Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Kozak gg. Polen, Urteil vom 2.3.2010, Bsw. 13102/02.
Art. 8, 14 EMRK - Verweigerung der Rechtsnachfolge wegen gleichgeschlechtlicher Partnerschaft.
Unzulässigkeit der Beschwerde bezüglich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verbindung der Prüfung des Beschwerdepunktes unter Art. 8 iVm. Art. 14 EMRK hinsichtlich der Vereinbarkeit ratione personae mit der Entscheidung in der Sache (einstimmig).
Zurückweisung der Einrede der Regierung hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist (einstimmig).
Zurückweisung der Einrede der Regierung hinsichtlich der Ausschöpfung des Instanzenszuges (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 8 iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung der Konventionsverletzung stellt für sich eine ausreichende Entschädigung für immateriellen Schaden dar (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
1989 zog der Bf. in eine Sozialwohnung, die von T. B., mit dem er eine homosexuelle Beziehung führte, gemietet wurde. Am 28.5.1989 wurde der Bf. von der Gemeinde Szczecin als dauerhafter Bewohner dieser Wohnung eingetragen.
Am 1.4.1998 verstarb T. B. Der Bf. wandte sich an den Bürgermeister, um in das Mietverhältnis seines Partners einzutreten, was ihm jedoch verweigert wurde. Stattdessen wurde ihm die Räumung der Wohnung aufgetragen.
Den Angaben der Regierung zufolge hatten der Bf. und T. B. infolge von Streitigkeiten rund eineinhalb Jahre vor dem Tod von T. B. ihren gemeinsamen Haushalt aufgelöst und habe der Bf. zum Todeszeitpunkt nicht in der Wohnung gelebt. Der Bf. gibt hingegen an, zwar für einige Zeit ausgezogen zu sein, jedoch vor und beim Tod des Partners mit diesem in der Wohnung gelebt zu haben.
Am 16.4.1999 klagte die Gemeinde Szczecin den Bf. auf Räumung der Wohnung. Das Bezirksgericht gab dieser Klage statt. Am 14.7.2000 klagte der Bf. die Gemeinde, um seine Rechtsnachfolge in den Mietvertrag feststellen zu lassen. Er stütze sich auf Art. 8 des Gesetzes von 1994 (Anm.: Laut Art. 8 des Gesetzes über die Miete von Wohnungen und Wohngeld vom 2.7.1994 kann nach dem Tod des Mieters neben bestimmten Verwandten auch jene Person in den Mietvertrag eintreten, mit der der Mieter de facto in einer ehelichen Gemeinschaft und bis zu dessen Tod im selben Haushalt gelebt hat.) und verwies auf seine langjährige Lebenspartnerschaft und das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts mit T. B. Das Bezirksgericht ging – nach Ablehnung weiterer Zeugen allein aufgrund der Aussagen des Bf. – zwar vom Bestehen einer Beziehung zwischen dem Bf. und T. B. aus, wies die Klage jedoch ab. Für das Vorliegen einer de facto Ehegemeinschaft (Konkubinat) müssten emotionale, körperliche und wirtschaftliche Bindungen bestehen. Da, wie das Gericht feststellte, der Bf. und T. B. eineinhalb Jahre vor dem Tod von T. B. den gemeinsamen Haushalt aufgegeben hatten, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Zudem sei die de facto Ehegemeinschaft ein nicht legalisiertes Substitut zur Ehe und daher nur zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts möglich. Der Bf. falle somit nicht in die Gruppe möglicher Rechtsnachfolger. Außerdem sei unklar, ob er überhaupt dauerhaft in der Wohnung gelebt habe. (Anm.: Im Räumungsverfahren war festgestellt worden, dass dem Bf. bereits 1997 die Räumung einer anderen Sozialwohnung aufgetragen worden war, in der er laut eigener Aussage im damaligen Verfahren seit 1991 gelebt hatte. Aus dieser Wohnung zog er im Juni 1998 aus.)
Im Berufungsverfahren wurde diese Entscheidung vom Regionalgericht am 1.6.2001 bestätigt. Das polnische Recht erkenne keine gleichgeschlechtlichen Partnerschaften an, weshalb eine de facto Ehegemeinschaft auch keine homosexuellen Verhältnisse umfasse, nicht einmal dann, wenn emotionale, körperliche und wirtschaftliche
Bindungen bestehen. Deshalb sei es auch nicht nötig festzustellen, ob der Bf. tatsächlich mit T. B. zusammengelebt habe.
Der Bf. hatte in diesem Verfahren erfolglos die Anrufung des Höchstgerichts zur Klärung der Frage begehrt, ob der Begriff der de facto Ehegemeinschaft auch homosexuelle Beziehungen umfasse. Alternativ forderte er die Anrufung des Verfassungsgerichts zur Prüfung, ob Art. 8 des Gesetzes von 1994, sofern er nur für heterosexuelle Partner gelte, diskriminierend sei – wiederum ohne Erfolg.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) sowie von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK: Der Bf. beschwert sich über die im Verfahren zur Mietrechtsnachfolge erfolgte Ablehnung, von ihm angeführte Zeugen zu hören, um sein enges Verhältnis zu T. B. zu belegen. Wie der GH jedoch erinnert, ist die Regelung über die Zulässigkeit von Beweisen in erster Linie Sache des nationalen Rechts und der nationalen Rechtsprechung. Das Vorgehen verstieß nicht gegen die Fairness des Verfahrens, da das Gericht die Beziehung zu T. B. schon durch die Aussagen des Bf. als erwiesen ansah. Dieser Beschwerdeteil ist somit offensichtlich unbegründet und nach Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 iVm. Art. 14 EMRK: Der Bf. ist der Ansicht, aufgrund seiner homosexuellen Orientierung diskriminiert worden zu sein, indem die Gerichte ihm nach dem Tod seines Partners verweigerten, in das Mietverhältnis einzutreten.
1. Zur Zulässigkeit: Die Regierung bringt vier Einwendungen in Hinblick auf diesen Beschwerdepunkt vor: die Unvereinbarkeit ratione personae, die Nichteinhaltung der sechsmonatigen Beschwerdefrist, die Nichtausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs sowie die Unvereinbarkeit ratione materiae.
a. Zur Vereinbarkeit ratione personae: Nach Ansicht der Regierung kann der Bf. nicht behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, da er nicht gezeigt habe, dass er im Vergleich zu anderen Personen in ähnlicher Lage diskriminiert worden sei. Er habe nicht, wie von Art. 8 des Gesetzes von 1994 gefordert, ständig mit dem Mieter bis zu dessen Tod zusammengelebt.
Dieser Punkt hängt untrennbar mit der Frage zusammen, ob im vorliegenden Fall den Anforderungen des Art. 14 EMRK entsprochen wurde. Seine Klärung wird daher mit der Entscheidung in der Sache verbunden (einstimmig).
b. Zur Einhaltung der Beschwerdefrist: Die Regierung meint, der Bf. habe die Sechsmonatsfrist nicht eingehalten, da die letzte innerstaatliche Entscheidung am 1.6.2001 erfolgte, die Beschwerde jedoch erst am 18.12.2001 eingebracht wurde. Der erste Brief des Bf. war jedoch bereits am 23.8.2001 beim GH eingelangt. Er enthielt eine zusammengefasste Darstellung des Verfahrens, drückte klar die Absicht zur Beschwerdeerhebung aus und rügte eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Der Aufforderung des GH, das Beschwerdeformular auszufüllen und zu ergänzen, kam der Bf. innerhalb der ihm aufgetragenen Frist nach. Die sechsmonatige Beschwerdefrist wurde damit eingehalten. Die diesbezügliche Einwendung der Regierung ist zurückzuweisen (einstimmig).
c. Zur Ausschöpfung des Instanzenzuges: Nach Ansicht der Regierung hätte der Bf. eine Verfassungsbeschwerde einbringen müssen, um den Instanzenzug auszuschöpfen.
Das polnische Verfassungsgericht hat bereits in früheren Fällen über die Verfassungsmäßigkeit von Art. 8 des Gesetzes von 1994, etwa in Hinblick auf den Ausschluss bestimmter Verwandter, abgesprochen und diese Bestimmung dabei als verfassungskonform gewertet. Der GH kann nicht darüber spekulieren, ob im vorliegenden Fall ebenso entschieden worden wäre, insbesondere da es hier nicht um einen Ausschluss bestimmter Personen per se, sondern um die Auslegung eines bestimmten Rechtsbegriffs, nämlich der de facto Ehegemeinschaft, ging. Dieser Begriff wird von den polnischen Gerichten einschließlich des Höchstgerichts immer noch dahingehend verstanden, dass er nur heterosexuelle Beziehungen erfasse. In Anbetracht des politischen Kontextes in Polen ist der GH nicht davon überzeugt, dass das Verfassungsgericht im Falle seiner Anrufung eine dieser ständigen Rechtsprechung entgegenstehende Interpretation vorgenommen hätte. Zudem hatte der Bf. im Verfahren vor dem Regionalgericht die Anrufung des Höchstgerichts und des Verfassungsgerichts begehrt, was jedoch abgelehnt wurde.
Es lässt sich somit nicht sagen, der Bf. hätte es verabsäumt, den Instanzenzug auszuschöpfen. Der GH weist die Einrede der Regierung zurück (einstimmig).
d. Zur Vereinbarkeit ratione materiae: Die Regierung wendet ein, die vorliegende Problematik – die Rechtsnachfolge in einen Mietvertrag – falle nicht unter Art. 8 EMRK.
Die Beschwerde des Bf. bezieht sich auf die Interpretation und Anwendung des Begriffs der »de facto Ehegemeinschaft« durch die polnischen Gerichte, die eine unterschiedliche Behandlung von hetero- und homosexuellen Paaren in Hinblick auf die mietrechtliche Nachfolge nach dem Tod eines Partners zur Folge hat. Die sexuelle Orientierung, einer der intimsten Bereiche des Privatlebens, ist zweifellos von Art. 8 EMRK geschützt. Außerdem ist unbestritten, dass der Bf. jedenfalls während des Verfahrens in der von T. B. gemieteten Wohnung lebte und seit 1989 als dauerhafter Bewohner eingetragen war. Der Fall betrifft damit auch das Recht auf Achtung der »Wohnung« iSv. Art. 8 EMRK. Aus diesen Gründen ist vorliegend auch Art. 14 EMRK anwendbar. Die Einrede der Regierung ist zurückzuweisen. Die Beschwerde ist für zulässig zu erklären (einstimmig).
2. In der Sache: Die sexuelle Orientierung wird von Art. 14 EMRK umfasst. In diesem besonders intimen und verletzlichen Bereich besteht nur ein enger staatlicher Ermessensspielraum. Wäre eine unterschiedliche Behandlung allein auf die sexuelle Orientierung gestützt, würde dies eine Diskriminierung darstellen.
Was die Natur und Dauer des Verhältnisses des Bf. zu T. B. und seine Wohnungnahme betrifft, so ist der GH gleich der Regierung der Ansicht, dass die Aussagen des Bf. in den verschiedenen nationalen Verfahren variierten und sich widersprachen. Die Beweise anstelle der nationalen Gerichte zu würdigen, ist jedoch nicht Aufgabe des GH. Er muss klären, ob die rechtliche Entscheidung über die festgestellten Tatsachen Art. 14 EMRK entsprach.
Die Entscheidung des Regionalgerichts Szczecin war auf Art. 8 des Gesetzes von 1994 gestützt, der für die rechtliche Nachfolge in ein Mietverhältnis unter anderem das Zusammenleben mit dem Mieter im selben Haushalt und in enger Beziehung, etwa in Form einer de facto Ehegemeinschaft, fordert. Die Regierung behauptet, dem Bf. sei die Rechtsnachfolge nicht aufgrund seiner sexuellen Orientierung, sondern deshalb verweigert worden, weil er erst nach dem Tod von T. B. in die Wohnung gezogen sei und die Beziehung nicht die Kriterien einer de facto Ehegemeinschaft aufgewiesen habe. Insbesondere das Regionalgericht konzentrierte sich jedoch allein auf den Aspekt der homosexuellen Beziehung des Bf. mit T. B. Die Klage des Bf. wurde deshalb abgewiesen, weil nach polnischem Recht nur eine verschiedengeschlechtliche Beziehung als de facto Ehegemeinschaft gelten könne und gleichgeschlechtliche Partner damit von der Mietrechtsnachfolge ausgeschlossen seien. Unter diesen Umständen hielt es das Gericht nicht für erforderlich festzustellen, ob der Bf. tatsächlich mit T. B. zusammengelebt hatte. Entscheidend war damit nicht die Frage der Wohnhaftigkeit des Bf. oder die Qualität seiner Beziehung, sondern deren homosexuelle Natur, die ihn per se von der Rechtsnachfolge ausschloss. Der GH muss klären, ob für diese Ungleichbehandlung von homo- und heterosexuellen Partnern eine objektive und nachvollziehbare Rechtfertigung bestand.
Wie aus der Entscheidung des Regionalgerichts hervorgeht, verfolgte diese in erster Linie das Ziel, den Schutz der Familie in Form eines Zusammenschlusses zwischen Mann und Frau im Sinne der polnischen Verfassung zu wahren. Grundsätzlich ist der Schutz der Familie im traditionellen Sinn ein gewichtiges und legitimes Ziel. Der Staat hat hierbei aber eine Vielzahl an Möglichkeiten, Maßnahmen zu setzen. Da die Konvention ein »living instrument« ist, müssen beim Schutz des Familienlebens notwendigerweise auch gesellschaftliche Entwicklungen berücksichtigt werden. Hier einen gerechten Ausgleich zwischen sexuellen Minderheiten und dem Schutz der traditionellen Familie zu erzielen, ist schwer. Den generellen Ausschluss von in einer homosexuellen Beziehung lebenden Personen von der Nachfolge in ein Mietverhältnis kann der GH nicht als für den Schutz der traditionellen Familie notwendig akzeptieren. Die Regierung hat zudem keine überzeugenden Argumente zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von hetero- und homosexuellen Partnern vorgebracht. Auch die Tatsache, dass die umstrittene Gesetzesbestimmung kurze Zeit später ersetzt und der Unterschied zwischen ehelichen und anderen Formen des Zusammenlebens beseitigt wurde, bestätigt, dass für die Aufrechterhaltung der früheren Regelung keine angemessenen Gründe gefunden werden konnten.
Aufgrund dieser Feststellungen ist der GH der Ansicht, dass zwischen dem verfolgten Ziel und den eingesetzten Mitteln keine Verhältnismäßigkeit bestand. Die unterschiedliche Behandlung war nicht mit der Konvention vereinbar. Die Einrede der Regierung in Hinblick auf die Opfereigenschaft des Bf. ist folglich zurückzuweisen und eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK festzustellen (einstimmig).
III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung der Konventionsverletzung stellt für sich eine ausreichende Entschädigung für immateriellen
Schaden dar (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Smith und Grady/GB v. 27.9.1999, NL 1999, 156; ÖJZ 2000, 614.
S. L./A v. 9.1.2003, NL 2003, 16; ÖJZ 2003, 395.
Karner/A v. 24.7.2003, NL 2003, 214; ÖJZ 2004, 36.
E. B./F v. 22.1.2008 (GK), NL 2008, 10; ÖJZ 2008, 499.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.3.2010, Bsw. 13102/02, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 90) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_2/Kozak.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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