Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Kuric u.a. gegen Slowenien, Urteil vom 13.7.2010, Bsw. 26828/06.
Art. 8, 13, 46 EMRK - Streichung aus dem Register für dauerhaft niedergelassene Einwohner ohne vorherige Verständigung.
Unzulässigkeit der Beschwerde ratione personae in Bezug auf Marija Ban (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerden unter Art. 8, 13 und 14 EMRK in Bezug auf die Bf. Mustafa Kuric, Velimir Dabetic, Ana Mezga, Ljubenka Ristanovic, Tripun Ristanovic, Ali Berisha, Ilfan Sadik Ademi und Zoran Minic (einstimmig).
Unzulässigkeit der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Keine Notwendigkeit der getrennten Prüfung der Beschwerde unter Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).
Der Staat hat geeignete generelle und individuelle Maßnahmen zu treffen, um das Recht der Bf. auf Privat- und Familienleben sowie auf eine diesbezüglich wirksame Beschwerde zu sichern (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Frage einer gerechten Entschädigung ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die insgesamt elf Bf. sind entweder staatenlose Personen oder Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas bzw. Serbiens. Sie gehören einer Gruppe von Personen an, die in Slowenien als »Die Ausradierten« (izbrisani) bezeichnet werden – wegen der Entfernung ihrer Namen aus dem Register für dauerhaft niedergelassene Fremde.
Vor dem 25.6.1991 – dem Tag, an dem Slowenien seine Unabhängigkeit erklärte – waren die Bf. sowohl Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien als auch einer ihrer Teilrepubliken mit Ausnahme Sloweniens und genossen als solche permanenten Aufenthaltsstatus in Slowenien. Am erwähnten Tag trat § 40 Staatsbürgerschaftsgesetz in Kraft. Er sah vor, dass Bürger der ehemaligen Teilrepubliken die slowenische Staatsbürgerschaft unter drei Voraussetzungen erwerben konnten, nämlich wenn sie bis zum Tag der Volksbefragung über die Unabhängigkeit Sloweniens (23.12.1990) permanenten Aufenthaltsstatus erlangt hatten, sich tatsächlich in Slowenien aufhielten und um Verleihung der Staatsbürgerschaft innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung ansuchten. Laut § 81 Abs. 2 Fremdengesetz wurden Bürger der ehemaligen Teilrepubliken, die entweder verabsäumt hatten, fristgerecht um Verleihung der slowenischen Staatsbürgerschaft anzusuchen, oder deren diesbezügliche Anträge abgelehnt worden waren, zu Fremden. Dies war der Fall, sobald zwei Monate nach Ablauf der in § 40 Staatsbürgerschaftsgesetz festgelegten Frist vergangen waren (26.2.1992), oder sobald ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abgewiesen worden war, Rechtskraft erlangte.
Am bzw. kurz nach dem 26.2.1992 wurden von § 81 Abs. 2 Fremdengesetz erfasste Personen aus dem Register für dauerhaft niedergelassene Einwohner gestrichen und in jenes für Fremde ohne Aufenthaltsbewilligung eingetragen. Der Regierung zufolge sei die Bevölkerung über die neue Gesetzeslage offiziell in Kenntnis gesetzt worden. Den Bf. zufolge hätten sie hingegen von ihrer Einstufung als Fremde erst nachträglich – beispielsweise beim Versuch, ihren Ausweis zu verlängern – erfahren.
Die »Ausradierung« der Namen hatte für die Bf. nachhaltige negative Folgen. Einige mussten ihre Wohnungen verlassen und in Unterständen leben, konnten ihrem Beruf nicht mehr nachgehen, verloren ihre persönliche Habe, konnten aufgrund der Abnahme von Ausweispapieren nicht mehr ausreisen oder wurden aus Slowenien ausgewiesen bzw. abgeschoben.
Mit Erkenntnis vom 4.2.1999 wurde § 81 Fremdengesetz vom slowenischen Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt, da darin nicht die Voraussetzungen festgelegt seien, unter denen Personen, die es verabsäumt hatten, einen Antrag auf Verleihung der slowenischen Staatsbürgerschaft zu stellen, oder denen eine solche verweigert wurde, einen dauerhaften Aufenthaltsstatus nach Fristablauf beantragen könnten.
In der Folge verabschiedete der slowenische Gesetzgeber das Gesetz über die Regelung des rechtlichen Status von Bürgern anderer Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien. Es wurde am 3.4.2003 vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben, da es den »Ausradierten« nicht rückwirkend ein dauerhaftes Bleiberecht einräumte und nicht die Situation von abgeschobenen Personen regelte. Ein neues Gesetz wurde bis dato nicht erlassen.
Laut aus dem Jahr 2002 stammenden offiziellen Daten verloren 18.305 ehemalige Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien am 26.2.1992 ihren permanenten Aufenthaltsstatus, davon wurde 2.400 die slowenische Staatsbürgerschaft verweigert. Laut 2009 erfolgten Erhebungen verfügen 13.426 der »ausradierten« Personen nicht über einen regulären Status in Slowenien und ist ihr derzeitiger Aufenthalt unbekannt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) alleine und in Verbindung mit Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
I. Zum »locus standi« von Marija Ban
Im vorliegenden Fall hatten die Rechtsvertreter des am 2.6.2008 verstorbenen Bf. Milan Makuc seinen Bruder gefragt, ob er den Fall weiterverfolgen wolle, was dieser jedoch ablehnte. Frau Ban gehört als Kusine nicht zu den engsten Angehörigen von Herrn Makuc, ferner ist das Erbfolgeverfahren noch anhängig und wurden die Erben noch nicht bestimmt. Abgesehen davon betrifft der gegenständliche Fall überwiegend Fragen unter Art. 8 EMRK, die eng mit der Person von Herrn Makuc verknüpft sind. Angesichts der Tatsache, dass das Verfahren vor dem EGMR in Bezug auf zehn Bf. weiterverfolgt wird, ist eine Prüfung der Beschwerde von Herrn Makuc vernachlässigbar. Seine Kusine kann daher kein rechtliches Interesse an einer Weiterverfolgung behaupten. Dieser Teil der Beschwerde ist unvereinbar mit der Konvention ratione personae und gemäß Art. 35 Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
II. Zur Zulässigkeit
1. Zu den Einwänden der Regierung
Die Regierung bringt vor, die Beschwerde sei unvereinbar mit der Konvention ratione materiae, da nationale Regelungen betreffend die Staatsangehörigkeit bzw. den Aufenthalt im Land sich außerhalb ihres Anwendungsbereichs befänden. In jedem Fall würden die Beschwerden nicht in die Zuständigkeit des EGMR ratione temporis fallen, da die beschwerdegegenständlichen Handlungen, nämlich die im Zuge der Unabhängigkeitserklärung erlassenen Gesetze und die nachfolgende Löschung der Namen der Bf. aus dem Register der dauerhaft Niedergelassenen, bereits 1992 erfolgten, die Konvention hingegen für Slowenien erst ab dem 28.6.1994 verbindlich geworden sei.
Darüber hinaus hätten die Bf. es verabsäumt, den nationalen Instanzenzug auszuschöpfen, da sie keinen Antrag auf Verleihung der slowenischen Staatsbürgerschaft bzw. auf Gewährung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung gestellt und auch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hätten. Ferner könnten die Bf. Petreš und Jovanovic nicht länger behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, da sie unbefristete Aufenthaltsbewilligungen erhalten hätten. Dies gelte auch für die Bf. Mezga, der eine fünfjährige Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt worden sei.
2. Bewertung durch den Gerichtshof
Der Einwand der Regierung ratione materiae wirft komplexe Sach- und Rechtsfragen auf, die einer meritorischen Erörterung bedürfen. Dieser Teil der Beschwerde kann daher nicht als offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK zurückgewiesen werden.
Zur Zuständigkeit des GH ratione temporis ist zu sagen, dass er die Tatsachen des vorliegenden Falls auf ihre Vereinbarkeit mit der EMRK hin nur insoweit prüfen kann, als sie sich nach dem 28.6.1994 – dem Tag der Ratifikation der Konvention durch Slowenien – ereigneten. Der Ratifikation vorhergehende Fakten können jedoch von ihm in Betracht gezogen werden, sofern sie eine »andauernde Situation« über dieses Datum hinaus schufen.
Der GH merkt an, dass die Beschwerde der Bf. sich auf ihre Gesamtsituation wegen des Versäumnisses der Behörden bezieht, das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofs vom 3.4.2003 zu befolgen, mit dem ihre »Ausradierung« als verfassungswidrig eingestuft wurde. Diese Situation trat bereits am 28.6.1994 auf und hält nun bereits mehr als 15 Jahre an. Der Einwand der Regierung ratione temporis ist daher zurückzuweisen.
Was den Einwand der fehlenden Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs anlangt, erinnert der GH daran, dass der slowenische Verfassungsgerichtshof die »Ausradierung« der Bf. für verfassungswidrig erklärte und diese sich im Wesentlichen über die Nichtbefolgung von dessen Entscheidungen beklagen. Unter diesen Umständen ist der Einwand zurückzuweisen.
Den Bf. Petreš und Jovanovic wurden rückwirkend Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt. Dies stellt eine adäquate und ausreichende Abhilfe für die von den beiden Bf. behaupteten Konventionsverletzungen dar. Sie können daher nicht länger behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Anderes gilt für Frau Mezga, der keine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Ihre Beschwerde und die Beschwerden der übrigen acht Bf. sind für zulässig zu erklären (einstimmig).
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Die Bf. behaupten, sie seien willkürlich der Möglichkeit beraubt worden, die slowenische Staatsbürgerschaft zu erwerben und/oder ihren Status als dauerhaft Niedergelassene nach der slowenischen Unabhängigkeitserklärung zu behalten. Sie wären nicht in der Lage gewesen, innerhalb der kurzen – vom Gesetzgeber festgelegten – Frist einen formalen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zu stellen, was zur Folge gehabt hätte, dass ihr Name in rechtswidriger Weise aus dem Register der dauerhaft Niedergelassenen »ausradiert« worden sei. Die »Ausradierung« ihrer Namen habe schwerwiegende Auswirkungen auf ihr Privat- und Familienleben gehabt.
1. Lag ein Eingriff in die Rechte der Bf. vor?
Vorerst ist zu prüfen, ob die Bf. überhaupt behaupten können, in Slowenien ein Privat- bzw. Familienleben iSv. Art. 8 EMRK geführt zu haben, und – wenn ja – ob ihre Situation Fragen nach Art. 8 EMRK aufzuwerfen vermag.
Die Konvention enthält kein Recht auf den Erwerb und das Behalten einer bestimmten Nationalität. Eine willkürliche Verweigerung der Staatsbürgerschaft kann allerdings ein Problem unter Art. 8 EMRK aufwerfen.
Was die Behauptung der Bf. angeht, es wäre ihnen nicht möglich gewesen, 1991 die slowenische Staatsbürgerschaft zu erwerben, verweist der GH auf seine ZE (Anm.: EGMR 31.5.2007, Makuc u.a./SLO.), in der er den diesbezüglichen Beschwerdepunkt für unvereinbar mit der Konvention ratione temporis erklärt hat.
Vor dem 26.2.1992 lebten die meisten der Bf. bereits mehr als ein Jahrzehnt in Slowenien. Sie hatten diesen Staat nicht als Fremde betreten, sondern lebten dort als Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien. Ihre Registrierung als dauerhaft Niedergelassene folgte denselben Spielregeln wie jenen für Bürger der damaligen Sozialistischen Republik Slowenien. Zum Zeitpunkt der »Ausradierung« verfügten die Bf. daher über einen stärkeren Aufenthaltsstatus als Langzeit-Immigranten und kurzzeitig niedergelassene Fremde. Mag auch die Streichung der Namen der Bf. vor dem Inkrafttreten der Konvention in Slowenien erfolgt sein, waren bzw. blieben sie zum 28.6.1994 dennoch von den fremdenrechtlichen Regelungen betroffen, die am 4.2.1999 vom slowenischen Verfassungsgerichtshof für unrechtmäßig erklärt wurden. Dies galt sowohl hinsichtlich der Bf., die sich zu diesem Zeitpunkt noch in Slowenien aufhielten, als auch hinsichtlich jener Bf., die entweder abgeschoben worden waren oder Slowenien bereits verlassen hatten.
Die Bf. verbrachten in Slowenien einen Großteil ihres Lebens und entwickelten dort soziale, kulturelle, sprachliche und wirtschaftliche Beziehungen in ihrem Privatleben. Die meisten von ihnen hatten dort auch ein Familienleben.
Der GH kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass die Bf. in Slowenien über ein Privatleben und/oder Familienleben iSv. Art. 8 EMRK verfügten.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention in Slowenien und nach dem Zerfall der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien fanden sich die Bf. in einer prekären Lage – ähnlich wie sie viele andere Menschen in Zentral- und Osteuropa nach dem Fall der Berliner Mauer erleben mussten. Der GH erblickt daher in der fortgesetzten Weigerung der slowenischen Behörden, den Aufenthalt der Bf. im Einklang mit den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs einer Regelung zuzuführen, einen Eingriff in die Ausübung ihres Rechts auf Achtung ihres Privat- und/oder Familienlebens.
2. War der Eingriff gerechtfertigt?
Der GH erinnert daran, dass am 26.2.1992, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 81 Abs. 2 Fremdengesetz, die »Ausradierung« der Namen der Bf. vom Register für dauerhaft Niedergelassene erfolgte. Von dieser Maßnahme waren mehr als 25.000 Bürger der ehemaligen Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien betroffen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der slowenische Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.2.1999 § 81 Fremdengesetz für verfassungswidrig erklärte, da er nicht die Voraussetzungen für den Erwerb einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für Bürger der übrigen ehemaligen Sozialistischen Teilrepubliken festlegte, die in Slowenien permanenten Aufenthaltsstatus hatten, sich dort tatsächlich aufhielten und es entweder verabsäumt hatten, um Verleihung der slowenischen Staatsbürgerschaft anzusuchen, oder deren diesbezügliche Anträge abgelehnt worden waren. Er ging von einem Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus, da weder das Fremdengesetz noch ein anderes Gesetz den Übergang des rechtlichen Status von solchen Personen zu jenem von in Slowenien lebenden Fremden regelte. Bürger der ehemaligen Sozialistischen Republiken mit unbefristetem Aufenthaltsstatus in Slowenien hätten sich somit in einer weniger günstigen rechtlichen Position als Fremde befunden, die in Slowenien vor der Unabhängigkeitserklärung gelebt hätten und deren unbefristete Aufenthaltsgenehmigung unter § 82 Fremdengesetz gültig geblieben wäre. Für eine derartige unterschiedliche Behandlung habe keine objektive Rechtfertigung bestanden. Eine der ersten Konsequenzen des ungeregelten rechtlichen Status dieser Personen sei die Übertragung ihrer Namen in das Fremdenregister gewesen, ohne sie davon zu verständigen. Für diese Maßnahme habe keinerlei Rechtsgrundlage bestanden.
In seinem Erkenntnis vom 3.4.2003 erklärte der Verfassungsgerichtshof auch das Gesetz über die Regelung des rechtlichen Status von Bürgern anderer Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien für verfassungswidrig, da es »Ausradierten« nicht rückwirkend unbefristeten Aufenthaltsstatus einräumte und auch nicht die Situation von abgeschobenen Personen regelte. Er hob auch die dreimonatige Frist, innerhalb der ein Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu stellen war, als zu kurz bemessen auf. In beiden Erkenntnissen befand der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Maßnahme für unrechtmäßig, da das Fremdengesetz keine Vorkehrungen für die Regelung des Status der »Ausradierten« getroffen hatte.
Der GH sieht keinen Grund, von den Entscheidungen des slowenischen Verfassungsgerichtshofs abzurücken. Die aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention für Slowenien resultierende Situation hält mit Rücksicht auf die Mehrheit der Bf. mehr als 15 Jahre an, haben doch die gesetzgebenden bzw. vollziehenden Behörden bis dato die Entscheidungen der Justiz nicht umgesetzt.
Der GH anerkennt die Anstrengungen der slowenischen Behörden, sowohl zum Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung es der Mehrheit von in Slowenien lebenden Bürgern der ehemaligen Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien zu ermöglichen, die slowenische Staatsbürgerschaft unter günstigen Voraussetzungen zu erwerben, als auch in den nachfolgenden Jahren Gesetze zu verabschieden, mit der der Situation der »Ausradierten« abgeholfen werden sollte. Vielen war es möglich, entweder die slowenische Staatsbürgerschaft oder eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten.
Ungeachtet von Bemühungen seitens der Gesetzgebung und der Verwaltung blieb die Situation der meisten der Bf., die in Slowenien ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, unbereinigt. Zwar hat das slowenische Parlament am 8.3.2010 Änderungen und Ergänzungen zum Gesetz über die Regelung des rechtlichen Status von Bürgern anderer Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien verabschiedet. Sie sind allerdings noch nicht in Kraft getreten.
Der GH hält fest, dass die Auflösung der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien und die Tatsache, dass die Registrierung ihrer Bürger nicht immer akkurat ablief, eine spezielle und komplizierte Situation schufen. Im Lichte seiner Schlussfolgerungen und der einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen, die auf die Vermeidung von Staatenlosigkeit, insbesondere in Situationen der Staatennachfolge, abzielen (Anm.: Vgl. die Europäischen Übereinkommen über Staatsangehörigkeit vom 6.11.1997 bzw. über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge vom 19.5.2006 sowie das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vom 26.5.2005.), ist jedoch eine Verletzung von Art. 8 EMRK festzustellen (einstimmig).
IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK
Die Bf. bringen vor, dass ihnen kein effektives Rechtsmittel zur Verfügung gestanden wäre, um die Befolgung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 3.4.2003 durch den Gesetzgeber sicherstellen zu können.
Der GH erinnert daran, dass die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs aus den Jahren 1999 und 2003 noch nicht voll umgesetzt wurden. Angesichts seiner Feststellungen zu Art. 8 EMRK vermochte die Regierung nicht darzulegen, dass die den Bf. zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe als effektiv betrachtet werden können. Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK
Die Bf. legen dar, im Genuss ihrer Rechte aufgrund ihrer Nationalität benachteiligt worden zu sein – verglichen mit anderen ausländischen Bürgern, die sich weiterhin in Slowenien auf der Basis von befristeten bzw. unbefristeten Aufenthaltsgenehmigungen aufhalten durften.
Angesichts seiner Feststellungen zu Art. 8 EMRK sieht der GH keinen Anlass zu einer gesonderten Prüfung dieses Beschwerdepunkts (einstimmig).
VI. Zur Anwendung von Art. 46 EMRK
Die Fakten des vorliegenden Falls lassen die Existenz von Mängeln in der slowenischen Rechtsordnung erkennen, was zur Folge hat, dass der verbleibenden Gruppe der »Ausradierten« ihr Recht auf Privat- und/oder Familienleben in Slowenien und ein effektiver Beschwerdeweg verweigert werden. Die Unzulänglichkeiten in Gesetzgebung und Verwaltungspraxis können Anlass zu zahlreichen weiteren – wohlbegründeten – Beschwerden geben.
Es ist zwar nicht Aufgabe des GH, dem slowenischen Staat anzuzeigen, wie er seinen Verpflichtungen nach Art. 46 EMRK genügen kann. Die festgestellten Konventionsverletzungen lassen jedoch erkennen, dass geeignete individuelle und generelle Maßnahmen getroffen werden sollten, nämlich zum einen die Verabschiedung geeigneter Gesetze und zum anderen die Regelung der Situation der einzelnen Bf. im Wege der Ausstellung unbefristeter Aufenthaltsbewilligungen (einstimmig).
VII. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Frage einer gerechten Entschädigung ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Slivenko/LV v. 9.10.2003 (GK), NL 2003, 263; EuGRZ 2006, 560.
Jankovic/BIH v. 16.5.2006 (ZE).
Maslov/A v. 22.3.2007, NL 2007, 86; ÖJZ 2007, 878.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.7.2010, Bsw. 26828/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 223) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_04/Kuric.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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