Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Dokic gegen Bosnien-Herzegowina, Urteil vom 27.5.2010, Bsw. 6518/04.
Art. 1 1. Prot. EMRK - Keine Möglichkeit der Wiedererlangung einer im Zuge der Jugoslawienkriege zurückgelassenen Wohnung.
Zulässigkeit der Beschwerde bezüglich der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Keine Notwendigkeit der getrennten Prüfung der Beschwerde unter Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 60.000,– für materiellen Schaden. € 5.000,– für immateriellen Schaden. € 200,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist gebürtiger Serbe und Bürger von Bosnien-Herzegowina und Serbien. In seiner Eigenschaft als Lehrbeauftragter an einer Militärschule in Sarajewo wurde ihm 1986 eine Dienstwohnung zugewiesen, die er am 9.3.1992 gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes betreffend Militärwohnungen 1990 (Anm.: Es räumte Angehörigen der Jugoslawischen Volksarmee der ehemaligen Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien die Möglichkeit ein, ihre Dienstwohnung weit unter ihrem Marktwert zu erwerben. Am 22.12.1995 wurden vom bosnisch-herzegowinischen Gesetzgeber alle unter diesem Gesetz abgeschlossenen Kaufverträge für null und nichtig erklärt.) kaufte. Obwohl er den vollen Kaufpreis erlegt hatte, verweigerten die Behörden die Eintragung der Wohnung in das Grundbuch, da die Regierung von Bosnien-Herzegowina mit Dekret vom 18.2.1992 den Verkauf von Militärwohnungen auf ihrem Territorium ausgesetzt hatte.
Nachdem Bosnien-Herzegowina seine Unabhängigkeit erklärt hatte, brachen heftige Kämpfe rund um Sarajewo aus, worauf die Militärschule nach Serbien verlegt wurde. Der Bf. entschloss sich mitzugehen.
Im August 1998, also nach Ende des Jugoslawienkriegs, beantragte der Bf. die Rückgabe seiner Wohnung. Sein Antrag wurde jedoch von den Behörden Bosnien-Herzegowinas unter Berufung auf § 3a des Gesetzes über die Rückgabe von Wohnungen 1998 (Anm.: Danach konnten nur jene Personen eine Rückgabe ihrer Vorkriegswohnung beanspruchen, die beweisen konnten, Flüchtling oder Vertriebener zu sein. Der vage Gehalt dieser Bestimmung beließ den zuständigen Behörden ein weites Ermessen und führte OSZE-Berichten zufolge zu Missbräuchen.) abgelehnt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben alle erfolglos.
2002 erklärte sich die vom Bf. angerufene – im Rahmen des Friedensabkommens von Dayton errichtete – Wohnungsrückgabekommission für unzuständig, da dieser weder ein Flüchtling noch eine vertriebene Person im Sinne von Annex 7 zum Friedensabkommen sei.
In der Zwischenzeit hatte der Bf. eine lokale Beschwerdestelle für behauptete Menschenrechtsverletzungen, die »Menschenrechtskommission«, angerufen. Am 8.3.2006 stellte diese eine Verletzung von Art. 6 EMRK wegen unangemessener Dauer des Rückgabeverfahrens fest und sprach dem Bf. umgerechnet € 1.075,– Entschädigung für immateriellen Schaden zu. Zu der von ihm gerügten Unmöglichkeit, seine Wohnung wieder in Besitz zu nehmen und sie in das Grundbuch eintragen zu lassen, hielt sie fest, dass es sich hierbei unzweifelhaft um einen Eingriff in seine Eigentumsrechte handle. Andererseits habe es der Bf. angesichts seines Dienstes für die Jugoslawische Volksarmee an Loyalität gegenüber Bosnien-Herzegowina fehlen lassen. Mit Rücksicht nicht zuletzt auf die ernste Wohnungsknappheit und seines Anspruchs auf eine Entschädigung sei der Eingriff daher gerechtfertigt.
Dem Bf. wurde auch in Serbien keine Wohnung zugeteilt. Von den serbischen Behörden erhält er eine monatliche Wohnbeihilfe in Höhe von ca. € 100,–.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung der Wohnung) und von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK
Der Bf. beklagt, dass er trotz eines gültigen Kaufvertrags weder seine Wohnung in Sarajewo zurückerlangt habe noch als ihr Eigentümer eingetragen worden sei.
1. Zur Zulässigkeit
Die Regierung bringt vor, die Nichtigerklärung des Kaufvertrags für die Wohnung sei vor der Ratifikation des 1. Prot. EMRK durch Bosnien-Herzegowina ergangen und die Beschwerde daher unvereinbar ratione temporis. Jedenfalls habe der Bf. nicht die gesetzlichen Vorgaben für die Rückgabe von Militärwohnungen erfüllt.
Der GH stimmt zwar mit der Regierung überein, dass er lediglich für die Prüfung des Zeitraums ab der Ratifikation des 1. Prot. EMRK durch Bosnien-Herzegowina zuständig ist. Die vor der Ratifikation ergangene Entscheidung des Gesetzgebers, Kaufverträge der vorliegenden Art für ungültig zu erklären, wurde jedoch mittlerweile aufgehoben. Derartige Verträge werden nunmehr als rechtswirksam zustande gekommen erachtet.
Darüber hinaus haben die nationalen Behörden wiederholt festgehalten, dass mit einem Vertrag, der den Kauf einer Militärwohnung zum Gegenstand hat, zwar nicht automatisch ein Eigentumstitel an den Käufer übergeht, diesem jedoch ein Recht eingeräumt wird, die Wohnung zu benutzen und als ihr Besitzer registriert zu werden. Es handelt sich daher um Eigentum iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK. Denselben Standpunkt vertrat übrigens die »Menschenrechtskommission«. Im Übrigen wurden die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Rückgabe von Militärwohnungen bzw. Registrierung des Titels von den nationalen Behörden stets als Einschränkungen bestehender Eigentumsrechte – und nicht als Voraussetzungen, unter denen Eigentumsrechte erworben werden konnten – betrachtet. Da die Haltung der nationalen Behörden im Einklang mit internationalen Standards (Anm.: Vgl. die sog. »Pinheiro-Prinzipien« der Vereinten Nationen betreffend die Wohnraumbeschaffung für und Eigentumsrückgabe an Flüchtlinge und Vertriebene und die Resolution 1708 (2010) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zur Lösung der Eigentumsprobleme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen.) stehen dürfte, sieht der GH keinen Grund, zu einem anderen Schluss zu gelangen.
Der Einwand der Regierung ist somit zurückzuweisen. Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet nach Art. 35 Abs. 3 EMRK noch aus einem sonstigen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
2. In der Sache
Der GH wird die Situation im Lichte der in Art. 1 erster Satz 1. Prot. EMRK festgelegten allgemeinen Regel prüfen, wonach jede natürliche oder juristische Person das Recht auf Achtung ihres Eigentums hat.
a. War der Eingriff legitim?
Im vorliegenden Fall ist der GH bereit zu akzeptieren, dass die angefochtene Maßnahme die Förderung der sozialen Gerechtigkeit, wie von der Regierung behauptet, bezweckte und somit ein legitimes Ziel verfolgte.
b. Bestand ein faires Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Eigentums und dem öffentlichen Interesse?
Der GH hält fest, dass Sarajewo (wo sich die meisten Militärwohnungen befanden) während des gesamten Kriegs Blockaden und täglichem Beschuss ausgesetzt war. Es bestehen auch gewichtige Hinweise einer direkten bzw. indirekten Beteiligung der Jugoslawischen Volksarmee an militärischen Operationen in Bosnien-Herzegowina. Dieser Umstand vermag zwar die dortige starke Opposition gegenüber der Rückkehr von ehemaligen Soldaten der Jugoslawischen Volksarmee in ihre Wohnungen, die sie vor Kriegsbeginn bezogen hatten, zu erklären, stellt jedoch keine Rechtfertigung dafür dar.
Im vorliegenden Fall bestehen nämlich keinerlei Hinweise, dass der Bf. in Bosnien-Herzegowina in Militäroperationen – ganz zu schweigen von Kriegsverbrechen – verwickelt war. Er wurde lediglich wegen seines Dienstes in besagter Armee anders behandelt. Es ist bekannt, dass während der bewaffneten Konflikte in Bosnien-Herzegowina der Dienst in bestimmten Armeeteilen zu einem Großteil auf der ethnischen Abstammung der Soldaten beruhte. So bestanden die ARBH-Streitkräfte, die den Zentralbehörden in Bosnien-Herzegowina loyal gegenüberstanden, trotz mancher beachtlicher Ausnahmen, vorwiegend aus Bosniaken muslimischer Abstammung. Dasselbe gilt für die Streitkräfte der HVO (hauptsächlich Kroaten) und der VRS (überwiegend Serben).
Die angefochtenen – auf den ersten Blick neutral erscheinenden – Maßnahmen haben somit den Effekt, Personen aus Gründen ihrer ethnischen Abstammung anders zu behandeln. Der GH hat aber bereits im Fall Sejdic und Finci/BIH (GK) festgehalten, dass eine unterschiedliche Behandlung von Personen ausschließlich oder zu einem maßgeblichen Teil aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in einer demokratischen Gesellschaft nicht objektiv gerechtfertigt ist.
Was das Vorbringen der Regierung anlangt, die gerügten Maßnahmen seien angesichts der Wohnungsknappheit und dem dringenden Bedürfnis, mittellose Mitglieder der ARBH-Streitkräfte und ihre Familien nach dem Krieg unterzubringen, gerechtfertigt gewesen, hat sie es verabsäumt darzulegen, dass freigegebener Wohnraum tatsächlich zur Unterbringung von hilfsbedürftigen Personen verwendet wurde. Aus den von der Regierung vorgelegten Statistiken geht lediglich hervor, dass die meisten Militärwohnungen Kriegsveteranen bzw. -invaliden und den Familien von getöteten Mitgliedern der ARBH-Streitkräfte zugeteilt wurden. Sie geben jedoch keinen Aufschluss über deren Wohnungssituation oder ihren Lebensunterhalt. Darüber hinaus geht aus Berichten der OSZE hervor, dass viele hochrangige Offiziere ebenfalls Militärwohnungen erhielten, obwohl ihr Wohnbedürfnis bereits anderweitig befriedigt war.
Zur Möglichkeit der Einräumung eines Bestandrechts in Serbien ist zu sagen, dass dem Bf. dort keine Wohnung zugeteilt wurde. Abgesehen davon wäre die Einräumung eines solchen Rechts nur von befristeter Natur, was der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von Bosnien-Herzegowina zufolge keinem Nutzungsrecht im Sinne der Restitutionsgesetzgebung gleichkommt.
Zwar sieht das Wohnungsprivatisierungsgesetz 1997 eine Entschädigung für ehemalige Käufer von Soldatenwohnungen vor. Laut der Regierung würde diese € 10.750,– betragen, jedoch basiert diese Einschätzung auf Kriterien, die nicht mehr gültig sind. Gemäß § 39e leg. cit. in seiner geänderten Fassung vom 11.7.2006 haben ehemalige Angehörige der Jugoslawischen Volksarmee wie der Bf. nämlich nur mehr Anspruch auf Refundierung des für die Wohnung gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen, das sind weniger als € 3.500,– im vorliegenden Fall. Der GH teilt die Ansicht der Regierung, wonach Art. 1 1. Prot. EMRK keinen Anspruch auf volle Entschädigung gewährt, jedoch ist keiner der erwähnten Geldbeträge in angemessener Weise mit dem Marktwert der gegenständlichen Wohnung verbunden. Zwar kann unter außergewöhnlichen Umständen auch ein völliges Fehlen einer Entschädigung unter Art. 1 1. Prot. EMRK gerechtfertigt sein, dies ist aber – im Gegensatz etwa zum Fall Jahn u.a./D – hier nicht der Fall.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Bf. weder Flüchtling (wegen seiner serbischen Nationalität) noch Binnenvertriebener ist (weil er das Territorium von Bosnien-Herzegowina verließ). Zwar trifft es zu, dass die völkerrechtlichen Prinzipien betreffend Wohnraumbeschaffung für und Eigentumsrückgabe an vertriebene Personen auch auf gleicherweise betroffene Menschen Anwendung finden, die über die nationale Grenze flohen, aber die rechtliche Definition eines Flüchtlings nicht erfüllen (Regel 1.2 der »Pinheiro-Prinzipien«), jedoch ist unsicher, ob vom Bf. gesagt werden kann, er sei aus Sarajewo geflohen. Jedenfalls hält es der GH nicht für notwendig, diese Fragen abschließend zu beantworten, da bereits aus den oben dargelegten Gründen eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK festzustellen ist (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
Der Bf. beklagt sich über den Ausgang des Restitutionsverfahrens. Der GH vermag keinerlei Anhaltspunkte zu erblicken, wonach es den nationalen Behörden an Unparteilichkeit gemangelt hätte oder, dass das Verfahren in anderer Weise unfair oder willkürlich abgelaufen wäre. Dieser Beschwerdepunkt ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückzuweisen (einstimmig).
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Der Bf. behauptet einen andauernden ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung der Wohnung.
Es bestehen keinerlei Hinweise, dass der Bf. beabsichtigt, sich wieder in Sarajewo niederzulassen. Im Verfahren vor dem EGMR hat er auch ausdrücklich in Aussicht gestellt, in eine Entschädigung anstelle einer Rückgabe der Wohnung einwilligen zu wollen. Der GH vermag insofern keinen aktuellen Eingriff in sein Recht auf Achtung der Wohnung zu erblicken. Dieser Beschwerdepunkt muss wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückgewiesen werden (einstimmig).
IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
Der Bf. behauptet, er habe mit Rücksicht auf seine wesentlichen Beschwerdegründe kein effektives innerstaatliches Rechtsmittel zur Verfügung gehabt.
Dem Bf. war es möglich, rechtliche Schritte zu ergreifen, was er auch tat. Die bloße Tatsache, dass er das Verfahren »verloren« hat, macht das innerstaatliche Rechtssystem nicht ineffektiv. Dieser Beschwerdepunkt ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückzuweisen (einstimmig).
V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK
Dieser Beschwerdepunkt ist zwar für zulässig zu erklären, jedoch sieht der GH keinen Anlass zu seiner Prüfung (einstimmig).
VI. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 60.000,– für materiellen Schaden sowie € 5.000,– für immateriellen Schaden. € 200,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Jahn u.a./D v. 22.1.2004, NL 2004, 14; EuGRZ 2004, 57.
Blecic/HR v. 8.3.2006 (GK), NL 2006, 75.
Sejdic und Finci/BIH v. 22.12.2009 (GK), NL 2010, 10.
Takis Demopoulos u.a./TR v. 1.3.2010 (ZE), NL 2010, 79.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 27.5.2010, Bsw. 6518/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 168) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_3/Dokic.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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