Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache M. S. S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil vom 21.1.2011, Bsw. 30696/09.
Art. 2, 3, 13, 46 EMRK - Überstellung nach Dublin-VO verstößt gegen Art. 3 EMRK.
Verbindung der Einrede der griechischen Regierung mit der Prüfung in Sache und Zurückweisung der Einrede (einstimmig).
Zulässigeit der Beschwerde unter Art. 3 EMRK hinsichtlich der Haftbedingungen in Griechenland (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK durch Griechenland (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 3 EMRK hinsichtlich der Lebensumstände des Bf. in Griechenland (mehrheitlich).
Verletzung von Art. 3 EMRK durch Griechenland hinsichtlich der Lebensumstände des Bf. in Griechenland (16:1 Stimmen).
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Griechenland unter Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 EMRK durch Griechenland (einstimmig).
Keine Notwendigkeit, die Beschwerde unter Art. 13 in Verbindung mit Art. 2 EMRK zu prüfen (einstimmig).
Verbindung der Einrede der belgischen Regierung mit der Prüfung in der Sache und Zurückweisung der Einrede (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerden gegen Belgien (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK durch Belgien aufgrund der Überstellung des Bf. nach Griechenland, da er dort Defiziten im Asylverfahren ausgesetzt war (16:1 Stimmen).
Keine Notwendigkeit, die Beschwerde unter Art. 2 EMRK zu prüfen (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK durch Belgien aufgrund der Überstellung des Bf. nach Griechenland, da er dort Haftbedingungen und Lebensumständen ausgesetzt war, die dieser Konventionsbestimmung nicht entsprechen (15:2 Stimmen).
Verletzung von Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 EMRK durch Belgien (einstimmig).
Keine Notwendigkeit, die Beschwerde unter Art. 13 in Verbindung mit Art. 2 EMRK zu prüfen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Griechenland: € 1.000,– für immateriellen Schaden; € 4.725,– für Kosten und Auslagen (einstimmig). Belgien: € 24.900,- für immateriellen Schaden (15:2 Stimmen); € 7.350,- für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
2008 verließ der Bf. Kabul und reiste über Griechenland in die EU ein. Am 10.2.2009 stellte er in Belgien einen Asylantrag. Ein Eurodac-Treffer ergab, dass er bereits in Griechenland registriert worden war, woraufhin das Ausländeramt die griechischen Behörden auf Grundlage von Art. 10 Abs. 1 der Dublin-II-VO (Anm.: Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Abl. L 50, S. 1.) ersuchte, den Asylantrag zu übernehmen. Nachdem innerhalb der Zweimonatsfrist keine Antwort erfolgt war, ging das Ausländeramt von der stillschweigenden Stattgebung des Gesuchs aus und erteilte dem Bf. am 19.5.2009 die Anordnung, Belgien zu verlassen, da Griechenland nach der Dublin-II-VO für die Prüfung seines Asylantrags zuständig sei.
Am 27.5.2009 legte das Ausländeramt die Ausreise des Bf. für den 29.5. fest. Am selben Tag brachte dessen Anwalt per Fax beim Rat für Ausländerstreitsachen Berufung sowie einen Eilantrag auf Aussetzung der Ausreiseanordnung ein, da in Griechenland die Gefahr willkürlicher Haft unter widrigen Bedingungen bestehe, das dortige Asylverfahren Mängel aufweise und der Bf. fürchte, ohne Untersuchung seiner Fluchtgründe nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Der Eilantrag wurde zurückgewiesen, da der Anwalt nicht an der eine Stunde später stattfindenden Verhandlung teilnahm.
Am 29.5.2009 verweigerte der Bf. die Ausreise.
Am 4.6.2009 übersandte Griechenland ein Standarddokument, in dem es seine Zuständigkeit nach der Dublin-II-VO bestätigte. Die Überstellung des Bf. wurde danach für den 15.6.2009 angeordnet. Ein neuerlicher Antrag des Bf. auf Aufhebung der Ausreiseanordnung wurde ebenso zurückgewiesen wie der frühere. Ein Rechtsmittel an den Conseil d’ Etat unterblieb.
In der Zwischenzeit wandte sich der Bf. an den EGMR, um die Aussetzung seiner Überstellung nach Griechenland zu erwirken. Zusätzlich zu den Gefahren, die er in Griechenland befürchtete, gab er an, aus Afghanistan geflohen zu sein, nachdem er einem Mordversuch – eine Vergeltungsmaßnahme der Taliban wegen seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die Truppen der internationalen Luftwaffe in Kabul – entgangen sei. Der EGMR lehnte es ab, Art. 39 der VerfO EGMR anzuwenden.
Am 15.6.2009 wurde der Bf. nach Griechenland überstellt. In einem SMS an seinen Anwalt teilte er mit, dass man ihn sofort nach seiner Ankunft in einem Gebäude neben dem Flughafen in Haft genommen habe, wo er zusammen mit 20 weiteren Personen in einem kleinen Raum untergebracht gewesen sei, Zugang zu den Toiletten nur mit Erlaubnis der Wachen, keinen Zugang zu frischer Luft und nur sehr wenig zu essen erhalten habe und entweder auf schmutzigen Matratzen oder auf dem Boden schlafen habe müssen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) in Verbindung mit Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) bzw. Art. 3 EMRK in Bezug sowohl auf Griechenland als auch auf Belgien. In seiner Überstellung nach Griechenland durch Belgien sieht er außerdem eine Verletzung von Art. 2 EMRK.
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK durch Griechenland – Haftbedingungen
Nach Ansicht des Bf. stellten die Haftbedingungen, denen er am Flughafen von Athen unterworfen war, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSv. Art. 3 EMRK dar.
Dieser Beschwerdepunkt wirft komplexe Rechts- und Tatsachenfragen auf, die eine Untersuchung in der Sache erfordern. Er ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und muss folglich für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Jene Staaten, die die Außengrenzen der EU bilden, haben aufgrund der steigenden Anzahl von Migranten und Asylwerbern mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Durch die Überstellung von Asylwerbern unter Anwendung der Dublin-II-VO wird diese Situation noch verschärft. Der GH ist sich der Probleme, die sich bei der Aufnahme an internationalen Flughäfen ergeben, sowie der unverhältnismäßigen Zahl von Asylwerbern, verglichen mit den Aufnahmekapazitäten der betroffenen Staaten, durchaus bewusst. In Anbetracht des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK entbinden diese Feststellungen einen Staat jedoch nicht von seinen aus der genannten Bestimmung erwachsenden Verpflichtungen.
Es ist festzuhalten, dass der Bf. nicht das Profil eines illegalen Immigranten hatte, sondern die griechischen Behörden von seiner Identität und der Tatsache, dass er ein potentieller Asylwerber war, wussten, ihn jedoch trotzdem sofort und ohne Erklärung in Haft nahmen. Diversen Berichten internationaler Institutionen und NGOs zufolge ist die systematische Inhaftierung von Asylsuchenden, ohne diese über die Gründe aufzuklären, in Griechenland weitverbreitete Praxis.
Die Behauptungen des Bf., er habe während seiner zweiten Haft Gewalt und Beleidigungen von Polizeibeamten erdulden müssen, decken sich mit zahlreichen, von internationalen Organisationen gesammelten Zeugenaussagen. Auch seine Behauptungen hinsichtlich der Lebensbedingungen im Anhaltezentrum werden durch entsprechende Feststellungen etwa des CPT und des UNHCR untermauert. Der GH hat bereits festgestellt, dass solche Bedingungen, die auch in anderen griechischen Anhaltezentren zu finden sind, eine erniedrigende Behandlung iSv. Art. 3 EMRK darstellen. Es gibt keinen Grund, von diesem Ergebnis deshalb abzuweichen, weil der Bf. nur kurze Zeit in Haft war. Im Gegenteil hält der GH die Haftbedingungen, denen der Bf. unterworfen war, in Anbetracht der verfügbaren Informationen für inakzeptabel.
Am 18.6.2009 wurde er freigelassen und ihm eine Asylwerberkarte (pink card) ausgehändigt. Er erhielt zudem ein Schreiben mit der Aufforderung, sich beim Ausländerdirektorat zu melden, um seine Wohnadresse anzugeben, was er jedoch mangels Adresse nicht tat. Er lebte danach ohne Unterhaltsmittel in einem Park in Athen.
Am 22.6.2009 forderte der EGMR die griechische Regierung auf, Informationen zur Situation des Bf. zu übermitteln. Mangels einer Reaktion und aufgrund der steigenden Unsicherheit in Afghanistan hielt er die Regierung gemäß Art. 39 VerfO EGMR an, den Bf. bis zur Entscheidung seines Falles nicht abzuschieben.
Am 1.8.2009 wurde der Bf. festgenommen, als er versuchte, Griechenland mit gefälschten Papieren zu verlassen, und wurde im selben Gebäude wie nach seiner Ankunft inhaftiert. Per SMS informierte er seinen Anwalt, dass er von Polizeibeamten geschlagen worden sei. Am 4.8.2009 wurde seine Freilassung angeordnet.
Bei der Verlängerung der pink card im Dezember 2009 vermerkte die Polizei, dass der Bf. sie darüber informiert habe, über keine Unterkunft zu verfügen. Im Jänner 2010 fand das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit eine Unterkunft für den Bf., mangels Kenntnis seiner Adresse sei es jedoch nicht möglich gewesen, ihn darüber zu informieren.
Im Juni 2010 erhielt der Bf. eine Nachricht auf Griechisch, die er in Anwesenheit eines Dolmetschers unterzeichnete und mit der er zu einer Befragung im Polizeihauptquartier von Attica am 2.7.2010 aufgefordert wurde. Der Bf. nahm die Befragung nicht wahr, da er, wie er angibt, vom Dolmetscher nicht über den Befragungstermin informiert worden sei.
Im September 2010 wollte der Bf. Griechenland verlassen, wurde jedoch gestoppt und an die türkische Grenze gebracht, wo laut seinen Angaben eine Abschiebung nur durch die Anwesenheit der türkischen Polizei verhindert wurde.
Das Gefühl von Willkür, oft verbunden mit Gefühlen von Minderwertigkeit und Angst, sowie die schwerwiegenden Auswirkungen solcher Bedingungen auf die Würde einer Person begründen zusammen betrachtet eine erniedrigende Behandlung. Das Leid des Bf. wurde durch seine Verletzlichkeit als Asylwerber zudem noch verstärkt. Es ist daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten der Richter Rozakis und Sajó).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK durch Griechenland – Lebensbedingungen
Nach Ansicht des Bf. stellte die extreme Armut, in der er seit seiner Ankunft in Griechenland lebte, eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung dar.
Auch dieser Punkt wirft komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die eine meritorische Entscheidung erfordern. Er ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und muss folglich für zulässig erklärt werden (mehrheitlich).
Art. 3 EMRK enthält keine generelle Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Hilfe und einen bestimmten Lebensstandard zu bieten. Die Verpflichtung, verarmten Asylwerbern eine Unterkunft und anständige materielle Bedingungen zu verschaffen, ist in Griechenland aber mittlerweile positivrechtlich verankert und die Behörden haben ihre eigenen, Gemeinschaftsrecht (Anm.:Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.1.2003 über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. L 31.) umsetzenden Normen einzuhalten.
Der GH misst dem Asylwerberstatus des Bf., aufgrund dessen er Teil einer besonders unterprivilegierten und verletzlichen Gesellschaftsschicht mit speziellem Schutzbedürfnis ist, erhebliche Bedeutung bei.
Die Situation des Bf. ist besonders gravierend. Seinen Behauptungen nach hat er Monate in extremster Armut gelebt, ohne für seine Grundbedürfnisse sorgen zu können. Hinzu kam die ständig präsente Angst, angegriffen zu werden, und die fehlende Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Lage. Berichten des Europäischen Kommissars für Menschenrechte und UNHCR zufolge sind Situationen wie jene des Bf. weit verbreitet und das Los einer großen Zahl von Asylwerbern, weshalb kein Grund besteht, die Behauptungen des Bf. zu bezweifeln.
Der GH ist der Ansicht, dass der Bf. zu keiner Zeit angemessen über die Möglichkeiten einer Unterbringung informiert worden war, sofern solche überhaupt bestanden. Er vermag nicht zu erkennen, wie die Behörden übersehen konnten, dass der Bf. in Griechenland obdachlos war. Wie die Regierung selbst zugibt, bestehen in Aufnahmezentren weniger als 1.000 Plätze für zehntausende Asylwerber. Diese Zahlen vermindern das Gewicht des Arguments der Regierung, die Untätigkeit des Bf. sei der Grund für seine Situation gewesen, erheblich. Jedenfalls hätten die Behörden in Anbetracht der Unsicherheit und Verletzlichkeit von Asylwerbern in Griechenland nicht einfach darauf warten dürfen, dass der Bf. die Initiative ergreift. Mangels Benachrichtigung des Bf. ändert auch die Tatsache, dass mittlerweile eine Unterkunft für ihn gefunden wurde, nichts an der Situation. Auch die pink card, mit der er grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt erhielt, hat keinen praktischen Nutzen, da diese in Anbetracht der administrativen Hindernisse, die Berichten zufolge beim Zugang zum Arbeitsmarkt bestehen, keine realistische Alternative war.
Schließlich ist anzumerken, dass die Situation des Bf. seit seiner Überstellung im Juni 2009 andauert. Sie ist mit seiner Stellung als Asylwerber und der Tatsache, dass sein Asylantrag bisher noch nicht von den griechischen Behörden geprüft wurde, verknüpft. Eine sofortige Prüfung des Asylantrags hätte das Leid des Bf. nach Ansicht des GH gelindert.
Die griechischen Behörden haben die Verletzlichkeit des Bf. als Asylwerber nicht angemessen berücksichtigt und müssen aufgrund ihrer Untätigkeit für dessen mehrere Monate dauernde Situation verantwortlich gemacht werden. Der Bf. war Opfer erniedrigender Behandlung, die mangelnden Respekt für seine Würde zeigte. Die Lage bescherte ihm zweifellos Gefühle von Angst und Minderwertigkeit, die geeignet waren, ihn zur Verzweiflung zu bringen. Diese Lebensbedingungen, zusammen mit der andauernden Ungewissheit und der fehlenden Aussicht auf Besserung, haben das von Art. 3 EMRK geforderte Maß an Schwere erreicht. Es liegt folglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Sajó, im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Rozakis).
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 2 und Art. 3 EMRK durch Griechenland
In Bezug auf das Asylverfahren in Griechenland gibt der Bf. an, ihm sei hinsichtlich seiner Beschwerden unter Art. 2 und 3 EMRK kein effektives Rechtsmittel zur Verfügung gestanden.
Der griechischen Regierung zufolge sei der Bf. nicht Opfer iSv. Art. 34 EMRK, da er allein für seine Situation verantwortlich sei. Zudem habe er den Instanzenzug nicht erschöpft, da er nicht zur Befragung erschienen sei und die Behörden somit keine Möglichkeit gehabt hätten, seine Behauptungen in der Sache zu untersuchen. Diese Vorbringen sind eng mit der Beschwerde unter Art. 13 EMRK verbunden und sollten daher zusammen mit deren meritorischer Untersuchung geprüft werden.
Dieser Teil der Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Um die Anwendbarkeit von Art. 13 EMRK zu klären, muss der GH zunächst feststellen, ob der Bf. vertretbar behaupten kann, seine Abschiebung nach Afghanistan würde Art. 2 oder Art. 3 EMRK verletzen.
Die dem GH zur Verfügung stehenden Informationen liefern einen prima facie-Beweis dafür, dass die Situation in Afghanistan ein weitverbreitetes Sicherheitsproblem darstellte und dies immer noch tut und der Bf. als Dolmetscher der internationalen Luftwaffe zu einer Personenkategorie gehört, die in besonderem Maße Vergeltungsmaßnahmen seitens der Anti-Regierungskräfte ausgesetzt ist. Der Bf. verfügt folglich über eine vertretbare Beschwerde unter Art. 2 und Art. 3 EMRK. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der GH über das Vorliegen einer Verletzung dieser Bestimmungen im Falle der Abschiebung absprechen muss. Er hat zu prüfen, ob effektive Garantien bestehen, die den Bf. vor einer willkürlichen direkten oder indirekten Abschiebung in sein Heimatland schützen.
Die griechische Gesetzeslage, die auf gemeinschaftsrechtlichen Standards basiert, enthält eine Reihe solcher Garantien. Seit einigen Jahren haben UNHCR, der Europäische Menschenrechtskommissar und viele NGOs jedoch wiederholt gezeigt, dass diese Gesetzgebung in der Praxis nicht angewandt wird und das Asylverfahren derartige Mängel aufweist, dass die Chance einer ernsthaften Untersuchung von Asylanträgen sehr gering ist. Diese sind: unzureichende Informationen über das Asylverfahren, erschwerter Zugang zum Polizeihauptquartier von Attica, kein verlässliches Kommunikationssystem zwischen Betroffenen und Behörden, Mangel an Dolmetschern und Prozesskostenhilfe, exzessive Verzögerungen bis zum Erhalt einer Entscheidung. Der GH ist über die Feststellungen von UNHCR betroffen, denen zufolge beinahe alle erstinstanzlichen Entscheidungen negativ ausfallen und stereotyp abgefasst sind.
Was das Nichterscheinen des Bf. beim Polizeihauptquartier am 2.7.2010 betrifft, so war dieser nicht der Einzige, der die diesbezügliche Aufforderung missverstanden hatte. Dem Bf. zufolge war ihm die Aufforderung auf Griechisch ausgehändigt worden und hatte der Übersetzer kein Datum für eine Befragung erwähnt. Auch wenn der GH diese Aussagen nicht verifizieren kann, misst er der Version des Bf., die den Informations- und Kommunikationsmangel widerspiegelt, mehr Gewicht zu und teilt die Ansicht der Regierung, der Bf. habe selbst die Prüfung seiner Vorbringen in der Sache verhindert, nicht. Die griechischen Behörden haben bis heute keine Schritte unternommen, mit dem Bf. zu kommunizieren, und keine Entscheidung gefällt, wodurch sie ihm keine echte und angemessene Möglichkeit gegeben haben, seinen Asylantrag zu verteidigen.
Der GH weist weiters auf die, verglichen mit anderen EU-Staaten, extrem niedrige Rate an zuerkanntem Asyl und subsidiärem Schutz hin. Er ist zudem besorgt über die Gefahr einer Abschiebung, die den Bf. in der Praxis bereits vor einer Entscheidung in der Sache trifft.
Zu klären bleibt, ob die Anrufung des Obersten Verwaltungsgerichts zur Überprüfung einer möglichen Zurückweisung des Asylantrags des Bf. Sicherheit gegen willkürliche Abschiebungen bieten kann.
Die Zugänglichkeit eines Rechtsbehelfs ist ein entscheidender Aspekt für dessen Effektivität. Die Tatsache, dass die Behörden nichts unternommen haben, um mit dem Bf. zu kommunizieren, machen es, zusammen mit den dokumentierten Schwierigkeiten bei der Benachrichtigung von Personen mit unbekannter Adresse, sehr ungewiss, ob der Bf. früh genug von der Entscheidung über seinen Asylantrag Kenntnis erlangen würde, um fristgerecht die nötigen Schritte zu unternehmen. Auch die fehlende Information über Rechtsberatung anbietende Organisationen und der Mangel an unentgeltlichen Rechtsbeiständen können ein Hindernis für den Zugang zu einem Rechtsmittel sein und fallen, insbesondere wenn Asylwerber betroffen sind, in den Bereich von Art. 13 EMRK.
Des Weiteren hält der GH auch die Dauer der Verfahren vor dem Obersten Verwaltungsgericht für relevant. Die vom Europäischen Menschenrechtskommissar zur Verfügung gestellten Informationen, wonach die Verfahrensdauer im Schnitt über fünf Jahre beträgt, belegen, dass eine Berufung an das Oberste Verwaltungsgericht die fehlenden Garantien bezüglich der meritorischen Untersuchung von Asylanträgen nicht ausgleicht.
In Anbetracht des Gesagten können die Einreden der Regierung nicht akzeptiert werden und ist aufgrund der Unzulänglichkeiten bei der Untersuchung des Asylantrags des Bf. sowie der für ihn bestehenden Gefahr, ohne ernsthafte meritorische Überprüfung und ohne Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf in sein Heimatland abgeschoben zu werden, eine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK festzustellen (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten der Richter Villiger und Sajó).
Eine Prüfung von Art. 13 iVm. Art. 2 EMRK ist nicht notwendig (einstimmig).
IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK durch Belgien – griechisches Asylverfahren
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK, da ihn die belgischen Behörden entsprechend der Dublin-II-VO, in Kenntnis der Unzulänglichkeiten im dortigen Asylverfahren, nach Griechenland überstellt hatten, ohne eine Risikobewertung vorzunehmen.
Belgien wendet die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs ein. Der GH ist der Ansicht, dass dieser Punkt zusammen mit der meritorischen Untersuchung der Beschwerde unter Art. 13 iVm. Art. 2 und Art. 3 EMRK geprüft werden sollte (einstimmig). Der vorliegende Beschwerdepunkt ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Er ist für zulässig zu erklären (einstimmig).
1. Zur Verantwortlichkeit Belgiens
Die Konvention hindert Staaten nicht daran, Hoheitsrechte auf internationale Organisationen zu übertragen. Ihr Handeln unter Einhaltung der damit verbundenen völkerrechtlichen Verpflichtungen ist gerechtfertigt, solange von der Organisation anzunehmen ist, dass sie einen der EMRK zumindest gleichwertigen Grundrechtsschutz bietet. Für alle Akte, die nicht in seine strengen internationalen Verpflichtungen fallen, wo etwa Ermessen besteht, ist ein Staat jedoch voll konventionsrechtlich verantwortlich.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO kann jeder EU-Mitgliedstaat durch Derogation der generellen Regelung des Art. 3 Abs. 1 einen Asylantrag untersuchen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-II-VO nicht für dessen Prüfung zuständig ist (»Souveränitätsklausel«). Die belgischen Behörden hätten demnach von der Überstellung des Bf. nach Griechenland absehen können, wenn sie annahmen, dass das Aufnahmeland seine Verpflichtungen aus der Konvention nicht erfülle. Da die von Belgien ergriffene Maßnahme demnach nicht streng in seine völkerrechtlichen Verpflichtungen fiel, findet die Vermutung eines gleichwertigen Grundrechtsschutzes vorliegend keine Anwendung.
2. In der Sache
Wie der GH bereits dargelegt hat, kann der Bf. vertretbar behaupten, seine Abschiebung nach Afghanistan würde eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK begründen. Es ist daher zu prüfen, ob Belgien die Vermutung, Griechenland würde seinen internationalen Verpflichtungen in Asylsachen nachkommen, als widerlegt betrachten hätte müssen – trotz der Feststellungen des GH im Fall K. R. S./GB (Anm.: In diesem Fall, der ebenfalls eine Überstellung gemäß der Dublin-II-VO nach Griechenland betraf, ging der EGMR davon aus, Griechenland würde seinen Verpflichtungen aus auf Gemeinschaftsrecht basierendem nationalen Recht und aus Art. 3 EMRK entsprechen.) aus dem Jahr 2008, denen die Regierung, wie sie behauptet, folgen wollte.
Zu den dem GH bei seiner Entscheidung im Fall K. R. S./GB im Jahr 2008 zur Verfügung stehenden Informationen kamen seither zahlreiche Berichte und Materialien hinzu, die alle hinsichtlich der Probleme bei der Anwendung des Dublin-Systems in Griechenland und der Mängel des Asylverfahrens übereinstimmten. Derartige Dokumente wurden seit 2006 regelmäßig und 2008 und 2009 vermehrt veröffentlicht, die meisten davon vor Erlass des Ausweisungsbescheides gegen den Bf. Bedeutend ist zudem, dass UNHCR im April 2009 einen Brief an den für Migrationsangelegenheiten zuständigen belgischen Minister gesandt hat, in dem um die Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland ersucht wurde. Hinzu kommt, dass das europäische Asylsystem seit Dezember 2008 selbst in eine Reformphase eingetreten ist, in der unter anderem vorgeschlagen wurde, eine vorübergehende Aussetzung von Überstellungen entsprechend der Dublin-II-VO einzuführen, um zu verhindern, dass Asylwerber in Mitgliedstaaten zurückgeschickt werden, die ihnen keinen ausreichenden Schutz bieten können.
Der GH ist der Ansicht, dass die belgischen Behörden über die generelle Situation in Griechenland informiert waren und den Bf. nicht die gesamte Beweislast hätte treffen dürfen. Er sieht es als erwiesen an, dass das Ausländeramt die Dublin-II-VO systematisch angewandt hat, um Personen nach Griechenland zu überstellen, ohne auch nur die Möglichkeit einer Ausnahme in Erwägung zu ziehen.
Das Bestehen nationaler Gesetze und der Beitritt zu internationalen Abkommen reichen grundsätzlich nicht aus, um einen angemessenen Schutz gegen Misshandlung zu garantieren, wenn, wie vorliegend, verlässliche Quellen auf Praktiken hinweisen, die offensichtlich gegen die Prinzipien der Konvention verstoßen. Auch die diplomatischen Zusicherungen Griechenlands haben keine ausreichenden Garantien geboten. Die Überstellung wurde lediglich aufgrund einer stillschweigenden Zustimmung der griechischen Behörden, die Zuständigkeit nach der Dublin-II-VO wahrzunehmen, angeordnet. Die erst danach übersandte Zustimmung Griechenlands war stereotyp verfasst und enthielt keine Garantien in Bezug auf die Person des Bf.
Der GH kommt zu dem Schluss, dass die belgischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausweisung des Bf. wussten oder wissen hätten müssen, dass dieser keine Garantie für eine ernsthafte Untersuchung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden hatte. Belgien hätte auch die Mittel gehabt, die Überstellung zu verweigern. Es war Sache der belgischen Behörden, nicht einfach anzunehmen, dass der Bf. im Einklang mit konventionsrechtlichen Standards behandelt werden würde, sondern zunächst klarzustellen, wie die griechischen Behörden ihre Asylgesetze in der Praxis anwandten. Hätten sie dies getan, hätten sie gesehen, dass die Gefahren real und individuell genug waren, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. Die Tatsache, dass sich eine Vielzahl von Asylwerbern in derselben Lage wie der Bf. befinden, macht diese Gefahr nicht weniger individuell.
Der GH stellt somit fest, dass die Überstellung des Bf. von Belgien nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK auslöste (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Bratza).
Es ist nicht erforderlich, diesen Beschwerdepunkt unter Art. 2 EMRK zu prüfen (einstimmig).
V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK durch Belgien – Haft- und Lebensbedingungen in Griechenland
Der Bf. rügt, die belgischen Behörden hätten ihn durch seine Rückverbringung nach Griechenland wegen der dort für Asylwerber herrschenden Haft- und Existenzbedingungen einer Art. 3 EMRK entgegenstehenden Behandlung ausgesetzt.
Dieser Punkt wirft komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die eine Behandlung in der Sache erfordern. Er ist daher weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und muss für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Der GH hat die Haft- und Lebensbedingungen, denen der Bf. in Griechenland ausgesetzt war, bereits als erniedrigend qualifiziert. Diese Tatsachen waren schon vor der Überstellung des Bf. wohlbekannt und frei zugänglich über eine große Anzahl an Quellen feststellbar. Durch die Überstellung nach Griechenland haben die belgischen Behörden den Bf. wissentlich Bedingungen ausgesetzt, die eine erniedrigende Behandlung darstellen. Es ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen (15:2 Stimmen; Sondervoten der Richter Sajó und Bratza).
VI. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 2 und Art. 3 EMRK durch Belgien
Der Bf. rügt, dass nach belgischem Recht kein Rechtsmittel bestand, mit dem er sich über die behaupteten Verletzungen von Art. 2 und Art. 3 EMRK hätte beschweren können.
Da der GH in der Überstellung des Bf. nach Griechenland bereits eine Verletzung von Art. 3 EMRK erkannt hat, ist seine Beschwerde für die Zwecke des Art. 13 EMRK vertretbar.
Nach belgischem Recht hat eine Berufung an den Rat für Ausländerstreitsachen keine aufschiebende Wirkung für die Ausweisungsanordnung. Der Regierung zufolge gilt dies jedoch für Eilanträge, die vor derselben Behörde gestellt werden.
Bei einer Beschwerde, die Misshandlungen entgegen Art. 3 EMRK im Falle einer Ausweisung betrifft, erfordert Art. 13 EMRK, dass eine kompetente Behörde diese substantiell prüfen und eine angemessene Entschädigung zusprechen kann. Das Erfordernis, die Vollstreckung der strittigen Maßnahme vorübergehend auszusetzen, kann nicht als subsidiäre Maßnahme erwogen werden, ohne dass dabei Rücksicht auf den Umfang der Überprüfung genommen wird. Andernfalls wäre es möglich, jemanden abzuschieben, ohne seine Vorbringen unter Art. 3 EMRK genau geprüft zu haben.
Das erwähnte Eilverfahren führt aber genau zu diesem Ergebnis. Wie die Regierung selbst zugibt, reduziert es die Rechte der Verteidigung und die Untersuchung des Falls auf ein Minimum. Bisherige Urteile waren darauf beschränkt, zu klären, ob der Betroffene konkrete Beweise für aus der behaupteterweise drohenden Konventionsverletzung resultierende, irreparable Schäden erbringen konnte. Dies hat die Beweislast derart erhöht, dass sie eine Untersuchung in der Sache verhinderte. Auch Material, das nach der Befragung der Betroffenen von diesen vorgelegt wurde, wurde nicht immer berücksichtigt.
Das Eilverfahren zur Aussetzung der Ausweisungsanordnung erfüllt folglich nicht die Erfordernisse des Art. 13 EMRK.
Dem Bf. kann auch kein Mangel an Sorgfalt angelastet werden, weil sein Anwalt nicht in der Verhandlung vor dem Rat für Ausländerstreitsachen erschienen ist. Es ist nicht zu sehen, wie dieser der Verhandlung rechtzeitig hätte beiwohnen können.
Die Parteien scheinen sich zudem darüber einig zu sein, dass die Berufung des Bf. in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung und der Unmöglichkeit, die Unwiederbringlichkeit des Schadens aufzuzeigen, keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Auch wenn die Effektivität eines Rechtsmittels nicht von der Gewissheit eines positiven Verfahrensausgangs abhängt, so wirft das Fehlen jeglicher Aussicht auf eine angemessene Wiedergutmachung doch eine Frage unter Art. 13 EMRK auf.
In Anbetracht des Gesagten stellt der GH eine Verletzung von Art. 13 iVm. Art 3 EMRK fest (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Sajó). Folglich kann dem Bf. auch nicht vorgeworfen werden, den Instanzenzug nicht ausgeschöpft zu haben, weshalb die diesbezügliche Einrede der Regierung zurückzuweisen ist (einstimmig).
Es ist nicht erforderlich, die Beschwerde auch noch unter Art. 13 iVm. Art. 2 EMRK zu prüfen (einstimmig).
VII. Zur Anwendung von Art. 46 und Art. 41 EMRK
Der GH hält es für nötig, individuelle Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Urteils aufzuzeigen, ohne dabei über die zur Verhinderung künftiger Konventionsverletzungen erforderlichen, generellen Maßnahmen abzusprechen. In Anbetracht der besonderen Umstände des Falls und der dringenden Notwendigkeit, die Verletzung von Art. 13 und Art. 3 EMRK zu beenden, obliegt es Griechenland, ohne Verzögerung eine meritorische Untersuchung des Asylantrags des Bf. durchzuführen, die den konventionsrechtlichen Anforderungen entspricht, und bis zum Abschluss dieser Prüfung von der Abschiebung des Bf. abzusehen.
€ 1.000,– für immateriellen Schaden und € 4.725,– für Kosten und Auslagen durch Griechenland (einstimmig).
€ 24.900,– für immateriellen Schaden und € 7.350,– für Kosten und Auslagen durch Belgien (15:2 Stimmen; Sondervoten der Richter Sajó und Bratza).
Vom GH zitierte Judikatur:
T. I./GB v. 7.3.2000.
Kudla/PL v. 26.10.2000 (GK), NL 2000, 219; EuGRZ 2004, 484; ÖJZ 2001, 908.
Chapman/GB v. 18.1.2001 (GK), NL 2001, 23.
Müslim/TR v. 26.4.2005.
Bosphorus Airways/IRL v. 30.6.2005 (GK), NL 2005, 172; EuGRZ 2007, 662.
Saadi/I v. 28.2.2008 (GK), NL 2008, 36.
K. R. S./GB v. 2.12.2008.
S. D./GR v. 11.6.2009, NL 2009, 162.
A. A./GR v. 22.7.2010.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.1.2011, Bsw.30696/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 26) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/11_1/M. S. S..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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