Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Andrzej Zubczewski gegen Schweden, Zulässigkeitsentscheidung vom 12.1.2010, Bsw. 16149/08.
Art. 14 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Niedrigere Alterspension für Verheiratete.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Dem 1939 geborenen Bf. wurde eine Alterspension zuerkannt, als er in den Ruhestand ging. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Zusatzpension (Anm: Nach dem Gesetz über die entgeltbezogene Altersrente von 1998 ist ein Teil der Zusatzpension vom Personenstand des Beziehers abhängig.). Nachdem er 2002 geheiratet hatte, wurde sein Anspruch von der Pensionskasse Götland am 27.3.2003 herabgesetzt. Die Reduktion der monatlichen Pension betrug ca. € 50,–.
In einer dagegen erhobenen Beschwerde machte der Bf. geltend, dass er nach seiner Heirat auch für seine Frau sorgen müsse, die über kein eigenes Einkommen verfüge. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Bf. wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht (länsrätten) Götland, das sein Rechtsmittel am 31.3.2004 abwies. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass die Pensionskürzung weder diskriminierend sei noch gegen andere Grundrechte verstoße. Die Pensionskasse hätte daher das geltende Recht anwenden müssen, was sie auch in korrekter Weise getan habe.
Weitere Rechtsmittel an das Oberverwaltungsgericht (kammarrätten) Stockholm und den Obersten Verwaltungsgerichtshof (Regeringsrätten) blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums). Er bringt vor, als verheiratete Person stünde ihm eine geringere Pension zu als Alleinstehenden.
Die Regierung bestreitet, dass ein Entzug des Eigentums stattgefunden hat. Ihrer Ansicht nach mussten dem Bf. bei der Eheschließung deren Konsequenzen bewusst sein. Jedenfalls würde das Gesetz über die entgeltbezogene Altersrente einen fairen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der Gesellschaft und dem Schutz der Grundrechte des Einzelnen treffen. Die unterschiedlichen Pensionsansprüche verheirateter bzw. unverheirateter Personen entsprächen einem Grundsatz des schwedischen Sozialversicherungssystems, seit dieses eingeführt wurde. Er beruhe auf der Tatsache, dass verheiratete Paare, die zusammenleben, in der Regel niedrigere Lebenshaltungskosten pro Kopf hätten als alleinstehende, unverheiratete Personen.
Die Anwendung von Art. 14 EMRK setzt nicht notwendigerweise die Verletzung eines Konventionsrechts voraus. Es ist notwendig, aber auch ausreichend, dass der Sachverhalt des zu prüfenden Falls in den Anwendungsbereich einer der materiellen Bestimmungen der Konvention oder ihrer Protokolle fällt. Das Diskriminierungsverbot geht daher über den Genuss der Rechte und Freiheiten der Konvention hinaus. Es ist auch auf jene zusätzlichen, in den allgemeinen Anwendungsbereich der Konvention fallenden Rechte anwendbar, die von einem Staat freiwillig gewährt werden.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 1 1. Prot. EMRK besteht kein Unterschied zwischen beitragsabhängigen und nicht beitragsabhängigen Beihilfen. Wenn sich ein Staat zur Errichtung eines Pensionssystems entscheidet, fallen die daraus abgeleiteten individuellen Rechte und Ansprüche in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, unabhängig von Beitragszahlungen und den Mitteln, aus denen das Pensionssystem finanziert wird.
Das finanzielle Interesse des Bf. fällt daher in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK. Dies reicht aus, um auch Art. 14 EMRK anwendbar zu machen.
Diskriminierung bedeutet eine ungleiche Behandlung von Personen in vergleichbarer Lage ohne sachliche und vernünftige Rechtfertigung. Die Vertragsstaaten genießen einen Ermessensspielraum bei der Einschätzung, ob und in welchem Maße Unterschiede in ähnlichen Situationen eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. In der Regel kommt den Staaten ein weiter Ermessensspielraum zu, wenn es um die allgemeine wirtschafts- oder sozialpolitische Strategie geht.
Die vom Bf. seit seiner Heirat 2002 bezogene monatliche Pension ist ca. € 50,– niedriger als der Betrag, den er zuvor erhalten hat, solange er alleinstehend war. Der vorliegende Fall betrifft damit keine behauptete Ungleichbehandlung zwischen verheirateten Paaren und solchen, die zusammenleben, ohne verheiratet zu sein.
Die Regierung beruft sich darauf, dass die Lebenshaltungskosten von zwei Personen, die einen Haushalt teilen, in der Regel niedriger sind als jene einer einzelnen Person, die alle Kosten aus einem einzigen Einkommen bestreiten muss. Der Bf. bringt vor, angesichts der wirtschaftlichen Abhängigkeit seiner Ehefrau würden seine besonderen Lebensumstände eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel darstellen. Wie dem auch sei, hält der GH die Situation des Bf. jedenfalls nicht für gänzlich vergleichbar mit jener einer alleinstehenden Person.
Der weite Ermessensspielraum, der den Staaten bei der Umsetzung allgemeiner Maßnahmen der wirtschafts- oder sozialpolitischen Strategie zukommt, umfasst auch Maßnahmen auf dem Gebiet der Pensionsansprüche. Die schwedische Gesetzgebung sieht verschiedene Pensionsniveaus für verschiedene Personenkategorien vor. Der Grund für diese Unterscheidung liegt in dem Grundprinzip, dass – allgemein gesprochen – geteilte Kosten niedriger sind, als von einem alleine getragene Kosten. Ungeachtet der vom Bf. behaupteten Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz in seinem Fall liegt der Erlass dieser Gesetzgebung und der angefochtenen Entscheidung, die darauf beruhte, voll und ganz im Ermessensspielraum des Staates.
Die Anwendung des Gesetzes über die entgeltbezogene Altersrente im vorliegenden Fall begründete daher keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Stec u.a./GB v. 6.7.2005 (ZE der GK) = NL 2005, 223.
Andrejeva/LV v. 18.2.2009 (GK) = NL 2009, 41.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 12.01.2010, Bsw. 16149/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 4) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_01/Zubczewski.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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