Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Verein "21. Dezember 1989" u.a. gg. Rumänien, Urteil vom 24.5.2011, Bsw. 33810/07 und Bsw. 18817/08.
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 46 EMRK - Gewaltsame Niederschlagung von Demonstrationen.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 2 EMRK in Bezug auf die Dritt- und ViertBf. (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK in Bezug auf den ZweitBf. (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK in Bezug auf den ZweitBf. (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerden hinsichtlich Art. 6 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 34 EMRK und Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 EMRK in Bezug auf die Zweit-, Dritt- und ViertBf. (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerden hinsichtlich Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 6 EMRK und Art. 13 EMRK in Bezug auf den ErstBf. (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK in Bezug auf die Dritt- und ViertBf. (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK in Bezug auf den ZweitBf. (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je € 15.000,– für die Dritt- und ViertBf. und € 6.000,– für den ZweitBf. für immateriellen Schaden, € 20.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Verein »21. Dezember 1989« (Associatia 21 Decembrie 1989), der ErstBf., vertritt die Interessen von Personen, die im Zuge der gewaltsamen Niederschlagung der Demonstrationen gegen das totalitäre Regime in Rumänien 1989 verletzt oder getötet wurden, im Rahmen des diesbezüglich anhängigen Strafverfahrens. Beim ZweitBf. handelt es sich um den aktuellen Präsidenten dieses Vereins, Theodor Maries. Die Dritt- und ViertBf. sind die Eltern von Nicusor Vlase, der im Rahmen der Ereignisse im Dezember 1989 erschossen wurde. Angaben der rumänischen Behörden aus dem Jahr 2008 zufolge seien bei diesen außerdem mehr als 1.200 Personen gestorben, mehr als 5.000 verletzt und tausende unrechtmäßig festgenommen und misshandelt worden.
In den 1990er Jahren leitete der Militärstaatsanwalt Ermittlungen bezüglich der Vorfälle im Dezember 1989 ein. Die zentralen Ermittlungen erfolgten unter der Akte Nr. 97/P/1990 und begannen im Juli 1990. Mit Entscheidung vom 20.9.1995 wurden sie jedoch eingestellt, da es zum einen aufgrund des allgemeinen Chaos nach dem Sturz des Regimes unmöglich gewesen sei, umfassende Untersuchungen durchzuführen, und zum anderen die strafrechtliche Verantwortung für die Tötungen und Verletzungen bei jenen liege, die den Gebrauch von Feuerwaffen anordneten. Die Verantwortlichen seien jedoch alle bereits verurteilt worden oder verstorben.
Diese Entscheidung wurde am 7.12.2004 vom Obersten Gerichts- und Kassationshof wegen Gesetzwidrigkeit und Begründungsmängeln aufgehoben. Am gleichen Tag wurden 102 Personen – hauptsächlich Offiziere der Armee, der Polizei und der Abteilung für Staatssicherheit (Securitate) – des vorsätzlichen bzw. versuchten Mordes, Genozids oder unmenschlicher Behandlung bzw. der Mittäterschaft bei oder Anstiftung zu diesen Delikten angeklagt. 16 Zivilpersonen, darunter der ehemalige Staatspräsident und der ehemalige Chef des Geheimdienstes, wurden ebenfalls angeklagt. Weitere strafrechtliche Ermittlungen wurden später der Akte Nr. 97/P/1990 angeschlossen.
Aus einem Schreiben des Büros des Militärstaatsanwalts an den bf. Verein aus dem Jahr 2008 geht hervor, dass zwischen 2005 und 2007 zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt wurden, es jedoch auch zu Verzögerungen kam. Diese seien unter anderem auf die Übertragung der Akte auf einen anderen Staatsanwalt, die späte Zustellung der Einstellungsentscheidungen an die Betroffenen, die Komplexität der Untersuchung und auf die mangelnde Kooperation seitens der involvierten Institutionen zurückzuführen.
Der Tod von Nicusor Vlase
Die Ermittlungen in diesem Fall wurden zunächst vom Büro des Militärstaatsanwalts in Brasov geführt. Nachdem die Dritt- und der ViertBf. den Leichnam ihres Sohnes gesehen und Spuren von Gewaltanwendungen sowie eine noch blutende Schusswunde wahrgenommen hatten, äußerten sie Zweifel an den Angaben der Behörden, dass dieser am 23.12.1989 gestorben sei. Zwischen 1991 und 2008 sendeten die Eltern zahlreiche Schreiben an den Militärstaatsanwalt und andere Behörden, in denen sie um Identifizierung und Bestrafung derjenigen, die ihren Sohn getötet hatten, baten. Eine Entscheidung vom 28.12.1994, mit der diesbezügliche Ermittlungen eingestellt wurden, wurde den Bf. erst am 9.7.1999 zur Kenntnis gebracht. Am 30.8.1999 wurde sie jedoch aufgrund der lückenhaften Untersuchung aufgehoben. Zwischen 2001 und 2006 wiederholten die Bf. die Strafanzeigen gegen Mitglieder der Polizei, Securitate und involvierte Mediziner mehrfach.
Am 9.1.2006 wurde der Fall an die Akte Nr.97/P/1990 angeschlossen. Auf Beschwerden der DrittBf. bezüglich der Ineffektivität der Ermittlungen im Fall des Mordes an ihrem Sohn reagierte der Oberste Rat der Magistratur mit zwei Schreiben, aus denen hervorgeht, dass zwischen 1994 und 2001 sowie zwischen 2002 und 2005 keine Ermittlungstätigkeiten erfolgt seien. Allerdings seien die Ermittlungen nach Dezember 2004 wieder aufgenommen worden.
Die Dritt- und der ViertBf. klagten die Institutionen, die sie für den Tod ihres Sohnes verantwortlich hielten, auf Schadenersatz. Die Klage wurde jedoch zurückgewiesen, da sie die Stempelgebühren nicht bezahlen konnten. Alle Rechtsmittel blieben erfolglos.
Die Umstände hinsichtlich der Erst- und ZweitBf.
Der ZweitBf., Herr Maries, war aktiver Teilnehmer an den Demonstrationen ab dem 21.12.1989. Darüber hinaus nahm er 1990 an Demonstrationen teil, mit denen vor allem die Ermittlung der Verantwortlichen für die zahlreichen Opfer vom Dezember 1989 gefordert wurden.
Als Präsident des bf. Vereins behauptet der ZweitBf., geheim überwacht worden zu sein. Insbesondere seien seine Telefongespräche abgehört worden. Unterstützend übersendete er zwei Notizen sowie einen Bericht des Geheimdienstes aus dem Jahr 1990, an deren Kopien er 2006 gelangt war. Diesen sind zahlreiche Details über das Privatleben des ZweitBf. zu entnehmen.
Am 14.4.2008 stellte der bf. Verein erstmals eine Anfrage an den Geheimdienst hinsichtlich der Autorisierung dieser Überwachungsmaßnahmen. Diese Anfrage wiederholte der ZweitBf. am 16.2.2009. Der Geheimdienst antwortete, gemäß dem Gesetz über die nationale Sicherheit nicht befugt zu sein, diesbezüglich Auskunft zu geben. Im Jahr 2009 wurde der ZweitBf. von drei weiteren Organisationen mit Zuständigkeit im Bereich der nationalen Sicherheit darüber informiert, dass er nicht von ihnen überwacht werde bzw. sie keine Informationen über ihn vorliegen hätten.
Weitere relevante Sachverhaltsmerkmale
Der Zugang der Bf. zu den Ermittlungsakten war nicht immer vollumfänglich gegeben. Erst im Oktober 2009 erhielt der bf. Verein Kopien von allen Ermittlungsdokumenten, die in der Akte Nr.97/P/1990 enthalten waren, mit Ausnahme der als geheim eingestuften. Im März 2010 wurden einige Materialien als nicht mehr geheim klassifiziert, sodass die Bf. Zugang zu weiteren Dokumenten erhielten. Ihren Stellungsnahmen zufolge haben sie nun Zugang zu fast allen Dokumenten des Akts.
2008 wurde dem Militärstaatsanwalt ein Gesetzesentwurf zur Stellungnahme übersendet, der Amnestien für Taten des Militärpersonals im Dezember 1989 vorsah.
Rechtsausführungen:
Die Dritt- und ViertBf. beschweren sich unter Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) über das Fehlen effektiver Ermittlungen bezüglich der Tötung ihres Sohnes.
Herr Maries rügt unter Art. 3 EMRK (hier: Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) das Fehlen effektiver Ermittlungen hinsichtlich der Behandlung, der er im Zuge der Demonstrationen gegen das Regime ausgesetzt wurde. Außerdem beschwert er sich unter Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens und Recht auf Achtung des Briefverkehrs) in eigenem und im Namen des bf. Vereins darüber, dass er geheim überwacht worden sei, um auf ihn Druck auszuüben, weil er als Präsident des bf. Vereins eine Kampagne für effektive Ermittlungen hinsichtlich der Ereignisse im Dezember 1989 geleitet habe.
Aufgrund der fehlenden Effektivität der Ermittlungen stützen sich die Bf. weiters auf einen oder mehrere der folgenden Artikel: Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) und Art. 34 EMRK (Individualbeschwerderecht).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK
Zur Zulässigkeit
Die Regierung wendet die Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK ratione temporis ein, da die strittigen Ermittlungen vor dem Zeitpunkt der Ratifikation der EMRK durch Rumänien am 20.6.1994 eingeleitet wurden. Der GH weist jedoch darauf hin, dass ein wichtiger Teil der verfahrensrechtlichen Schritte nach der Ratifikation gesetzt wurde oder werden hätte sollen. Da die Ermittlungen nach dem 20.6.1994 fortgeführt wurden, ist der GH ratione temporis zuständig und wird prüfen, ob die Ereignisse nach dem Inkrafttreten der EMRK zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt durch Rumänien führten.
Die Regierung wendet auch die Nichterschöpfung des nationalen Instanzenzugs ein, der GH kann jedoch keinen zugänglichen und effektiven Rechtsbehelf erkennen, der den Bf. zur Verfügung gestanden wäre. Er erklärt die Beschwerde daher für zulässig (einstimmig).
In der Sache
Der GH merkt an, dass das Verfahren in Bezug auf Nicusor Vlase 1994 bei Militärstaatsanwälten anhängig war, die genau wie die Mehrzahl der Verdächtigen – unter denen sich auch noch aktive, hochrangige Mitglieder der Armee befinden – der Hierarchie der Armee unterworfen sind. Außerdem geht aus den Unterlagen hervor, dass zwischen 1994 und 2001 sowie zwischen 2002 und 2005, also insgesamt zehn Jahre lang, keine Ermittlungsmaßnahmen gesetzt wurden, um die für den Tod des jungen Mannes Veranwortlichen zu finden. Eine Untätigkeit für eine derart lange Zeit ist nicht gerechtfertigt.
Lücken in der Ermittlung wurden mehrmals durch die Behörden selbst festgestellt. Aufgrund dieser Lücken wurde die Einstellungsentscheidung vom 28.12.1994 1999 wieder aufgehoben. Die Unzulänglichkeiten wurden jedoch durch die folgenden Ermittlungen nicht beseitigt. Die Schreiben des Obersten Rats der Magistratur weisen auf verschiedene Gründe für Verzögerungen hin. An dieser Stelle merkt der GH an, dass die vorsätzliche Verheimlichung von Beweisen die Fähigkeit der Untersuchungen in Frage stellt, die Fakten tatsächlich zu ermitteln. Die Klassifizierung von für die Untersuchung essentiellen Informationen als »geheim« kann nur aus Gründen der nationalen Sicherheit gerechtfertigt sein. Derartige Rechtfertigungsgründe wurden durch die Regierung nicht vorgebracht.
Hinsichtlich der Verpflichtung, die Angehörigen des Opfers in das Verfahren einzubeziehen, stellt der GH fest, dass keine Rechtfertigung dafür vorliegt, dass die Eltern von Nicusor Vlase – trotz zahlreicher Anfragen – bis zum 9.7.1999 keine Informationen über die Ermittlungen erhielten. Weder die Entscheidung über noch die Gründe für deren Einstellung wurden ihnen zur Kenntnis gebracht. 2003 erhielten sie nur zusammengefasste Informationen. 2008 und 2009 gab ihnen der Oberste Rat der Magistratur sich wiederholende Antworten. Erst Anfang 2010, fast 20 Jahre nach den zentralen Ereignissen, erhielten sie Zugang zu essentiellen Informationen, die zuvor als »geheim« eingestuft waren.
Der GH unterschätzt zwar nicht die Komplexität des Falls, insbesondere da das Verfahren der Akte Nr. 97/P/1990 angeschlossen wurde. Die besonderen politischen und gesellschaftlichen Hintergründe können jedoch für sich alleine weder die Dauer der Ermittlungen noch den Umstand rechtfertigen, dass diese über geraume Zeit durchgeführt wurden, ohne die Betroffenen oder die Öffentlichkeit über den Fortschritt zu informieren. Die hohe Relevanz für die rumänische Gesellschaft hätte die Behörden vielmehr dazu veranlassen müssen, den Fall rasch und ohne unnötige Verzögerungen abzuwickeln, um jeden Anschein der Straflosigkeit bestimmter Taten zu vermeiden.
Das Verfahren war im Dezember 2010 noch immer vor dem Staatsanwalt anhängig, ohne dass die Sache je einem Richter präsentiert worden ist. Die Familien und Erben der Opfer hatten daher nie Zugang zu einem Verfahren vor einem unabhängigen Tribunal. Der GH betont die Wichtigkeit des Rechts der Opfer und der Familien, die wahren Umstände von Ereignissen zu klären, die schwere Verletzungen fundamentaler Rechte wie dem Recht auf Leben betreffen. Dieses Recht beinhaltet auch das Recht auf effektive Ermittlungen und unter Umständen auf Schadenersatz. Im Fall einer breiten Anwendung von tödlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung bei Demonstrationen, die zum Übergang zu einem demokratischeren Regime wie dem vorliegenden führen, kann der GH eine Ermittlung nicht als effektiv bezeichnen, die mit der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortung endet, wenn es die Behörden selbst waren, die untätig blieben. Der GH hat außerdem bereits festgestellt, dass Amnestien mit der staatlichen Verpflichtung generell unvereinbar sind, Akte der Folter zu untersuchen und gegen die Straflosigkeit internationaler Verbrechen zu kämpfen.
Es ist eine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt festzustellen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Herr Maries beschwert sich darüber, durch die Angriffe von gepanzerten Fahrzeugen und durch den Beschuss bei den Demonstrationen 1989 einem ernsten Risiko für sein Leben und seine physische und psychische Integrität ausgesetzt worden zu sein. Da der ZweitBf. jedoch keine Atteste vorbringen kann, die die Auswirkungen dieser Aktionen auf ihn beweisen, und da er sich erst im Jahr 2004 über diesen Umstand bei den Behörden beschwerte, stellt der GH fest, dass Letztere ihre Verpflichtungen unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 3 EMRK nicht verletzten. Die Beschwerde wird wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückgewiesen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus anderen Gründen unzulässig, sodass sie für zulässig erklärt wird (einstimmig).
Der ZweitBf. weist drei Dokumente vor, die ihn betreffende Überwachungsmaßnahmen im Jahr 1990 bestätigen. Diese Dokumente verwahrten die rumänischen Behörden mindestens bis 2006, dem Jahr, in dem der ZweitBf. Kopien erlangte. Der GH hat bereits im Fall Rotaru/RO festgestellt, dass die Rechtslage hinsichtlich geheimer Überwachungsmaßnahmen in Rumänien unzureichend ist, da sie die Modalitäten für die Ausübung des Ermessensspielraums der Behörden nicht ausreichend klar regelt. Das rumänische System der Sammlung und Archivierung von Informationen bietet keine ausreichenden Garantien, um den Schutz des Privatlebens der Betroffenen zu gewährleisten. Das Ministerkomitee des Europarats forderte im Zwischenbeschluss ResDH(2005)57 die schnelle und umfassende Beseitigung dieser Mängel. Die Umsetzung des Urteils des GH ist jedoch immer noch ausständig.
Im Fall Dumitru Popescu/RO (Nr. 2) hat der GH festgestellt, dass es in Rumänien immer noch möglich ist, Überwachungsmaßnahmen in Fällen vermutlicher Brüche der nationalen Sicherheit gemäß Gesetz Nr.51/1991 durchzuführen, da dieses nicht aufgehoben wurde.
Das Fehlen ausreichender gesetzlicher Garantien hatte daher zur Folge, dass die Informationen über den ZweitBf. noch 16 Jahre nach deren Erlangung aufbewahrt wurden. Herr Maries hat aufgrund dieser Mängel außerdem zu befürchten, dass seine Telefongespräche abgehört werden. Es ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK in Bezug auf den ZweitBf. festzustellen (einstimmig).
Weitere Beschwerden
Aufgrund der bisherigen Feststellungen ist es nicht notwendig, die weiteren Beschwerden der Zweit-, Dritt- und ViertBf. unter Art. 6, 13, 34 und 14 iVm. Art. 6 EMRK zu prüfen (einstimmig).
Die Beschwerden des bf. Vereins unter Art. 2, 3 und 6 EMRK sind wegen Unvereinbarkeit ratione personae als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig). Die Beschwerde des bf. Vereins unter Art. 13 EMRK ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit unzulässig (einstimmig).
Anwendung von Art. 46 EMRK
Die Feststellung des GH bezüglich des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK bringt ein strukturelles Problem zum Vorschein, da mehrere hundert Personen als geschädigte Parteien in das strittige Strafverfahren involviert und über 100 ähnliche Beschwerden beim GH anhängig sind. Der belangte Staat hat zwar prinzipiell – unter Aufsicht des Ministerkomitees des Europarats – freie Wahl hinsichtlich der Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten unter Art. 46 EMRK. Der GH ist jedoch der Meinung, dass zur Umsetzung des vorliegenden Urteils zweifellos generelle Maßnahmen auf nationaler Ebene notwendig sind. Rumänien hat der Situation, die zur Feststellung einer Verletzung von Art. 2 EMRK führte, ein Ende zu setzen und dem Recht der zahlreichen Betroffenen auf eine effektive Ermittlung, das durch die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortung nicht beseitigt wird, Rechnung zu tragen. Der belangte Staat hat daher unter Beachtung der einschlägigen Judikatur des GH angemessene Abhilfe zu schaffen, um den Anforderungen von Art. 46 EMRK zu entsprechen.
Es ist nicht notwendig, die Prüfung der anhängigen ähnlichen Fälle auszusetzen. Dieses Vorgehen wird Rumänien regelmäßig an die Verpflichtungen erinnern, die sich aus diesem Urteil ergeben.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Je € 15.000,– für Herrn und Frau Vlase und € 6.000,– für Herrn Maries für immateriellen Schaden. € 20.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Rotaru/RO v. 4.5.2000 (GK) = NL 2000, 96 = ÖJZ 2001, 74
Dumitru Popescu/RO (Nr. 2) v. 26.4.2007
Sandru u.a./RO v. 8.12.2009
Rumpf/D v. 2.9.2010 = NL 2010, 275 = EuGRZ 2010, 700
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.5.2011, Bsw. 33810/07 und Bsw. 18817/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 145) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_3/Verein21.Dezember.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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