Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Fatullayev gg. Aserbaidschan, Urteil vom 22.4.2010, Bsw. 40984/07.
Art. 6 Abs. 1, 6 Abs. 2, 10, 46 EMRK - Strafrechtliche Verurteilung eines Journalisten wegen »Androhung terroristischer Akte«.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 10, Art. 6 Abs. 1 (bezüglich des behaupteten Mangels an Unparteilichkeit des Gerichts) und Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Verletzung von Art. 10 EMRK bezüglich der ersten strafrechtlichen Verurteilung des Bf. (einstimmig).
Verletzung von Art. 10 EMRK bezüglich der zweiten strafrechtlichen Verurteilung des Bf. (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig).
Die Regierung hat die sofortige Freilassung des Bf. anzuordnen (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 25.000,– für immateriellen Schaden, € 2.822,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Herausgeber der Zeitung Realny Azerbaijan. Er verbüßt derzeit eine Haftstrafe. 2007 wurden gegen ihn Strafverfahren wegen zweier Zeitungsartikel eingeleitet.
1. Zum ersten Strafverfahren
2005 bereiste der Bf. Bergkarabach (Anm.: Es handelt sich hierbei um eine armenische Enklave im Südwesten Aserbaidschans, die von 1988 bis 1994 Schauplatz eines bewaffneten Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan war.). Seine Eindrücke fasste er in einem Artikel mit dem Titel »Das Karabach-Tagebuch« zusammen. Er beschrieb darin auch ein Massaker, das am 26.2.1992 in der Stadt Khojaly stattgefunden hatte. Seine Darstellung der Ereignisse wich allerdings von der allgemein akzeptierten Version (Anm.: Demnach wurden an diesem Tag hunderte aserbaidschanische Zivilisten von armenischen Truppen, die von einer russischen Armeeeinheit unterstützt wurden, getötet.) ab. Insbesondere wies er darauf hin, dass das armenische Militär die Bevölkerung vor dem bevorstehenden Angriff gewarnt und ihr empfohlen habe, über einen Korridor entlang des Flusses Kar-Kar aus der Stadt zu fliehen.
Ende 2006 beantwortete ein gewisser »Eynulla Fatullayev« (das ist der Name des Bf.) Fragen zum »Karabach-Tagebuch« auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite. Er machte darin folgende Äußerung: »Hunderte von Flüchtlingen haben bestätigt, dass besagter Korridor tatsächlich existiert hat. [...] Auf einen Teil der Einwohner von Khojaly wurde von unseren eigenen Truppen gefeuert. Ob dies absichtlich oder unabsichtlich erfolgt ist, wird von einem Gericht zu klären sein. [...] Sie wurden nicht von mysteriösen Scharfschützen, sondern von Provokateuren der NFA-Bataillone (Anm.: »Nationale Front Aserbaidschan«.) getötet. Ihre Leichen wurden von unseren eigenen ... verstümmelt.«
Am 23.2.2007 brachte Frau Chaladze, Leiterin eines Flüchtlingszentrums, Schadenersatzklage gegen den Bf. mit der Begründung ein, er habe mit seinen Äußerungen die Würde der Opfer der Tragödie von Khojaly beschmutzt. Der Bf. gab eine Entgegnung ab, wonach die Kommentare im Internet nicht von ihm stammten.
Das Bezirksgericht Yasamal unter dem Vorsitz von Richter Ismayilov hörte eine Reihe von Zeugen, die übereinstimmend festhielten, von aserbaidschanischen Truppen nicht beschossen worden zu sein. Ferner sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Bf. die Fragen auf der Internetseite beantwortet hatte. Der Klage wurde stattgegeben und ihm der Widerruf der relevanten Äußerungen sowie die Abgabe einer Entschuldigung gegenüber den Flüchtlingen aufgetragen. Ferner wurde ihm immaterieller Schadenersatz auferlegt.
Zu einem unbestimmten Zeitpunkt brachten vier von Frau Chaladze vertretene Überlebende der Tragödie von Khojaly und zwei frühere in die dortigen Kämpfe verwickelte Soldaten Privatanklage gegen den Bf. wegen übler Nachrede und Verleumdung ein. Am 20.4.2007 wurde er – wiederum unter dem Vorsitz von Richter Ismayilov – zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
2. Zum zweiten Strafverfahren
In der Zwischenzeit hatte der Bf. einen Artikel über mögliche Konsequenzen einer kürzlich verabschiedeten Resolution des UN-Sicherheitsrats, die zu wirtschaftlichen Sanktionen gegen den Iran aufgerufen hatte, veröffentlicht. Er spekulierte darin über einen möglichen Krieg der USA gegen den Iran, in den auch Aserbaidschan verwickelt werden könne, wobei er eine Liste strategischer Ziele veröffentlichte, die vom Iran angegriffen werden könnten. Danach erörterte er ein mögliches Auftreten von Unruhen im von ethnischen Minderheiten persischer Abstammung bewohnten Süden des Landes.
Das Ministerium für nationale Sicherheit leitete daraufhin eine strafrechtliche Untersuchung gegen den Bf. nach Art. 214 Abs. 1 Strafgesetzbuch (Androhung von terroristischen Akten) ein. Am 31.5.2007 gab der Generalstaatsanwalt eine Erklärung gegenüber der Presse ab, wonach der fragliche Artikel Informationen enthalte, welche den Tatbestand der Androhung von terroristischen Akten verwirklichten und dass diesbezüglich eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet worden sei.
Kurz darauf wurde gegen den Bf. Anklage erhoben. Am 30.10.2007 erkannte ihn ein Geschworenengericht der Androhung von terroristischen Akten und des Aufrufs zu ethnischer Feindseligkeit schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel, in denen der Bf. auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend machte, blieben alle erfolglos.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht), Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) und von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
Der Bf. bringt vor, die beiden strafrechtlichen Verurteilungen hätten seine Meinungsäußerungsfreiheit verletzt.
1. Zur Zulässigkeit
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
2. In der Sache selbst
a. Zur ersten strafrechtlichen Verurteilung
Der Zeitungsartikel bezweckte, die Leser über das tägliche Leben in Bergkarabach zu informieren. Es scheint so, als ob der Bf. lediglich versucht hätte, in einer unvoreingenommenen Art und Weise unterschiedliche Ansichten und Ideen beider Seiten zu vermitteln. Zwar brachte er auch eigene Ansichten ein, indem er etwa die Überzeugung vertrat, es habe ein Korridor existiert oder mutmaßte, dem NFA-Bataillon sei es nicht um die Befreiung der Zivilbevölkerung, sondern um die Befriedigung seines Blutdurstes gegangen. Letzte Äußerung ließ jedoch genügend Spielraum für Spekulationen, welche Akte von Angehörigen des NFA-Bataillons nun tatsächlich begangen worden waren oder nicht. Obwohl der Artikel Bemerkungen enthielt, wonach die NFA-Bataillons eine Mitverantwortung mit den Urhebern der Massentötungen teilten, fanden sich darin keine Äußerungen, mit denen das aserbaidschanische Militär oder Einzelpersonen der direkten Beteiligung an dem Massaker bzw. der absichtlichen Tötung eigener Bürger beschuldigt worden wären. Da die Rolle der aserbaidschanischen Behörden, was ihren Versuch einer Rekonstruktion des tatsächlichen Hergangs der tragischen Ereignisse angeht, nach wie vor umstritten ist, muss dem Bf. in seiner Eigenschaft als Journalist ein Recht gemäß Art. 10 EMRK zugestanden werden, Ideen zu dieser Frage vorzustellen. Abgesehen davon darf journalistische Freiheit auch auf einen gewissen Grad an Übertreibung bzw. sogar Provokation Rückgriff nehmen.
Zu den Kommentaren auf der Internetseite ist zu sagen, dass in diesem Fall die Äußerungen sehr spezifisch waren, indem »Provokateure« von NFA-Bataillonen beschuldigt wurden, auf die eigenen Leute geschossen und sie verstümmelt zu haben. Der Autor stützte diese Aussagen auf keinerlei Belege und bezog sich auch nicht auf bestimmte Quellen. Unter den gegebenen Umständen sieht es der GH jedoch nicht als erforderlich an, über das Vorliegen einer ausreichenden Tatsachengrundlage und ob die Äußerungen wahr oder falsch waren, abzusprechen, wurde doch der Bf. nicht der Verbreitung revisionistischer Äußerungen betreffend historische Ereignisse schuldig erkannt, sondern basierte seine strafrechtliche Verurteilung auf dem Schluss, die von ihm verbreiteten Äußerungen hätten die Ehre und den guten Ruf bestimmter Personen beeinträchtigt.
Was die behauptete Rufschädigung der Flüchtlinge angeht, lassen die Kommentare im »Karabach-Tagebuch« und auf der Internetseite nicht den Schluss zu, der Bf. habe versucht, die Massentötung von Zivilisten zu leugnen oder die mutmaßlichen Täter – seien es nun armenische Soldaten oder russische Militärangehörige – zu entlasten. Die von ihm gegen die NFA-Bataillone erhobenen Anschuldigungen zielten keineswegs darauf ab, die Opfer zu demütigen oder zu erniedrigen. Vielmehr drückte er Gefühle der Trauer und des tiefen Bedauerns für deren Leid aus. Der GH kann sich somit der Auffassung der Gerichte nicht anschließen, der Artikel habe Äußerungen enthalten, welche die Würde der Opfer und der Überlebenden beschmutzt hätten. Was den Vorwurf anlangt, der Bf. habe zwei der Privatankläger der Begehung schwerer Verbrechen bezichtigt, wurde keiner von ihnen vom Bf. namentlich genannt bzw. mit den »Provokateuren« der NFA-Bataillone in Verbindung gebracht. Es konnte somit nicht in überzeugender Weise nachgewiesen werden, dass der Bf. die zwei Privatankläger der persönlichen Begehung von Verbrechen beschuldigte.
Die von den Gerichten für die Verurteilung des Bf. vorgebrachten Gründe waren daher weder relevant noch ausreichend. Darüber hinaus war der Eingriff unverhältnismäßig, wurde doch der Bf. zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Diese Strafe wiegt umso schwerer, als er bereits wegen der gleichen Äußerungen zivilrechtlich geklagt und zur Leistung von beträchtlichem Schadenersatz verurteilt worden war.
Der Eingriff war somit in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
b. Zur zweiten strafrechtlichen Verurteilung
Der fragliche Artikel konzentrierte sich auf die spezielle Rolle Aserbaidschans im politischen Kräftespiel zwischen den USA und dem Iran. Insofern war er Teil einer politischen Debatte von allgemeinem Interesse. Der Bf. kritisierte darin die von der aserbaidschanischen Regierung betriebene Innen- und Außenpolitik mit dem Hinweis, eine Allianz mit den USA könnte Aserbaidschan in einen Krieg mit dem Iran verwickeln. Tatsächlich war diese Frage Diskussionspunkt in den Medien, wobei auch über mögliche Bombenziele des Iran spekuliert wurde. Die vom Bf. präsentierte Liste war zwar detaillierter, jedoch verringerte bzw. vergrößerte die Tatsache ihrer Veröffentlichung keineswegs die Aussichten auf einen hypothetischen Angriff des Iran. Von den Behörden wurde auch nicht behauptet, der Bf. habe durch die Preisgabe dieser Informationen Staatsgeheimnisse oder die militärische Verteidigungsstrategie verraten.
Was die Auffassung der Gerichte anlangt, die Äußerungen des Bf. hätten zum Ziel gehabt, die Bevölkerung in Panik zu versetzen, genügt der Hinweis, dass es seine Aufgabe als Journalist war, Ansichten und Ideen über aktuelle politische Themen zu übermitteln. Der Bf. war als Journalist und Privatperson auch nicht in der Lage, irgendwelche der in seinem Artikel diskutierten hypothetischen Ereignisse zu beeinflussen oder Kontrolle über sie auszuüben. Er befürwortete auch keine Angriffe. Im Artikel findet sich auch kein Hinweis, wonach die Äußerungen des Bf. zum Ziel gehabt hätten, Einfluss auf die Regierung im Wege unlauterer Mittel auszuüben.
Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Gerichte, der Bf. habe den Staat mit terroristischen Akten bedroht, als willkürlich einzustufen. Dies gilt auch für seine Verurteilung wegen »Aufrufs zu ethnischer Feindseligkeit«. Als solcher kann die bloße Tatsache, dass der Bf. auch mögliche negative Auswirkungen der Politik der aserbaidschanischen Regierung auf von ethnischen Minderheiten bewohnte Regionen diskutierte, nicht angesehen werden. Zwar mag den Äußerungen zu der Behandlung von lokalen Minderheiten eine gewisse Übertreibung innewohnen, jedoch kann darin keinerlei »Hassrede« oder Ermutigung zur Aufnahme ethnischer Feindseligkeiten erblickt werden.
Die Gerichte haben somit für die Verurteilung des Bf. keine ausreichenden Gründe vorgebracht. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe war keineswegs gerechtfertigt und musste nicht zuletzt angesichts ihrer beträchtlichen Höhe einen abschreckenden Effekt auf die journalistische Freiheit in Aserbaidschan haben. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Der Bf. bringt vor, er habe kein Verfahren vor einem unparteiischen Gericht gehabt, da Richter Ismayilov sowohl mit seiner Strafsache als auch mit der gegen ihn zuvor eingebrachten Zivilklage befasst war. Ferner sei sein Fall nicht von einem auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt worden, da die Amtsperiode der Richter des Bezirksgerichts Yasamal vor dem Strafverfahren geendet hätte. Schließlich seien die Gerichte in beiden Strafverfahren nicht unabhängig von der Exekutive gewesen.
1. Unparteiisches Gericht
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Die Bedenken des Bf. beruhten auf der Tatsache, dass Richter Ismayilov mit Fragen der zivil- bzw. strafrechtlichen Verantwortung nicht gleichzeitig, sondern nacheinander – in zwei getrennten Verfahren – befasst war. Beide Verfahren betrafen exakt die gleichen als rufschädigend erachteten Äußerungen des Bf. Jedes Mal musste sich der Richter davon überzeugen, ob die Aussagen des Bf. »falsch« bzw. unbewiesen waren und ob sie die Würde der Opfer beschmutzten oder nicht. Dabei hatte er identes oder nahezu identes Beweismaterial zu bewerten.
Im vorliegenden Fall war Richter Ismayilov zum Zeitpunkt des Absprechens über die Zivilklage bereits zu einer Bewertung der Äußerungen des Bf. gekommen und zu der Auffassung gelangt, sie enthielten unwahre Informationen, welche die Würde der Überlebenden von Khojaly beschmutzten. Unter solchen Umständen mussten im Zuge der anschließenden Strafverfolgung des Bf. Zweifel hinsichtlich seiner Unparteilichkeit aufkommen. Die Bedenken des Bf. sind objektiv gerechtfertigt. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
2. Unabhängiges, auf Gesetz beruhendes Gericht
Im vorliegenden Fall waren durch das Gesetz Nr. 817-IIQD vom 28.12.2004 Änderungen der gesetzlichen Regelungen betreffend die Bestellung und die Amtszeiten von Richtern eingeführt worden. Bis zur nächsten Richterbestellung sah eine Übergangsbestimmung vor, dass die Amtszeit von vor dem 1.1.2005 bestellten Richtern zu verlängern sei. Am 28.7.2007 wurden für das Bezirksgericht Yasamal neue Richter bestellt. Unter diesen Umständen endete die Funktionsperiode von Richter Ismayilov zu einem Zeitpunkt, zu dem die Prüfung des Falls des Bf. bereits abgeschlossen war. Da die Verlängerung seiner Amtszeit durch ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz erfolgte, wurde sein Fall von einem unabhängigen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt.
Was schließlich die Behauptung des Bf. anlangt, gewisse Teile der Exekutive wären an seiner Verurteilung interessiert gewesen und hätten daher versucht, Richter Ismayilov zu beeinflussen, ist anzumerken, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche diese Behauptung untermauern könnten.
Dieser Beschwerdepunkt ist gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (einstimmig).
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK
Der Bf. behauptet, die vom Generalstaatsanwalt getätigte Äußerung gegenüber der Presse habe ihn in seiner Unschuldsvermutung verletzt.
1. Zur Zulässigkeit
Die Regierung wendet ein, der Bf. habe nicht alle verfügbaren Rechtsmittel ausgeschöpft, hätte er doch gegen die Erklärung des Generalstaatsanwalts gemäß den Art. 449-451 der Strafprozessordnung Beschwerde an das übergeordnete Gericht einbringen können. Ferner wäre ihm die Anrufung der Gerichte wegen Verletzung seiner Unschuldsvermutung offen gestanden.
Ersterer Rechtsbehelf betrifft Beschwerden gegen »verfahrensrechtliche Schritte bzw. Entscheidungen der Staatsanwaltschaft«. Die umstrittene Äußerung wurde jedoch nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, sondern im Wege einer Presseerklärung getätigt.
Was den zweiten Rechtsbehelf betrifft, hat sich der Bf. erfolglos bei den Strafgerichten über die Erklärung des Generalstaatsanwalts mit dem Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 EMRK beschwert. Der GH erinnert an seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Person nur einen von mehreren zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen ergreifen muss. Die Regierung hat die Effektivität des vom Bf. gewählten Rechtsbehelfs nicht bestritten. Ihr Einwand ist daher zurückzuweisen und dieser Beschwerdepunkt für zulässig zu erklären (einstimmig).
2. In der Sache selbst
Im vorliegenden Fall erfolgte die Äußerung des Generalstaatsanwalts während eines Interviews mit der Presse, also außerhalb des Strafverfahrens. Der GH anerkennt zwar, dass die Bekanntheit des Bf. es aus Sicht der staatlichen Stellen notwendig machte, die Öffentlichkeit über die gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Schritte zu informieren. Dies vermag jedoch den Mangel an Vorsicht, was die Wortwahl anging, nicht zu rechtfertigen. Vor Erhebung der Anklage wäre es unerlässlich gewesen, keine Behauptungen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, die dahingehend interpretiert hätten werden können, die Schuld des Bf. sei bereits erwiesen. Ungeachtet dessen sprach der Generalstaatsanwalt aus, dass dessen Artikel eine Androhung terroristischer Akte darstelle. Diese Bemerkung lief auf eine Erklärung hinaus, dass der Bf. diese Straftat tatsächlich begangen hatte. Damit wurde eine Bewertung der Fakten durch die Strafgerichte vorweggenommen, was die Öffentlichkeit nur zu dem Schluss veranlassen konnte, der Bf. sei schuldig. Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig).
IV. Zu den übrigen Beschwerdebehauptungen
Die weiteren vom Bf. behaupteten Verletzungen der Art. 3, 5, 6 Abs. 3 lit. a, 7 und 8 EMRK sind wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
V. Zur Anwendung von Art. 46 EMRK
Der GH hat festgestellt, dass beide Eingriffe in die Meinungsfreiheit des Bf. nicht gerechtfertigt waren, insbesondere bestand kein Grund für die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Unter diesen Umständen hält er es nicht für akzeptabel, dass der Bf. in Haft bleibt. Als allererste Maßnahme in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Art. 46 EMRK wird die Regierung daher die sofortige Freilassung des Bf. anzuordnen haben (6:1 Stimmen).
VI. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 25.000,– für immateriellen Schaden, € 2.822,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Chauvy u.a./F v. 29.6.2004.
Khuzhin u.a./RUS v. 23.10.2008.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.4.2010, Bsw. 40984/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 119) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_2/Fatullayev.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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