JudikaturAUSL EGMR

Bsw64301/01 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
01. Dezember 2009

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Velcea und Mazare gg. Rumänien, Urteil vom 1.12.2009, Bsw. 64301/01.

Spruch

Art. 2 EMRK, Art. 8 EMRK - Weigerung der Gerichte, die Familie eines Mörders für erbunwürdig zu erklären.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 5 EMRK (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK in Bezug auf die Weigerung der Gerichte, Aurel A. für erbunwürdig zu erklären (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).

Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Keine Erforderlichkeit der gesonderten Prüfung der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 15.000,– an den ErstBf. und € 8.000,- an die ZweitBf. für immateriellen Schaden. € 6.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. sind der Vater (ErstBf.) bzw. die Schwester (ZweitBf.) von Tatiana A. Letztere lebte zum Zeitpunkt der relevanten Ereignisse bei ihrem Vater, nachdem sie die eheliche Wohnung wegen des gewalttätigen Verhaltens ihres Gatten Aurel A. verlassen hatte.

1. Das Drama vom 7.1.1993 und die in der Folge eingeleiteten Strafverfahren:

Am Abend des 7.1.1993 begab sich Aurel A. gemeinsam mit seinem Bruder George L., einem Polizeibeamten, zur Wohnung des ErstBf., um Tatiana A. davon zu überzeugen, von der geplanten Scheidung Abstand zu nehmen. In der Wohnung befanden sich der ErstBf., seine Gattin und ihre Tochter. Mit letzterer kam es zu einem Streit, worauf Aurel A. ein Messer zückte und ihr damit Stiche versetzte. Der ErstBf. und seine Frau wurden ebenfalls niedergestochen. Aurel A. ergriff daraufhin die Flucht. Die Tochter und die Ehefrau des ErstBf. starben noch an Ort und Stelle, er selbst wurde nur verletzt. George L. brachte seinen Bruder nach Hause, wo dieser kurz danach Selbstmord beging. Er hinterließ zwei Abschiedsbriefe, in denen er zugab, seine Gattin und seine Schwiegermutter getötet zu haben.

Die gegen Aurel A. eingeleitete strafrechtliche Untersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Bukarest am 20.8.1993 mit der Begründung eingestellt, der Täter der Verbrechen sei gestorben.

In der Zwischenzeit hatte der ErstBf. bei der für die Strafverfolgung von Polizeibeamten zuständigen Militärstaatsanwaltschaft Bukarest Strafanzeige gegen George L. unter anderem wegen (versuchten) Beitrags zum Mord erstattet. Die daraufhin eingeleitete strafrechtliche Untersuchung wurde jedoch am 9.12.1994 eingestellt. Laut dem zuständigen Militärstaatsanwalt hätten die Erhebungen ergeben, dass George L. nicht in die Straftaten verwickelt gewesen sei. Der ErstBf. wurde von der Einstellung des Strafverfahrens verständigt.

In der Folge hob der Generalstaatsanwalt beim Obersten Gerichtshof den Einstellungsbeschluss in Stattgebung eines von den Bf. eingelegten Rechtsmittels mit der Begründung auf, die Untersuchung sei wegen Unstimmigkeiten betreffend den exakten Aufenthalt von George L. zum Zeitpunkt des Tathergangs unvollständig. Er ordnete die Vervollständigung der Untersuchung im Wege der Befragung von George L., des ErstBf. und weiterer Zeugen an.

Mit Beschluss vom 24.6.1998 stellte der Generalstaatsanwalt das Verfahren nach Abschluss der Untersuchung ein, ordnete jedoch am 23.12.1999 ihre Wiederaufnahme an, nachdem die Bf. gegen den Einstellungsbeschluss Protest eingelegt hatten. Begründend hielt er fest, es sei nicht hinreichend geklärt, ob die bei der Gattin des ErstBf. festgestellte Stichwunde tatsächlich von dem in der Wohnung von Aurel A. vorgefundenen Messer herrühre und ob George L. seinen Bruder bei der Begehung der Tat unterstützt habe.

Infolge einer Gesetzesänderung betreffend den rechtlichen Status von Polizisten wurde die Sache am 7.4.2003 der Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Bukarest übertragen, die das Verfahren am 2.3.2004 ohne Vornahme eigener Untersuchungshandlungen einstellte.

2. Das erbrechtliche Verfahren:

Am 1.6.1993 brachte der ErstBf. eine Klage beim Nachlassgericht ein. Er beantragte, die Angehörigen von Aurel A. für erbunwürdig (Anm.: Gemäß Art. 655 rumänisches Zivilgesetzbuch kann für erbunwürdig erklärt werden, wer wegen (versuchten) Mordes am/an der Verstorbenen verurteilt wurde.) zu erklären, da dieser seine Tochter getötet habe.

Mit Urteil vom 3.2.1998 gab das Nachlassgericht dem Antrag des ErstBf. keine Folge. Es hielt fest, dass Aurel A. als überlebender Ehepartner Anspruch auf ein Viertel der Erbmasse gehabt hätte, das nun seinem Bruder Lucian L. als seinem rechtmäßigen Erben zufalle. Es sprach dem Genannten die eheliche Wohnung und den Bf. das sonstige Vermögen zu.

Das von den Bf. angerufene Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung: Art. 655 rumänisches Zivilgesetzbuch verlange eine rechtskräftige Verurteilung des Erben wegen Mordes. Im vorliegenden Fall habe Aurel A. nicht verurteilt werden können, da er Selbstmord begangen habe. Sein Bruder Lucian L. könne daher von der Tochter des ErstBf. erben. Ein dagegen eingebrachtes Rechtsmittel der Bf. wurde am 14.10.1999 abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügen Verletzungen von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens), Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 2 EMRK und von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:

Die Bf. behaupten, die nationalen Behörden hätten keine zügige und effektive Untersuchung mit dem Ziel der Identifikation und Bestrafung der für das Drama vom 7.1.1993 Verantwortlichen geführt.

1. Zur Zulässigkeit:

Fraglich ist, ob der GH zur Prüfung dieses Beschwerdepunkts angesichts der erst am 20.6.1994 erfolgten Ratifikation der Konvention durch Rumänien ratione temporis zuständig ist. Er erinnert in diesem Zusammenhang an seine im Fall Blecic/HR dargelegte Rechtsansicht, wonach es zur Begründung der zeitlichen Zuständigkeit unentbehrlich sei, in jedem einzelnen Fall den exakten Zeitpunkt der behaupteten Konventionsverletzung festzustellen.

Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Vorbringen der Bf. im Wesentlichen auf das gegen George L. geführte Strafverfahren, das zu einem Großteil nach dem Inkrafttreten der Konvention für Rumänien abgewickelt wurde. Mit Rücksicht auf seine im Fall Šilih/SLO getätigten Ausführungen findet der GH daher, dass die behauptete Verletzung des prozessualen Aspekts von Art. 2 EMRK in seine Jurisdiktion ratione temporis fällt und er für die Prüfung dieses Teils der Beschwerde zuständig ist.

2. In der Sache selbst:

Von den Behörden wurde zwar unmittelbar nach dem Drama eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet, jedoch wurden ungeachtet des Vorliegens von Informationen über die Verwicklung von George L. in den tragischen Vorfall Erhebungen in diese Richtung erst einige Monate später, nämlich nachdem der ErstBf. Strafanzeige erstattet hatte, aufgenommen.

Was die Frage der Angemessenheit der durchgeführten Untersuchung anlangt, sind gewisse Mängel festzustellen. So fand sich im Polizeiprotokoll weder eine Erwähnung über die Handlungen der am Tatort eingetroffenen Polizeieinheit noch eine Erklärung dafür, warum diese von einer anderen abgelöst wurde. Eine Durchsuchung der Wohnung von Aurel A. wurde erst am nächsten Tag vorgenommen; ferner wurden die von ihm zurückgelassenen Abschiedsbriefe von der Staatsanwaltschaft nicht an Ort und Stelle beschlagnahmt. Schließlich wurde George L. während der ersten strafrechtlichen Untersuchung nicht befragt.

Zwar fanden diese Ereignisse vor dem Inkrafttreten der Konvention in Bezug auf Rumänien statt, jedoch hatten sie unzweifelhaft einen Einfluss auf den Ausgang der strafrechtlichen Untersuchung, sodass sie bei der Beurteilung der Ereignisse in Erwägung zu ziehen sind.

Der GH erinnert daran, dass Untersuchungen in Mordfällen, um als effektiv gelten zu können, von Personen durchgeführt werden müssen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig sind. Zu fordern ist nicht nur das Fehlen hierarchischer oder institutioneller Strukturen, eine Unabhängigkeit muss auch in der Praxis gegeben sein.

Bezüglich der gegen George L. geführten strafrechtlichen Untersuchung ist der GH bereit anzuerkennen, dass dieser zum Zeitpunkt des Dramas nicht in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter gehandelt hat. Die Unabhängigkeit der Untersuchungsbehörde, hier der Militärstaatsanwaltschaft, muss jedoch mit Rücksicht auf die damalige Gesetzeslage in Zweifel gezogen werden, gehörten doch Militärstaatsanwälte und Polizeibeamte, wie der GH bereits im Fall Barbu Anghelescu/RO festgestellt hat, der gleichen militärischen Struktur, die auf dem Prinzip der hierarchischen Unterordnung basiert, an.

Zwar wurde die Angelegenheit infolge einer Gesetzesänderung am 7.4.2003 der Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Bukarest übertragen, die das Verfahren elf Monate später – ohne Vornahme von eigenen Untersuchungshandlungen – einstellte. Der Mangel an Unabhängigkeit seitens der Militärstaatsanwaltschaft wird dadurch jedoch nicht beseitigt, war sie doch an der Erhebung von Beweisen für die Untersuchung maßgeblich beteiligt.

Was die Einbindung der Bf. in das Verfahren anlangt, gab die Staatsanwaltschaft ihren Anträgen auf Übermittlung von Kopien des Akts der ersten Untersuchung, des Autopsieberichts sowie des gesamten Akts der zweiten Untersuchung statt. Außerdem kam sie ihrem Ersuchen auf Gegenüberstellung von George L. mit Zeugen nach. Was die behauptete unterlassene Verständigung über die Einstellung der Strafverfahren anlangt, hat die Regierung keinerlei zufriedenstellende Erklärung vorgebracht. Die Bf. wurden zwar von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9.12.1994 über die Einstellung des Verfahrens informiert, ohne dafür jedoch Gründe genannt zu bekommen.

Schließlich ist noch auf die unverhältnismäßige Dauer der gegen George L. geführten strafrechtlichen Untersuchung im Ausmaß von mehr als elf Jahren hinzuweisen.

Der GH kommt somit zu dem Ergebnis, dass die strafrechtliche Untersuchung betreffend die Rolle von George L. im tödlichen Drama vom 7.1.1993 weder zügig noch effektiv war. Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Bf. beanstanden die Weigerung der Gerichte, Aurel A. für erbunwürdig zu erklären, was zur Folge gehabt hätte, dass Familienangehörige das Erbe von Tatiana A. antreten konnten. Sie rügen ferner die Ineffektivität der gegen George L. geführten strafrechtlichen Untersuchung.

1. Zur Zulässigkeit betreffend die Erbaufteilung:

Die ZweitBf. hat diesen Beschwerdepunkt erst am 4.10.2006 vorgebracht. Da die letzte rechtskräftige Entscheidung am 14.10.1999 erging, ist ihre Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Die vom ErstBf. eingebrachte Beschwerde ist hingegen weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und somit für zulässig zu erklären (einstimmig).

2. In der Sache selbst:

Der GH hat im Fall Pla und Puncernau/AND bekräftigt, dass der Begriff „Familienleben" auch erbrechtliche Interessen umfasst.

Der GH erinnert daran, dass die Konvention von den einzelnen Mitgliedsstaaten nicht verlangt, gesetzliche Bestimmungen im Bereich der „Erbwürdigkeit" zu erlassen. Falls doch, müssen sie in einer Weise angewendet werden, die ihren Zielen entspricht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die nationalen Gerichte einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen getroffen haben, wobei insbesondere auf die Reichweite der einschlägigen zivilrechtlichen Regelung und ihrer Anwendung im konkreten Fall Bedacht zu nehmen ist.

Im vorliegenden Fall stellte der Staatsanwalt in seinem Einstellungsbeschluss vom 20.8.1993 fest, dass Aurel A. seine Gattin ermordet habe. Er begründete dies insbesondere mit in der Wohnung zurückgelassenen Abschiedsbriefen. Auch die Mitglieder der Familie von Aurel A., darunter Lucian L., haben dies zu keiner Zeit in Abrede gestellt.

Der GH verkennt keineswegs die Bedeutung des Prinzips der Rechtssicherheit in den nationalen Rechtsordnungen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls wurden die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs jedoch zu restriktiv – zum Nachteil der Familie des ErstBf. – ausgelegt, bestand doch kein Zweifel hinsichtlich der Schuld von Aurel A. Indem die Nachlassgerichte die Feststellung des Staatsanwalts, das Schuldeingeständnis des Täters und die Anerkennung seiner Schuld durch dessen Familie nicht in Betracht gezogen haben, sind sie über das hinausgegangen, was zur Achtung des Prinzips der Rechtssicherheit notwendig gewesen wäre.

Der GH kann nicht akzeptieren, dass nach dem Tod einer Person (in diesem Fall Aurel A.) die Unrechtmäßigkeit ihrer Handlungen ohne Folgen bleiben soll. Er will in keiner Weise das fundamentale strafrechtliche Prinzip in Frage stellen, wonach die Schuldfähigkeit sich nur ad personam bezieht und nicht übertragbar ist. Die formelle Anerkennung des rechtswidrigen Handelns von Aurel A. vor der Einstellung der strafrechtlichen Untersuchung wegen dessen Freitod stellte einerseits eine klare – an die Öffentlichkeit gerichtete – Aussage dar, dass die Behörden derartige Handlungen nicht dulden würden, andererseits sollte sie den Weg für die Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche der beteiligten Parteien ebnen.

Die Achtung des Familienlebens des ErstBf. hätte somit die Einbeziehung der besonderen Umstände des Falls durch die Gerichte erfordert, um eine mechanische Interpretation von Art. 655 rumänisches Zivilgesetzbuch zu verhindern. Da dies nicht geschehen ist, liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (einstimmig).

Der GH nimmt mit Interesse die noch nicht in Kraft getretene Änderung im neuen rumänischen Zivilgesetzbuch vom 17.7.2009 zur Kenntnis, wonach Erbunwürdigkeit auch dann eintritt, wenn eine Verurteilung des Täters aufgrund seines Todes nicht erfolgen kann – vorausgesetzt, es liegt darüber eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts vor.

3. Zur Zulässigkeit betreffend die Ineffektivität der strafrechtlichen Untersuchung:

Dieser Teil der Beschwerde ist zwar für zulässig zu erklären, allerdings sieht der GH angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 2 EMRK keinen Anlass zu einer gesonderten Prüfung (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK:

Der ErstBf. bringt vor, George L. habe seine Tochter am Vortag ihres gewaltsamen Todes in der Wohnung festgehalten.

Eine gesonderte Prüfung dieses Beschwerdepunkts ist nicht erforderlich (einstimmig).

Zu den übrigen Beschwerdebehauptungen:

Die übrigen Beschwerdepunkte betreffend Verletzungen von Art. 6 EMRK, Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK sind teils als verspätet, teils als offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 15.000,– an den ErstBf. und € 8.000,– an die ZweitBf. für immateriellen Schaden. € 6.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Ogur/TR v. 20.5.1999 (GK), NL 1999, 98.

Pla und Puncernau/AND v. 13.7.2004, NL 2004, 183.

Barbu Anghelescu/RO v. 5.10.2004.

Blecic/HR v. 8.3.2006 (GK), NL 2006, 75.

Silih/SLO v. 9.4.2009, NL 2009, 100.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 1.12.2009, Bsw. 64301/01, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 339) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_6/Velcea.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rückverweise