Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Grimkovskaya gg. die Ukraine, Urteil vom 21.7.2011, Bsw. 38182/03.
Art. 8 EMRK - Luftverschmutzung und Lärm an dicht befahrener Straße.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Behandlung der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 13 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. ist Eigentümerin eines an der K.-Straße gelegenen Hauses in Krasnodon, Region Lugansk, in dem sie, ihr 1994 geborener Sohn und ihre Eltern wohnen.
Laut der Regierung war die genannte Straße seit 1983 Teil der Fernstraße »Chisinau – Wolgograd«, die nach der Auflösung der UdSSR in die »MO4 Kiew-Lugansk-Izvarine-Fernstraße« umbenannt wurde. Die Bf. widerspricht den Angaben der Regierung. Die städtische Planungsabteilung habe sich erst 1998 dazu entschlossen, die MO4-Fernstraße über die K.-Straße zu führen.
Als Folge dieser Maßnahme sei das Haus der Bf. praktisch unbewohnbar geworden. Seine Bewohner hätten sehr unter dem von den Lastwagen verursachten Lärm und den Vibrationen zu leiden gehabt. Die Luftverschmutzung habe über die Jahre deutlich zugenommen und es hätten sich zahlreiche Schlaglöcher gebildet.
Die Mutter der Bf. – Frau Grishchenko – und weitere Anrainer beklagten sich ab 2000 bei diversen staatlichen Stellen über den Lärm und die Verschmutzung. Es ist unklar, ob die Behörden darauf reagierten. Frau Gri shchenko erhob daraufhin im Namen der Bf. Zivilklage. Sie beantragte, den Stadtrat zu verpflichten, ihre Familie umzusiedeln sowie Schadenersatz für die Schäden am Haus und an der Gesundheit seiner Bewohner zu leisten. Am 18.1.2002 wies das Zivilgericht Krasnodon die Klage mit der Begründung ab, der Klägerin sei es nicht gelungen, ihre Behauptungen zu beweisen. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Im Zuge der Reaktion auf Beschwerden von Bewohner n der K.-Straße führte die Sanitätsdirektion Lugansk am 15.5.2002 Messungen am Haus der Bf. durch. Während eines einstündigen Tests wurden 129 Fahrzeuge gezählt. Mehr als die Hälfte stieß Schadstoffe in Überschreitung der Grenzwerte aus. Der Kupfer- bzw. Bleigehalt im aufgewirbelten Staub überstieg die Richtwerte bei weitem.
Der Leiter der Sanitätsdirektion wandte sich daraufhin an den Bürgermeister und wies ihn an, den Fernverkehr durch die K.-Straße zu stoppen. Letztere sei nur als temporäre Durchzugsroute gedacht. Es werde nicht nur gegen das Gesetz betreffend den Schutz vor Luftverschmutzung verstoßen, sondern es sei auch eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner zu befürchten.
In der Folge legte die Bf. den zuständigen Behörden eine nichtbehördliche Bescheinigung vor, wonach ihr Haus beschädigt sei. Ferner präsentierte sie mehrere medizinische Atteste. Demnach würden ihre Eltern unter anderem an chronischer Bronchitis, Atmungsinsuffizienz und Erkrankungen des Herzens sowie ihr minderjähriger Sohn seit 1997 an einer hartnäckigen Atemwegserkrankung bzw. an Immunschwäche leiden.
Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im November 2002 wurden beim Sohn der Bf. stark erhöhte Kupfer- und Bleiwerte im Blut bzw. Urin vorgefunden und eine Vergiftung mit Schwermetallen diagnostiziert. Im Juli 2003 empfahl das örtliche Kinderspital dringend einen Wohnsitzwechsel mit dem Hinweis, er habe von Geburt an in einer hoch verschmutzten Umgebung gelebt.
Zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt wandte sich die Mutter der Bf. an die Staatsanwaltschaft und beantragte die Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung betreffend die Situation in der K.-Straße. Letztere wies das Begehren mit der Begründung zurück, es könne kein behördliches Fehlverhalten festgestellt werden, außerdem plane die Stadtverwaltung die Durchführung von Reparaturarbeiten beginnend mit Juni 2002.
Am 16.6.2002 kam es zu einer Blockade der K.-Straße durch Anrainer. 2006 gab das städtische Planungsamt bekannt, dass kein Geld für die geplante Reparatur des Straßenbelags zur Verfügung stehe. Im selben Jahr bestätigte der Leiter der Sanitätsdirektion, dass die K.-Straße von Fahrzeugen nicht passiert werden könne.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. auf Achtung der Wohnung), da die Stadtbehörden von Krasnodon es zuließen, dass die MO4-Fernstraße durch die – verkehrstechnisch dafür nicht ausgestattete – K.-Straße geführt werde und weil sie es unterlassen hätten, das dortige Umweltgeschehen zu überwachen und die erforderlichen straßenbaulichen Maßnahmen zu setzen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Zur Zulässigkeit
Die Regierung zeigt sich irritiert über die Identität der Beschwerde führenden Person, nämlich ob es sich dabei um Frau Grimkovskaya oder um Frau Grishchenko handelt. Falls erstere Beschwerde eingelegt habe, müsse diese als unvereinbar mit der Konvention ratione personae betrachtet werden. Der Bf. fehle nämlich die Opfereigenschaft, da sie nicht Partei des Zivilverfahrens vor den nationalen Gerichten gewesen sei. In jedem Fall sei ihre Beschwerde aber wegen Nichteinhaltung der Frist von sechs Monaten zurückzuweisen. Das von ihr ausgefüllte Beschwerdeformular sei nämlich undatiert und beim EGMR erst am 28.6.2004 eingelangt, während das Zivilverfahren bereits am 21.7.2003 mit dem abweisenden Urteil des Obersten Gerichtshofs geendet habe. Aber auch gesetzt den Fall, sie sei rechtmäßige Bf., müsse ihre Beschwerde zurückgewiesen werden, da sich die Zivilklage nicht gegen den für den Straßenerhalt verantwortlichen Betreiber der Fernstraße gerichtet habe.
Der GH vermerkt, dass die Bf. detaillierte Angaben betreffend ihre persönliche Beeinträchtigung durch die Fernstraße gemacht hat. Der Einwand der Regierung, es fehle ihr der Opferstatus, ist daher zurückzuweisen.
Zur fehlenden Erschöpfung des innerstaatlichen In stanzenzugs ist zu sagen, dass Frau Grishchenko den GH anfänglich darüber informiert hatte, das Beschwerdeverfahren im Namen ihrer Tochter führen zu wollen und ihm zu diesem Zweck eine vom Rechtsvertreter der Bf. ausgestellte Vollmacht vom 22.12.2003 übermittelte. Dieses Datum fällt in die Sechs-Monats-Frist. Die Tatsache, dass ursprünglich Frau Grishchenko Beschwerde eingelegt und der GH am 28.6.2004 von ihrer Tochter ein Beschwerdeformular mit identem Inhalt, was die behaupteten Konventionsverletzungen angeht, erhalten hat, kann nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Dieser Einwand ist folglich zurückzuweisen.
Was den letzten Einwand betrifft, ist das Vorbringen der Bf., die den Stadtrat für den Zustand bzw. Erhalt der K.-Straße in der Pflicht sieht, nicht ohne Substanz. Abgesehen davon betrifft ihre Beschwerde eher die Frage, ob a) die Zustimmung des Stadtrats, die genannte Straße für den Fernverkehr zu verwenden und b) dessen angebliches Versäumnis, zu gewährleisten, dass die Fernstraße in Übereinstimmung mit Umweltstandards und geltendem Recht betrieben wird, mit der EMRK vereinbar war. Die Regierung vermochte nicht darzulegen, dass diese Probleme in einem Verfahren gegen den Straßenbetreiber hätten gelöst werden können. Ihr Einwand ist insofern zurückzuweisen.
Der GH kommt somit zu dem Ergebnis, dass dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Ist Art. 8 EMRK anwendbar?
Bei der offiziellen Untersuchung am 15.5.2002 stellte die Sanitäts direktion fest, dass der Straßenbelag in der Nähe des Hauses der Bf. arg beschädigt war und es stündlich von mehr als hundert Fahrzeugen passiert wurde. Es ist daher durchaus plausibel, dass der Lärm und die Vibrationen die Bf. zumindest in einem gewissen Ausmaß störten. Ferner stieß mehr als die Hälfte der Fahrzeuge Schadstoffe in Überschreitung der geltenden Grenzwerte aus. Aufgrund des Ausmaßes der Boden- und Luftverschmutzung sahen die Umweltbehörden eine Aussetzung der Nutzung der Fernstraße für notwendig an, um nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer auszuschließen. Der GH erachtet es für beachtlich, dass beim Sohn der Bf. eine chronische Vergiftung mit Blei und Kupfer festgestellt wurde – von den Fahrzeugen ausgestoßene Substanzen, die auch im Boden nahe dem Haus der Bf. vorgefunden wurden. Die Regierung hat keine andere plausible Erklärung betreffend den Ursprung der Vergiftung vorgebracht.
Der GH kommt zu der Schlussfolgerung, dass der Lärm, die Vibrationen sowie die Luft- und Bodenverschmutzung, die insgesamt von der MO4-Fernstraße ausgingen, die Bf. in signifikanter Weise vom Genuss ihrer von Art. 8 EMRK garantierten Rechte abhielten. Diese Bestimmung ist somit anwendbar (einstimmig).
War der Eingriff gerechtfertigt?
Zu prüfen bleibt, ob die Ukraine für die Auswirkungen des Betriebs der Fernstraße von Oktober 1998 bis Juni 2002 verantwortlich gemacht werden kann.
Der GH hat bereits im Fall Ward/GB hervorgehoben, Art. 8 EMRK könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass jedes Individuum Wohnung unter speziellen Umweltstandards nehmen kann. Insofern würde es zu weit gehen, wenn die Regierung dafür einzustehen hätte, weil sie den Fernverkehr durch eine dicht bevölkerte Straße erlaubt hat, oder verpflichtet wäre, dem Betroffenen einen Wohnsitzwechsel auf Staatskosten zu ermöglichen. Die Bf. hat auch zu keiner Zeit behauptet, ihr Haus hätte seit Oktober 1998 an Wert verloren bzw. sie könnte ohne staatliche Hilfe nicht ihren Wohnsitz verlegen.
Der GH sieht keinen Grund, die Entscheidung der Regierung in Frage zu stellen, die K.-Straße als Durchzugsstraße zu nutzen. Bezüglich des verfahrensrechtlichen Aspekts der Entscheidungsfindung ist er allerdings nicht davon überzeugt, dass sie im gegenständlichen Fall ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der Bf. und jenen der Gemeinschaft herstellte.
Erstens hat die Regierung nicht gezeigt, dass der 1998 getroffenen Entscheidung, die MO4-Fernstraße durch die K.-Straße zu führen, eine Machbarkeitsstudie vorausging, mit der hätte festgestellt werden können, ob dieses Projekt den geltenden Umweltstandards entsprach und um davon betroffenen Parteien, einschließlich den in der K.-Straße ansässigen Personen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wie es scheint, haben derartige Garantien – und insbesondere ein öffentlicher Zugang zu den relevanten Umweltinformationen und zur behördlichen Entscheidungsfindung zum Zeitpunkt der Realisierung des Straßenprojekts – nicht existiert.
Zweitens zeichneten die Behörden ab 1998 auch für die Umsetzung einer Politik verantwortlich, mit der negative Auswirkungen der Fernstraße auf die Rechte der Bewohner der K.-Straße unter Art. 8 EMRK hätten abgemildert werden müssen. Dem GH liegen keine Details vor, die darauf schließen lassen, dass das Umweltmanagement vor der Messung des dortigen – als kritisch erachteten – Verschmutzungsgrades am 15.5.2002 effektiv und vielversprechend gewesen wäre.
Drittens ist die Bedeutung öffentlicher Beteiligung an der Entscheidungsfindung in Umweltangelegenheiten als verfahrensrechtliche Garantie zur Gewährleistung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte hervorzuheben. Essentielles Element dieser Verfahrensgarantie ist die Individuen eingeräumte Möglichkeit, eine behördliche Handlung bzw. Unterlassung, die ihre Rechte berührt, bei einer unabhängigen Stelle anzufechten. Der GH hält es für erwähnenswert, dass die Aarhus-Konvention über den Zugang zu Informationen, Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung und den Zugang zu den Gerichten in Umweltfragen von der Ukraine 1999 ratifiziert wurde und am 30.10.2001 in Kraft getreten ist.
Im vorliegenden Fall ist nicht erwiesen, dass der Bf. ernsthaft Gelegenheit gegeben wurde, die Entscheidungsfindung der staatlichen Behörden betreffend die MO4-Fernstraße in der Zeit von Oktober 1998 bis Juni 2002 bei den innerstaatlichen Gerichten anzufechten. Zwar erhob ihre Mutter Schadenersatzklage gegen den Stadtrat. Das Zivilgericht zweiter Instanz, das ihr Begehren abwies, beschränkte sich jedoch in seiner Begründung im Wesentlichen auf die Feststellung, die Beklagte sei für den Erhalt bzw. die Reparatur der K.-Straße nicht verantwortlich zu machen. Mehrere Dokumente im Akt legen jedoch nahe, dass eine derartige Verantwortlichkeit tatsächlich in einem gewissen Ausmaß existierte.
Der GH findet es bedeutsam, dass die Gerichte auf die Hauptargumente der Bf., die auf eine Verantwortung des Stadtrats für die gerügten Vorgänge hinausliefen, keine direkte Antwort gaben. Zwar befragte das Gericht erster Instanz einige Zeugen über die Umweltpolitik des Stadtrats, jedoch enthält weder sein noch das Urteil der Oberinstanzen irgendeine Beurteilung dahingehend, aus welchen Gründen es bzw. sie der Ansicht war(en), diese Politik würde die Rechte der Bf. in adäquater Weise schützen. Es wurde auch keine Begründung für die Verwerfung der Behauptung der Bf. geliefert, die 1998 beschlossene Führung der MO4-Fernstraße über die K.-Straße sei willkürlich und unrechtmäßig gewesen.
Mit Rücksicht erstens auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsstudie bzw. einer adäquaten Umweltmanagementpolitik, zweitens der fehlenden Einbindung der Bf. in den behördlichen Entscheidungsprozess und letztlich auf die Anforderungen der Aarhus-Konvention kommt der GH zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ein angemessenes Gleichgewicht nicht gewahrt wurde. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Zu den behaupteten Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK
Laut der Bf. war das Zivilverfahren unfair. Insbesondere hätten die Gerichte keine ausreichenden Gründe für die Abweisung ihrer Klage vorgebracht.
Der GH wird diesen Beschwerdepunkt lediglich unter Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) prüfen. Da er eng mit der Beschwerde nach Art. 8 EMRK verknüpft ist, erklärt er ihn für zulässig (einstimmig). Angesichts seiner Feststellungen zu Art. 8 EMRK sieht der GH jedoch keinen Anlass zu einer gesonderten Prüfung (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 10.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Hatton u.a./GB v. 8.7.2003 (GK) = NL 2003, 193 = ÖJZ 2005, 642 = EuGRZ 2005, 584
Ward/GB v. 9.11.2004 (ZE)
Fadeyeva/RUS v. 9.6.2005 = NL 2005, 129
Deés/H v. 9.11.2010
Dubetska u.a./UA v. 10.2.2011
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.7.2011, Bsw. 38182/03 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 229) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_4/Grimkovskaya.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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