Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache J. M. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 28.9.2010, Bsw. 37060/06.
Art. 14 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Kindesunterhaltspflicht des homosexuellen Elternteils.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Keine Notwendigkeit der separaten Prüfung der Beschwerde unter Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden. € 18.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. ist Mutter zweier Kinder, mit denen sie seit ihrer Scheidung nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnt. Die Kinder leben vorwiegend bei ihrem Vater.
Ab 1998 lebte die Bf. in einer homosexuellen Beziehung. Zum Unterhalt ihrer Kinder hatte sie gemäß einer Entscheidung des zuständigen Ministers vom 12.11.2001 – mit Rückwirkung zum 13.8.2001 – und in Einklang mit den einschlägigen innerstaatlichen Gesetzen (Anm.: Diese sahen eine Reduktion der Unterhaltsverpflichtung für den in getrenntem Haushalt lebenden Elternteil vor, wenn dieser eine neue Beziehung eingegangen war, ließen jedoch gleichgeschlechtliche Partnerschaften außer Betracht.) finanziell in der Höhe von GBP 46,97 pro Woche beizutragen. Die Bf. focht diese Entscheidung an, weil sie unter anderem aufgrund der Höhe der Unterhaltsverpflichtung ihre Wohnkosten nicht begleichen könne. Wäre sie eine Beziehung mit einem Mann eingegangen, hätte sie anstatt fast GBP 47,– pro Woche nur eine Summe von ca. GBP 14,– leisten müssen. Die Anfechtung blieb jedoch erfolglos.
Am 18.2.2002 wurde die Unterhaltsverpflichtung der Bf. aufgrund von geänderten Umständen – die jedoch nicht mit der Beschwerde der Bf. wegen Diskriminierung zusammenhängen – auf GBP 12,67 pro Woche reduziert. Ihre Beschwerde bezieht sich daher auf den Zeitraum vom 13.8.2001 bis zum 18.2.2002.
Am 8.11.2002 erhob die Bf. Berufung gegen die ursprüngliche Berechnung ihrer Unterhaltsverpflichtung. Das Appeals Tribunal stellte fest, die Angelegenheit falle in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK und die Bf. wäre, verglichen mit einem heterosexuellen Elternteil, diskriminiert worden.
Der Minister legte dagegen Berufung beim Kommissar für Kindesunterhalt ein, die am 1.10.2003 abgewiesen wurde. Der in der Folge vom Minister angerufene Court of Appeal bestätigte diese Entscheidung.
Das House of Lords gab der Berufung des Ministers schließlich am 8.3.2006 mit einer Mehrheit von 4:1 Stimmen statt. Zwei Mitglieder der Mehrheit erachteten Art. 8 EMRK, auf den sich die Bf. berief, im vorliegenden Fall als nicht anwendbar. Der Zusammenhang zwischen der gesetzlichen Regelung der Unterhaltsbemessung und dem Familienleben der Bf. sei zu schwach, um die Situation in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK einzuordnen. Dies gelte noch mehr für das Privatleben der Bf. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, hätte das Vereinigte Königreich den Ermessensspielraum in Bezug auf den Zeitpunkt der Einführung eines neuen Gesetzes – dem Civil Partnership Act 2004 – mit dem die beanstandete unterschiedliche Behandlung beseitigt wurde, nicht überschritten. Die beiden anderen Mitglieder der Mehrheit führten aus, dass zur relevanten Zeit gleichgeschlechtliche Partnerschaften in der Judikatur des EGMR nicht als Form des "Familienlebens" anerkannt gewesen seien.
Alle Mitglieder der Mehrheit im House of Lords waren der Ansicht, die Sache falle auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK, da es sich nicht um die Enteignung von Vermögen handle, worin sie den primären Anwendungsfall dieser Bestimmung sahen. Es sei künstlich, Kindesunterhaltszahlungen als Beeinträchtigung des Eigentums des Elternteils anzusehen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet, durch die Berechnung ihrer Unterhaltsverpflichtung von den Behörden aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert worden zu sein. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sei auf ihre Situation in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und/oder in Verbindung mit Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) anwendbar.
I. Zur Zulässigkeit
Die Regierung meint, die Bf. könne nicht behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Der GH stellt fest, dass die Bf. zur relevanten Zeit von der einschlägigen Regelung direkt betroffen war und daher Opferstatus iSv. Art. 34 EMRK hat. Die finanzielle Auswirkung der behaupteten diskriminierenden Behandlung wurde zwar später neutralisiert, die Beschwerde ist jedoch prinzipieller Natur und bezieht sich darauf, dass der Staat sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert habe, indem er ihre Beziehung bei der Berechnung der Kindesunterhaltsverpflichtung nicht anerkannt habe. Die Relevanz dieser grundsätzlichen Frage zeigt sich, betrachtet man die Sorgfalt, mit der diese in vier Instanzen geprüft wurde. Die spätere Änderung der Unterhaltsberechnung konnte keine ausreichende Abhilfe schaffen. Der GH weist die Einrede der Regierung daher zurück .
Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK, noch aus anderen Gründen unzulässig ist, wird sie für zulässig erklärt (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK
1. Zur Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK
Art. 14 EMRK ist anwendbar, wenn der Fall in den Anwendungsbereich einer Konventionsbestimmung fällt, wobei deren Verletzung nicht Voraussetzung ist. Das Diskriminierungsverbot gilt auch für Rechte, die durch den Staat freiwillig zugestanden werden und in den Anwendungsbereich einer Konventionsbestimmung fallen.
Ein Verständnis von Art. 1 1. Prot. EMRK, wie es das House of L0rds erkennen ließ, ist dem GH zufolge zu eng. Nach seiner Judikatur kann ein Anspruch auch dann in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK fallen – und damit die Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK begründen – wenn überhaupt kein Entzug oder ein anderer Eingriff in das vorhandene Vermögen des Bf. vorliegt.
Der GH sieht keinen Grund, von der Rechtsprechung der Kommission im Fall Burrows/GB abzugehen, in der in Zusammenhang mit Kindesunterhaltsfragen festgestellt wurde, dass eine Beschwerde wegen Diskriminierung eines Elternteils aufgrund der Tatsache, dass dieser vom Kind getrennt lebt, in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK fällt und somit Art. 14 EMRK anwendbar macht.
Vorliegend sind die Summen, die die Bf. für den Unterhalt ihrer Kinder zu bezahlen hatte, als "Abgaben" iSv. Art. 1 Abs. 2 1. Prot. EMRK zu verstehen. Die Zahlungen wurden von den einschlägigen Gesetzen vorgeschrieben und durch die Child Support Agency vollstreckt. Der GH stellt daher fest, dass der Fall in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK fällt und Art. 14 EMRK somit anwendbar ist.
Er ist weiters nicht der Meinung, dass es nötig ist zu entscheiden, ob der Fall in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fällt (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richter Garlicki und Vucinic sowie Richterin Hirvelä).
2. Zum Vorliegen einer Diskriminierung
Der GH erinnert daran, dass bei Beschwerden über Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung der den Staaten zukommende Ermessensspielraum eng ist. Eine unterschiedliche Behandlung muss durch besonders schwerwiegende und überzeugende Gründe gerechtfertigt werden.
Die Situation der Bf. ist vergleichbar mit jener eines vom Kind getrennt lebenden Elternteils, der eine neue Beziehung mit einer Person des anderen Geschlechts eingegangen ist. Die unterschiedliche Behandlung, nämlich die unterschiedliche Berechnung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung, ist auf die sexuelle Orientierung der Bf. zurückzuführen.
Angesichts des Zwecks der gesetzlichen Regelung, eine exzessive finanzielle Last des getrennt lebenden Elternteils in seiner neuen Situation zu vermeiden, kann der GH keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Bf. erkennen. Es ist nicht klar, warum die Wohnkosten der Bf. anders einberechnet werden sollten, als wenn sie eine Beziehung mit einem Mann eingegangen wäre. Die spätere Änderung der Gesetzeslage hat auf die fehlende Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung im Zeitraum 2001 bis 2002 keine Auswirkung.
Aus diesen Gründen ist eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK festzustellen (einstimmig).
III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 3.000,– für immateriellen Schaden. € 18.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Burrows/GB v. 27.11.1996 (ZE).
Van Raalte/NL v. 21.2.1997, NL 1997, 49; ÖJZ 1998, 117.
Karner/A v. 24.7.2003, NL 2003, 214; ÖJZ 2004, 36.
P. M./GB v. 19.7.2005.
E. B./F v. 22.1.2008 (GK), NL 2008, 10; ÖJZ 2008, 499.
Carson u.a./GB v. 16.3.2010 (GK), NL 2010, 93.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.9.2010, Bsw. 37060/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 300) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_5/J.M..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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