Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Kaboulov gg. die Ukraine, Urteil vom 19.11.2009, Bsw. 41015/04.
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 13 EMRK - Generelles Verbot von Auslieferungen nach Kasachstan.
Zurückweisung der Verfahrenseinrede der Regierung (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 2 EMRK im Falle der Auslieferung (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Auslieferung (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Keine Erforderlichkeit der Prüfung der Beschwerde hinsichtlich der Frage, ob die Auslieferung Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzen würde (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK bezüglich der Anhaltung bis 13.9.2004 (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK bezüglich der Anhaltung ab 13.9.2004 (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 5 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 4.7.2003 erließ das kasachische Innenministerium einen internationalen Haftbefehl gegen den Bf., weil er verdächtigt wurde, einen Mord begangen zu haben.
Am Abend des 23.8.2004 wurde er in Kiew von einer Polizeistreife aufgegriffen und zur Ausnüchterung in eine Klinik gebracht, da er alkoholisiert war und keine Dokumente bei sich hatte. Nachdem die Polizei im Zuge der Identitätsfeststellung erfuhr, dass er von den kasachischen Behörden gesucht wurde, erklärte sie ihn für festgenommen und brachte ihn auf die Polizeistation. Am 3.9.2004 informierte die Generalprokuratur der Ukraine die kasachischen Behörden über die Festnahme.
Am 13.9.2004 erließ das Bezirksgericht Dniprovsky in Kiew auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl aufgrund der geplanten Auslieferung des Bf. nach Kasachstan. Das Gericht ordnete die Anhaltung des Bf. in einem Untersuchungsgefängnis an, deren Dauer 30 Tage nicht überschreiten dürfe.
Am 18.9.2004 beantragte die Generalprokuratur Kasachstans die Auslieferung des Bf., der wegen Mordes (§ 96 Abs. 1 kasachisches StGB) angeklagt sei. Die Generalprokuratur versicherte, den Bf. nicht ohne Zustimmung der Ukraine wegen anderer Straftaten zu verfolgen. Am 2.12.2004 gab sie zudem die Zusicherung, den Bf. nicht zum Tode zu verurteilen und seine Rechte im Strafverfahren angemessen zu wahren. Die Generalprokuratur verwies auf ein Moratorium vom 17.12.2003, mit dem der Vollzug der Todesstrafe ausgesetzt wurde.
Das von der Mutter des Bf. und seinem Anwalt eingelegte Rechtsmittel gegen den Haftbefehl blieb ebenso erfolglos wie wiederholte Anträge auf seine Enthaftung. Am 24.11.2004 wurde die Auslieferung aufgrund einer Empfehlung des EGMR nach Art. 39 VerfO ausgesetzt. Der Bf. blieb weiter in Haft.
Aufgrund von Beschwerden seines Anwalts und seiner Mutter erklärte das Bezirksgericht Pechersky in Kiew die Auslieferung am 28.1.2005 für rechtswidrig. Nachdem diese Entscheidung im Rechtsmittelweg aufgehoben worden war, wurde das Verfahren eingestellt.
Am 20.12.2004 beschwerte sich der Bf. beim Bezirksgericht Zhovtnevy in Charkow über die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung nach Ablauf der vom Bezirksgericht Dniprovsky festgelegten Haftdauer. Nachdem das Verfahren mehrmals unterbrochen worden war, wurde die Beschwerde am 7.9.2005 abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. bringt vor, seine Auslieferung würde gegen Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) und Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verstoßen. Außerdem behauptet er eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und Art. 34 EMRK (Individualbeschwerderecht).
Zur Verfahrenseinrede der Regierung:
Die Regierung wendet ein, soweit Verletzungen von Art. 2, Art. 3, Art. 5 und Art. 13 EMRK geltend gemacht werden, sei die Beschwerde zurückzuweisen, weil der Bf. kein Rechtsmittel gegen die Auslieferungsentscheidung und gegen die Anordnung der Haft vom 23.8.2004 erhoben hätte. Der innerstaatliche Instanzenzug sei daher nicht erschöpft worden.
Die behauptete Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK wurde vom Bezirksgericht Pechersky und vom Berufungsgericht Kiew geprüft. Dieses Verfahren endete mit einer Einstellung, weil das erstinstanzliche Gericht am 1.7.2005 feststellte, die Behandlung dieser Beschwerdepunkte falle nicht in seine Zuständigkeit. Die innerstaatlichen Gerichte waren demnach – wie schon im Fall Soldatenko/UA – offensichtlich nicht in der Lage, auf Art. 2 und Art. 3 EMRK gestützte Beschwerden gegen Auslieferungen zu prüfen.
Was mögliche Verletzungen von Art. 5 EMRK betrifft, stellt der GH fest, dass der Bf., seine Mutter und sein Anwalt wiederholt die Rechtmäßigkeit der Haft mit verschiedenen Rechtsbehelfen angefochten haben.
Der GH stellt daher fest, dass dem Bf. keine wirksamen Rechtsbehelfe hinsichtlich der Beschwerden über seine Auslieferung und Anhaltung zur Verfügung standen. Die Verfahrenseinrede der Regierung ist zurückzuweisen (einstimmig).
Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:
Der Bf. bringt vor, ihm drohe eine reale Gefahr, nach der Auslieferung nach Kasachstan der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Bestehen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass eine Person im Fall ihrer Auslieferung einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, der Todesstrafe unterworfen zu werden, enthält Art. 2 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht auszuliefern. Der GH muss die Wahrscheinlichkeit prüfen, mit welcher der Bf. im Fall seiner Rückkehr nach Kasachstan der Todesstrafe unterworfen würde.
Es ist möglich, dass die kasachischen Gerichte die Anklage ändern und von Mord unter erschwerenden Umständen ausgehen. Für dieses Delikt könnte die Todesstrafe verhängt werden. Der GH stellt auch fest, dass das Moratorium jederzeit auf Wunsch des Präsidenten Kasachstans aufgehoben werden kann.
Allerdings wurden in Kasachstan 2007 und 2008 keine Hinrichtungen vollzogen und verhängte Todesstrafen in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Das Moratorium über die Aussetzung der Todesstrafe wurde im März 2004 per Gesetz verlängert. Überdies wurde die Todesstrafe hinsichtlich der meisten Straftaten abgeschafft. Es gibt keine Hinweise für eine wahrscheinliche Aufhebung des Moratoriums. Im vorliegenden Fall versicherte die kasachische Regierung außerdem, den Bf. nur wegen einfachen Mordes zu verfolgen.
Selbst im unwahrscheinlichen Fall einer Änderung der Anklage besteht daher keine reale Gefahr einer Hinrichtung des Bf., weshalb seine Auslieferung keine Verletzung von Art. 2 EMRK begründen würde (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Der Bf. behauptet, im Fall seiner Auslieferung bestünde die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung durch die mögliche Verhängung der Todesstrafe, die schlechten Haftbedingungen und die verbreitete Praxis einer Folterung von Gefangenen.
Eine Auslieferung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, die Person würde einer realen Gefahr ausgesetzt, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterzogen zu werden.
Den von der Helsinki Federation for Human Rights, weiteren Menschenrechtsorganisationen und dem U.S. State Department vorgelegten Informationen ist zu entnehmen, dass Folter, Misshandlungen und Gewaltanwendung durch die kasachischen Behörden zur Erlangung von Geständnissen durch zahlreiche glaubwürdige Berichte belegt werden. Berichtet wird auch über sehr schlechte Haftbedingungen, etwa Überbelegungen, mangelhafte Ernährung und unbehandelte Krankheiten. Foltervorwürfe werden von den zuständigen Behörden nicht untersucht. Der GH hat keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit dieser Berichte. Die belangte Regierung hat keine Beweise vorgelegt, um diese Vorwürfe zu widerlegen.
Es sprechen keine Hinweise für eine dem Bf. persönlich unmittelbar drohende Misshandlung. Aus den genannten Materialien geht jedoch hervor, dass jeder wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat inhaftierten Person eine ernsthafte Gefahr droht, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Der GH akzeptiert die Behauptung des Bf., dass die bloße Tatsache der Inhaftierung als Verdächtiger ausreichende Gründe für die Annahme einer realen Gefahr mit sich bringt, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterzogen zu werden.
Zu den Zusicherungen der kasachischen Generalprokuratur stellt der GH fest, dass sie allgemein behaupten, die Rechte des Bf. würden im Strafverfahren beachtet. Sie schließen jedoch nicht im Speziellen aus, dass er einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterzogen würde. Daher sind sie nicht ausreichend, um die ernsthafte Gefahr auszuschließen.
Diese Überlegungen sind ausreichend für die Schlussfolgerung, dass die Auslieferung des Bf. nach Kasachstan eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Der Bf. bringt vor, ihm stünden keine wirksamen Rechtsbehelfe zur Anfechtung seiner Auslieferung zur Verfügung.
Der GH verweist auf seine Feststellungen zur Erschöpfung des Instanzenzugs und stellt fest, dass dem Bf. kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand, mit dem er die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch seine Auslieferung geltend hätte machen können. Daher liegt eine Verletzung von Art. 13 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Der Bf. bringt vor, durch seine Auslieferung nach Kasachstan würde die Ukraine Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzen, weil er dort wahrscheinlich einem unfairen Verfahren unterzogen würde.
Der GH verweist auf seine Feststellung, wonach die Auslieferung des Bf. nach Kasachstan eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde. Da es keinen Grund für die Annahme gibt, dass die belangte Regierung das vorliegende Urteil nicht befolgen wird, erachtet es der GH nicht für notwendig, die hypothetische Frage zu entscheiden, ob im Fall der Auslieferung auch eine Verletzung von Art. 6 EMRK vorliegen würde (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK:
Der Bf. beschwert sich über die Unrechtmäßigkeit seiner Haft und seiner Auslieferung. Er bringt vor, er wäre ohne gültigen Haftbefehl angehalten, nicht rechtzeitig über die Haftgründe informiert und erst sieben Tage nach seiner Festnahme einem Richter vorgeführt worden.
1. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK:
Es sind zwei Abschnitte der Freiheitsentziehung des Bf. zu unterscheiden: Die anfängliche Anhaltung vom 23.8.2004 bis zur gerichtlichen Anordnung der Auslieferungshaft am 13.9.2004 und die daran anschließende Haft.
a) Zur Anhaltung bis 13.9.2004:
Die Regierung behauptet, die Anhaltung des Bf. sei von Anfang an nach Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK rechtmäßig gewesen, da sie stets seiner Auslieferung gedient hätte.
Zwar beabsichtigten die ukrainischen Behörden, den Bf. auszuliefern, nachdem ihnen bekannt geworden war, dass er in Kasachstan gesucht wurde. Es gibt jedoch keinen Beweis dafür, dass die ursprüngliche Festnahme der Durchführung seiner Auslieferung diente. Sie erfolgte vielmehr entweder weil er alkoholisiert war oder weil er einer nicht näher bezeichneten Straftat verdächtigt wurde. Der GH erkennt keine Gründe, die geeignet wären, die Festnahme und anfängliche Haft in eine der Kategorien von Art. 5 Abs. 1 EMRK einordnen zu können.
Selbst wenn die Auslieferungsabsicht schon bei der Festnahme gegeben gewesen wäre, hat der GH bereits im Urteil Soldatenko/UA festgestellt, dass die ukrainische Rechtslage kein Auslieferungsverfahren vorsieht, das ausreichend zugänglich und vorhersehbar ist, um das Risiko willkürlicher Freiheitsentziehungen zu vermeiden. Diese Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Anhaltung des Bf. bis zur ersten gerichtlichen Entscheidung in seinem Fall am 13.9.2004. Diese begründete daher eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (einstimmig).
b) Zur Anhaltung ab 13.9.2004:
Die erste richterliche Entscheidung über die Anhaltung des Bf. erging am 13.9.2004 und damit 21 Tage nach seiner Festnahme.
In Hinblick auf seine obigen Ausführungen stellt der GH fest, dass die Anhaltung des Bf. rechtswidrig war, da die ukrainische Rechtslage kein Verfahren vorsah, das zur Verhinderung willkürlicher Haft geeignet gewesen wäre. Daher liegt auch hinsichtlich der Anhaltung nach dem 13.9.2004 eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK vor (einstimmig).
2. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK:
Es liegen keine verlässlichen Hinweise darüber vor, ob und gegebenenfalls wann dem Bf. vor dem 13.9.2004 mitgeteilt wurde, dass seine Haft der Auslieferung nach Kasachstan dienen würde. Daher ist eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK festzustellen (einstimmig).
3. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK:
Der Bf. strengte ab Oktober 2004 vor verschiedenen Gerichten mehrere Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung an. Keines von ihnen mündete in eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache. Der GH verweist in dieser Hinsicht auch auf seine zu Art. 5 Abs. 1 EMRK getroffenen Feststellungen zum Fehlen eines rechtlich geregelten Verfahrens über die Auslieferungshaft. Die belangte Regierung hat nicht gezeigt, dass dem Bf. ein wirksames und zugängliches Verfahren zur Verfügung gestanden wäre, mit dem er die Rechtmäßigkeit seiner Auslieferungshaft anfechten hätte können. Der GH stellt daher eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK fest (einstimmig).
4. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 5 EMRK:
Der Bf. bringt vor, das ukrainische Gesetz enthalte keine Vorschriften über eine Entschädigung für unrechtmäßige Auslieferungshaft.
Da der GH bereits Verletzungen von Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 festgestellt hat, ist Art. 5 Abs. 5 EMRK anwendbar. Der GH muss daher prüfen, ob das ukrainische Recht dem Bf. einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Entschädigung für die Verstöße gegen Art. 5 EMRK einräumt.
Die Freiheitsentziehung des Bf. verstößt nicht gegen das ukrainische Recht, weshalb ihm dieses keinen Entschädigungsanspruch einräumt. Daher liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 5 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK:
Am 12.3.2007 ergänzte der Bf. seine Beschwerde um die Behauptung, die ukrainischen Behörden würden es seinem Anwalt nicht gestatten, mit ihm zu korrespondieren. Außerdem brachten seine Vertreter vor, es wäre Druck auf ihn ausgeübt worden, damit er die Beschwerde zurückziehe.
Der GH sieht keinen Hinweis für eine Behinderung der freien Kommunikation zwischen dem Bf. und seinen Vertretern. Was den Brief vom 3.9.2008 betrifft, in dem der Bf. dem GH mitteilte, seine Beschwerde zurückziehen zu wollen, stellt der GH fest, dass dieser auf einer persönlichen Entscheidung des Bf. beruhte, mag diese auf den Einfluss der Behörden zurückzuführen sein oder nicht. Die Tatsache aber, dass der Leiter des Untersuchungsgefängnisses den Brief nicht einfach weiterleitete, sondern seinen Inhalt in einem Begleitschreiben kommentierte, ist mit den Garantien des Art. 34 EMRK unvereinbar. Dies begründet eine Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 5.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Vilvarajah u.a./GB v. 30.10.1991, A/215, NL 1992/1, 15; ÖJZ 1992, 309.
Chahal/GB v. 15.11.1996, NL 1996, 168; ÖJZ 1997, 632.
Mamatkulov und Askarov/TR v. 4.2.2005 (GK), NL 2005, 23; EuGRZ 2005, 357.
Bader u.a./S v. 8.11.2005, NL 2005, 273.
Saadi/I v. 28.2.2008 (GK), NL 2008, 36.
Ismoilov u.a./RUS v. 24.4.2008, NL 2008, 101.
Soldatenko/UA v. 23.10.2008.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.11.2009, Bsw. 41015/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 333) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_6/Kaboulov.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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