Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Vördur Ólafsson gg. Island, Urteil vom 27.4.2010, Bsw. 20161/06.
Art. 11 EMRK - Pflichtabgabe an Interessenvertretung der Industrie.
Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Keine Notwendigkeit der gesonderten Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK alleine oder in Verbindung mit Art. 14 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 29.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Baumeister und Mitglied der Baumeistervereinigung. Nach dem Industrieabgabengesetz von 1993 ist er zur Zahlung einer Abgabe an den Isländischen Industrieverband verpflichtet, dem weder er noch die Baumeistervereinigung angehören. Die Umlage beträgt 0,08 % des Umsatzes aller im Gesetz definierten industriellen Aktivitäten. Die Erträge aus der vom Staat eingehobenen Abgabe werden an den Industrieverband überwiesen und sind »für die Förderung der Industrie und industriellen Entwicklung in Island« zu verwenden. Mehr als 10.000 Unternehmen und selbständig tätige Personen zahlen diese Gebühr. Der Industrieverband hat zwischen 1.100 und 1.200 Mitglieder. Etwa zwei Drittel seines Budgets stammen aus der Industrieabgabe.
Der Bf. zahlte zwischen 2001 und 2004 Industrieabgaben in der Höhe von € 66,– bis € 255,– jährlich.
Im November 2004 brachte der Bf. beim Bezirksgericht Reykjavik wegen der ihm auferlegten Industrieabgabe eine Klage gegen den Staat ein. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, woraufhin der Bf. Berufung an den Obersten Gerichtshof erhob.
Der Oberste Gerichtshof wies die Berufung am 20.12.2005 ab. Die Abgabe sei gerechtfertigt, weil sie vom Industrieverband zur Förderung der Industrie und damit zugunsten der besteuerten Aktivitäten verwendet werden müsse. Das System könne auch nicht als Zwangsmitgliedschaft angesehen werden.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 11 EMRK (hier: Vereinigungsfreiheit), Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK
Der Bf. erachtet sich in seiner negativen Vereinigungsfreiheit verletzt, da es sich bei der Industrieabgabe um einen vom Staat zwangsweise eingehobenen Mitgliedsbeitrag für den Industrieverband handle.
1. Zum Vorliegen eines Eingriffs
Art. 11 EMRK umfasst auch eine negative Vereinigungsfreiheit, mit anderen Worten ein Recht, nicht zum Beitritt zu einer Vereinigung gezwungen zu werden. Auch wenn der Zwang, sich einer bestimmten Organisation anzuschließen, nicht immer mit der Konvention unvereinbar sein muss, liegt ein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit vor, wenn ihr Wesensgehalt beeinträchtigt wird.
Der Bf. war verpflichtet, eine Abgabe an den Industrieverband zu zahlen, dessen Mitglied er nicht war und dem auch die Baumeistervereinigung nicht angehörte. Zunächst ist zu prüfen, ob diese Pflicht gleichbedeutend war mit einer Zwangsmitgliedschaft, die seine Freiheit beeinträchtigte, keiner Berufsvereinigung beizutreten.
Weder der Bf. noch die Baumeistervereinigung, der er angehörte, waren gezwungen, Mitglied des Industrieverbands zu werden. Obwohl die Verpflichtung des Bf. also nicht in einer formalen Mitgliedschaft bestand, hatte sie mit dieser doch ein wichtiges Merkmal gemein, nämlich die finanziellen Beiträge. Diese Gemeinsamkeit wird noch dadurch verstärkt, dass Mitglieder des Industrieverbands die von ihnen entrichtete Industrieabgabe von ihrem Mitgliedsbeitrag abziehen konnten.
Im Gegensatz zu einem Mitgliedsbeitrag wurde die Industrieabgabe nicht direkt an den Verband gezahlt, sondern vom Staat eingehoben und von diesem weiterüberwiesen. Obwohl die Industrieabgabe in dieser Hinsicht die Merkmale einer zweckgewidmeten Steuer hat, ist sie doch insofern von besonderer Art, als sie von einer begrenzten Personengruppe eingehoben und an eine privatrechtliche Vereinigung ausgezahlt wird, die sie ohne wesentliche Beteiligung oder Kontrolle durch öffentliche Behörden verwendet.
Es ist richtig, dass die vom Bf. zu entrichtenden Abgaben vergleichsweise moderat waren und ein Versäumnis, sie zu zahlen, nur zivil- und verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass er gesetzlich verpflichtet war, eine privatrechtliche Organisation finanziell zu unterstützen, die nicht seiner Wahl entsprach. Sie vertrat zudem Positionen, die im Widerspruch zu den politischen Ansichten und Interessen des Bf. standen. Seine Beschwerde nach Art. 11 EMRK muss daher im Lichte von Art. 9 und Art. 10 EMRK gesehen werden.
Auch wenn die jährliche Abgabe jedes Einzelnen moderat war, verlieh ihr der systematische und fortgesetzte Charakter beträchtliche Wirkungen. Nicht weniger als 10.000 juristische und natürliche Personen zahlten Abgaben an eine Organisation mit wenig mehr als 1.100 Mitgliedern und steuerten damit den größten Teil ihres Budgets bei. Keine andere Organisation erhielt Mittel aus der Industrieabgabe. Im Gegensatz zu Mitgliedern des Industrieverbands konnten Angehörige anderer Organisationen, wie der Baumeistervereinigung, die Industrieabgabe nicht auf ihren Mitgliedsbeitrag anrechnen. Es kann daher kaum ein Zweifel daran bestehen, dass der Industrieverband und seine Mitglieder etwa gegenüber der Baumeistervereinigung und deren Mitgliedern bevorzugt wurden.
Die gesetzliche Verpflichtung, die Industrieabgabe zu zahlen, wirkte sich damit auf die Wahlfreiheit des Bf. hinsichtlich seiner beruflichen Interessen aus und begründete einen Eingriff in sein durch Art. 11 EMRK geschütztes Recht auf Vereinigungsfreiheit.
2. Zur Rechtfertigung des Eingriffs
Es ist unbestritten, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war. Die Mittel waren »zur Förderung der Industrie in Island« zu verwenden. Die Maßnahme diente damit nach Ansicht des GH dem legitimen Ziel des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer.
Der GH anerkennt, dass der Gesetzgeber davon ausging, das Ziel der Förderung der Industrie könne am besten durch die Betrauung des Industrieverbands mit dieser Aufgabe erreicht werden.
Aufgaben und Pflichten des Industrieverbands hinsichtlich der Verwendung der Industrieabgabe waren im Gesetz in sehr weiten und unspezifischen Worten umschrieben. Weder das Gesetz noch ein anderes Instrument sah besondere Verpflichtungen gegenüber Nichtmitgliedern vor, die durch die Zahlung der Abgabe einen Beitrag leisteten. Zwar berichtete der Industrieverband jährlich an das Industrieministerium über die Verwendung der Mittel, doch wurde in den Büchern nicht ausgewiesen, ob bestimmte Tätigkeiten durch Mitgliedsbeiträge, die Industrieabgabe oder sonstige Mittel finanziert wurden. Die Berichterstattung an das Ministerium umfasste auch keine substantielle und systematische Überwachung durch dieses. Der Industrieverband kann über die Abgabe frei verfügen und das Ministerium kann nicht eingreifen, solange der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird.
Worauf es im vorliegenden Fall ankommt, ist das Fehlen von Transparenz und Verantwortlichkeit gegenüber Nichtmitgliedern wie dem Bf., die verpflichtet sind, den Industrieverband durch ihre Abgaben zu unterstützen.
Unter diesen Umständen ist der GH nicht davon überzeugt, dass angemessene Garantien gegen das umstrittene System bestanden, das dem Industrieverband eine bevorzugte Stellung zur Vertretung der Interessen seiner Mitglieder verlieh und den Bf. und andere Nichtmitglieder gegenüber diesen benachteiligte.
Die Einschränkung der Vereinigungsfreiheit des Bf., die in der Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung des Industrieverbands entgegen seinen eigenen Überzeugungen bestand, war somit nicht notwendig. Ungeachtet des Ermessensspielraums Islands wurde kein angemessener Ausgleich zwischen der Vereinigungsfreiheit des Bf. und dem allgemeinen Interesse an der Förderung der Industrie getroffen. Es hat daher eine Verletzung von Art. 11 EMRK stattgefunden (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK und Art. 14 EMRK
Angesichts der Feststellungen zu Art. 11 EMRK ist eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK alleine oder in Verbindung mit Art. 14 EMRK nicht notwendig (einstimmig).
III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 29.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Young, James und Webster/GB v. 13.8.1981, EuGRZ 1981, 559.
Sigurður A. Sigurjónsson/IS v. 30.6.1993, NL 1993/5, 16; ÖJZ 1994, 207.
Gustafsson/S v. 25.4.1996, NL 1996, 86; ÖJZ 1996, 869.
Chassagnou u.a./F v. 29.4.1999 (GK), NL 1999, 94; ÖJZ 2000, 113.
Sørensen/DK und Rasmussen/DK v. 11.1.2006 (GK), NL 2006, 9; ÖJZ 2006, 550.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 27.4.2010, Bsw. 20161/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 126) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_2/Olafsson.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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