Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Medvedyev u.a. gg. Frankreich, Urteil vom 29.3.2010, Bsw. 3394/03.
Art. 5 Abs. 1, 5 Abs. 3 EMRK - Freiheitsentziehung auf hoher See.
Die Bf. befanden sich unter französischer Hoheitsgewalt (einstimmig).
Zurückweisung der Einrede der Regierung bezüglich der Unvereinbarkeit der Beschwerde ratione materiae und Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (10:7 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (9:8 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Jeweils € 5.000,– für immateriellen Schaden, insgesamt € 10.000,– für Kosten und Auslagen (13:4 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. sind Mitglieder der Mannschaft des Frachters »Winner«, der unter kambodschanischer Flagge fährt. Von ausländischen Drogenfahndungsdiensten hatten die französischen Behörden erfahren, dass das Schiff im Verdacht stehe, bedeutende Mengen an Drogen zu transportieren. Mit diplomatischer Note vom 7.6.2002 erklärte der kambodschanische Außenminister seine Zustimmung zum Abfangen und zur Inspektion des Schiffes sowie zur Ergreifung von rechtlichen Maßnahmen.
Am 13.6.2002 gelang es einem französischen Kriegsschiff, die »Winner« in der Nähe von Kap Verde zu stellen und die Mannschaft unter Einsatz von Waffengewalt zu überwältigen. Das Schiff, das tatsächlich Drogen transportiert hatte, wurde zum Zielhafen Brest geleitet, die Mannschaft an Bord interniert.
In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannt wegen versuchter Einfuhr von Drogen als Mitglied einer organisierten Bande. Am 26.6.2002 langte die »Winner« in Brest ein. Noch am selben Tag wurden die Bf. dem Untersuchungsrichter vorgeführt.
In der Folge riefen die Bf. die Anklagekammer des Gerichts zweiter Instanz unter anderem mit der Begründung an, Kambodscha sei nicht Partei des Übereinkommens gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vom 20.12.1988 (im Folgenden: »Wiener Übereinkommen«), ferner seien sie nicht rechtzeitig einem Richter vorgeführt worden.
Am 3.10.2002 wies die Anklagekammer das Rechtsmittel der Bf. ab. Sie führte aus, mit Rücksicht auf die einschlägigen Bestimmungen des UN-Einheitsabkommens über Betäubungsmittel vom 30.3.1961 und des UN-Seerechtsübereinkommens vom 10.12.1982 seien die französischen Behörden befugt gewesen, Kambodscha um Beistand gegen den internationalen Drogenhandel zu ersuchen. Angesichts der in der diplomatischen Note gegebenen Zustimmung zur umstrittenen Aktion seitens der kambodschanischen Regierung sei jedenfalls von einer Vereinbarung zwischen beiden Staaten iSv. Art. 17 Abs. 3 des »Wiener Übereinkommens« (Anm.: Danach kann eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff [...], das die Flagge einer anderen Vertragspartei führt oder deren Registrierungszeichen zeigt, für unerlaubten Verkehr benutzt wird, dies dem Flaggenstaat anzeigen, eine Bestätigung der Registrierung anfordern und bei Bestätigung den Flaggenstaat um die Genehmigung ersuchen, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf dieses Schiff zu ergreifen.) unbeschadet der Tatsache auszugehen, dass Kambodscha es nicht ratifiziert habe. Da die »Winner« keine Flagge geführt und ihr Kapitän sich geweigert habe, seine Identität bekannt zu geben und anzuhalten, sei die gewaltsame Aufbringung des Frachters und die Anhaltung der Mannschaft in ihren Kabinen in Einklang mit Art. 17 Abs. 4 des »Wiener Übereinkommens« (Anm.: Danach kann der Flaggenstaat den ersuchenden Staat unter anderem ermächtigen: a) das Schiff anzuhalten; b) das Schiff zu durchsuchen; c) falls Beweise für unerlaubten Verkehr gefunden werden, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf das Schiff, die Personen und die Ladung an Bord zu treffen.) und dem Gesetz vom 15.7.1994 betreffend die Modalitäten der Ausübung staatlicher Kontroll- und Zwangsbefugnisse auf hoher See gestanden. In Anbetracht der Zeit, die die Reise zum Zielhafen erfordert hätte, hätten die Garantien des Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK nur eingeschränkt Anwendung finden können. Der Cour de cassation bestätigte diese Entscheidung.
Am 6.7.2007 wurden drei Bf. von einem Geschworenengericht der versuchten illegalen Einfuhr von Drogen als Mitglied einer organisierten Bande schuldig gesprochen, die übrigen sechs Bf. wurden freigesprochen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen Verletzungen von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) und von Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist).
I. Zur Hoheitsgewalt iSv. Art. 1 EMRK
Im vorliegenden Fall wurde ein französisches Kriegsschiff ausgesandt, um die »Winner« abzufangen. Der von den nationalen Behörden angeordnete Transport des Frachters nach Frankreich erfolgte mit Hilfe eines Schleppers, der von einer Fregatte begleitet wurde. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass Frankreich volle Kontrolle über die »Winner« und ihre Mannschaft zumindest vom Zeitpunkt des Abfangens bis zur Ankunft in Frankreich ausübte. Die Bf. befanden sich somit unter französischer Hoheitsgewalt (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK
Die Bf. bringen vor, die Umstände ihrer Festhaltung an Bord stellten eine willkürliche Freiheitsentziehung dar.
1. Zur Einrede der Regierung
Die Regierung wendet ein, die Beschwerde der Bf. sei unvereinbar mit Art. 5 EMRK ratione materiae.
Der GH vermag die Auffassung der Regierung nicht zu teilen, die im Zuge des Enterns des Frachters in Bezug auf dessen Mannschaft getroffenen Maßnahmen hätten bloß eine Freiheitsbeschränkung dargestellt, befanden sich doch die Bf. unter der Kontrolle einer Spezialeinheit der Marine und waren in ihren Kabinen interniert. Das Vorbringen der Regierung, die Maßnahmen seien im Zuge der Fahrt zum Zielhafen gelockert worden, kann an der Tatsache nichts ändern, dass der Manschaft während des fraglichen Zeitraums die Freiheit entzogen war. Die Situation der Bf. an Bord der »Winner« lief somit in der Praxis auf eine Freiheitsentziehung hinaus.
Art. 5 Abs. 1 EMRK ist somit anwendbar (einstimmig).
2. In der Sache selbst
Es besteht kein Zweifel, dass Zweck der Freiheitsentziehung war, die Bf. vor die zuständige Gerichtsbehörde iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK zu bringen. Zu prüfen ist, ob die Anhaltung auf einer rechtmäßigen Grundlage nach nationalem Recht bzw. Völkerrecht beruhte.
Beim Suchtgifthandel auf hoher See besteht der völkerrechtliche Grundsatz, dass dem Flaggenstaat – hier Kambodscha – die Gerichtsbarkeit zukommt. Dieser Staat ist jedoch weder Partei des UN-Seerechtsübereinkommens noch des »Wiener Übereinkommens«.
Die Regierung vertritt denselben Standpunkt wie der Cour de cassation, nämlich dass die Intervention der französischen Behörden ihre Rechtfertigung in Art. 108 Abs. 1 des UN-Seerechtsübereinkommens finde. (Anm.: Danach kann jeder Staat, der begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass ein seine Flagge führendes Schiff am unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen beteiligt ist, andere Staaten um Zusammenarbeit zur Unterbindung dieses Verkehrs ersuchen.) Diese Bestimmung sieht jedoch für Staaten keine generelle Grundlage vor, eine Kooperation in Fällen zu suchen, in denen sie ein Schiff des Drogenhandels verdächtigen, das nicht ihre Flagge führt. Der besagte Artikel stellt somit keine rechtmäßige Grundlage für die umstrittene Aktion dar. Da Kambodscha nicht Partei des UN-Seerechtsübereinkommens ist, konnte es sich zum Zeitpunkt der Übermittlung der diplomatischen Note auch nicht darauf berufen. Ferner fiel auch das Ersuchen Frankreichs an die kambodschanischen Behörden nicht in den Anwendungsbereich von Art. 108, da es nicht auf dem Verdacht beruhte, ein die französische Flagge führendes Schiff sei in den Drogenhandel verwickelt.
Diese Lücke in Art. 108, was den Kampf gegen den illegalen Drogenhandel angeht, wird auch im restlichen Text ersichtlich: So sind nicht nur die darin festgelegten Vorkehrungen betreffend den Kampf gegen den Drogenhandel minimal (im Vergleich etwa zu jenen die Piraterie betreffend), sondern ist die Bekämpfung des Drogenhandels auch nicht in den in Art. 110 des UN-Seerechtsübereinkommens aufgelisteten Verstößen enthalten, die bei begründetem Verdacht zum Betreten und zur Inspektion eines Schiffes berechtigen.
Die Regierung vermochte auch nicht zu zeigen, dass sich seit der Unterzeichnung des UN-Seerechtsübereinkommens eine völkergewohnheitsrechtliche Praxis dahingehend entwickelt hätte, dass grundsätzlich jeder Staat Maßnahmen setzen kann, sofern er begründeten Verdacht hat, ein die Flagge eines anderen Staats führendes Schiff würde illegalen Drogenhandel betreiben.
Zu den relevanten französischen Rechtsbestimmungen ist zu sagen, dass sie nicht Vorrang gegenüber den dargestellten völkerrechtlichen Abkommen bzw. dem Prinzip der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Flaggenstaates genießen konnten. Da Kambodscha nicht Partei der (in nationales Recht umgesetzten) Übereinkommen war, die »Winner« nicht die französische Flagge führte und keines der Mannschaftsmitglieder die französische Staatsbürgerschaft innehatte, bestand auch keinerlei Grund, französisches Recht anzuwenden.
Im vorliegenden Fall stimmte Kambodscha einer Intervention durch Frankreich zu – eine Tatsache, die laut der Regierung auf eine Ad hoc-Übereinkunft zwischen den beiden Ländern betreffend das Abfangen der »Winner« und die nachfolgenden Ereignisse schließen lasse. Es stellt sich daher die Frage, ob die diplomatische Note vom 7.6.2002 eine rechtliche Grundlage für die umstrittenen Maßnahmen darzustellen vermochte.
Der GH ist der Ansicht, dass – obwohl Art. 108 Abs. 2 des UN-Seerechtsübereinkommens hier nicht Anwendung findet, da letzteres Übereinkommen von Kambodscha nicht ratifiziert wurde – Staaten deswegen nicht daran gehindert sind, andere Formen der Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Drogenhandels auf hoher See zu wählen. Ferner sind diplomatische Noten als Völkerrechtsquelle anzusehen. Das von den kambodschanischen Behörden gegebene Einverständnis zum Abfangen der »Winner« wurde damit »amtlich«.
Die Existenz einer Ad hoc-Übereinkunft vermag jedoch nicht die Frage zu beantworten, ob damit die Festnahme und die Anhaltung der Mannschaft an Bord sowie ihr Transfer nach Europa genehmigt wurde oder nicht.
Zu diesem Punkt ist erstens anzuführen, dass im Text der diplomatischen Note allein vom »Schiff Winner, das die kambodschanische Flagge führt«, die Rede ist, das abgefangen bzw. inspiziert werden darf und gegen das rechtliche Maßnahmen getroffen werden dürfen. Das Schicksal der Mannschaft war somit vom Text der Note nicht mit ausreichender Klarheit abgedeckt. Es ist nicht erwiesen, dass der Freiheitsentzug Gegenstand einer Absprache zwischen beiden Staaten war, der als hinreichend definierte Rechtsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung des EGMR angesehen werden könnte.
Zweitens erfüllte die fragliche Note auch nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit. Die Regierung vermochte auch nicht die Existenz einer fortlaufenden und lang anhaltenden Praxis zwischen Frankreich und Kambodscha, was den Kampf gegen den Drogenhandel auf hoher See mit Rücksicht auf unter kambodschanischer Flagge fahrende Schiffe angeht, auszumachen. Ganz im Gegenteil weist der gewählte Weg einer Ad hoc-Übereinkunft in Ermangelung eines zwischen beiden Staaten bestehenden bilateralen Abkommens oder der Existenz eines multilateralen Übereinkommens auf den außergewöhnlichen – einmaligen – Charakter der in diesem Fall erfolgten Zusammenarbeit hin. Da Kambodscha die relevanten Übereinkommen nicht ratifiziert hatte, ist die auf dieser Basis vorgenommene Intervention der französischen Behörden als nicht vorhersehbar im Sinne der ständigen Judikatur des GH einzustufen.
Es ist bedauerlich, dass die internationalen Anstrengungen bei der Bekämpfung des Drogenhandels auf hoher See trotz der zunehmenden globalen Dimension dieses Problems nicht besser koordiniert sind. Für Staaten, die – wie Kambodscha – dem UN-Seerechtsübereinkommen oder dem »Wiener Übereinkommen« nicht angehören, bestünde zumindest die Möglichkeit, bi- oder multilaterale Verträge zu schließen.
Angesichts des ernsten und enormen Ausmaßes, den der Suchtgiftverkehr angenommen hat, wäre eine Entwicklung im Völkerrecht dahingehend, dass allen Staaten rechtliche Zuständigkeit unbeschadet jener des Flaggenstaats zukommt, ein bedeutender Schritt vorwärts bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels. Damit würde das Völkerrecht auf diesem Gebiet »in Linie« gebracht werden, was etwa im Bereich der Piraterie bereits seit langem gang und gäbe ist.
Unter diesen Umständen findet der GH, dass der Freiheitsentzug, dem die Bf. von der Aufbringung ihres Schiffes bis zu ihrer Ankunft in Brest unterworfen waren, nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgte. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (10:7 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Costa, Casadevall, Bîrsan, Garlicki, Hajiyev, Šikuta und Nicolaou).
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK
Die Bf. bringen vor, sie seien nicht unverzüglich einem Richter vorgeführt worden.
Im vorliegenden Fall wurden die Bf. dem Untersuchungsrichter erst 13 Tage nach ihrer Festnahme vorgeführt. Der GH hat im Fall Rigopoulos/E, der einen ähnlichen Sachverhalt betraf, festgestellt, dass angesichts der außergewöhnlichen Umstände (unter anderem beträchtliche Distanz zum spanischen Festland) eine Dauer von 16 Tagen bis zur Vorführung vor einen Richter mit dem in Art. 5 Abs. 3 EMRK niedergelegten Erfordernis einer zügigen Vorführung nicht unvereinbar sei.
Zum Zeitpunkt ihres Abfangens befand sich die »Winner« ebenfalls auf hoher See, fern von der französischen Küste und von der Distanz her (5.500 km) ähnlich weit weg wie im Fall Rigopoulos/E. Angesichts der schlechten Wetterbedingungen und des langsamen Tempos des Frachters deutet nichts darauf hin, dass seine Fahrt nach Frankreich länger als notwendig gedauert hat.
Nach ihrer Ankunft in Frankreich verbrachten die Bf. nur etwa acht bis neun Stunden in Polizeigewahrsam, bis sie einem Untersuchungsrichter vorgeführt wurden. Diese Zeitspanne entspricht dem Konzept einer »unverzüglichen Vorführung«. Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (9:8 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen und Richter Tulkens, Bonello, Zupancic, Fura, Spielmann, Tsotsoria, Power und Poalelungi).
IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Jeweils € 5.000,– für immateriellen Schaden, insgesamt € 10.000,– für Kosten und Auslagen (13:4 Stimmen).
Anmerkung
Die V. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 10.7.2008 (NL 2008, 213) eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK festgestellt (einstimmig) und eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK verneint (4:3 Stimmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Rigopoulos/E v. 12.1.1999 (ZE).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 29.3.2010, Bsw. 3394/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 104) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_2/Medvedyev.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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