Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Muñoz Diaz gg. Spanien, Urteil vom 8.12.2009, Bsw. 49151/07.
Art. 12 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Keine Anerkennung einer Hochzeit nach Ritus der Roma.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 12 EMRK (mehrheitlich).
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (6:1 Stimmen)
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 70.000,– für materiellen und immateriellen Schaden, € 5.412,56 für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die 1956 geborene Bf. heiratete 1971 Herrn M. D. nach den Riten der Gemeinschaft der Roma, der sie beide angehörten. Eine nach ihren Bräuchen geschlossene Ehe begründet für die Gemeinschaft der Roma die üblichen gesellschaftlichen Wirkungen, öffentliche Anerkennung und alle anderen der Institution der Ehe innewohnenden Rechte und Pflichten.
Die Bf. hat sechs Kinder, die in dem von der spanischen Personenstandsbehörde 1983 ausgestellten „Familienbuch" eingetragen sind. 1986 wurde der Bf. und ihrer Familie der Status einer Großfamilie zuerkannt.
Am 24.12.2000 verstarb der Ehemann der Bf., der bis zu seinem Tod als Bauarbeiter gearbeitet und mehr als 19 Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge für sich und seine Familie gezahlt hatte. Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social – INSS) hatte ihm eine Sozialversicherungskarte ausgestellt.
Die Bf. beantragte eine Hinterbliebenenrente. Das INSS verweigerte diese am 27.3.2001 mit der Begründung, dass sie nicht die Ehefrau des Verstorbenen gewesen sei, (Anm.: Nach der 1971 gültigen Rechtslage war die Ehe nach kanonischem Ritus zu schließen, wenn sich zumindest ein Ehepartner zum katholischen Glauben bekannte. Eine zivile Heirat war nur zu genehmigen, wenn nachgewiesen wurde, dass keiner der Partner katholisch war.) was jedoch nach § 174 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Voraussetzung für eine Anerkennung des Anspruchs wäre. (Anm.: § 174 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz idF. vom 20.6.1994 gewährte dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Ablebens berufstätig war und Beiträge geleistet hatte. Nach Abs. 2 bestand der Anspruch auch im Fall einer Nichtigkeit der Ehe, wenn der Überlebende gutgläubig war.)
Daraufhin wandte sich die Bf. an das Arbeitsgericht Madrid Nr. 12, das mit Urteil vom 30.5.2002 ihren Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente anerkannte.
Aufgrund einer vom INSS erhobenen Berufung behob der Höhere Gerichtshof Madrid am 7.11.2002 dieses Urteil. Der Gerichtshof begründete die Verneinung des Anspruchs der Bf. damit, dass eine nur nach den Riten der Roma geschlossene Ehe keine Rechtswirkung hätte. Um zivilrechtliche Wirkungen zu entfalten, müsse eine Ehe vor der Personenstandsbehörde oder in einer anerkannten religiösen Zeremonie geschlossen werden. (Anm.: Aufgrund verschiedener Abkommen zwischen der spanischen Regierung und religiösen Gemeinschaften wird nach den jeweiligen Riten dieser Glaubensrichtungen geschlossenen Ehen zivilrechtliche Wirkung zuerkannt.)
Die von der Bf. erhobene Amparo-Beschwerde wurde am 16.4.2007 vom Verfassungsgericht abgewiesen.
Nachdem eine entsprechende Gesetzesänderung in Kraft getreten war, wurde der Bf. am 3.12.2008 rückwirkend mit 1.1.2007 eine Hinterbliebenenrente zugesprochen. (Anm.: Mit Gesetz Nr. 40/2007 vom 4.12.2007 wurde das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz dahingehend geändert, dass Hinterbliebenen von versicherten Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung verstorben sind, eine Rente zu gewähren ist, wenn die begünstigte und die versicherte Person mindestens sechs Jahre zusammengelebt haben und Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind.)
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK:
Die Bf. bringt vor, sie sei durch die Verweigerung einer Hinterbliebenenrente aufgrund der fehlenden zivilrechtlichen Wirkungen ihrer nach den Riten der Roma geschlossenen Ehe diskriminiert worden.
1. Zur Zulässigkeit:
Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK. Da auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund festgestellt wurde, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
2. Zur Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK:
Die Anwendung von Art. 14 EMRK setzt nicht unbedingt die Verletzung eines der materiellen Konventionsrechte voraus. Es ist notwendig, aber auch ausreichend, dass der Sachverhalt des zu prüfenden Falls „in den Bereich" einer der materiellen Bestimmungen der Konvention fällt. Das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK geht daher über den Genuss der Rechte und Freiheiten hinaus, die jeder Staat nach der Konvention und den Protokollen gewähren muss. Es ist auch auf zusätzliche, von einem Staat freiwillig gewährte Rechte anwendbar, die in den allgemeinen Anwendungsbereich einer Konventionsbestimmung fallen.
Es ist daher zu prüfen, ob das Interesse der Bf. an einer Hinterbliebenenrente in den Bereich des Art. 1 1. Prot. EMRK fällt.
Diese Bestimmung gewährt keinen Anspruch auf eine Pension in bestimmter Höhe. Sie schränkt auch die Entscheidungsfreiheit der Konventionsstaaten darüber nicht ein, ob sie ein System der sozialen Sicherheit einrichten und welche Beihilfen sie gegebenenfalls gewähren. Wenn aber ein Rechtsanspruch auf eine Sozialleistung gesetzlich vorgesehen ist, schafft diese Gesetzgebung einen vermögenswerten Anspruch, der in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK fällt. Sieht ein Staat Beihilfen vor, so muss dies in einer mit Art. 14 EMRK vereinbaren Weise geschehen.
Die vermögenswerten Ansprüche der Bf. fallen daher in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK. Dies reicht aus, um Art. 14 EMRK anwendbar zu machen.
3. Zur Vereinbarkeit mit Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK:
Diskriminierung bedeutet eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Situationen ohne sachliche und vernünftige Rechtfertigung.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in seiner zur gegenständlichen Zeit geltenden Fassung anerkannte einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente für den überlebenden Ehepartner bzw. die Ehepartnerin. Diese gesetzliche Bestimmung wurde im Gesetz selbst und durch die Rechtsprechung näher ausgestaltet. Das Verfassungsgericht hat bei der Zuerkennung von Hinterbliebenenrenten das Bestehen von gutem Glauben und von außergewöhnlichen Umständen anerkannt, die eine rechtlich verbindliche Eheschließung unmöglich machten. Ein Anspruch wurde auch in Fällen anerkannt, in denen eine kanonische Eheschließung aus Gewissensgründen nicht im Personenstandsregister eingetragen wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht erfüllt waren.
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Tatsache, dass die Verneinung des Anspruchs der Bf. auf eine Hinterbliebenenrente eine auf ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma beruhende diskriminierende Behandlung gegenüber ähnlichen Situationen darstellt, in denen die Betroffenen in gutem Glauben darauf vertrauten, dass sie verheiratet waren, obwohl die Ehe rechtlich ungültig war.
Die Bf. stützte ihren Anspruch erstens auf ihre Überzeugung, dass ihre nach den Riten und Traditionen der Roma geschlossene Ehe gültig war, und zweitens auf das Verhalten der Behörden, die sie offiziell als Gattin von M. D. anerkannt und damit ihrer Ansicht nach die Gültigkeit der Ehe akzeptiert hätten.
Die innerstaatlichen Behörden bestritten nicht, dass die Bf. in gutem Glauben dachte, wirklich verheiratet zu sein. Dieses Vertrauen war umso glaubwürdiger, als die Behörden eine Reihe offizieller Dokumente ausstellten, die ihren Status als Gattin von M. D. bescheinigten. Der GH erachtet es als notwendig, die Bedeutung der Überzeugungen zu betonen, die die Bf. aus ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Roma ableitet – eine Gemeinschaft, mit eigenen, fest etablierten und tief in der spanischen Gesellschaft verwurzelten Werten.
Als die Bf. 1971 heiratete, war es in Spanien nicht möglich – abgesehen von einer zuvor abgegebenen Erklärung, sich vom Glauben abzuwenden – in einer anderen Form als nach den kanonischen Riten der katholischen Kirche zu heiraten. Von der Bf. konnte 1971 nicht verlangt werden, rechtlich – das heißt nach kanonischem Recht – zu heiraten, ohne ihr Recht auf Religionsfreiheit zu verletzen.
Zugegebenermaßen hätte sich die Bf. nach dem Inkrafttreten der spanischen Verfassung von 1978 und der entsprechenden Gesetze für eine zivile Heirat entscheiden können. Ihrem Vorbringen zufolge vertraute sie jedoch in gutem Glauben darauf, dass ihre nach den Riten der Roma geschlossene Ehe alle den Institutionen der Ehe innewohnenden Wirkungen hatte.
Um den guten Glauben der Bf. zu beurteilen, muss der GH die Tatsache berücksichtigen, dass sie einer Gemeinschaft angehört, in der die Gültigkeit der ihren eigenen Riten und Traditionen entsprechenden Eheschließung nie umstritten war. Die Regierung und die Behörden haben sie nie als der öffentlichen Ordnung widersprechend angesehen und den Status der Bf. als Ehefrau sogar in bestimmten Zusammenhängen anerkannt. Die Kraft der kollektiven Überzeugungen einer Gemeinschaft, die kulturell klar umrissen ist, kann nach Ansicht des GH nicht ignoriert werden.
Auch wenn die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht davon befreit, die Ehegesetze zu befolgen, kann sie sich doch auf deren Anwendung auswirken.
Die Überzeugung der Bf., mit allen diesem Status innewohnenden Wirkungen verheiratet zu sein, wurde unleugbar durch das Verhalten der Behörden bestärkt, die sie in sehr konkreter Form als Ehefrau von M. D. anerkannten, indem sie ihr entsprechende Sozialversicherungsdokumente ausstellten. Ihr guter Glaube bezüglich der Gültigkeit ihrer Heirat gab ihr eine legitime Erwartung, als rechtmäßige Ehefrau von M. D. angesehen zu werden. Nach seinem Tod war es für sie natürlich, auf einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu hoffen.
Die Weigerung, die Bf. in Hinblick auf die Hinterbliebenenrente als Ehefrau anzuerkennen, stimmte daher nicht mit der früheren Anerkennung dieses Status durch die Behörden überein. Überdies wurde ihre besondere gesellschaftliche und kulturelle Situation zur Einschätzung ihres guten Glaubens nicht berücksichtigt.
Die Verweigerung der Anerkennung des Anspruchs der Bf. auf eine Hinterbliebenenrente stellt eine unterschiedliche Behandlung dar im Vergleich zu anderen Situationen, die hinsichtlich der Auswirkungen von gutgläubigem Vertrauen auf die Gültigkeit einer nichtigen Ehe als gleichwertig anzusehen sind.
Der GH erachtet es als unverhältnismäßig, dass der spanische Staat, welcher der Bf. und ihrer Familie ein „Familienbuch" ausgestellt, den Status als Großfamilie zuerkannt, medizinische Versorgung gewährt und von ihrem Ehemann über 19 Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge eingehoben hat, ihr nun die Anerkennung der Wirkungen einer Roma-Ehe verweigert, wenn es um die Hinterbliebenenrente geht.
Schließlich weist der GH das Argument der Regierung zurück, die Bf. hätte lediglich eine zivile Ehe schließen müssen, um die Rente zu erhalten. Den Anspruch des Opfers abzuweisen, weil es die Diskriminierung durch eine Änderung eines der umstrittenen Faktoren – etwa eine zivile Eheschließung – vermeiden hätte können, würde Art. 14 EMRK seines Gehalts berauben.
Der GH stellt daher fest, dass eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK vorliegt (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Myjer).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 12 EMRK:
Die Bf. bringt vor, das Versäumnis, einer Roma-Hochzeit – der einzigen Art zu heiraten, die innerhalb ihrer Gemeinschaft anerkannt wird – zivilrechtliche Wirkungen zuzuerkennen, verletze ihr Recht auf Eheschließung.
Die zivile Ehe, wie sie in Spanien seit 1981 vorgesehen ist, steht jedem offen. Ihre Ausgestaltung enthält nach Ansicht des GH keine Diskriminierung aus religiösen oder sonstigen Gründen.
Es stimmt, dass bestimmte religiöse Eheschließungen nach spanischem Recht akzeptiert werden. Dies beruht jedoch auf staatlichen Vereinbarungen, während andere religiöse oder traditionelle Formen nicht anerkannt werden. Diese Unterscheidung wird jedoch aus der religiösen Zugehörigkeit abgeleitet, die im Fall der Gemeinschaft der Roma nicht relevant ist. Diese Unterscheidung verbietet oder erschwert nicht die zivile Eheschließung, die Roma unter denselben Bedingungen offensteht wie Personen, die nicht ihrer Gemeinschaft angehören. Sie entspringt Überlegungen, die vom Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessensspielraums zu berücksichtigen sind.
Die Tatsache, dass eine Roma-Hochzeit keine zivilrechtlichen Wirkungen hat, begründet daher keine Diskriminierung iSv. Art. 14 EMRK. Dieser Teil der Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (mehrheitlich).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 70.000,– für materiellen und immateriellen Schaden, € 5.412,56 für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Myjer).
Vom GH zitierte Judikatur:
Buckley/GB v. 25.9.1996, NL 1996, 137; ÖJZ 1997, 313.
Stec u.a./GB v. 6.7.2005 (ZE der GK), NL 2005, 223.
Burden/GB v. 29.4.2008 (GK), NL 2008, 105.
Andrejeva/LV v. 18.2.2009 (GK), NL 2009, 41.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.12.2009, Bsw. 49151/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 356) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_6/Munoz.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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