Bsw30814/06 – AUSL EGMR Entscheidung
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Lautsi u.a. gg. Italien, Urteil vom 18.3.2011, Bsw. 30814/06.
Spruch
Art. 9 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 2 1. Prot. EMRK - Kreuze in Klassenzimmern konventionskonform.
Keine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK (15:2 Stimmen).
Keine Notwendigkeit der separaten Prüfung unter Art. 9 EMRK (15:2 Stimmen).
Kein Grund, die Beschwerde unter Art. 14 EMRK zu prüfen (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. und ihre beiden Söhne (der Zweit- und der DrittBf.) leben in Italien. Im Schuljahr 2001-2002 besuchten die beiden Söhne eine staatliche Schule in Abano Terme, deren Klassenräume mit einem an der Wand hängenden Kruzifix ausgestattet waren.
Bei einer Sitzung des Schulbeirats im April 2002 brachte der Ehemann der ErstBf. die Anbringung der Kreuze zur Sprache und fragte, ob diese entfernt werden könnten. Der Schulbeirat entschied jedoch dagegen.
Die ErstBf. focht diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht Venetien an und machte, unter anderem unter Berufung auf Art. 9 EMRK und diverse Verfassungsbestimmungen, eine Verletzung des Säkularitätsprinzips geltend.
Im Oktober 2002 trat der Minister für Unterricht, Universitäten und Forschung dem Verfahren bei, nachdem er zuvor eine Weisung zur Setzung von Maßnahmen zur Bewahrung von Kruzifixen in Klassenzimmern erteilt hatte. Seiner Ansicht nach war das Vorbringen der Bf. unbegründet, da die Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern öffentlicher Schulen auf zwei königlichen Dekreten aus den Jahren 1924 und 1928 beruhe.
Das Verwaltungsgericht trat die Frage der Verfassungsmäßigkeit an das Verfassungsgericht ab. Dieses erklärte die Vorlage am 15.12.2004 für offensichtlich unzulässig, da sie gegen Texte gerichtet sei, die nicht den Rang eines Gesetzes, sondern lediglich von Verordnungen hätten, welche nicht Gegenstand einer Verfassungsmäßigkeitsprüfung sein könnten.
Am 17.3.2005 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass die königlichen Dekrete immer noch in Kraft seien und das Vorhandensein von Kreuzen in Klassenzimmern staatlicher Schulen nicht gegen das Prinzip des säkularen Staates verstoße. Auch wenn das Kreuz unweigerlich ein religiöses Symbol verkörpere, sei es eher generell ein Symbol des Christentums als des Katholizismus und auf diese Weise Bezugspunkt für andere Glaubensbekenntnisse. Das Kreuz sei ein historisches und kulturelles Symbol mit identitätsstiftendem Charakter für das italienische Volk, das die für Italien und Europa charakteristische historische und kulturelle Entwicklung repräsentiere. Es solle auch als ein Symbol für ein der italienischen Verfassung zugrunde liegendes Wertesystem verstanden werden.
Die ErstBf. legte daraufhin Beschwerde beim Consiglio di Stato, dem Obersten Verwaltungsgericht, ein. Auch dieser erkannte die königlichen Dekrete als Grundlage für die Anbringung der Kreuze an und stellte deren Vereinbarkeit mit dem Säkularitätsprinzip fest. Der Consiglio di Stato war der Ansicht, das Kruzifix symbolisiere in Italien die religiöse Herkunft von Werten wie Toleranz, gegenseitigem Respekt u.a., die die italienische Kultur charakterisieren würden. In diesem Sinne könne das Kreuz, wenn es in Klassenzimmern angebracht ist, auch aus einer säkularen Perspektive eine starke erzieherische, symbolische Funktion, unabhängig von der Religion der Schüler, erfüllen. Das Kreuz sei als ein Symbol zu sehen, das die beachtlichen Quellen der erwähnten Werte reflektiere – Werte, die Säkularismus in der gegenwärtigen Rechtsordnung des Staates definieren würden.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
In der Anbringung von Kreuzen in den Klassenzimmern der vom Erst- und vom ZweitBf. besuchten staatlichen Schule sehen die Bf. eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung) und Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit). Sie rügen zudem eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK und von Art. 9 EMRK
Vorliegend stellt sich für den GH nur die Frage, ob die Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern staatlicher Schulen, nicht jedoch an anderen Orten, den Anforderungen von Art. 2 1. Prot. EMRK und Art. 9 EMRK entspricht. Er hat auch nicht darüber zu befinden, ob die Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern mit dem im italienischen Recht verankerten Säkularitätsprinzip vereinbar ist.
Die Befürworter des Säkularismus können Ansichten für sich beanspruchen, die das für das Vorliegen einer "Überzeugung" iSv. Art. 9 EMRK und Art. 2 1. Prot. EMRK erforderliche Maß an Stichhaltigkeit, Ernsthaftigkeit, Zusammenhang und Bedeutung erreichen. Ihre Ansichten müssen als "weltanschaulich" im Sinne des zweiten Satzes von Art. 2 1. Prot. EMRK angesehen werden.
1. Zum Fall der ErstBf.
Im Bereich von Erziehung und Unterricht ist Art. 2 1. Prot. EMRK grundsätzlich lex specialis zu Art. 9 EMRK. Zumindest gilt dies in Fällen wie dem vorliegenden, der die Verpflichtung der Vertragsstaaten betrifft, das Recht der Eltern zu achten, Erziehung und Unterricht im Einklang mit ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Die Beschwerde sollte daher in erster Linie aus Sicht des zweiten Satzes von Art. 2 1. Prot. EMRK untersucht werden, der allerdings im Lichte von Art. 9 EMRK zu lesen ist.
Der zweite Satz des Art. 2 1. Prot. EMRK hindert Staaten nicht daran, im Wege von Unterricht und Erziehung Informationen oder Wissen indirekt oder direkt religiöser oder weltanschaulicher Natur zu vermitteln. Er erlaubt auch Eltern nicht, Einwände gegen die Aufnahme solchen Unterrichts bzw. solcher Erziehung in den Lehrplan zu erheben. Andererseits ist der Staat gehalten, die im Lehrplan enthaltenen Informationen und Kenntnisse in objektiver, kritischer und pluralistischer Art und Weise zu transportieren, um es den Schülern zu ermöglichen, in einer ruhigen Atmosphäre frei von Proselytismus gerade in Hinblick auf Religion eine kritische Einstellung zu entwickeln.
Der GH akzeptiert das Argument der Regierung nicht, wonach sich Art. 2 1. Prot. EMRK nur auf den Inhalt von Lehrplänen beziehe und die Frage der Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern staatlicher Schulen daher nicht unter diese Bestimmung falle. Die Verpflichtung zur Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern bindet die Konventionsstaaten bei der Ausübung all ihrer auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben. Dies beinhaltet zweifellos auch die Gestaltung der schulischen Umgebung, sofern das nationale Recht den Behörden diese Funktion zuerkennt. Das Vorhandensein von Kreuzen in Klassenzimmern staatlicher Schulen muss in diesem Kontext gesehen werden. Die Entscheidung darüber ist Teil der staatlichen Aufgaben in Bezug auf Unterricht und Erziehung und fällt folglich in den Anwendungsbereich des zweiten Satzes von Art. 2 1. Prot. EMRK.
Nach Ansicht des GH ist das Kreuz vor allem anderen ein religiöses Symbol. Die nationalen Gerichte kamen ebenfalls zu diesem Ergebnis und die Regierung bestreitet dies nicht. Die Frage, ob dem Kreuz daneben auch noch eine andere Bedeutung zukommt, ist an dieser Stelle der Argumentation nicht relevant.
Dem GH liegen keine Beweise vor, wonach die Darstellung eines religiösen Symbols an den Wänden von Klassenzimmern Einfluss auf Schüler haben kann. Auswirkungen auf junge Personen, deren Überzeugungen sich erst in Entwicklung befinden, sind daher nicht feststellbar. Auch wenn es verständlich ist, dass die ErstBf. in der Darstellung von Kreuzen in den Klassenzimmern der Schule ihrer Kinder mangelnde Achtung ihrer Rechte seitens des Staates erkennen kann, ist die subjektive Wahrnehmung der Bf. für sich nicht ausreichend, um eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK zu begründen.
Nach Ansicht der Regierung entspricht das Vorhandensein von Kreuzen in den Klassenzimmern staatlicher Schulen – als Ergebnis der historischen Entwicklung Italiens, wodurch nicht nur eine religiöse, sondern auch eine identitätsbezogene Konnotation erzeugt werde – nun einer Tradition, deren Wahrung wichtig sei. Neben der religiösen Bedeutung symbolisiere das Kreuz die Prinzipien und Werte, welche die Basis von Demokratie und westlicher Kultur seien. Seine Präsenz in Klassenzimmern könne damit gerechtfertigt werden.
Die Entscheidung darüber, eine Tradition fortzuführen oder nicht, fällt prinzipiell in den Ermessensspielraum des verantwortlichen Staates. Die Berufung auf eine Tradition kann einen Staat jedoch nicht davon entbinden, die in der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten zu respektieren.
Den Staaten steht bei ihren Anstrengungen, ihre Aufgaben im Bereich von Erziehung und Unterricht mit dem Recht der Eltern, diese Bereiche entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen, ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt sowohl für die Gestaltung der schulischen Umgebung als auch für die Erstellung des Lehrplans. Der GH muss die diesbezüglichen staatlichen Entscheidungen, einschließlich der Stellung, die der Religion zugewiesen wird, grundsätzlich respektieren, sofern diese nicht zu einer Form von Indoktrination führen.
Die Entscheidung darüber, ob Kreuze in Klassenzimmern staatlicher Schulen vorhanden sein sollen, fällt im Prinzip in den staatlichen Ermessensspielraum. Die Tatsache, dass hinsichtlich der Frage des Vorhandenseins religiöser Symbole in staatlichen Schulen kein europäischer Konsens besteht (Anm.: Die große Mehrzahl der Europaratsstaaten sieht keine speziellen Regelungen für die Präsenz von religiösen Symbolen in staatlichen Schulen vor. Ein ausdrückliches Verbot besteht nur in drei Staaten, eine ausdrückliche Vorschreibung zur Anbringung solcher Symbole besteht neben Italien nur in vier weiteren Staaten, darunter Österreich.), spricht für diesen Ansatz. Der Ermessensspielraum geht jedoch Hand in Hand mit der Kontrolle durch den GH, der festzustellen hat, ob die Grenzen überschritten wurden.
Es trifft zu, dass die Verordnungen der Mehrheitsreligion des italienischen Staates überwiegende Sichtbarkeit in der schulischen Umgebung verleihen, indem sie vorschreiben, in Klassenzimmern staatlicher Schulen Kreuze anzubringen – Zeichen, die, egal ob ihnen nun in Hinblick auf den Säkularismus Symbolkraft zukommt oder nicht, unzweifelhaft auf das Christentum verweisen. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Indoktrinationsprozess seitens des Staates anzudeuten und eine Konventionsverletzung zu begründen.
Im Fall FolgerØ u.a./N, der den Inhalt von Unterrichtsstunden im Gegenstand "Christentum, Religion und Philosophie" betraf, stellte der GH fest, dass die Tatsache, dass der Lehrplan vermehrt die Vermittlung von Kenntnissen des Christentums – im Gegensatz zu anderen Religionen und Weltanschauungen – vorsah, in Anbetracht der Stellung des Christentums in der Geschichte und Tradition Norwegens als im Rahmen des staatlichen Ermessensspielraums angesehen werden musste. Zum selben Ergebnis kam er im Fall Zengin/TR, der einen Lehrplan betraf, der trotz der säkularen Natur des türkischen Staates verstärkt die Vermittlung von Islamkenntnissen vorsah.
Ein an der Wand angebrachtes Kruzifix ist zudem ein im Wesentlichen passives Symbol. Es kann nicht angenommen werden, dass es einen vergleichbaren Einfluss auf Schüler hat wie eine didaktische Rede oder die Teilnahme an religiösen Aktivitäten.
Die Große Kammer stimmt nicht mit der Kammer überein, die davon ausging, Kreuze in Klassenzimmern seien integraler Bestandteil der schulischen Umgebung und daher als "starke äußerliche Symbole" im Sinne der Entscheidung Dahlab/CH einzustufen. Die Tatsachen der beiden Fälle sind gänzlich unterschiedlich. Dahlab/CH betraf das Verbot, beim Unterrichten ein islamisches Kopftuch zu tragen, um die religiösen Überzeugungen der Kinder und Eltern zu schützen und die konfessionelle Neutralität der Schulen zu wahren. In Anbetracht der vom Staat vorgenommenen Interessenabwägung wurde der Ermessensspielraum hier nicht überschritten.
Die Auswirkungen der verstärkten Sichtbarkeit des Christentums durch die Präsenz des Kreuzes müssen unter folgenden Erwägungspunkten betrachtet werden: Erstens steht die Präsenz des Kreuzes nicht mit verpflichtendem christlichen Religionsunterricht in Zusammenhang. Zweitens ist laut der italienischen Regierung die schulische Umgebung auch für andere Religionen offen. So sei es Schülern nicht verboten, das islamische Kopftuch oder andere religiöse Symbole oder Kleidung zu tragen, seien alternative Arrangements möglich, um die Einfügung der Schulbildung in die Praktiken von Minderheitenreligionen zu erleichtern, würden in Schulen häufig Anfang und Ende des Ramadan gefeiert und gebe es die Möglichkeit zu optionalem Religionsunterricht für alle anerkannten Glaubensbekenntnisse. Es deutet zudem nichts darauf hin, dass die Behörden intolerant gegenüber andersgläubigen Schülern oder solchen ohne Glauben bzw. mit nicht-religiösen, weltanschaulichen Überzeugungen wären. Weiters haben die Bf. nicht behauptet, die Präsenz des Kreuzes habe die Entwicklung von tendenziös bekehrenden Unterrichtspraktiken gefördert oder ein Lehrer hätte in seiner Funktion tendenziös auf diese Präsenz Bezug genommen.
Schließlich ist anzumerken, dass die ErstBf. vollständig ihr Recht als Elternteil behielt, ihre Kinder aufzuklären und anzuleiten, ihre natürlichen erzieherischen Funktionen auszuüben und die Kinder auf einen Weg zu führen, der im Einklang mit ihren eigenen weltanschaulichen Überzeugungen steht.
Aus dem Vorangegangenen folgt, dass die Behörden mit ihrer Entscheidung, die Kreuze in den Klassenzimmern der von den Kindern der ErstBf. besuchten staatlichen Schule beizubehalten, im Rahmen des staatlichen Ermessensspielraums gehandelt haben. In Bezug auf die ErstBf. liegt somit keine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK vor (15:2 Stimmen; Sondervotum von Richter Malinverni, gefolgt von Richterin Kalaydjieva; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richter Rozakis, gefolgt von Richterin Vajic, von Richter Bonello sowie von Richterin Power). Der Fall wirft keine gesonderten Fragen unter Art. 9 EMRK auf (15:2 Stimmen; Sondervotum von Richter Malinverni, gefolgt von Richterin Kalaydjieva).
2. Zum Fall des Zweit- und des DrittBf.
Der erste Satz von Art. 2 1. Prot. EMRK garantiert Schulkindern das Recht auf Bildung in einer Form, die ihr Recht, einen Glauben zu haben oder nicht zu haben, achtet. Der GH versteht deshalb, dass Schüler, die den Säkularismus befürworten, in der Präsenz von Kreuzen in Klassenzimmern eine Verletzung ihrer Rechte sehen. Aufgrund der Schlussfolgerungen hinsichtlich des Falls der ErstBf. ist jedoch festzustellen, dass keine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK vorliegt (15:2 Stimmen; Sondervotum von Richter Malinverni, gefolgt von Richterin Kalaydjieva). Ebensowenig werden gesonderte Fragen unter Art. 9 EMRK aufgeworfen (15:2 Stimmen; Sondervotum von Richter Malinverni, gefolgt von Richterin Kalaydjieva).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK
Die Bf. behaupten, als Nichtkatholiken durch die Anbringung der Kreuze gegenüber katholischen Eltern und Kindern diskriminiert worden zu sein.
Unter der Annahme, dass sich die Bf. über eine Diskriminierung in Hinblick auf ihre Rechte aus Art. 9 EMRK und Art. 2 1. Prot. EMRK beschweren wollen, kann der GH keinen Punkt erkennen, der nicht bereits unter Art. 2 1. Prot. EMRK behandelt worden wäre. Es ist daher nicht notwendig, diesen Teil der Beschwerde zu untersuchen (einstimmig).
Anmerkung
In ihrem Urteil vom 3.11.2009 (NL 2009, 326) hatte die II. Kammer einstimmig eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK in Verbindung mit Art. 9 EMRK festgestellt.
Vom GH zitierte Judikatur:
Dahlab/CH v. 15.2.2001.
Leyla Sahin/TR v. 10.11.2005 (GK), NL 2005, 285; EuGRZ 2006, 28; ÖJZ 2006, 424.
Folgero u.a./N v. 29.6.2007 (GK), NL 2007, 146.
Hasan und Eylem Zengin/TR v. 9.10.2007, NL 2007, 255.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.3.2011, Bsw. 30814/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 81) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_2/Lautsi.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.