Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Al-Saadoon und Mufdhi gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 2.3.2010, Bsw. 61498/08.
Art. 2, 3, 13, 34, 46 EMRK, Art. 1 13. Prot. EMRK - Übergabe gefangener Iraker trotz drohender Todesstrafe.
Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Keine Erforderlichkeit Verletzungen von Art. 2 EMRK und Art. 1 13. Prot. EMRK zu prüfen (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 13 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 und Art. 34 EMRK (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar. € 40.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
1. Zum politischen und rechtlichen Hintergrund: Eine Koalitionsarmee unter der Führung der USA und mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs begann am 20.3.2003 die Invasion des Irak. Nach Abschluss der Hauptkampfhandlungen im Mai 2003 richtete die Regierung der USA eine zivile Übergangsbehörde (Coalition Provisional Authority – CPA) ein, die vorläufig die Regierungsgewalt im Irak innehatte. Die vier südlichsten Provinzen des Irak wurden von britischen Truppen kontrolliert, die Letztentscheidungsgewalt lag jedoch beim US-amerikanischen Leiter der CPA.
Die Besetzung wurde am 28.6.2004 beendet, als die CPA aufgelöst wurde und die gesamte Regierungsgewalt auf die neue irakische Interimsregierung überging. Die Multinationalen Streitkräfte blieben auf Ersuchen der irakischen Regierung und mit Zustimmung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Land.
Im August 2004 führte die Irakische Nationalversammlung die von den Besatzungstruppen ausgesetzte Todesstrafe wieder ein. Die britische Regierung hatte sich gegen diesen Beschluss ausgesprochen und forderte wiederholt den Verzicht auf die Todesstrafe. Im Oktober 2005 wurde das Iraqi High Tribunal (IHT) eingerichtet, dem unter anderem die Zuständigkeit für die Aburteilung von zwischen 17.7.1968 und 1.5.2003 begangenen Kriegsverbrechen eingeräumt wurde.
Mit Resolution 1790 (2007) wurde das Mandat der Multinationalen Streitkräfte zum letzten Mal bis 31.12.2008 verlängert.
2. Zum Schicksal der beiden Bf.: Die beiden Bf. wurden am 30.4. bzw. 21.11.2003 von britischen Truppen in Basra wegen des Verdachts festgenommen,
Anschläge gegen die Besatzungstruppen organisiert zu haben. (Anm.: Das CPA-Memorandum Nr. 3 (revidierte Fassung) vom 27.6.2004 ermächtigte die nationalen Truppenkontingente, Personen festzunehmen, die strafbarer Handlungen verdächtigt wurden. Diese waren den irakischen Behörden zu übergeben, sobald dies praktisch durchführbar war.) Außerdem wurde ihnen die Tötung zweier britischer Soldaten zur Last gelegt, die im April 2003 misshandelt und schließlich erschossen worden waren, nachdem sie sich bereits ergeben hatten. Nachdem die Bf. anfänglich durch die US-Armee angehalten worden waren, wurden sie am 15.12.2003 in eine Internierungsanstalt der britischen Truppen verlegt.
Im Dezember 2005 wurden die Verfahren gegen die beiden Bf. betreffend die Tötung der beiden Soldaten von den britischen Besatzungstruppen an die irakischen
Strafgerichte abgetreten. Am 18.5.2006 erließ das Strafgericht Basra einen Haftbefehl gegen beide Bf. und gestattete ihre fortgesetzte Anhaltung durch die britischen Truppen. (Anm.: Laut einer vom britischen Truppenkontingent und der irakischen Regierung am 8.11.2004 unterzeichneten Vereinbarung konnten die irakischen Behörden aus Sicherheits- und Kapazitätsgründen die britischen Truppen ersuchen, Personen in ihren Einrichtungen anzuhalten. Die rechtliche Autorität über die Inhaftierten blieb bei der irakischen Regierung.) Da den Bf. Kriegsverbrechen zur Last gelegt wurden, entschied das Strafgericht Basra, die Verfahren an das IHT abzutreten.
Das IHT verlangte zwischen Dezember 2007 und Mai 2008 wiederholt die Übergabe der beiden Bf. in seine Obhut. Das britische Truppenkontingent verweigerte dies aufgrund der ungeklärten Frage, ob es dazu völkerrechtlich verpflichtet wäre.
Im Juni 2008 strengten die Bf. in England ein Verfahren an, mit dem sie die Rechtmäßigkeit ihrer in Aussicht genommenen Übergabe an das IHT anfochten. Die Regierung gab daraufhin die Zusicherung ab, die Bf. bis zum Abschluss dieses Verfahrens nicht an die irakischen Behörden zu übergeben.
Der Divisional Court erklärte die geplante Übergabe der Bf. an das IHT mit Urteil vom 19.12.2008 für rechtmäßig. Das Gericht stellte fest, dass keine Menschenrechtsverletzungen drohen würden, welche die Regierung von ihrer völkerrechtlichen Pflicht befreien könnten, die beiden Bf. an die irakischen Behörden zu übergeben. Zwar bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr für die Bf., zum Tode verurteilt zu werden, doch verstoße dies nicht gegen das Völkerrecht. Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK oder eine offenkundige Verletzung der Garantien des Art. 6 EMRK sei nicht erwiesen.
Der von den Bf. angerufene Court of Appeal wies die Berufung am 30.12.2008 mit der Begründung ab, das Vereinigte Königreich übe keine Hoheitsgewalt über die Bf. aus, die es nur als Organ der irakischen Gerichte anhalte. Es liege daher nicht in seiner Entscheidungsgewalt, die Bf. anzuhalten, freizulassen oder an die irakischen Behörden zu übergeben. Selbst unter der Annahme der Ausübung von Hoheitsgewalt durch das Vereinigte Königreich sei diese Verpflichtung trotz der Bindung an die EMRK zu respektieren, solange die Bf. durch die Übergabe nicht einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgeliefert würden. Die Todesstrafe sei nicht als solches anzusehen. Nach dem 31.12.2008 hätten die britischen Truppen zudem keine rechtliche Befugnis mehr, die Bf. festzuhalten.
Ein weiteres Rechtsmittel an das House of Lords wurde von diesem am 16.2.2009 für unzulässig erklärt. Kurz nachdem der EGMR am 30.12.2008 über das Urteil des Court of Appeal informiert worden war, forderte er die britische Regierung nach Art. 39 VerfO EGMR auf, die Bf. bis auf Weiteres in Gewahrsam zu behalten. Am folgenden Tag wurden sie in die Obhut der irakischen Behörden übergeben.
Das Verfahren gegen die Bf. vor dem IHT begann am 11.5.2009 und ist noch anhängig.
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 1 13. Prot. EMRK (Verbot der Todesstrafe), Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen Behandlung), Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerderecht).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK und Art. 1 13. Prot. EMRK: Die Bf. bringen vor, ihre Übergabe in die Gewahrsame des IHT hätte sie einer realen Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt.
1. Allgemeine Grundsätze: Das Protokoll Nr. 13 verbietet die Todesstrafe unter allen Umständen. Das in Art. 1 13. Prot. EMRK garantierte Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt zu werden, umfasst einen der Grundwerte demokratischer Gesellschaften und gehört wie Art. 2 und Art. 3 EMRK zu den fundamentalen Rechten. Die Bestimmung muss daher streng ausgelegt werden.
Im Fall Öcalan/TR schloss die Große Kammer nicht aus, dass die in Art. 2 EMRK vorgesehene Zulässigkeit der Todesstrafe durch die Staatenpraxis beseitigt wurde. Seither hat sich die Situation insofern weiterentwickelt, als inzwischen alle bis auf zwei Mitgliedstaaten das Protokoll Nr. 13 unterzeichnet haben. Dies weist zusammen mit der übereinstimmenden Staatenpraxis der Einhaltung eines Moratoriums stark darauf hin, dass Art. 2 EMRK dahingehend abgeändert wurde, dass er die Todesstrafe unter allen Umständen verbietet. Der Wortlaut des zweiten Satzes des Art. 2 Abs. 1 EMRK spricht daher nach Ansicht des GH nicht länger dagegen, die Formulierung »unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe« in Art. 3 EMRK so auszulegen, dass sie auch die Todesstrafe umfasst.
Eine Ausweisung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, die betroffene Person würde im Falle ihrer Abschiebung einer realen Gefahr ausgesetzt, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. In einem solchen Fall verbietet Art. 3 EMRK die Abschiebung in dieses Land. Art. 2 EMRK und Art. 1 13. Prot. EMRK verbieten die Auslieferung oder Abschiebung einer Person, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr bestehen, sie würde dort der Todesstrafe unterworfen werden.
Die Regierung behauptet, völkerrechtlich zur Übergabe
der Bf. an die irakischen Behörden verpflichtet gewesen zu sein. Der GH stellt dazu fest, dass ein Vertragsstaat nach Art. 1 EMRK für jede Handlung und Unterlassung seiner Organe verantwortlich ist, egal ob diese aus dem innerstaatlichen Recht oder aus der Notwendigkeit resultierte, völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Art. 1 EMRK schließt keinen Teil der »Hoheitsgewalt« eines Vertragsstaats von der Kontrolle durch den GH aus. Der Staat bleibt nach der Konvention verantwortlich in Hinblick auf von ihm nach Inkrafttreten der EMRK eingegangene vertragliche Verpflichtungen.
2. Anwendung im vorliegenden Fall: Der Divisional Court und der Court of Appeal stellten kurz vor der Übergabe fest, dass stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr vorlagen, die Bf. könnten zum Tod verurteilt und hingerichtet werden. Der GH sieht keinen Anlass, von diesen Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte abzuweichen. Überdies ist zu bedenken, dass die irakischen Behörden bis heute nicht verbindlich zugesichert haben, die Todesstrafe nicht zu verhängen. Der Ausgang des Verfahrens gegen die Bf. ist nicht vorhersehbar. Die Gefahr ihrer Hinrichtung wurde daher nicht ausgeräumt.
Angesichts der Anschuldigungen und Beweise gegen die Bf. bestanden seit der Wiedereinführung der Todesstrafe im August 2004 stichhaltige Gründe für die Annahme der realen Gefahr eines Todesurteils, wenn sie vor ein irakisches Gericht gestellt würden.
Den Bf. muss diese Gefahr bewusst gewesen sein. Spätestens ab Mai 2006, als die irakischen Strafgerichte ihre Zuständigkeit bejahten, wurden sie der wohlbegründeten Furcht ausgesetzt, hingerichtet zu werden. Es ist anzunehmen, dass den Bf. diese Furcht erhebliches psychisches Leid verursachte. Zweifellos verstärkte sich dieses um den 31.12.2008, als das Risiko konkreter wurde und die Übergabe stattfand, und dauert bis heute an.
Protokoll Nr. 13 trat für das Vereinigte Königreich am 1.2.2004 in Kraft. Spätestens ab diesem Datum schrieben die Verpflichtungen aus Art. 2 EMRK und Art. 1 13. Prot. EMRK dem belangten Staat vor, keine Vereinbarungen einzugehen, die ihn darin verwickeln, Personen anzuhalten und zur Aburteilung wegen mit der Todesstrafe bedrohten Straftaten zu übergeben oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Personen in einer anderen Weise einer realen Gefahr der Verurteilung zum Tod und der Hinrichtung auszusetzen. Überdies muss die begründete Furcht, hingerichtet zu werden, bei den Bf. ein erhebliches Maß an psychischem Leid verursacht haben. Sie derartigem Leid auszusetzen stellte eine unmenschliche Behandlung iSv. Art. 3 EMRK dar.
Die Regierung behauptete, keine andere Möglichkeit gehabt zu haben, als die irakische Souveränität zu respektieren und die Bf. zu übergeben. Dazu ist auf die Rechtsprechung des GH zu verweisen, wonach es einem Konventionsstaat nicht freisteht, eine Vereinbarung mit einem anderen Staat einzugehen, die im Widerspruch zu seinen Verpflichtungen nach der Konvention steht. Diesem Grundsatz kommt im vorliegenden Fall angesichts der absoluten und fundamentalen Natur des Rechts, nicht der Todesstrafe unterworfen zu werden, und dem den Bf. drohenden schweren und irreversiblen Schaden umsomehr Gewicht zu.
Die innerstaatlichen Gerichte erachteten sich als gebunden an die völkerrechtlichen Grundsätze des »diplomatischen Asyls«, wonach die Pflicht zur Gewährung
extraterritorialer Zuflucht nur bestünde, wenn der Territorialstaat die betroffene Person einer Behandlung unterziehen wolle, die ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle. Der GH ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall keine Situation eines »diplomatischen Asyls« vorliegt. Die Bf. entschieden sich nicht freiwillig, Zuflucht bei den britischen Behörden zu suchen, sondern wurden von der Armee des belangten Staates festgenommen und angehalten. Unter diesen Umständen bestand für den belangten Staat die vorrangige Verpflichtung sicherzustellen, dass die Festnahme und Anhaltung nicht in einer gegen die Rechte der Bf. nach Art. 2 und Art. 3 EMRK und Art. 1 13. Prot. EMRK verstoßenden Weise enden würde.
Die Regierung hat den GH jedenfalls nicht davon überzeugt,
dass die Wahrung der Rechte der Bf. unvermeidbar eine Missachtung der Souveränität des Irak erfordert hätte. Trotz der bereits ab Juli 2004 auf Regierungsebene geäußerten Besorgnis über die Gefahr einer Verurteilung zum Tod wurden keine wirklichen Versuche unternommen, mit den irakischen Behörden zu verhandeln, um dies zu verhindern. Ende 2008 war der Standpunkt der Regierung, dass es politisch nicht angebracht wäre, die Möglichkeit der Verbringung der Bf. in das Vereinigte Königreich oder die Fortsetzung ihrer Anhaltung im Irak über den 31.12.2008 hinaus gegenüber der irakischen Regierung auch nur anzusprechen. Dabei scheinen die irakischen Staatsanwälte 2004 wegen der Bedeutung der Angelegenheit Bedenken gehabt zu haben, den Fall selbst zur Anklage zu bringen. Dies könnte eine Möglichkeit geboten haben, die Zustimmung der irakischen Regierung zu einer alternativen Lösung zu erlangen, die etwa die Aburteilung der Bf. vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs im Irak oder in Großbritannien vorsehen hätte können. Anscheinend wurde eine solche Lösung aber nie versucht.
Die Regierung räumt überdies ein, dass kein Versuch unternommen wurde, eine generelle Zusicherung der irakischen Behörden zu erlangen, dass keine aus dem Gewahrsam der britischen Truppen übergebene Person der Todesstrafe unterworfen würde. Auch vor der Entscheidung, den Fall der Bf. an die irakischen Gerichte abzutreten, wurde keine derartige Zusicherung verlangt. Durch die Abtretung des Falls der Bf. an die irakischen Gerichte und ihre physische Übergabe verabsäumte es das Vereinigte Königreich angesichts des Fehlens einer verbindlichen Zusicherung, seine Verpflichtungen nach Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie Art. 1 13. Prot. EMRK angemessen zu berücksichtigen, da stichhaltige Gründe für die Annahme vorlagen, dass den Bf. eine reale Gefahr drohte, zum Tod verurteilt und hingerichtet zu werden.
Wie auch immer das Verfahren gegen die Bf. schließlich ausgehen wird, steht fest, dass sie durch die Handlungen und die Untätigkeit des Vereinigten Königreichs zumindest seit Mai 2004 der Furcht vor der Hinrichtung durch die irakischen Behörden ausgesetzt wurden. Wie der GH ausgeführt hat, stellt es eine unmenschliche Behandlung dar, den Bf. psychisches Leid dieser Art und dieser Schwere zuzufügen. Daher hat eine Verletzung von Art. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig). Der GH erachtet es nicht als erforderlich zu entscheiden, ob auch Art. 2 EMRK und Art. 1 13. Prot. EMRK verletzt wurden (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK: Die Bf. bringen vor, zum Zeitpunkt ihrer Übergabe an die irakischen Behörden hätten stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr gesprochen, dass sie vor dem IHT kein faires Verfahren bekommen würden.
Der GH anerkennt die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, wonach im Zeitpunkt der Übergabe der Bf. nicht feststand, dass ihnen vor dem IHT ein offenkundig unfaires Verfahren drohte. Jetzt, nach Durchführung der Verhandlung, liegen dem GH keine Hinweise vor, die diese Einschätzung in Zweifel ziehen würden. Der GH stellt daher keine Verletzung von Art. 6 EMRK fest (einstimmig).
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 und Art. 34 EMRK: Die Bf. behaupten, ihre entgegen der Empfehlung des GH erfolgte Übergabe an die irakischen Behörden habe Art. 34 EMRK verletzt. Da das House of Lords zu diesem Zeitpunkt noch nicht über ihr Rechtsmittel habe entscheiden können, habe ihre Übergabe auch gegen ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde verstoßen.
Art. 34 EMRK wird verletzt, wenn es die Behörden eines Vertragsstaats verabsäumen, alle vernünftigerweise zu erwartenden Schritte zu setzen, um der Empfehlung des GH nachzukommen. Es ist Sache der Regierung nachzuweisen, dass der Empfehlung Folge geleistet wurde oder dass dem ausnahmsweise objektive Hindernisse entgegenstanden und alle Schritte unternommen wurden, um diese Hindernisse aus dem Weg zu räumen.
Angesichts der bereits festgestellten Umstände war das von der Regierung geltend gemachte »objektive Hindernis«, nämlich das Fehlen einer mit der Achtung der Souveränität des Irak vereinbaren Handlungsalternative, vom belangten Staat selbst verursacht worden.
Überdies hat die Regierung den GH nicht davon überzeugt, dass sie alle vernünftigen Schritte gesetzt hat, um die Empfehlung zu befolgen. Sie hat etwa keine Versuche unternommen, mit den irakischen Behörden eine vorläufige Lösung zu finden, die eine Wahrung der Rechte der Bf. bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem GH ermöglicht hätte.
Das Versäumnis, der vorläufigen Maßnahme zu entsprechen und die Übergabe der Bf. setzte diese einer ernsten Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens aus.
Aus ähnlichen Gründen gelangt der GH zur Schlussfolgerung, dass die Effektivität des Rechtsmittels an das House of Lords durch die Übergabe der Bf. an die irakischen Behörden zunichte gemacht wurde. Der GH erklärt die Beschwerde unter Art. 13 EMRK daher für zulässig (einstimmig) und stellt eine Verletzung von Art. 13 und Art. 34 EMRK fest (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Bratza).
IV. Zur Anwendung von Art. 46 EMRK: Wie der GH festgestellt hat, wurden die Bf. durch das Handeln und die Untätigkeit der britischen Behörden der Angst vor der Hinrichtung und damit psychischem Leid ausgesetzt, das eine unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK darstellt. Während der Ausgang des Verfahrens vor dem IHT ungewiss ist, dauert dieses Leiden an. Die Befolgung ihrer Verpflichtungen nach Art. 3 EMRK verlangt daher von der belangten Regierung, das Leiden der Bf. so schnell wie möglich zu beenden, indem alle möglichen Schritte unternommen werden, um von den irakischen Behörden eine Zusicherung zu erlangen, dass die Bf. nicht der Todesstrafe unterworfen werden.
V. Entschädigung nach Art. 41 EMRKDie Feststellung einer Verletzung stellt eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar. € 40.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Soering/GB v. 7.7.1989, EuGRZ 1989, 314.
Mamatkulov und Askarov/TR v. 4.2.2005 (GK), NL 2005, 23; EuGRZ 2005, 357.
Öcalan/TR v. 12.5.2005 (GK), NL 2005, 117; EuGRZ 2005, 463.
Bader und Kanbor/S v. 8.11.2005, NL 2005, 273.
Saadi/I v. 28.2.2008 (GK), NL 2008, 36.
Paladi/MD v. 10.3.2009 (GK), NL 2009, 81.
Kaboulov/UA v. 19.11.2009, NL 2009, 333.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.3.2010, Bsw. 61498/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 84) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_2/Al-Saadoon.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden