Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache OAO Neftyanaya Kompaniya Yukos gg. Russland, Urteil vom 20.9.2011, Bsw. 14902/04.
Art. 6 EMRK, Art. 18 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Liquidierung eines Konzerns wegen Steuerschulden.
Feststellung, dass der GH nach Art. 35 Abs. 2 lit. b nicht gehindert ist, den Fall in der Sache selbst zu untersuchen (6:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b EMRK (6:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK hinsichtlich der Verhängung und Berechnung von Geldbußen in den Steuereinschätzungen (4:3 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK im Übrigen (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Zurückweisung der Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges (mehrheitlich).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK im Vollstreckungsverfahren gegen die bf. Gesellschaft (5:2 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 18 EMRK iVm Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Behandlung unter Art. 7 EMRK und Art. 13 EMRK (einstimmig).
Feststellung, dass die Frage der Anwendung von Art. 41 EMRK noch nicht entscheidungsreif ist und Vorbehalt der Entscheidung in dieser Frage (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die bf. Gesellschaft ("YUKOS") war ein Konzern, der 1993 von der russischen Regierung gegründet wurde, um Unternehmen der Ölproduktion zu besitzen und zu verwalten. 1995/96 wurde sie privatisiert.
Am 29.12.2003 erstellte das Finanzministerium in Folge einer Steuerprüfung einen Bericht, in dem hohe Steuerschulden der Bf. für das Jahr 2000 festgestellt wurden. Dem Unternehmen wurde vorgeworfen, seine Geschäftstätigkeit mittels eines Netzwerks von mehr als 20 Scheinfirmen ausgeübt zu haben, die in verschiedenen autonomen Regionen Russlands, in denen sehr niedrige Steuersätze galten, registriert waren. Der einzige Zweck dieser Firmen habe darin bestanden, zu geringen Preisen Öl von der Bf. zu kaufen und anschließend zu Marktpreisen weiter zu verkaufen. Der so entstandene Gewinn wurde den Scheinfirmen zugerechnet, wodurch der zu versteuernde Umsatz der Bf. vermindert wurde. Die Bf. hätte es arglistig verabsäumt, diese Transaktionen in ihren Steuererklärungen darzulegen und damit Abgaben hinterzogen. Das Finanzministerium ordnete am 14.4.2004 eine Steuernachzahlung in der Höhe von rund 1,4 Mrd. Euro zuzüglich 950 Mio. Euro an Zinsen und einer Geldbuße in der Höhe von circa 560 Mio. Euro an. Die Zahlung war am 16.4.2004 fällig.
Da YUKOS nicht bereit war, die Steuerschulden freiwillig zu begleichen, leitete das Ministerium noch am 14.4.2004 ein Verfahren vor dem Handelsgericht Moskau ein und beantragte die Sicherstellung des Vermögens der Bf. Vier Tage vor der ersten Verhandlung wurden die Anwälte der Bf. eingeladen, im Ministerium die Beweisunterlagen zu studieren, die einen Umfang von mehr als 70.000 Seiten hatten. In seinem Urteil vom 26.5.2004 bestätigte das Handelsgericht die Entscheidung des Ministeriums. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 29.6.2004 abgewiesen. Die Anträge der Bf. auf Vertagung der Berufungsverhandlung, um mehr Zeit für die Vorbereitung des Rechtsmittels zu haben, waren abgewiesen worden. Eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundeshandelsgericht blieb erfolglos. Die Bf. beantragte eine Überprüfung der Urteile durch das Oberste Handelsgericht und brachte unter anderem vor, die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung sei bereits verjährt, da Art. 113 des Steuergesetzes eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehe, die mit Ablauf des Zeitraums, in dem die Steuern anfielen, zu laufen beginne. Das Oberste Handelsgericht unterbrach das Verfahren und ersuchte das Verfassungsgericht um Überprüfung der Verfassungskonformität von Art. 113 des Steuergesetzes. Das Verfassungsgericht stellte am 14.7.2005 fest, dass die Bestimmung mit der Verfassung vereinbar und die dreijährige Verjährungsfrist daher anwendbar sei. Wenn allerdings ein Steuerzahler die Steuerprüfung behindere, werde der Fristenlauf unterbrochen, sobald der Steuerbericht erstellt sei. Das Oberste Handelsgericht wies das Rechtsmittel der Bf. daraufhin mit der Begründung ab, die Sache sei nicht verjährt, weil YUKOS die Steuerprüfung behindert hätte und der Steuerbericht im Dezember 2003 – somit innerhalb der Dreijahresfrist – zugestellt worden sei.
Auf Antrag des Finanzministeriums wurden im April 2004 Vermögenswerte von YUKOS beschlagnahmt. Am 30.6.2004 erging ein Vollstreckungsbefehl, woraufhin die Gerichtsvollzieher YUKOS eine Frist von fünf Tagen zur Begleichung der Steuerschuld einräumten. Das Geldvermögen der Bf. auf russischen Konten wurde eingefroren und zahlreiche Tochterfirmen beschlagnahmt. Da YUKOS der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, wurde dem Konzern eine Vollstreckungsgebühr in der Höhe von 7?% auferlegt (circa 190 Mio. Euro).
Die Steuerprüfungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 kamen zu ähnlichen Ergebnissen wie jene für 2000. Die Nachzahlungen beliefen sich einschließlich Zinsen und Geldbußen für 2001 auf rund 3,4 Mrd., für 2002 auf 5,2 Mrd. und für 2003 auf 4,3 Mrd. Euro. Da YUKOS bereits für das Jahr 2000 eine Geldbuße auferlegt worden war, wurde diese in Hinblick auf 2001 verdoppelt. Der Bf. wurde jeweils eine Vollstreckungsgebühr in der Höhe von 7?% auferlegt. In sämtlichen Verfahren legte YUKOS zahlreiche Rechtsmittel ein und bemühte sich insbesondere um Erstreckungen der Zahlungsfristen.
Im Zuge des Vollstreckungsverfahrens entschieden die Gerichtsvollzieher am 18.11.2004, die wichtigste Produktionsstätte des bf. Konzerns, OAO Yuganskneftegaz, zu versteigern. Nachdem sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen worden waren, wurde die Tochterfirma am 19.12.2004 versteigert.
Im März 2006 wurde ein Konkursverfahren eingeleitet. YUKOS wurde im Laufe des Verfahrens liquidiert und die Rechtspersönlichkeit des Konzerns am 12.11.2007 für erloschen erklärt.
Rechtsausführungen:
Die bf. Gesellschaft behauptet Verletzungen von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).
Zur Befolgung von Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK
Nachdem der GH die vorliegende Beschwerde für zulässig erklärt hatte, wurde er darüber informiert, dass ein von den früheren Eigentümern von YUKOS angestrengtes Verfahren vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof in Den Haag anhängig ist. Die Regierung forderte den GH daher auf, das Verfahren einzustellen.
Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK soll verhindern, dass zwei internationale Instanzen Beschwerden behandeln, die im Wesentlichen dieselben sind. Nach Ansicht des GH ist dies im vorliegenden Fall nicht gegeben. Parteien im Schiedsverfahren sind nämlich Investoren, die Anteile an YUKOS hielten, und nicht die bf. Gesellschaft selbst. Diese Investoren waren nie am Verfahren vor dem GH beteiligt.
Da die Parteien in den beiden Verfahren somit nicht dieselben sind, stimmen die beiden Angelegenheiten nicht im Wesentlichen überein iSv. Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK. Der GH ist daher durch diese Bestimmung nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Bushev).
Zu den behaupteten Verletzungen von Art. 6 EMRK
Die bf. Gesellschaft bringt vor, dass der Steuereinschätzung für 2000 zu Grunde liegende Beweismaterial wäre ihr erst vier Tage vor Prozessbeginn zugänglich gemacht worden.
Der Grundsatz der Waffengleichheit verlangt, dass in einem Strafverfahren sowohl Anklage als auch Verteidigung Gelegenheit bekommen müssen, die jeweils von der Gegenseite vorgelegten Beweise zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Außerdem garantiert Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK "ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung".
Im vorliegenden Fall beruhten die vom Finanzministerium erhobenen Forderungen gegen die Bf. auf dem Steuerbericht, den diese am 23.12.2003 erhielt, sowie auf der Entscheidung vom 14.4.2004, die ihr am folgenden Tag zugestellt wurde. Diese beiden Dokumente waren sehr detailliert und die Bf. hatte eine Reihe von Gelegenheiten, um sie anzufechten. Gegenstand des Gerichtsverfahrens war jedoch nicht der Steuerbericht oder die Entscheidung des Ministeriums als solche, sondern die von diesem erhobenen Ansprüche, die sich auf die beiden Dokumente sowie das umfangreiche weitere Beweismaterial stützten. Es ist klar, dass die Bf. angemessene Gelegenheit bekommen hätte sollen, um diese Dokumente zu studieren und sich angemessen auf die Verhandlung vorzubereiten. Das Gericht verabsäumte es jedoch, diesen Zweck zu erreichen, da die vier Tage, während derer die Bf. Zugang zu den Dokumenten hatte, für eine ordentliche Vorbereitung nicht ausreichend waren.
Die Berufungsverhandlung begann bereits drei Wochen nach der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, womit die gesetzlich vorgesehene Frist zur Vorbereitung um neun Tage verkürzt wurde. Angesichts der Komplexität des Falles hatte die Bf. damit nicht "ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung" iSv. Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK.
Der Effekt dieser Schwierigkeiten der bf. Gesellschaft, ihre Sache vor Gericht zu vertreten, schränkte ihre Verteidigungsrechte in einer Weise ein, die mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vereinbar sind. Es liegt daher eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK vor (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Bushev).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK
Die bf. Gesellschaft bringt vor, die Steuereinschätzungen für die Jahre 2000 bis 2003 sowie ihre Vollstreckung wären unrechtmäßig, willkürlich und unverhältnismäßig gewesen. Dies gelte insbesondere für den Verkauf von OAO Yuganskneftegaz.
Im Zuge der Finanzverfahren wurde die Bf. der Steuerhinterziehung für schuldig befunden und sie zur Zahlung von ca. 16 Mrd. Euro verurteilt. Im Vollstreckungsverfahren wurde ihr eine zusätzliche Gebühr in der Höhe von 7?% dieser Summe auferlegt. Ihre Vermögenswerte wurden beschlagnahmt und ihre Hauptproduktionseinheit, OAO Yuganskneftegaz, versteigert. Es ist unbestritten, dass diese Maßnahmen Eingriffe in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Eigentums darstellen. Der GH muss nun prüfen, ob diese Eingriffe gesetzmäßig waren, ein legitimes Ziel verfolgten und verhältnismäßig waren.
Zu den Steuereinschätzungen 2000 bis 2003
Die Bf. bringt vor, die Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung in Hinblick auf das Jahr 2000 wäre bereits verjährt gewesen. Außerdem wäre sie unrechtmäßig gewesen, weil sie nicht auf einer vernünftigen und vorhersehbaren Auslegung des innerstaatlichen Rechts beruht hätte. Überdies wäre sie das erste Unternehmen gewesen, das je wegen des im Allgemeinen tolerierten "Steueroptimierungssystems" bestraft wurde.
Zur Gesetzmäßigkeit der Steuereinschätzungen
Zur behaupteten Verjährung der Strafbarkeit
Dieser Beschwerdepunkt betrifft lediglich die Verhängung der Geldbuße, nicht jedoch die Vorschreibung der Steuern und Zinsen. Die in Art. 113 des Steuergesetzes vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist begann am ersten Tag nach der betroffenen Steuerperiode zu laufen. Den Endpunkt markierte das Datum der Entscheidung der Finanzbehörde. Im vorliegenden Fall erging eine solche Entscheidung am 14.4.2004 und damit eindeutig nach Ablauf der Verjährungsfrist. Im Zuge des Verfahrens gegen die bf. Gesellschaft stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Verjährungsfrist stets und unabhängig von einer etwaigen Arglist des Steuerschuldners anzuwenden sei, die Frist jedoch ausnahmsweise durch einen Steuerprüfbericht unterbrochen werden könne, wenn der Steuerschuldner die Untersuchungen der Behörde behindere. Aufgrund dieser Auslegung kam das Oberste Handelsgericht zum Ergebnis, dass im Fall der Bf. die Verjährung nicht eingetreten wäre. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichts brachte somit eine Änderung der Auslegung der Verjährungsbestimmung mit sich. Dies wirft die Frage auf, ob eine solche Änderung mit der Anforderung der Gesetzmäßigkeit iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK vereinbar ist.
Zwar regelte die Bestimmung nicht die materiellen Elemente der Straftat oder die drohende Strafe, aber sie stellte doch eine conditio sine qua non für die Verfolgung dar. Insofern bestimmte Art. 113 eine Straftat. Der GH ist nicht davon überzeugt, dass diese Änderung durch die Auslegung des Verfassungsgerichts vorhersehbar gewesen wäre. Dessen Entscheidung vom 14.7.2005 änderte die zu dieser Zeit anwendbaren Regeln, indem sie eine Ausnahme von einer Regel schuf, die zuvor keine Ausnahmen kannte. Die Entscheidung bedeutete ein Abgehen von der ständigen Praxis des Obersten Handelsgerichts und der GH sieht keinen Hinweis auf eine vorhergehende uneinheitliche Praxis oder auf bestehende Schwierigkeiten bei der Anwendung von Art. 113 des Steuergesetzes.
Der GH stellt daher eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK durch die geänderte Auslegung der Verjährungsbestimmung und ihre Auswirkungen auf das gegen die Bf. geführte Verfahren in Hinblick auf die Steuerschuld für das Jahr 2000 fest. Da diese Verurteilung die Grundlage für eine Verdoppelung der wegen der Steuerhinterziehung im Jahr 2001 verhängten Geldbuße war, beruhte auch diese nicht wie von Art. 1 1. Prot. EMRK vorgesehen auf einem Gesetz.
Zur behaupteten Unvorhersehbarkeit der Auslegung des innerstaatlichen Rechts
Die Bf. bringt vor, sie hätte zwischen 2000 und 2003 rechtmäßige "Steueroptimierungstechniken" angewendet, die erst in den folgenden Jahren von den Gerichten missbilligt worden wären.
Der GH hat angesichts des ihm vorliegenden Materials und der Vorbringen der Parteien wenig Zweifel an den faktischen Schlussfolgerungen der russischen Gerichte. Die "Steueroptimierungstechniken" bestanden darin, die Steuerlast von der bf. Gesellschaft und ihren Produktions- und Handelseinheiten auf Briefkastenfirmen in russischen Steueroasen zu verlagern. Diese Firmen, die weder Vermögen noch Angestellte oder eigene Geschäftstätigkeiten hatten, wurden nominell von Dritten besessen und verwaltet, obwohl sie in Wirklichkeit von der bf. Gesellschaft selbst gegründet und betrieben wurden. Die ölproduzierenden Tochterfirmen der Bf. verkauften das aufbereitete Öl zu einem Bruchteil des Marktwerts an die Briefkastenfirmen, die dann das Öl zu Marktpreisen weiterverkauften. Auf diese Weise wurde der größte Teil der Gewinne der Bf. bei den Briefkastenfirmen akkumuliert, die wegen des Firmensitzes in Steueroasen wesentlich geringere Steuern abführen mussten. Die Gewinne wurden sodann als Geschenke an die bf. Gesellschaft transferiert.
Die russischen Gerichte erachteten eine solche Konstruktion als eindeutig rechtswidrig, da die Bf. in betrügerischer Weise Firmen im Namen Dritter errichtet und ihre wahre Beziehung zu diesen gegenüber den Finanzbehörden verschleiert hätte. Der GH kann das Argument der Bf. nicht akzeptieren, ihre Briefkastenfirmen hätten einen Anspruch auf die Steuerbefreiungen gehabt.
Der GH wird nun prüfen, ob die Rechtsgrundlage für die Steuernachzahlungen ausreichend zugänglich, präzise und vorhersehbar war. Die Steuereinschätzungen beruhten im Wesentlichen darauf, dass die Handelsfirmen als Scheinfirmen angesehen und ihre Transaktionen daher der Bf. zugerechnet wurden.
Angesichts des innerstaatlichen Rechts erachtet es der GH als eindeutig, dass Verträge in Handelsbeziehungen nur gültig waren, sofern sie nicht arglistig abgeschlossen wurden und dass die Finanzbehörden weite Befugnisse hatten, solche Vereinbarungen vor den Gerichten anzufechten. Aus den Bestimmungen ging klar hervor, dass ein Steuerzahler eine neue Steuereinschätzung anhand seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Aktivitäten riskierte, wenn ein Missbrauch eines rechtlichen Systems oder ein Steuerbetrug aufgedeckt würde. Und genau dies ist es, was der Bf. im vorliegenden Fall passierte. Angesichts des Ermessensspielraums des Staates und der Tatsache, dass die Bf. ein großer Konzern war, der professionelle Berater hinzuziehen konnte, ist der GH der Ansicht, dass eine ausreichend klare Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Steuernachzahlungen für die Jahre 2000 bis 2003 bestand. Die Steuereinschätzungen für diese Jahre entsprachen damit der Voraussetzung der Gesetzmäßigkeit iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK.
Zum legitimen Ziel und zur Verhältnismäßigkeit
Der GH ist der Ansicht, dass jede der Steuereinschätzungen für die Jahre 2000 bis 2003 dem legitimen Ziel der Zahlung von Steuern diente und verhältnismäßig war. Die Steuertarife waren nicht besonders hoch und angesichts der Schwere der Taten der Bf. deutet auch nichts darauf hin, dass die Geldbußen oder Zinsen der Bf. eine individuelle oder eine unverhältnismäßige Last auferlegt hätten.
Schlussfolgerung betreffend die Steuereinschätzungen
Der GH stellt fest, dass eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK hinsichtlich der Verhängung und Berechnung von Geldbußen in den Steuereinschätzungen vorliegt (4:3 Stimmen; Sondervoten von Richter Jebens und von Richter Bushev, gefolgt von Richter Hajiyev). Im Übrigen begründen die Steuereinschätzungen für 2000 bis 2003 keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Vereinbarkeit mit Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK
Die Bf. bringt vor, die Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte wäre insofern einzigartig gewesen, als auch viele andere russische Unternehmen innerstaatliche Steueroasen genutzt hätten. Außerdem hätten die Behörden das von der Bf. genutzte System jahrelang toleriert.
Nichts deutet darauf hin, dass den Finanzbehörden oder den Gerichten das von der bf. Gesellschaft verwendete System, einschließlich der Scheinfirmen, bekannt gewesen wäre und sie diese als rechtmäßig bestätigt hätten. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sie dieses toleriert oder gefördert hätten. Was die Behauptung betrifft, andere Unternehmen hätten ähnliche Systeme genutzt, hat es die Bf. verabsäumt zu beweisen, dass andere Unternehmen in einer ähnlichen Situation waren.
Der GH gelangt daher zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK vorliegt (einstimmig).
Zur Vollstreckung der Steuerschulden
Die bf. Gesellschaft bringt vor, die Behörden hätten ihr die Möglichkeit geben müssen, ihre Schulden zu begleichen, anstatt ihre Hauptproduktionsstätte so schnell zu verkaufen.
Der GH muss zunächst über die Einrede der Regierung entscheiden, wonach die Bf. nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hätte. Es trifft zu, dass sie auf einzelne Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme ihres Vermögens verzichtet hat. Angesichts ihrer Gesamtsituation, dem anwendbaren Recht und den Reaktionen der Gerichte auf die von der Bf. in den Verfahren vorgebrachten Argumente hätten die weiteren Rechtsmittel aber keine zusätzlichen Erfolgschancen gehabt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Vollstreckungsgebühr von 7 %, die von der Bf. nur in Hinblick auf das Jahr 2000 in allen Instanzen angefochten wurde. Die bf. Gesellschaft hat somit die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft, weshalb die Einrede der Regierung zurückzuweisen ist (mehrheitlich).
Die Behörden ergriffen eine Reihe von Maßnahmen zur Vollstreckung der Steuerschuld. Obwohl jede dieser Maßnahmen als eigener Eingriff in die durch Art. 1 1. Prot. EMRK geschützten Rechte der Bf. angesehen werden könnte, wird der GH das Vollstreckungsverfahren in seiner Gesamtheit als ein fortlaufendes Ereignis beurteilen. Die Maßnahmen fallen unter die dritte Regel des Art. 1 1. Prot. EMRK, der den Staaten die Regelung der Benutzung des Eigentums erlaubt.
Was die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen betrifft, sieht der GH keinen Grund zu bezweifeln, dass sie eine gesetzliche Grundlage hatten und die Bestimmungen ausreichend präzise waren. Die Maßnahmen wurden von den innerstaatlichen Gerichten überprüft und für rechtmäßig befunden. Die einzige offene Frage ist, ob die Vollstreckungsmaßnahmen verhältnismäßig zum verfolgten Ziel waren.
Die bf. Gesellschaft war einer der größten Steuerzahler Russlands. Es scheint klar, dass sie auf ihren russischen Konten kein Barvermögen hatte, mit dem sie ihre Steuerschulden sofort bezahlen hätte können. Es ist fraglich, ob die Bf. in dem Zeitpunkt, als die Behörden entschieden, OAO Yuganskneftegaz zu beschlagnahmen und zu versteigern, überhaupt zahlungsfähig war. Der Kernpunkt der Beschwerde liegt daher nicht in der Beschlagnahme der Vermögenswerte der Bf. als solcher, sondern in der Geschwindigkeit, mit der die Behörden in ihrer Entscheidung über die Versteigerung der Hauptproduktionseinheit der Bf., OAO Yuganskneftegaz, eine Zahlung durch die Bf. verlangten und in der raschen Durchführung der Versteigerung.
Angesichts der überragenden Bedeutung der von den Behörden ergriffenen Maßnahmen für die Zukunft von YUKOS hätten die Behörden im Vollstreckungsverfahren alle relevanten Faktoren berücksichtigen müssen. Diese Faktoren waren unter anderem die Höhe der Schulden der Bf., die Art ihrer Geschäftstätigkeit und ihre Bedeutung für die russische Wirtschaft, ihre wirtschaftliche Lage und ihre Möglichkeit, das Vollstreckungsverfahren zu überleben. Wie der GH feststellt, wurden einzelne dieser Umstände berücksichtigt. Allerdings wurde nie eine ausdrückliche Einschätzung aller relevanten Faktoren vorgenommen. Insbesondere wurden mögliche Alternativen nicht in Erwägung gezogen. Der GH erachtet diesen Aspekt des Vollstreckungsverfahrens für besonders bedeutend bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, da angesichts der Steuerschulden der Bf. die Wahl von OAO Yuganskneftegaz als erstes zu versteigerndes Objekt offensichtlich geeignet war, der Überlebensfähigkeit der Bf. einen tödlichen Stoß zu versetzen.
Der GH akzeptiert, dass die Gerichtsvollzieher an die innerstaatlichen Vorschriften gebunden waren, die ihre Möglichkeiten einschränken konnten. Dennoch hatten sie immer noch entscheidende Wahlfreiheiten, deren Ausübung die bf. Gesellschaft entweder flott halten oder zu ihrem Untergang führen konnte. Zwar erachtet der GH die Wahl von OAO Yuganskneftegaz angesichts der Höhe der Gesamtschulden der Bf. nicht für gänzlich unsachlich, doch hätten die Behörden andere Möglichkeiten sehr ernstlich in Betracht ziehen müssen, bevor sie jenen Vermögensbestandteil definitiv zum Verkauf bestimmten, der die einzige Überlebenshoffnung von YUKOS darstellte. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass sämtliche Vermögenswerte der Bf. beschlagnahmt und damit leicht verfügbar waren.
Die Situation der Bf. wurde durch einen weiteren Faktor ernstlich erschwert. Ihr wurde eine Vollstreckungsgebühr in der Höhe von 7?% auferlegt, die sich auf zusätzliche 1,16 Mrd. Euro belief und deren Zahlung nicht aufgeschoben werden konnte. Die Gebühr war unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten der Gerichtsvollzieher. Nach Ansicht des GH stand die Summe in überhaupt keinem Verhältnis zur Höhe der Vollstreckungskosten. Anstatt zu einer freiwilligen Zahlung anzuregen, trug sie wesentlich zum Untergang der Bf. bei.
Zuletzt betont der GH, dass die Behörden sehr unflexibel bei der Geschwindigkeit des Verfahrens waren und die Bitten der Bf. um zusätzliche Zeit ablehnten. Ein solcher Mangel an Flexibilität hatte einen negativen Effekt auf die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens gegen die bf. Gesellschaft.
Da die Behörden es somit verabsäumten, einen gerechten Ausgleich zwischen dem verfolgten legitimen Ziel und den ergriffenen Maßnahmen zu treffen, liegt eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK vor (5:2 Stimmen; Sondervotum von Richter Bushev, gefolgt von Richter Hajiyev).
Zu den behaupteten Absichten der Regierung
Die Bf. behauptet, die Regierung hätte die Verfahren gegen sie mit der Absicht durchgeführt, das Unternehmen zu zerschlagen und die Kontrolle über ihr Vermögen zu erlangen.
Der GH wird diesen Beschwerdepunkt unter Art. 18 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK prüfen. Er sieht keinen Hinweis auf weitere Probleme oder Mängel in den gegen die Bf. geführten Verfahren, die es ihm ermöglichen würden, eine Verletzung von Art. 18 EMRK festzustellen. Daher liegt keine Verletzung von Art. 18 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK vor (einstimmig).
Zu den behaupteten Verletzungen von Art. 7 und Art. 13 EMRK
Eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 7 und Art. 13 EMRK ist nicht notwendig (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Frage der Anwendung von Art. 41 EMRK ist noch nicht entscheidungsreif. Der GH behält sich daher die Entscheidung über diese Frage vor (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Brandstetter/A v. 28.8.1991 = EuGRZ 1992, 190 = ÖJZ 1992, 97
Stubbings u.a./GB v. 22.10.1996 = NL 1997, 43
Gusinskiy/RUS v. 19.5.2004 = NL 2004, 123
Achour/F v. 29.3.2006 (GK) = NL 2006, 81
Kafkaris/CYP v. 12.2.2008 (GK) = NL 2008, 24
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.9.2011, Bsw. 14902/04 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 274) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_5/OAO Neftyanaya.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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