Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Alajos Kiss gegen Ungarn, Urteil vom 20.5.2010, Bsw. 38832/06.
Art. 3 1. Prot. EMRK - Automatischer Entzug des Wahlrechts einer unter Sachwalterschaft stehenden Person.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 5.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Beim Bf. wurde 1991 eine manische Depression diagnostiziert. 2005 wurde er vom Bezirksgericht Pest unter Sachwalterschaft gestellt. Art. 70 Abs. 5 der ungarischen Verfassung sieht vor, dass unter teilweise oder vollständige Sachwalterschaft gestellte Personen kein Wahlrecht haben. Der Bf. erfuhr davon erst im Februar 2006, nachdem er aus dem Wahlregister für die anstehenden Parlamentswahlen gestrichen worden war. Seine Beschwerden an die zuständige Wahlbehörde bzw. an das Bezirksgericht Pest blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, der von der Verfassung vorgesehene Entzug des Wahlrechts als Folge der Übernahme in partielle Sachwalterschaft wegen manischer Depression stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf freie Wahlen gemäß Art. 3 1. Prot. EMRK jeweils allein und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) und – da ihm dagegen kein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden sei – auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) dar.
Der GH wird die Beschwerde unter Art. 3 1. Prot. EMRK behandeln.
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Die Regierung beantragt die Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs, da der Bf. gegen die Übernahme in Sachwalterschaft kein Rechtsmittel erhoben habe.
Der Bf. hat die Notwendigkeit einer Sachwalterschaft akzeptiert und daher keinen Einspruch gegen die diesbezügliche Entscheidung des Bezirksgerichts Pest erhoben. Abgesehen davon ist Gegenstand seiner Beschwerde nicht die Sachwalterschaftsmaßnahme als solche, sondern deren sich aus der ungarischen Verfassung ergebende Folgen, nämlich der Entzug des Wahlrechts. Die Regierung hat nicht dargelegt, dass dem irgendein Rechtsmittel Abhilfe verschaffen könnte.
Die Beschwerde kann daher weder wegen fehlender Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs noch wegen offensichtlicher Unbegründetheit iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK zurückgewiesen werden. Sie ist folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).
2. In der Sache
Im Folgenden ist insbesondere mit Rücksicht auf die im Fall Hirst/GB (Nr. 2) niedergelegten Prinzipien zu prüfen, ob die strittige Maßnahme ein legitimes Ziel unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit verfolgte.
a. Zum verfolgten legitimen Ziel
Die Regierung brachte vor, die angefochtene Maßnahme habe das legitime Ziel verfolgt sicherzustellen, dass nur Bürger, die die Konsequenzen ihrer Entscheidungen abschätzen können und fähig sind, solche von bewusster und vernünftiger Art zu treffen, an öffentlichen Angelegenheiten teilnehmen. Der Bf. hat dieses Vorbringen akzeptiert und der GH sieht keinen Grund, eine gegenteilige Haltung einzunehmen.
b. Zur Verhältnismäßigkeit der gerügten Maßnahme
Vom Entzug des Wahlrechts aufgrund von Sachwalterschaft sind 0,75 % der ungarischen – im Wahlalter stehenden – Bevölkerung betroffen. Dies ist eine signifikante Zahl, die – von ihren Auswirkungen her – nicht einfach vernachlässigt werden kann.
Die Regierung verweist auf ihren Ermessensspielraum bei der Festlegung von Regelungen darüber, welche Personen an öffentlichen Angelegenheiten teilnehmen sollten. Der GH akzeptiert, dass dem ungarischen Gesetzgeber bezüglich der Frage, ob Einschränkungen des Wahlrechts in modernen Zeiten gerechtfertigt sein können und – wenn ja – wie ein faires Gleichgewicht herzustellen sei, ein weites Ermessen einzuräumen ist. Insbesondere sollte ihm die Wahl der Entscheidung überlassen werden, auf welches Verfahren er bei der Beurteilung der Fähigkeit von geistig behinderten Personen, zu wählen, Rückgriff nimmt. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass jemals versucht wurde, die miteinander in Konflikt stehenden Interessen oder die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme einer Bewertung zu unterziehen.
Der GH kann keinesfalls akzeptieren, dass ein absolutes Verbot für Personen unter partieller Sachwalterschaft ohne Bezugnahme auf ihr tatsächliches Urteilsvermögen vom zulässigen staatlichen Ermessensspielraum noch gedeckt ist. Bei einer besonders verwundbaren Gruppe wie geistig behinderten Personen, die in der Vergangenheit beträchtliche Benachteiligungen erleiden musste, ist dieser wesentlich geringer und müssen sehr gewichtige Gründe für Einschränkungen bestehen, musste diese Gruppe doch – historisch gesehen – lang dauernde Nachteile erfahren, die zu ihrem sozialen Ausschluss führten. Auch eine typisierende Betrachtungsweise in Gesetzen, die eine Evaluierung der Fähigkeiten und Bedürfnisse von Fall zu Fall unmöglich macht, kann einen Nachteil für diese Gruppe mit sich bringen.
Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. sein Wahlrecht als Folge der Auferlegung einer automatischen und pauschalen Einschränkung von unter partieller Sachwalterschaft stehenden Personen, ihr Wahlrecht auszuüben, entzogen. Er kann daher behaupten, Opfer dieser Maßnahme zu sein. Es soll nicht darüber spekuliert werden, ob dies auch dann der Fall wäre, wenn im Einklang mit den Anforderungen von Art. 3 1. Prot. EMRK weniger einschneidende Maßnahmen getroffen worden wären.
Der GH hält fest, dass die Behandlung von Personen mit geistiger Behinderung als »Sonderklasse« als fragwürdige Klassifizierung einzustufen ist. Die Beschneidung ihrer Rechte muss einer strikten Kontrolle unterworfen werden, wie dies unter anderem im von Ungarn ratifizierten UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und in den einschlägigen Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedsstaaten (Anm.: Empfehlung (99) 4 zu Prinzipien über den rechtlichen Schutz von geschäftsunfähigen Erwachsenen; Empfehlung (2006) 5 zum Aktionsplan des Europarats betreffend die Förderung der Rechte und die volle Teilnahme am gesellschaftlichen Leben von behinderten Personen: Verbesserung des Lebensstandards von Personen mit Behinderung in Europa 2006-2015.) sowie dem Bericht Nr. 190/2002 der Venedig-Kommission zum Entzug des Wahlrechts von behinderten Personen zum Ausdruck kommt.
Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass ein ohne Einschränkungen und ohne gerichtliche Evaluierung im Einzelfall vorgenommener Entzug des Wahlrechts, der lediglich auf einer – eine partielle Sachwalterschaft notwendig machenden – geistigen Behinderung beruht, mit den legitimen Gründen für die Einschränkung des Rechts zu wählen nicht vereinbar ist. Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig).
II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 3.000,– für immateriellen Schaden, € 5.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Hirst/GB (Nr. 2) v. 6.10.2005 (GK), NL 2005, 236.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.5.2010, Bsw. 38832/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 166) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_3/Kiss.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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