fall seiner Rückkehr nach Algerien eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren. Der Vollzug der Ausweisungsentscheidung würde folglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK
Der Bf. ist der Ansicht, dass die nochmalige Prüfung seines Asylbegehrens im Schnellverfahren nicht den Anforderungen der Effektivität entsprochen habe. Er rügt ferner, dass er kein effektives Rechtsmittel zur Bekämpfung des Ausweisungsbefehls des Präfekten gehabt habe, weil beim Verwaltungsgericht zweiter Instanz und beim Conseil d’Etat dagegen eingebrachte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung gehabt hätten.
Zur Effektivität des Schnellverfahrens
Der GH hat bereits im Fall Sultani/F festgehalten, dass die nochmalige Prüfung eines Asylantrags im Schnellverfahren den Bf. nicht einer detaillierten Prüfung seiner Situation beraubte, war doch sein erster Antrag Gegenstand einer vollständigen Prüfung. Im vorliegenden Fall handelte es sich um das dritte Asylbegehren, die ersten beiden waren von den Behörden nach der normalen Prozedur geprüft worden. Die bloße Tatsache, dass das dritte Asylbegehren auf verkürztem Wege – also im Schnellverfahren – geprüft wurde, lässt nicht auf die Ineffektivität der durchgeführten Untersuchung schließen.
Dieser Beschwerdepunkt ist daher offensichtlich unbegründet und gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Zur Effektivität des Rechtsmittels betreffend die Ausweisungsentscheidung des Präfekten
Der GH hält fest, dass angesichts der Bedeutung von Art. 3 EMRK und des irreversiblen Charakters eines Schadens, sollte es zur Verwirklichung des Risikos von Folter bzw. Misshandlung kommen, die Effektivität eines Rechtsmittels iSv. Art. 13 EMRK eine aufmerksame Kontrolle durch die nationalen Behörden sowie eine unabhängige und rigorose Prüfung des unter Art. 3 EMRK erhobenen Beschwerdevorbringens voraussetzt. Dazu gehört auch, dass der Betroffene zumindest über ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung verfügt.
Im vorliegenden Fall hatte der Bf. Zugang zu einem Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung vor dem Verwaltungsgericht, von dem er auch Gebrauch gemacht hat. Da ihm damit eine Prüfung seines Vorbringens unter Art. 3 EMRK möglich war, sind die Anforderungen des Art. 13 EMRK im vorliegenden Fall erfüllt.
Dieser Beschwerdepunkt ist daher als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 1.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Sultani/F v. 20.9.2007 = NL 2007, 246
Saadi/I v. 28.2.2008 (GK) = NL 2008, 36
Daoudi/F v. 3.12.2009 = NL 2009, 351
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.9.2011, Bsw. 64780/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 285) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_5/H.R..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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