Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Klaus und Iouri Kiladzé gegen Georgien, Urteil vom 2.2.2010, Bsw. 7975/06.
Art. 13, 46 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Ersatzanspruch trotz fehlenden Ausführungsgesetzes.
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (6:1 Stimmen).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK und von Art. 13 EMRK, soweit sie Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 11.12.1997 betrifft, wegen Unvereinbarkeit ratione materiae (6:1 Stimmen).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK und von Art. 13 EMRK, soweit sie Art. 9 des Gesetzes vom 11.12.1997 betrifft (6:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (6:1 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung von Art. 13 EMRK (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.000,- für immateriellen Schaden, sollte der Staat keine generellen legislativen, administrativen und budgetären Maßnahmen ergreifen. € 3.537,- für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
1937 wurde der Vater der beiden Bf. in Folge einer Verurteilung wegen Sabotage und Terrorismus erschossen. Ihre Mutter wurde 1938 wegen Propaganda und Aufrufs zum Umsturz des sowjetischen Regimes zu acht Jahren Haft verurteilt und in ein Lager deportiert. Die Bf., zehn bzw. zwölf Jahre alt, blieben daraufhin allein in der elterlichen Wohnung in Tiflis, bis man sie in ein Anhaltezentrum brachte. Später wurden sie in ein Waisenhaus in der Region Stavropol in Russland geschickt. Dort mussten sie Erniedrigungen und Schläge durch das Personal und die anderen Kinder ertragen, weil ihr Vater »?Verräter der Partei?« war und sie aus Georgien, einem ursprünglich stalinistischen Land, stammten. Im Heim herrschten zudem widrigste Bedingungen.
Gleich nach Verhaftung der Mutter war die elterliche Wohnung in Tiflis mit der gesamten Einrichtung und allen persönlichen Gegenständen konfisziert worden.
1940 erlangte die Großmutter der Bf. die Obsorge über die beiden und diese kehrten nach Georgien zurück. Während ihres ganzen Lebens in der UdSSR blieben sie mit sozialem und politischem Druck konfrontiert.
1956 bzw. 1957 wurden die Verurteilungen ihrer Eltern annulliert und deren Rehabilitation ausgesprochen. Die Mutter verstarb 1991.
1998 wurden die Bf. selbst bzw. ihre Eltern als Opfer politischer Unterdrückung anerkannt. Auf Grundlage dieser Entscheidung brachten die Bf. 2005 beim Regionalgericht Tiflis eine Klage auf Ersatz von materiellem und immateriellem Schaden ein. Sie beriefen sich dabei auf die Tötung ihres Vaters, die Trennung von ihrer Mutter, die widrigen Umstände im Anhaltezentrum und im Waisenhaus sowie die Konfiskation des Eigentums. Zur Geltendmachung stützten sie sich auf das Gesetz vom 11.12.1997 betreffend die Anerkennung von georgischen Staatsangehörigen als Opfer politischer Unterdrückung und den sozialen Schutz der Unterdrückten. Bis auf die Konfiskation des Eigentums, für die es keine dokumentarischen Beweise gäbe, erkannte das Gericht alle von den Bf. vorgebrachten Tatsachen an. Der Klage gab es dennoch nicht statt, da ein »Gesetz«, wie es von Art. 8 Abs. 3 (Anm: Art. 8 Abs. 3 lautet: »Die Regeln über die Wiederherstellung von Eigentumsrechten einer rehabilitierten Person sind in einem eigenen Gesetz festzulegen.«) und Art. 9 (Anm: Art. 9 des Gesetzes lautet: »Eine Person, die (...) als Opfer politischer Unterdrückung anerkannt wurde, bzw. deren Erben ersten Grades können eine geldwerte Entschädigung erhalten, bezüglich derer die Höhe und die Regelungen für ihre Erstattung durch Gesetz festgelegt werden müssen.«) des Gesetzes vom 11.12.1997 gefordert werde, noch nicht erlassen worden sei.
Die Bf. fochten diese Entscheidung an. Das Höchstgericht wies den Antrag auf Ersatz von materiellem Schaden jedoch ebenfalls ab. Hinsichtlich des immateriellen Schadens sah es zwar die politische Unterdrückung der Bf. als erwiesen an und ging davon aus, dass eine geldwerte Entschädigung nach Art. 9 des Gesetzes vom 11.12.1997 auch solche Schäden umfassen könne. Der Antrag auf Ersatz dieser Schäden entbehre jedoch mangels Erlasses des in Art. 9 genannten Gesetzes einer rechtlichen Grundlage.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der erniedrigenden Behandlung), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Die Bf. beschweren sich über das Versäumnis des Staates, ihren von Art. 8 und Art. 9 des Gesetzes vom 11.12.1997 garantierten Rechten keinen konkreten Inhalt gegeben und sie dadurch in einer Ungewissheit belassen zu haben, die einer erniedrigenden Behandlung gleichkomme. Nach Ansicht des GH vermittelt diese Ungewissheit keine Verachtung, Mangel an Respekt, Erniedrigung oder Herabsetzung. Die Situation kann daher nicht als eine erniedrigende Behandlung iSv. Art. 3 EMRK eingestuft werden. Dieser Beschwerdepunkt ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (6:1 Stimmen).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK und von Art. 13 EMRK
Das Versäumnis, Gesetze zu erlassen, auf die sich Art. 8 und Art. 9 des Gesetzes vom 11.12.1997 beziehen und die notwendig sind, um die in diesen Bestimmungen garantierte Rechte effektiv zu machen, stellt nach Ansicht der Bf. eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK dar.
1. Zur Zulässigkeit
a. Zur Vereinbarkeit ratione temporis
Die Regierung wendet ein, eine Prüfung durch den GH würde eine rückwirkende Anwendung der Konvention und des 1. Prot. EMRK bedeuten, da sich die Tatsachen vor Inkrafttreten dieser Instrumente ereignet hätten.
Der GH hat nicht die Konfiskation des Eigentums von 1937 zu untersuchen, sondern festzustellen, ob den Bf. – Kinder von Verfolgten und selbst anerkannte Opfer politischer Unterdrückung – eigentumsähnliche Rechte zukommen und, wenn ja, ob diese Rechte respektiert wurden. Das Gesetz vom 11.12.1997 trat mit 1.1.1998 in Kraft. Seither wurde kein den Art. 8 und 9 entsprechender weiterer Gesetzestext angenommen. Das Fehlen jeglicher legislativer Maßnahme nach dem Inkrafttreten des 1. Prot. EMRK am 7.6.2002 schließt nach Ansicht Georgiens aus, dass dem Gesetz vom 11.12.1997 ein »unmittelbarer« Charakter iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK zukomme. Nach Ansicht des GH bestanden die in den Art. 8 und 9 festgelegten Rechte aber sowohl zum Zeitpunkt der Ratifikation des 1. Prot. EMRK als auch bei Anrufung des GH. Er kann deshalb die gesetzgeberische Untätigkeit, mit der die Bf. immer noch konfrontiert sind, unter Art. 1 1. Prot. EMRK prüfen. Sollte der GH auch nicht zur Untersuchung des Zeitraums vor dem 7.6.2002 zuständig sein, so ist dieser bei seiner weiteren Prüfung trotzdem zu berücksichtigen. Die Einrede der Regierung wegen Unzuständigkeit ratione temporis ist zurückzuweisen.
b. Zur Vereinbarkeit ratione materiae
Der Regierung zufolge stellen die von den Bf. geltend gemachten Entschädigungsrechte keine bestimmten, tatsächlichen und anwendbaren Rechte dar, da keine solchen Gesetze erlassen wurden, auf die sich Art. 8 und Art. 9 des Gesetzes vom 11.12.1997 beziehen, und die Klagen der Bf. von den nationalen Gerichten abgelehnt wurden. Der GH hat festzustellen, ob das Recht auf Wiederherstellung von Eigentumsrechten (Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 11.12.1997) bzw. das Recht auf Ersatz von immateriellem Schaden (Art. 9 desselben Gesetzes) ausreichend im nationalen Recht verankert ist, um den Bf. ein Recht auf »Eigentum« iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK zu verleihen und den Schutz dieser Bestimmung auszulösen.
Art. 8 Abs. 3 leg. cit. verlangt, dass die Regelungen über die Wiederherstellung von Eigentumsrechten in einem eigenen Gesetz festgelegt werden. Die Bestimmung selbst lässt nicht erkennen, welche Art von Eigentum Anlass für die Wiederherstellung von Rechten sein kann; ob, falls möglich, eine Restitution oder eine geldwerte Entschädigung zu erfolgen hat; welche Personen dieses Recht beanspruchen können oder welche Behörde mit der Feststellung der Entschädigung betraut ist. Diese und andere Kriterien müssen erst normiert werden. In den Augen des GH kann nur bei Erlass eines Folgegesetzes festgestellt werden, ob die Bf. für die Wiederherstellung von Rechten in Frage kommen. Ob die Bf. die Voraussetzungen erfüllen, bleibt offen. Es kann nicht gesagt werden, ob zum Zeitpunkt der nationalen Entscheidung ein ausreichend determiniertes vermögensrechtliches Interesse bestand. Der GH schließt daraus, dass Art. 8 Abs. 3 für sich allein keinen tatsächlichen und einforderbaren Anspruch normiert, auf dem sich eine »berechtigte Erwartung« gründen kann. Dieser Beschwerdeteil ist ratione materiae unvereinbar mit der Konvention und daher zurückzuweisen (6:1 Stimmen). Er ist auch hinsichtlich Art. 13 EMRK zurückzuweisen, da kein vertretbarer Beschwerdegrund besteht (6:1 Stimmen).
Art. 9 des Gesetzes vom 11.12.1997 zufolge kann jeder als Opfer politischer Unterdrückung anerkannte Georgier bzw. dessen Erben ersten Grades eine geldwerte Entschädigung erhalten, wenn er angehalten, des Landes verwiesen oder in einer Sonderunterkunft untergebracht worden war oder eine solche Maßnahme zum Tod führte. Diese Voraussetzungen treffen auf die Bf. zu. Die diesbezüglichen Tatsachen wurden auch vom Höchstgericht als erwiesen angesehen. Das von den Bf. geltend gemachte Recht auf immateriellen Schaden hat damit eine Grundlage im innerstaatlichen Recht, deren Anforderungen die Bf. erfüllen. Dass den Bf. ein Recht auf immateriellen Schaden zusteht, wurde auch vom Höchstgericht bestätigt. Dieses wies die Schadenersatzklage nämlich nur deshalb ab, weil es zum gegebenen Zeitpunkt noch kein Ausführungsgesetz gab. Im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 3 lässt Art. 9 keinen Zweifel daran, dass die Bf. ihr Recht wahrnehmen können, sobald ein solches Gesetz erlassen wird. Zu bestimmen bleiben lediglich die Höhe der Entschädigung und die Regelungen für deren Erstattung. Der GH teilt die Ansicht der Regierung nicht, den Bf. würde Zugang zu besagtem Recht erst mit Erlass eines Folgegesetzes eingeräumt. Zum Zeitpunkt der Anrufung der nationalen Gerichte verfügten die Bf. über eine ausreichend festgelegte Forderung, auf die sie Anspruch erheben konnten. Art. 1 1. Prot. EMRK ist damit auf diesen Beschwerdeteil anwendbar und die Einrede der Regierung zurückzuweisen. Die Beschwerden hinsichtlich Art.1 1. Prot. EMRK und Art. 13 EMRK sind, soweit sie Art. 9 des Gesetzes vom 11.12.1997 betreffen, für zulässig zu erklären (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Cabral Barreto).
2. In der Sache
Das Versäumnis, ein Gesetz anzunehmen, mit dem die Höhe des materiellen Schadens bzw. das Vorgehen bei dessen Erstattung festgelegt wird, hindert die effektive Ausübung eines von Art. 1 1. Prot. EMRK geschützten Rechts. Die Situation fällt unter den ersten Absatz dieser Bestimmung.
Insofern die Untätigkeit Georgiens ihre Grundlage im Gesetz vom 11.12.1997 hat, welches in Art. 9 den Erlass eines weiteren Gesetzes fordert, wird der GH vom Prinzip abweichen, dass der Eingriff in die Rechte der Bf. gesetzlich vorgesehen war. Die Untätigkeit und deren Folgen müssen jedoch berücksichtigt werden, um festzustellen, ob die georgischen Behörden einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und des Einzelnen erzielt haben.
Mangels Vorbringen der Parteien in diesem Zusammenhang kann der GH nur mutmaßen, dass das öffentliche Interesse in den »erheblichen politischen und finanziellen Auswirkungen« besteht, die die Festlegung der Höhe des moralischen Schadens der Bf. mit sich bringen hätte können. Die Regierung hat hierfür aber keine weiteren Argumente vorgebracht. Auch wenn man annimmt, dass die Inaktivität des Staates ein legitimes Ziel verfolgte, so lässt nichts auf die Erzielung eines gerechten Interessenausgleichs schließen. Der GH kann keine Gründe erkennen, warum es der Staat in elf Jahren verabsäumt hat, die Zahl der Opfer zu benennen, eine wirtschaftliche, finanzielle und soziale Studie über Gewinn und Verlust der von diesem Prozess Betroffenen zu erstellen und den Schaden der einzelnen Opfergruppen zu ermitteln. Infolge der Unterdrückung jeder moralischen und finanziellen Wahlmöglichkeit durch das sowjetische Regime oblag es Georgien – zumindest seit Inkrafttreten des 1. Prot. EMRK – zu handeln, um die Bf. nicht für unbestimmte Zeit in einer Ungewissheit zu belassen, gegen die ihnen kein effektives Rechtsmittel zur Verfügung steht. Hinzu kommt, dass der Staat offenbar nicht bereit ist, zu agieren, und die bereits betagten Bf. damit jeglicher Aussicht beraubt, zu ihren Lebzeiten vom in Art. 9 des Gesetzes vom 11.12.1997 verankerten Recht zu profitieren.
Die mehrjährige gänzliche Inaktivität des Staates, die die Bf. daran hinderte, innerhalb angemessener Frist in den effektiven Genuss ihres Rechts auf Ersatz immateriellen Schadens zu kommen, bedeutet nach Ansicht des GH eine unverhältnismäßige und exzessive Last für die Betroffenen, die nicht durch die Verfolgung eines vermuteten Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann. Es liegt daher eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK vor (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Cabral Barreto). Eine gesonderte Untersuchung von Art. 13 EMRK ist nicht nötig (6:1 Stimmen).
III. Art. 46 und Art. 41 EMRK
Art. 46 EMRK verpflichtet die Staaten dazu, generelle und individuelle Maßnahmen zu treffen, um die festgestellte Konventionsverletzung zu beenden und deren Folgen möglichst zu beseitigen. Bei der Wahl ihrer Mittel sind sie grundsätzlich frei. Die in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte Gesetzeslücke betrifft allerdings nicht nur die Bf. selbst. Nach von den Bf. vorgelegten Schätzungen sind zwischen 600 und 16.000 Personen davon betroffen, was zu einer großen Zahl an Beschwerden vor dem GH und damit zu einer Gefahr für dessen Effektivität führen könnte. Rasche legislative, administrative und budgetäre Maßnahmen sind nötig, damit die betroffenen Personen von ihrem in Art. 9 des Gesetzes vom 11.12.1997 garantierten Recht profitieren können.
Sollten diese generellen Maßnahmen nicht ergriffen werden, hat der Staat jedem der Bf. innerhalb von sechs Monaten ab Endgültigkeit des Urteils € 4.000,– für immateriellen Schaden zu leisten. € 3.537,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Scozzari und Giunta/I v. 13.7.2000 (GK) = ÖJZ 2002, 74.
Gratzinger und Gratzingerova/CZ v. 10.7.2002 (GK).
Broniowski/PL v. 22.6.2004 (GK) = NL 2004, 135 = EuGRZ 2004, 472 = ÖJZ 2006, 130.
Hutten-Czapska/PL v. 22.2.2005 (GK) = NL 2005, 32.
Wolf Ulrich von Maltzan u.a./D v. 2.3.2005 (ZE der GK)
= NL 2005, 59 = EuGRZ 2005, 305.
Blecic/HR v. 8.3.2006 (GK) = NL 2006, 75.
Bernard Ernewein u.a./D v. 12.5.2009 = EuGRZ 2009, 580.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.2.2010, Bsw. 7975/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 46) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_01/Kiladze.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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