Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Guiso-Gallisay gegen Italien, Urteil vom 22.12.2009, Bsw. 58858/00.
Art. 1 1. Prot. EMRK, Art. 41 EMRK - Bewertung des Eigentumsverlusts bei indirekter Enteignung.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 2.100.000,- für materiellen Schaden plus € 45.000,- für entgangenen Gewinn (16:1 Stimmen), € 5.000 für jeden der Bf. für immateriellen Schaden (einstimmig), € 35.000,- an alle Bf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die drei Bf. waren Eigentümer von in Nuoro, Sardinien, gelegenen Grundstücksparzellen, die 1976 bzw. 1977 von der lokalen Verwaltung im Rahmen der occupazione acquisitiva (Aneignung durch Besitznahme) zugunsten eines öffentlichen Wohnprojekts besetzt worden waren. Es wurde ein beschleunigtes Enteignungsverfahren gemäß dem Gesetz Nr. 865/1971 eingeleitet und mit den Bauarbeiten begonnen. 1983 wandten sich die Bf. mit einer Schadenersatzklage an die Gerichte und brachten vor, es wäre ihnen ihr Eigentum ohne Erlass eines formellen Enteignungsbescheids und ohne Leistung einer Entschädigung entzogen worden. Sie beantragten Ersatz sowohl für den Marktwert als auch für die Nichtnutzung ihres Grundstücks. Mit Urteil vom 14.7.1997 stellte das Bezirksgericht Nuoro fest, die Inbesitznahme des Grundstücks sei nach Überschreitung der gesetzlich vorgesehen Maximaldauer von fünf Jahren, innerhalb der die formelle Enteignung auszusprechen und Eigentumsentschädigung zu leisten gewesen wäre, unrechtmäßig geworden. Ferner seien die Grundstücke wegen der Bauarbeiten irreversibel verändert worden. Die Gemeinde Nuoro wurde zur Zahlung einer Eigentumsentschädigung und zur Leistung von Schadenersatz verurteilt. Das Urteil wurde am 17.10.2004 rechtskräftig.
Mittlerweile hatten sich die Bf.mit der Behauptung an den EGMR gewandt, die Aneignung ihres Grundstücks durch die Behörden habe Art. 1 1. Prot. EMRK verletzt.
In seinem Urteil vom 8.12.2005 stellte der EGMR fest, der Eingriff in das Eigentumsrecht der Bf. im Wege der occupazione acquisitiva sei unvereinbar mit dem Prinzip der Rechtssicherheit gewesen und habe daher eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK dargestellt.
Am 21.10.2008 sprach der EGMR sein Urteil bezüglich der gerechten Entschädigung, in dem er entschied, von seiner einschlägigen Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 41 EMRK in Fällen von indirekten Enteignungen abzugehen. Bis dato war er nach der Methode vorgegangen, Entschädigung für finanzielle Verluste zuzusprechen, die nicht von der Zahlung eines Geldbetrags, basierend auf dem Marktwert des Grundstücks und den Ertragseinbußen, abgedeckt waren, indem derartige Verluste automatisch auf den Bruttowert der vom Staat durchgeführten Bauarbeiten überschlagen wurden, wozu dann noch der Realwert des Grundstücks zum gegenwärtigen Preisindex addiert wurde. Der EGMR sah diese Methode einer Abfindung, wie er sie in den Fällen Carbonara und Ventura/I, Scordino/I (Nr. 3) und Pasculli/I angewendet hatte, im vorliegenden Fall als nicht mehr gerechtfertigt an, da sie zu einer ungleichen Behandlung zwischen den Bf. führen konnte – abhängig von der Art und Weise der Bauarbeiten, die nicht notwendigerweise mit dem Potential des Grundstücks in seinem ursprünglichen Zustand in Zusammenhang standen.
Der EGMR entschied sich daher für eine neue Berechnungsmethode. Demnach sei für die Bewertung des von den Bf. erlittenen Vermögensverlusts das Datum ausschlaggebend, ab dem ihnen mit rechtlicher Sicherheit bekannt wurde, die Verfügungsgewalt über ihr Eigentum verloren zu haben. Der gesamte – von den nationalen Gerichten an diesem Datum festgelegte – Marktwert des Eigentums sei dann an die Inflation anzupassen und um die zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des EGMR anfallenden Zinsen zu erhöhen. Vom errechneten Betrag sei schließlich die Entschädigungssumme, die die Bf. bereits von den Behörden ihres Landes erhalten hätten, abzuziehen. Die Kosten für die auf dem Grundstück errichteten Gebäude wären – wie bereits angedeutet – im Rahmen der Wiedergutmachung des Schadens nicht mehr zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall sei als relevantes Datum der 14.7.1997 zu betrachten, an dem das lokale Gericht den Marktwert der Grundstücke mit umgerechnet € 670.549,– bezifferte. Unter Berücksichtigung der Inflation, zuzüglich der Zinsen zum Urteilszeitpunkt und abzüglich des bereits erhaltenen Entschädigungsbetrags sei den Bf. € 1.803.374,– für materiellen Schaden zuzusprechen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. vertreten die Ansicht, das Urteil der II. Kammer vom 21.10.2008 bedeute eine Kehrtwende um 180 Grad, was die Rechtsprechung des EGMR zu Fällen einer verdeckten Enteignung angehe. Sollte die Große Kammer das Urteil der II. Kammer bestätigen, würde dies zu einer neuerlichen Verletzung des Art. 1 1. Prot. EMRK führen.
I. Art. 41 EMRK: Zur Bewertung des materiellen Schadens durch die Große Kammer
In seinem Ausgangsurteil vom 8.12.2005 hielt der GH fest, der Eingriff in das Eigentumsrecht der Bf. habe rechtsstaatlichen Voraussetzungen nicht genügt, da er auf eine Aneignung der Grundstücke durch den Staat hinausgelaufen sei. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bezirksgerichts Nuoro vom 14.7.1997 zu verweisen, das die Situation als illegal bewertete und befand, dass die Bf. ihres Eigentums beraubt worden waren. Sie erhielten jeweils umgerechnet € 501.349,– als Entschädigung, ohne jedoch – aufgrund der rückwirkenden Anwendung des Finanzgesetzes Nr. 662/1996 auf ihren Fall – volle Wiedergutmachung für den entstandenen Vermögensverlust zu erlangen. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Bf. nach wie vor als Opfer anzusehen sind, blieb ihre Situation doch auch nach dem Ausgangsurteil unverändert.
Ferner ist zu beachten, dass die verdeckte Enteignung im vorliegenden Fall jedenfalls eine faktische Situation, ausgehend von unrechtmäßigen Akten der Behörden, zu bestätigen suchte und es daher letzteren erlaubte, von ihrem unrechtmäßigen Verhalten zu profitieren. Diese Form der Enteignung kann daher einer rechtmäßigen Enteignung nicht gleichgehalten werden. Grundsätzlich würde zwar die Rückgabe der Grundstücke die Bf. so weit wie möglich in die Situation versetzen, in der sie sich befunden hätten, wenn keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK stattgefunden hätte. Sie haben jedoch vor den nationalen Gerichten zu keiner Zeit die (sich ohnehin als unmöglich erweisende) Rückübereignung ihres Grund und Bodens beantragt. Der GH ist daher der Ansicht, dass ihnen Entschädigung zum vollen Wert ihrer Grundstücke geleistet werden sollte.
II. Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung
Der GH begann seine Rechtsprechung zur Entschädigung für willkürliche Eigentumsentziehungen mit dem Urteil Papamichalopoulos u.a./GR. Er nahm dabei Rückgriff auf die vom Ständigen Internationalen Gerichtshof entwickelten Prinzipien und stellte eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK angesichts einer illegalen de facto-Enteignung durch die griechische Marine fest, die zum Zeitpunkt des Ausgangsurteils (24.6.1993) bereits mehr als 25 Jahre angedauert hatte. Er entschied, der Staat möge den Bf. für den Schaden und den Nutzungsverlust an ihrem Grund und Boden – gerechnet von der Aneignung an – Ersatz leisten, und zwar zum gegenwärtigen Wert des Grundstücks zuzüglich des Wertzuwachses aufgrund der mittlerweile darauf errichteten Gebäude.
Der GH ist dieser Rechtsprechung in den Urteilen Belvedere Alberghiera S.R.L./I und Carbonara und Ventura/I gefolgt, denen beide – wie im gegenständlichen Fall – eine widerrechtliche Aneignung zugrunde lag. Da eine Rückübereignung der Grundstücke nicht möglich war, sprach der GH Geldbeträge zu, die dem aktuellen Marktwert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Urteilserlassung Rechnung trugen. Zusätzlich suchte er Entschädigung auch für Verluste in Rechnung zu stellen, die nicht von der Zahlung dieses Betrags erfasst waren – nämlich indem er eine Bewertung des Potentials des Grundstücks vornahm, das – soweit zweckmäßig – auf der Basis der Baukosten für die vom Staat auf dem Grundstück errichteten Gebäude berechnet wurde.
Diese Rechtsprechung wurde im Fall Scordino/I (Nr. 1) bestätigt und in den Urteilen Scordino/I (Nr. 3) und Pasculli/I bekräftigt. Der GH hob hervor, dass für den Fall der unrechtmäßigen Inbesitznahme von Eigentum die Entschädigung die Idee einer vollständigen Eliminierung der durch den umstrittenen Eingriff verursachten Folgen verkörpern solle. Eine Rückgabe des Grund und Bodens, einschließlich der darauf errichteten Gebäude, würde die Bf. daher am ehesten in eine Situation bringen, in der sie sich befunden hätten, wenn keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK stattgefunden hätte. In Fällen, in denen eine Rückerstattung unmöglich wäre, solle der Staat den Bf. eine Entschädigung leisten, die dem aktuellen Wert des Grundstücks entspreche – zuzüglich einer Summe, die der Wertsteigerung durch die vorhandenen Gebäude gerecht werde.
1. Zur Angemessenheit eines Judikaturwechsels
Wie die II. Kammer ist auch die Große Kammer der Ansicht, dass die Anwendung der im Fall Papamichalopoulos u.a./GR entwickelten Ansätze auf Fälle der verdeckten Enteignung zu Unregelmäßigkeiten führen kann. Erstens haben die Bf. – im Gegensatz zur Situation der Bf. im Fall Papamichalopoulos u.a./GR, bei dem die Gerichte ihren Eigentumstitel zwar anerkannt, ihnen aber nicht einmal teilweise eine finanzielle Entschädigung zugesprochen hatten – ihren Grund und Boden im Zuge der Errichtung von Gebäuden verloren und während des innerstaatlichen Verfahrens zu keiner Zeit die Rückgabe ihres Eigentums verlangt. Zweitens betraf der erstgenannte Fall ein Stück Land, das ohne Rechtsgrundlage besetzt worden war, während das Grundstück der Bf. im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens und auf der Basis einer »?Deklaration im öffentlichen Interesse?« (hier: zum Zweck der Errichtung von billigen Mietwohnungen und von Freizeitzentren) besetzt wurde.
Die besonderen Merkmale des Falls Papamichalopoulos u.a./GR lassen es unangemessen erscheinen, die darin entwickelten Prinzipien auf Fälle der verdeckten Enteignung anzuwenden. Während der GH einerseits anerkennt, dass die Bf. Anspruch auf den vollen Gegenwert ihrer Grundstücke haben, sollte andererseits für die Bewertung des Vermögensschadens nicht das Datum der Urteilserlassung des EGMR ausschlaggebend sein, sondern jenes, an dem die Bf. das Eigentum an ihrem Land verloren haben. Der frühere Ansatz könnte nämlich Anlass zu willkürlichen Entscheidungen bieten.
Ferner ist der GH der Ansicht, dass die automatische Bewertung des von den Bf. erlittenen Vermögensverlusts in Form einer Gleichsetzung mit dem Bruttowert der vom Staat errichteten Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Eine solche Methode würde zu Ungleichheiten in der Behandlung der Bf. führen, abhängig von der Beschaffenheit der von der öffentlichen Hand vorgenommenen Arbeiten, die nicht notwendigerweise mit dem ursprünglichen Potential des Grundstücks verknüpft sind.
Die Große Kammer hält es insofern für angemessen, einen neuen Ansatz zu entwickeln. Sie trägt damit auch der Entwicklung in der italienischen Gesetzgebung und der Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Eigentumsrechts seitens der nationalen Gerichte Rechnung. Die im vorliegenden Fall neu entwickelten Prinzipien sollten von den innerstaatlichen Gerichten sowohl auf anhängige als auch auf zukünftige Streitigkeiten angewendet werden.
Der GH weist infolgedessen die von den Bf. geltend gemachten Ansprüche insofern zurück, als sie auf dem Wert ihres Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Erlassung des Urteils vom 8.12.2005 beruhen. Ferner sind, im Rahmen der Bewertung des Vermögensschadens, die Baukosten für die errichteten Gebäude nicht weiter in Betracht zu ziehen. Zusätzlich und entgegen der von der II. Kammer getroffenen Lösung hält der GH es für angemessen, zwecks Bewertung des Marktwerts der Grundstücke Rückgriff auf das Urteil des Bezirksgerichts vom 14.7.1997 zu nehmen. Auf der Basis der von diesem in Auftrag gegebenen Gutachten beläuft sich der Wert der Grundstücke auf € 670.549,–.
Da die Entschädigung vermutlich geringer wäre, wenn sie ohne Bezugnahme auf diverse Umstände ausbezahlt würde, die ihren Wert verringern könnten (wie etwa ein erhebliches Verstreichen der Zeit), sollte, sobald der auf der nationalen Ebene erhobene Betrag abgezogen und damit die Differenz mit dem 1983 geltenden Marktwert erreicht wird, dieser Betrag auf den gegenwärtigen Wert umgerechnet werden, um Auswirkungen der Inflation auszugleichen. Außerdem sollten auf diese Summe Zinsen angerechnet werden, um – zumindest teilweise – dem langen Zeitraum, während dem die Bf. ihres Grund und Bodens beraubt wurden, Rechnung zu tragen. Es sollte sich dabei um gesetzliche Zinsen handeln, die an das Kapital stufenweise angepasst werden.
Der GH sieht es daher als angemessen an, den Bf. insgesamt € 2.100.000,– zuzusprechen.
Bleibt noch der Verlust an Gelegenheiten ab der Nichtverfügbarkeit des Grund und Bodens – gerechnet von der ursprünglich rechtmäßigen Besetzung 1977 bis zum endgültigen Verlust der Eigentümerschaft 1983 – zu bemessen. Der sich daraus ergebende Betrag ist um die Summe zu reduzieren, welche die Bf. bereits auf nationaler Ebene als Ausgleich für die Aneignung ihres Grundstücks erhalten haben. Der GH spricht daher € 45.000,– für entgangenen Gewinn zu (einstimmig).
2. Immaterieller Schaden
Der GH ist der Ansicht, dass die Gefühle der Hilflosigkeit und Frustration, die mit der unrechtmäßigen Besetzung der Grundstücke der Bf. einhergingen, bei ihnen beträchtlichen ideellen Schaden verursacht haben mussten, der entsprechend auszugleichen ist. Zuspruch von € 5.ooo,– für jeden der Bf. (einstimmig).
3. Kosten und Auslagen
Der GH bestätigt die von der II. Kammer zugesprochenen Beträge, die noch um die zusätzlichen Kosten und Auslagen im aktuellen Verfahren zu ergänzen sind. Zuspruch von € 35.000,– an alle Bf. (einstimmig).
Anmerkung
Die II. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 21.10.2008 (gerechte Entschädigung) den Bf. € 1.803.374,– für materiellen Schaden, € 45.000,– für immateriellen Schaden und € 30.000,– für Kosten und Auslagen zugesprochen (6:1 Stimmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Papamichalopoulos u.a./GR v. 31.10.1995.
Alberghiera S.R.L./I v. 30.10.2003.
Carbonara und Ventura/I v. 11.12.2003.
Scordino/I (Nr. 3) v. 6.3.2007 = NL 2007, 77.
Pasculli/I v. 4.12.2007.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.12.2009, Bsw. 58858/00, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 14) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_01/Guiso_Gallisay.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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